Art. 13 KV Nidwalden; administrative restriction of ownership by order requires a legal basis; hospitality legislation permitting free access to a public house may justify only access for persons going to or from the establishment, not opening a privately owned access road to unrestricted general public traffic. A measure amounting in substance to expropriation without compensation cannot be derived from a statute regulating only the hospitality trade. An order addressed to a person without disposition over the affected property is unlawful also under Art. 4 BV.
ihm erkauften und erstellten Straßenstrecken ein öffentliches oder privates Fußwegrecht prätendieren, ihre bezüglichen Behauptungen bis 1. Februar 1887, unter Androhung des Verlustes derselben, zur Geltung bringen sollten. Innert nützlicher Frist trat gegen die Provokation niemand auf. Am 9. Dezember 1889 erließ zucher Durrer eine weitere öffentliche Provokation des Inhalts, es besitze niemand ein Recht, die von ihm erstellte Straße vom Ende des Gutes Trogen (auf dem Bürgenstock) bis zum Breitholz in Ennetbürgen zu irgend welchen Zwecken zu be nutzen, außer denjenigen, welche ein bezügliches Benützungsrecht durch Vertrag mit Bucher Durrer sich erworben hätten. Hierauf beanspruchte die Bezirksgemeinde Ennetbürgen gerichtlich ein Recht für jedermann, die fragliche Straßenstrecke als Fußweg und fürs Fahren mit Chaisen zum Hotel Bürgenstock und retour, sowie für den Transport sämtlicher Gegenstände zu und vom Bahnhof Zürgenstock zu gebrauchen . Durch Urteil des Kantonsgerichts Nidwalden vom 18. Juli 1891 wurde die Bezirksgemeinde mit diesem Begehren abgewiesen, weil es sich dabei um eine der rich terlichen Kognition entzogene Frage öffentlichrechtlicher Natur handle; die Straße Bürgenstock Ennetbürgen sei aus privater Initiative und ausschließlich aus privaten Mitteln erstellt und habe deshalb nur einen privaten und keinenfalls öffentlichen Cha rakter; nur privatrechtliche Ansprüche könnten gegenüber dem Straßeneigentümer prozessualisch verfolgt werden, nicht aber For derungen öffentlichrechtlicher Natur. Im Jahre 1905 entstand Streit zwischen Bucher Durrer und Emil Durrer in Ennetbür gen, der in der Nähe der Privatstraße Bürgenstock Ennetbürgen auf einem Grundstück, für dessen Gutsbedürfnisse die Straße benutzt werden durfte, ein Hotel erstellt hatte, über die Frage, ob Durrer berechtigt sei, die Straße für die Bedürfnisse dieses Hotels zu benützen. Das Bundesgericht, an welches der Rechtsstreit nach Art. 52 Abs. 1 OG gebracht worden war, erklärte den Anspruch Durrers auf unbeschränkte Benutzung der Straße auch für die Zwecke seines Hotels durch Urteil vom 13. Juli 1906 als un begründet. Zur Begründung wurde ausgeführt, daß die Klausel, wonach die Privatstraße für Gutsbedürfnisse anstoßender Liegen schaften benutzt werden dürfe, nur im Sinne landwirtschaftlicher Bedürfnisse verstanden werden könne, und daß speziell die Bedürf nisse eines Hotels davon ausgeschlossen seien, daß der Kläger Durrer die Benützung der Straße auch nicht als Zugang zum Bahnhof Bürgenstock und zum dortigen Postbureau verlangen könne, und ebensowenig unter dem Gesichtspunkte eines Notweges, weil er nicht nachgewiesen habe, daß das Recht von Nidwalden unter Verhältnissen, wie den vorliegenden, einen Notweg gebe. Vor einigen Jahren erbaute I. Bucher Miske auf dem soge nannten Mattgrat, dem östlichen Rücken des Bürgenberges, zirka eine Stunde vom Bürgenstock entfernt, etwas oberhalb der Privat straße Bürgenstock Ennetbürgen, den Gasthof Kurhaus und Pen sion Mattgrat. Für das Jahr 1906 traf Bucher Miske mit der Rekurrentin, der A. G. der Hotels Bürgenstock, ein Abkommen, wonach er gegen Bezahlung von 150 Fr. die Privatstraße zur Station Bürgenstock in bestimmtem Umfange für den Verkehr