Art. 98 Abs. 3 SchKG; official custody of seized goods in the marital home depends on who has legal possession of the objects, which is determined by the applicable matrimonial property regime. Where, under the relevant cantonal matrimonial property law, the husband has the power of disposal and possession over the movables, official custody is permissible even if the wife asserts ownership. Complaints before the Federal Tribunal are confined to the object litigated below; new documentary allegations not presented to the cantonal authorities are inadmissible (consid. 1-2).
fügungsrecht darüber zusteht, was namentlich im Falle der Güter trennung oder eines Sondergutes zutrifft. Die Vorinstanz stellt nun zunächst für das Bundesgericht ver bindlich, weil nicht aktenwidrig, fest, daß der erste eheliche Wohn sitz der Rekurrentin und ihres Ehemannes Basel gewesen sei. Gestützt auf diese übrigens unbestrittene Feststellung erklärt sie dann in richtiger Anwendung von Art. 19 des BG betr. zivilr. V. d. N. u. A., daß sich das Güterrechtsverhältnis der Ehegatten Hauser nach dem Rechte von Baselstadt richte. Wenn sie nun dieses dahin auslegt, daß nach ihm der Ehemann der Rekurrentin über die streitigen Pfändungsgegenstände das Verfügungsrecht und den Besitz an ihnen habe (womit ihm der Gewahrsam im Sinne des SchKG zusteht), so handeli es sich hierbei um eine Anwendung kantonalen Rechtes, deren Richtigkeit das Bundes gericht nicht nachzuprüfen hat. Damit muß der Vorentscheid als bundesrechtlich zutreffend bestätigt werden. Die Rekurrentin hat nun freilich, um ihr freies Verfügungs recht an den fraglichen Gegenständen darzutun, sich noch auf einen bernischen Weibergutsherausgabeakt vom Jahre 1895 be rufen, den sie dem Pfändungsbeamten beim Pfändungsvollzuge vorgelegt haben will. Allein die beiden kantonalen Instanzen er wähnen diese Urkunde nicht, und es ist also anzunehmen, daß sie ihnen nicht unterbreitet worden sei, um so mehr, als die Rekur rentin keine gegenteilige Behauptung aufgestellt und im kanto nalen Verfahren nicht sie, sondern ihr Ehemann als Beschwerde führer aufgetreten ist. Die Urkunde kann also vom Bundesgericht nicht mehr berücksichtigt werden. Übrigens wäre zu sagen, daß sie die Geltung des baselstädtischen Güterrechtes, das nach dem obi gen anwendbar ist, nicht zu beeinträchtigen vermöchte. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.