Gesamter Gesetzestext
- Arteil vom 25. Jannar 1908
in Sachen Bötsch Greiner, Kl. u. Ber. Kl., gegen Chemische
Fabrik Schweizerhall A.-G., Bekl. u. Ber. Bekl.
Zulässigkeit der Berufung: Anwendbarkeit eidgenössischen Rechts.
Art. 56 0G. Verpflichtung, die im Anschluss an einen Liegenschaf
tenkauf eingegangen ist.
Das Bundesgericht hat
da sich ergeben:
A. Am 7. März 1907 kam zwischen dem Kläger als Verkäu
fer und der Beklagten als Käuferin über eine dem Kläger gehö
rende, in Basel befindliche Liegenschaft ein Kaufvertrag zu stande.
Am gleichen Tage beurkundete der gleiche Notar, vor welchem der
Kaufvertrag abgeschlossen wurde, folgende Verpflichtung des
Klägers, welche im Anschluß an obigen Kaufvertrag zu stande
gekommen sei:
Für den Fall, daß die Käuferin, Chemische Fabrik Schweizer
hall, von der kompetenten Behörde angehalten werden sollte, an
die Kosten der Kohlenstraße, sei es für Landerwerbungs , sei es
für Erstellungskosten der Straßenanlage, Beiträge zu leisten,
verpflichte ich mich, der Chemischen Fabrik Schweizerhall die
Hälfte daran zurückzuvergüten.
In der Folge wurde die Beklagte von den zuständigen Instan
zen zur Leistung eines Beitrages von 25,457 Fr. 75 Cts. an
die Anlegung der Kohlenstraße verurteilt. Hierauf verlangte sie
vom Kläger die Hälfte dieses Betrages, die sie irrtümlicherweise
nur auf 10,688 Fr. 87 Cts. bezifferte, und als der Kläger die
Zahlung verweigerte, betrieb sie denselben. Infolge Rechtsvor
schlages des Klägers kam es sodann zur Erteilung der proviso
rischen Rechtsöffnung für obigen Betrag von 10,688 Fr. 87 Cts.
Hierauf verlangte der Kläger Aberkennung der Forderung, für
welche die Rechtsöffnung bewilligt worden war, bezw. Feststel
lung der Nichteristenz der gesamten Forderung von 12,728 Fr.
85 Cts.
B. Durch Urteil vom 13. Dezember 1907 hat das Appella
tionsgericht des Kantons Baselstadt die Klage gänzlich abge
wiesen, da die Forderung von 12,728 Fr. 85 Cts. zu Recht
bestehe.
C. Gegen dieses Urteil hat der Kläger die Berufung an das
Bundesgericht zu ergreifen erklärt, mit dem Antrag auf Gut
heißung der Klage;
in Erwägung.
Da der im Streite liegende Anspruch auf der Verpflichtung
vom 7. März 1907 beruht, so ist hinsichtlich der Frage des an
zuwendenden Rechts die rechtliche Natur dieser Verpflichtung
festzustellen. Nun ist es klar, daß letztere im engsten Zusammen
hang mit dem am gleichen Tage vor dem gleichen Notar abge
sich sowohl aus der
schlossenen Kaufvertrage steht. Dies ergibt
Feststellung der Vorinstanz, daß die Verpflichtung anläßlich des
Kaufvertrages zu stande gekommen sei, als auch aus dem Wort
laut der Verpflichtung selber, worin es heißt, die Erklärung
des Klägers werde abgegeben im Anschlusse an einen heute ab
geschlossenen Kaufvertrag usw. Die beiden Rechtsgeschäfte stan
den aber nicht nur im engsten Zusammenhang, sondern es qua
lifiziert sich die Verpflichtung geradezu als eine Ergänzung
bezw. Modifikation des Kaufvertrages, da sie im Effekte auf eine
bedingte Reduktion des Kaufpreises herauskam. Unter diesen Um
ständen wird selbstverständlich jene Verpflichtung", welche mit
dem Kaufvertrage steht und fällt, von dem gleichen Rechte be
herrscht, wie dieser, also, da letzterer unstreitig ein Liegenschafts
kauf war, vom kantonalen Rechte.
Das Bundesgericht ist daher zur Anhandnahme der Berufung
inkompetent;
erkannt:
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
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