Art. 13 Abs. 1, Art. 17 Abs. 4 Ziff. 1 SchwStStrG; Anwendung auf Starkstromanlagen von Eisenbahnen. Der besondere Kostenverteilungsnorm des Art. 17 unterliegen sämtliche Starkstromanlagen, auch jene von Bahnen, die auf elektrischen Betrieb übergehen; eine Ausnahme für konzessionierte Bahnen lässt sich weder dem Gesetz noch der Konzession entnehmen. Art. 10 SchwStStrG betrifft die Verlegung hinderlicher Schwachstromleitungen und ordnet nicht den Fall der Kollision zwischen öffentlichen Schwachstromleitungen und einer Starkstromanlage. Soweit eine allgemeine Regel mit der besonderen kollidiert, geht die Spezialnorm vor (consid. 2-3).
Einverständnis der Beklagten durchgeführt. Ihre Kosten beliefen sich auf 2105 Fr. Gestützt auf Art. 17 Abs. 4 Ziff. 1 des Bundes gesetzes vom 24. Juni 1902 betr. die elektrischen Schwach und Starkstromanlagen verlangte die Telegraphendirektion von der Be klagten Ersatz von % der Kosten, nämlich 1403 Fr. 35 Cts. Die Zahlungsaufforderung geschah getrennt für 1235 Fr. 95 Cts. und 167 Fr. 40 Cts. Die Beklagte lehnte die Bezahlung des er steren Betrages am 2. Mai und diejenige des letztern Betrages am 12. September 1906 definitiv ab. C. Die Klage wird anf Art. 17 Abs. 4 Ziff. 1 SchwSt StrG gestützt. Es wird in der Klagebegründung ausgeführt, daß die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmung in An sehung der Kosten vorhanden seien, welche die durch die Stark stromanlage der Beklagten an den Schwachstromanlagen der Klägerin bedingten Sicherungsmaßnahmen der Klägerin verursacht haben. D. Die Beklagte hat ihren Antrag auf Abweisung der Klage im wesentlichen wie folgt begründet: Die Rechte, welche die Be klagte durch ihre Konzession vom Jahre 1870 erworben habe, seien wohlerworbene Rechte. Dazu gehöre u. a. auch die Befugnis, das Traktionsmittel beliebig zu wählen. Die bundesrätliche Ge nehmigung der Einführung des elektrischen Betriebs stelle sich lediglich als Konzessionsänderung mit beschränktem Zweck dar, während die Grundlage für die Rechtsstellung der Beklagten in der alten Konzession zu suchen sei. Darnach und durch die Eisen bahngesetzgebung bestimme sich auch das durch die neue Stark stromanlage geschaffene Rechtsverhältnis zwischen den Parteien. Nach Art. 22 des EbG von 1872 seien die Bahngesellschaften verpflichtet, der Telegraphenverwaltung unentgeltlich die Erstellung von Telegraphenlinien auf ihrem Bahnkörper zu gestatten, welches Recht durch Art. 6 des Telegraphen und Telephongesetzes vom 26. Juni 1889 auch auf die Telephonlinien ausgedehnt worden sei. Andererseits dürfe durch die Anbringung von Telegraphen und Telephondrähten die zweckentsprechende Benützung des Bahn eigentums nicht beeinträchtigt werden, woraus folge, daß Ver änderungen an den letztgenannten Leitungen auf Kosten des Bundes vorzunehmen seien, wenn sie zur Vermeidung einer Beeinträchtigung des Bahnbetriebs notwendig werden. Für die Telephonlinien sei dies in Art. 7 des Telegraphen und Telephongesetzes ausdrücklich ausgesprochen; es folge aber auch für die Telegraphenlinien aus Art. 22 EbG in Verbindung mit Art. 2 des Telegraphen und Telephongesetzes. Wenn nun auch das letztere Gesetz durch das SchwStStrG (Art. 61) aufgehoben worden sei, so sei doch da durch an jenem Rechtszustand nichts geändert worden, weil das neue Gesetz den Bahngesellschaften im Verhältnis zum Bund nicht wohlerworbene Rechte habe wegnehmen können. Das Recht der Bahnen, von der Telegraphenverwaltung alle diejenigen Abände rungen zu verlangen, die dem Bahnbetrieb hinderlich seien, sei da durch nicht berührt worden und habe nicht berührt werden können, Übrigens sei auch in Art. 10 SchwStStrG dieses Recht der Bahnen sanktioniert worden; hier