seines Gasthofes, und zwar speziell mit Fuhrwerken, benutzen durfte. Im Jahre 1907 stellte Bucher Miske beim Regierungs rat von Nidwalden das Gesuch, dieser möge die Straße Ennet bürgen Bürgenstock derjenigen von Stansstad (Sagentobel) Bür genstock gleichstellen, d. h. verfügen, daß jedermann zum Zwecke des Besuches der Kurhäuser auf dem Bürgenstock sich nach Be lieben ungehindert auf der Straßenstrecke Ennetbürgen Bürgenstock eigener oder gemieteter Fuhrwerke bedienen könne. Die vom Re gierungsrat zur Vernehmlassung eingeladene A. G. der Hotels auf dem Bürgenstock beantragte die Abweisung dieses Gesuches. Am 8. Juli 1907 beschloß der Regierungsrat:
werden folgende Anforderungen gestellt: c) ungehinderter, freier Zugang von außen. Die Begründung des Beschlusses stellt da rauf ab, daß die Privatstraße Bürgenstock Ennetbürgen, wie auch die westliche Privatstraße, den Zugang bilde zu den Hotels auf dem Bürgenstock und namentlich auch zum dortigen Bahnhof und Postbureau, und daß die Verhältnisse die nämlichen seien für die östliche Straße, wie für die westliche, die durch behördliche Ver fügung längst dem Verkehr geöffnet sei. B. Gegen den Beschluß des Regierungsrates haben die Hotels Bucher Durrer A. G. auf Bürgenstock den staatsrechtlichen Re kurs ans Bundesgericht mit dem Antrag auf Aufhebung ergriffen. Es wird geltend gemacht, daß eine Verletzung der Eigentums garantie (Art. 13 KV) und eine Rechtsverweigerung vorliege und ausgeführt: Wenn der Beschluß sich darauf beschränkt hätte, anzuordnen, daß die Privatstraße Bürgenstock Ennetbürgen, um die es sich einzig handeln könne, für den Verkehr der Hotels Bürgenstock, für deren Zwecke und Gäste, zu Fuß und zu Wagen frei benutzt werden dürfe, dann würde die Rekurrentin sich dabei beruhigt haben, obschon aus Art. 6 des Wirtschaftsgesetzes nicht gefolgert werden könne, daß eine Privatstraße der vorliegenden Art in der angegebenen beschränkten Weise dem Verkehr geöffnet werden müsse. (Von Stansstad führe bereits eine bequeme öffent liche Straße zu den Hotels Bucher Durrer auf den Bürgenstock.) Der Beschluß gehe aber viel weiter; er überantworte die Straße, die durchaus privaten Charakter habe und vom Eigentümer unter halten werden müsse, dem freien öffentlichen Verkehr, und dies geschehe im Interesse der Inhaber von Konkurrenzgeschäften, die kein entsprechendes Privatrecht an der Straße und keinen Rappen an die bedeutenden Unterhaltungskosten beizutragen hätten. Das sei nichts anderes als eine Expropriation ohne Entschädigung, die gegen die Eigentumsgarantie der KV verstoße; denn es fehle durchaus an einer gesetzlichen Grundlage für ein derartiges Vor gehen, und die Auslegung des Wirtschaftsgesetzes, auf welche der Regierungsrat sich stütze, sei gänzlich willkürlich. Von der A. G. der Bürgenstockbahn wird speziell noch bemerkt, daß sie nicht Eigentümerin der betreffenden Straße sei und daher auch nicht verhalten werden könne, sie dem Verkehr zu öffnen. C. Der Regierungsrat von Nidwalden hat auf Abweisung des Rekurses angetragen. In der Vernehmlassung wird als gesetzliche Grundlage für den angesochtenen Beschluß einzig Art. 6 Abs. 3 litt. c des kantonalen Wirtschaftsgesetzes angeführt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
