Gesamter Gesetzestext
- Entscheid vom 17. November 1908 in Sachen Häfele.
Art. 8 Abs. 2 SchKG: Einsichtnahme in die Betreibungsakten, Recht
auf Abschriften.
A. Der Rekurrent Häfele verlangte vom Konkursamt Goßau
Abschriften von folgenden seinen Konkurs betreffenden Akten:
- der detaillierten Rechnungen über die Ausgaben des Amtes,
des Gläubigerausschusses, der Sachverständigen und des Hilfper
sonals; 2. sämtlicher Steigerungsprotokolle, detailliert, mit Schatzung
des Inventars und Erlös; 3. sämtlicher Angaben betreffend die
konkursamtliche Schatzung der freihändig verkauften Vermögens
gegenstände. Dem Rekurrenten, der behauptet, es seien in dem
fraglichen Konkurse Unregelmäßigkeiten vorgekommen, wurde in
der Folge eine Abschrift der Verteilungsliste mit Schlußrechnung
ausgefertigt und am 1. April 1908 ausgehändigt, und das Amt
anerbot ihm, auch eine solche der spätern Nachtragsverteilung und
der Abrechnung über die Liegenschaftsverwerlung zu verschaffen.
Im übrigen hält es die Begehren des Rekurrenten für chikanös
mit der Begründung: Der Rekurrent solle vor allem einmal, wie
es ihm bereits nahe gelegt habe, die Akten einsehen, um sich über
die Sachlage zu orientieren und seine Begehren zu präzifieren.
So wie er sie jetzt stelle, könnte ihnen nur mit Anstellung einer
Extra Arbeitskraft genügt werden.
B. Der Rekurrent legte gegen die Weigerung des Amtes Be
schwerde ein, wurde aber von beiden kantonalen Instanzen abge
wiesen.
Die obere Aufsichtsbehörde führt in ihrem am 6. Oktober 1908
ausgefällten Entscheide aus: Dem Konkursamt sei darin beizu
stimmen, daß erst nach Einsichtnahme der Konkursakten eventuelle
Unrichtigkeiten im Verfahren konstatiert und richtige Begehren um
Zustellung gewisser Auszüge oder Urkunden gestellt werden könnten.
Die Verteilungsliste mit Schlußrechnung habe der Beschwerdeführer
erhalten und die Liegenschaftsrechnung werde ihm auf Verlangen
ebenfalls gegeben. Die Behauptung des Konkursamtes, alle weiteren
Begehren seien trölerisch und schikanös, erhalte ihre Bekräftigung
durch den Inhalt der Beschwerde, die verschiedene, durchaus un
überwiesene Verdächtigungen des Beamten enthalte. Dem Art. 8
Abs. 2 SchKG sei daher vollauf Genüge geleistet, wenn dem Be
schwerdeführer Einsicht in die Konkursakten gestattet werde. Zur
Leistung der weitern, sehr zeitraubenden Arbeit, die in der Er
füllung des Begehrens Häfeles läge, könne der Konkursbeamte
nicht verpflichtet werden.
C. Diesen Entscheid hat nunmehr Häfele rechtzeitig an das
Bundesgericht weitergezogen und seine Beschwerdebegehren erneuert.
Das Konkursamt Goßau schließt auf Abweisung der Beschwerde.
AS 34 1 1908
Die Konkursakten Häfele sind auf Anordnung des Instruktions
richters eingelegt worden.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Nach der aktengemäßen und nirgends rechtsirrtümlichen Wür
digung, die die Vorinstanz der Sachlage gegeben hat, verursacht
die Erstellung der zahlreichen vom Rekurrenten gewünschten Ab
schriften eine ganz erhebliche Arbeit, während dem Rekurrenten
die Einsicht der gesamten Konkursakten offen steht und er durch
diese Einsicht diejenigen Punkte des umfangreichen Aktenmaterials
genauer bestimmen kann, die für seinen Zweck, die angeblichen
Unregelmäßigkeiten in der Konkursliquidation nachzuweisen, ein
Interesse bieten. Mit Fug darf man deshalb vom Rekurrenten
verlangen, daß er dem Amte die unnützen Schreibereien erspare,
die aus der Anfertigung der zahlreichen Abschriften entstehen, von
denen ein großer Teil für den Rekurrenten bedeutungslos ist, und
daß er zuerst sich im einzelnen vergewissere, welche der Urkunden
für seinen Zweck wirklich Wert haben. Gestützt darauf mag er
dann jede der anzufertigenden Abschriften näher bezeichnen und ein
rechtliches Interesse an der Ausfertigung jeder einzelnen oder eines
Bestandteiles derselben bezw. eines Auszuges aus ihr nachweisen,
wie dies Art. 8 Abs. 2 SchKG voraussetzt. Die Behauptung,
die Einsichtnahme der Konkursakten sei ihm wegen ihrer Unleser
lichkeit erschwert oder unmöglich, ist tatsächlich unrichtig, wie die
Prüfung der vor Bundesgericht eingelegten Akten ergeben hat.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
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