sei den bahndienstlichen Ein richtungen derselben Schutz zugesichert, den sie nach dem aufgeho benen Telegraphengesetz genossen hätten. Es sei nicht einzusehen, weshalb unter bahndienstlichen Einrichtungen nicht auch die Ein richtung für die Betriebskraft, speziell eine Starkstromanlage, zu verstehen sein sollte. Dann habe aber nach Art. 10 diese Anlage gegenüber kollidierenden eidgenössischen Drähten Schutz in dem Sinne zu beanspruchen, daß der Bund die erforderlichen Siche rungsmaßnahmen in eigenen Kosten vorzunehmen habe. Art. 17 des Gesetzes gelte nur für solche Starkstomanlagen, deren Berech tigung sich nicht, wie es vorliegend der Fall sei, aus der Eisen bahngesetzgebung und der Konzession herleite, hinsichtlich welcher der Unternehmer kein wohlerworbenes Privatrecht besitze und denen gegenüber der Bund sich auch nicht in der privilegierten Stellung befinde, daß er Grund und Boden für seine Schwachstromleitungen unentgeltlich in Anspruch nehmen könne. Art. 17 gelte also ins besondere nicht für alte Bahngesellschaften im Verhältnis zur Telegraphenverwaltung, die auf Grund ihrer Konzessionen einem neuen Betriebssystem übergingen. E. In der Replik hat die Klägerin darauf verwiesen, daß die Konzession der Beklagten auf Grund des Eisenbahngesetzes von 1852 erteilt wurde und daß weder die Konzession noch dieses Ge setz die Telegraphenverwaltung verpflichten, bei Kollisionen ihre Drähte mit Einrichtungen der Bahn die Sicherungsmaßnahmen AS 34 II 1908
in eigenen Kosten zu treffen. Indem sodann die Beklagte auf dies Eisenbahngesetz von 1872 und gar das Telegraphen und Telephongesetz von 1889 abstelle, anerkenne sie selber, daß von einem wohlerworbenen Privatrecht im behaupteten Sinne gegen über dem Bund keine Rede sein könne. Die Beklagte habe denn auch für die Einführung des elektrischen Betriebs einer bundes rätlichen Bewilligung bedurft, die den Charakter einer Konzession habe. Die Bestimmungen des Abschnittes über Starkstromanlagen im SchwStStrG von 1902 fänden, wie in Art. 13 Abs. 1 ausdrücklich gesagt sei, und was sich zum Überfluß auch aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes mit aller Deutlichkeit ergebe, auf alle Starkstromanlagen Anwendung, und eine Ausnahne für Eisenbahnen, die zum elektrischen Betrieb übergangen seien, finde nicht statt. Dann könne aber auch vorliegend über die Anwendbar keit des Art. 17 Abs. 4 Ziff. 1 kein Zweifel sein. Die Berufung der Beklagten auf Art. 10 sei unbehelflich. Diese Bestimmung stehe im Abschnitt über Schwachstromanlagen, und es folge aus dem System, wie auch aus der Genesis des Gesetzes, daß unter bahndienstlichen Einrichtungen im Sinne des Art. 10 die dem Signaldienst, dem Bahntelegraphen, Bahntelephon und dergleichen dienenden Einrichtungen, niemals aber eine Starkstromanlage ver standen werden könne. F. In der heutigen Hauptverhandlung vor Bundesgericht haben die Parteivertreter ihre Anträge wiederholt und neuerdings be gründet. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
versammlung (Bundesbeschluß vom 23. Dezember 1904, AS 20 S. 194) erteilt wird, und sodann ist durch die Konzession unter keinen Umständen ein Betriebsrecht der Beklagten in dem Sinne begründet worden, daß sie bei der Wahl einer neuen Betriebsart nicht den hierfür jeweilen bestehenden gesetzlichen Vorschriften unter worfen wäre. Übrigens könnte auch der Bestand eines wohl erworbenen Privatrechts der Beklagten die Anwendung einer Be stimmung eines neuen Bundesgesetzes niemals ausschließen, sondern nur im Zweifel zu einer Auslegung führen, wonach das wohl erworbene Recht durch das Gesetz nicht angetaftet ist. 3. Aus dem gesagten folgt, daß die streitige Frage, ob die Beklagte der Klägerin