stock führt. Der angefochtene Regierungsbeschluß öffnet die ge nannte Privatstraße dem allgemeinen Verkehr in dem Sinne, daß jedermann berechtigt sein soll, darauf auch mit Wagen zu fahren. Er legt der Straßeneigentümerin die Verpflichtung auf, diesen allgemeinen öffentlichen Verkehr auf ihrem Grund und Boden zu dulden, und stellt sich daher als Eingriff intensivster Art in deren Privateigentum dar. Nun enthält Art. 13 der KV von Nidwalden den Grundsatz: Die Unverletzlichkeit des Eigentums ist gewährleistet. Das Bun desgericht hat die Eigentumsgarantie, wie sie in den meisten Kantonsverfassungen enthalten ist, in ständiger Praxis dahin er läutert, daß der Inhalt des Eigentums nur durch das objektive Recht bestimmt und beschränkt werden kann. Eine Verwaltungs anordnung, die die Eigentumsbefugnisse eines Privaten einengt, muß daher, um vor der verfassungsmäßigen Eigentumsgarantie bestehen zu können, auf gesetzlicher Grundlage beruhen (s. AS 33 I S. 161 Erw. 1). 4. Der angefochtene Beschluß stützt sich ausschließlich auf Art. 6 Abs. 3 litt. c des kantonalen Wirtschaftsgesetzes. In der Begründung wird zwar auch darauf abgestellt, daß die fragliche Privatstraße einen Zugang zur Station Bürgenstock bilde. Doch ist eine eidgenössische Gesetzesvorschrift, die den Eigentümer einer zu einer Bahnstation führenden Privatstraße unter bestimmten Voraussetzungen verpflichten würde, diese dem allgemeinen öffent lichen Verkehr (ohne Entschädigung) zu öffnen, nicht vorhanden, und auch ein kantonaler Rechtssatz dieses Inhalts wird vom Re gierungsrat nicht angeführt. Die Bestimmung des Wirtschaftsgesetzes, wonach ein Wirt schaftsgebäude oder Lokal ungehinderten freien Zugang von außen haben soll, kann zur Not dahin ausgelegt werden, daß ein Wirt, der eine Privatstraße als Zugang zu seinem Gasthof oder seiner Wirtschaft angelegt hat, verhalten ist, alle diejenigen Personen darauf gehen oder fahren zu lassen, die sich zu seinem Etablisse ment begeben oder aus diesem kommen. In solch beschränktem Umfang ist ja die westliche Privatstraße schon im Jahre 1876 dem Verkehr geöffnet worden, und die A. G. der Hotels Bucher Durrer erklärt, daß sie gegen die Herstellung desselben Verhält nisses für die östliche Straße sich nicht zur Wehre setzen würde. Allein der Beschluß des Regierungsrates geht viel weiter. unterstellt die letztere Zufahrtsstraße nicht bloß einem beschränkten öffentlichen Verkehr im angegebenen Sinn, sondern übergibt sie dem allgemeinen öffentlichen Verkehr, sodaß jedermann, ohne Rücksicht auf Ziel oder Ausgangspunkt, darauf auch mit Wagen fahren", d. h. ohne Schranken gehen und fahren darf. Es be darf keiner Ausführung, daß eine derartige Folge, die in der Rekursschrift sehr wohl als eine Art Expropriation ohne Ent schädigung bezeichnet werden konnte, aus dem Wirtschaftsgesetz, das lediglich die Verhältnisse des Wirtschaftsgewerbes ordnet, auch bei weitgehendster Auslegung schlechterdings nicht hergeleitet wer den kann. Der Beschluß verletzt daher der A. G. der Hotels Bucher Durrer gegenüber offensichtlich die Eigentumsgarantie der KV, insofern er die Privatstraße in einem weitern Umfang als bloß als Zugang und Zufahrt zu den Hotels Bucher Durrer auf dem Bürgenstock dem allgemeinen Verkehr preisgibt. Und diese Verletzung erscheint um so augenscheinlicher, wenn man in Be tracht zieht, daß der Beschluß auf das Betreiben eines andern Hotelbesitzers hin gefaßt worden ist, der im Jahre 1906 gegen Entschädigung die Privatstraße für die Zwecke seines Hotels be nützt hatte und der auf diese Weise die unentgeltliche Benützung der Straße, ohne an deren Erstellungs und Unterhaltskosten etwas beizutragen, erlangen wollte. Der Rekurs der A. G. der Hotels Bucher Durrer ist daher insoweit gutzuheißen, als der an gefochtene Beschluß die Privatstraße Ennetbürgen Bürgenstock nicht nur dem Verkehr des Publikums mit ihren Hotels, sondern dem allgemeinen Verkehr erschließt. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird teilweise gutgeheißen. Demgemäß wird der Beschluß des Regierungsrates von Nidwalden vom 8. Juli 1907 insoweit aufgehoben, als er sich gegen die A. G. der Bürgenstock bahn richtet und als er die Privatstraße Bürgenstock Ennetbürgen nicht nur dem Verkehr des Publikums mit den Hotels Bucher Durrer, sondern dem allgemeinen öffentlichen Verkehr öffnet. AS 34 1 1908