Gesamter Gesetzestext
- Arteil vom 11. Juni 1908 in Sachen Huber gegen B.
Moderation. Stellung des Armenanwaltes vor Bundesgericht. Kompe
tenz des Bundesgerichts zur Beurteilung von Moderationsbegehren.
Art. 222; 212 Abs. 2 0G.
Das Bundesgericht hat
da sich ergeben:
A. Der Impetrat führte als Anwalt für den Petenten einen
Haftpflichtprozeß gegen Spenglermeister Ott in Zürich, der end
gültig durch Urteil des Bundesgerichts vom 17. Oktober 1907
erledigt wurde. Für die bundesgerichtliche Instanz war der Im
petrat als Armenanwalt bezeichnet worden. Im Urteil des Bun
desgerichts wurde dem Beklagten eine Prozeßentschädigung an den
Kläger von 160 Fr. auferlegt. Dem Impetraten wurde vom Be
klagten die Haftpflichtentschädigung nebst der bundesgerichtlichen
Prozeßentschädigung ausbezahlt. Für seine Bemühungen stellte er
dem Petenten Rechnung im Betrage von 695 Fr. 40 Cts. und
händigte dem letztern den nach Abzug dieses Betrags und der
Barauslagen verbleibenden Saldo aus. In der Folge beschwerte
sich der Petent über die Rechnung des Impetraten beim Oberge
richt Zürich und verlangte deren Reduktion. Das Obergericht trat
auf sein Moderationsgesuch ein, soweit die Rechnung sich auf das
Verfahren vor den kantonalen Instanzen bezieht, während es sich
mit demjenigen Teil der Rechnung 241 Fr. 35 Cts. , der
das Verfahren vor Bundesgericht beschlägt, nicht befaßte.
B. Mit Eingabe vom 8. April 1908 hat Huber beim Bun
desgericht, gestützt auf die Art. 223 und 212 OG, das Begehren
gestellt, es sei die Rechnung des Impetraten, soweit sie sich auf
das Verfahren vor Bundesgericht bezieht, auf das richtige Maß
herabzusetzen.
C. Der Impetrat hat auf Abweisung des Gesuches ange
tragen;
in Erwägung:
- Der Impetrat steht als vom Bundesgericht bestellter amt
licher Armenanwalt im Prozesse des Petenten gegen Ott unter
der Kontrolle und Aufsicht des Bundesgerichts, das über die rich
tige Erfüllung des dem Armenanwalt übertragenen Mandates zu
wachen befugt ist. Schon hieraus ergibt sich die Kompetenz des
Bundesgerichts, auf das Gesuch des Petenten einzutreten, ganz
abgesehen von der Analogie des Art. 222 Abs. 3 OG, nach
welcher Bestimmung das Bundesgericht bei Streitigkeiten zwischen
der Partei und dem Anwalt über das Honorar dessen Betrag fest
zusetzen hat.
Selbstverständlich hat das Bundesgericht nur über das Honorar
des Armenanwaltes für die bundesgerichtliche Instanz zu befinden,
wie denn auch das Gesuch des Petenten sich allein hierauf bezieht.
- Nach Art. 212 Abs. 2 ist das Honorar des Armenanwaltes
von der Bundesgerichtskasse zu entrichten, und die Höhe dieses
Honorars bestimmt sich gemäß Art. 223 nach den in Art. 222
aufgestellten Schranken. Von der Zusprache eines Honorars aus
der Bundesgerichtskasse wird allerdings dann zunächst Umgang
genommen, wenn der Gegenpartei eine (nach Art. 222 berechnete)
Prozeßentschädigung auferlegt wird. Es hat dabei die Meinung
daß der Armenanwalt auf diese Entschädigung als Honorar An
pruch hat, daß er aber, falls sie nicht erhältlich sein sollte, auf
Gesuch nachträglich aus der Bundesgerichtskasse zu honorieren ist.
Dagegen hat der Armenanwalt, abgesehen von einer solchen Pro
zeßentschädigung, keinerlei Forderung gegen die von ihm vertretene
Partei auf Honorierung, und er ist daher auch speziell nicht be
rechtigt, über das nach Art. 222, übrigens reichlich, bemessene
Honorar hinaus, das ihm vom Bundesgericht oder als Prozeß
entschädigung der Gegenpartei entrichtet wird, Gebühren zu ver
rechnen. Aus dem gesagten folgt, daß das Gesuch des Petenten
dahin gutzuheißen ist, daß der Impetrat verpflichtet wird, dem
Petenten denjenigen Betrag der Rechnung, der die Prozeßentschä
digung von 160 Fr. übersteigt, nämlich 81 Fr. 45 Cts., zurück
zuzahlen;
erkannt:
Das Gesuch des Petenten wird dahin gutgeheißen, daß der
Impetrat verpflichtet wird, dem Petenten einen Betrag von 81 Fr.
45 Cts. zurückzuzahlen.
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