die Kosten der Sicherungsmaßnahmen, die durch das Zusammentreffen der klägerischen Schwachstromleitungen mit der Starkstromanlage der Beklagten erforderlich waren, zum Teil (zu ½) zu ersetzen hat, ausschließlich aus dem SchwStStrG von 1902 zu lösen ist. Bei Betrachtung dieses Gesetzes kann nun kein begründeter Zweifel sein, daß auf den vorliegenden Tatbestand Art. 17 Abs. 4 Ziff. 1 zutrifft, welche Bestimmung lautet: Wenn öffentliche und bahndienstliche Schwachstromleitungen ein zeln oder zusammen mit einer andern elektrischen Leitung zu sammentreffen, fallen ¾ der Kosten (der Sicherungsmaßnahmen) zu Lasten der letzteren und ¼ zu Lasten der ersteren. Unter der andern elektrischen Leitung kann nach dem ganzen Zusammen hang nur die Starkstromleitung verstanden sein. Mit der Kollision einer öffentlichen Schwachstromleitung, nämlich einer Anlage des Bundes und der Starkstomleitung eines Dritten, hat man es aber hier zu tun (und die fraglichen Sicherungsmaßnahmen sind im Einverständnis der Parteien vorgenommen worden, Art. 17 Abs. 2). Dafür, daß Art. 17 Abs. 4 Ziff. 1 entgegen seinem allgemeinen Wortlaut für Starkstromleitungen von Eisenbahnen, speziell solchen, die vom Dampfbetrieb zum elektrischen Betrieb übergehen, nicht gelten würde, bietet das Gesetz keine Anhaltspunkte. An der Spitze des Abschnitts über die Starkstromanlagen steht (in Art. 13 Abs. 1) im Gegenteil der Satz, daß unter die Be stimmungen des Gesetzes alle Starkstromanlagen fallen. Auch ist es nach Art. 17 Abs. 4 für die Verteilung der bezüglichen Kosten unerheblich, welche der kollidierenden Leitungen zuerst bestanden hat; umsoweniger kann etwas darauf ankommen, daß die Stark stromleitung einem bereits bestehenden Betrieb dient, der bisher vermittelst Dampf bewerkstelligt wurde. Es ist aber weiterhin auch nicht aus Art. 10 zu folgern, daß Art. 17 Abs. 4 Ziff. 1 wenigstens da nicht zutreffen würde, wo die Schwachstromleitung des Bundes sich gemäß Art. 9 auf Bahngebiet befindet. Wenn Art. 10 bestimmt, daß die eidgenössische Verwaltung, sobald die öffentlichen Telegraphen oder Telephonanlagen sich der Erstellung neuer oder der Veränderung bestehender bahndienstlicher Ein richtungen hinderlich erweisen (französ. Text: qui empêcherait d établir ou de modifier des ouvrages quelconques d un chemin de fer), die nötige Verlegung in eigenen Kosten vorzu nehmen hat, so könnte zwar nach dem bloßen Wortlaut des Ge setzes, zumal dem französischen Text, unter bahndienstlichen Ein richtungen (ouvrages quelconques d un chemin de fer) auch eine dem Betrieb der Bahn dienende Starkstromanlage begriffen werden. Allein vorliegend handelt es sich nicht darum, daß die Schwachstromleitungen des Bundes der Erstellung oder Ver änderung einer bahndienstlichen Einrichtung der Starkstromleitung hinderlich sind, sondern der Betrieb der letztern stört jenen der Anlagen des Bundes. Den Fall einer Kollision der beidseitigen Betriebe trifft aber Art. 10, wenigstens seiner Formulierung nach, nicht. Und selbst wenn man die Vorschrift in ausdehnender Interpre tation generell darauf beziehen wollte, so wäre doch unter keinen Umständen anzuerkennen, daß Art. 10 sich auch auf eine Kollision zwischen den Betrieben der Schwachstromleitungen des Bundes und der Starkstromanlage der Bahn erstreckt, weil der spezielle Fall des Zusammentreffens von Schwach und Starkstromleitungen in Art. 17 in erschöpfender Weise besonders geordnet ist und nach feststehendem Rechtsgrundsatz die besondere, eine spezielle Beziehung regelnde Norm der allgemeinen, umfassenderen Norm vorgeht, sie einschränkt. Art. 10 findet sich denn auch im Abschnitt über die Schwachstromanlagen, was wiederum darauf hindeutet, daß er das Verhältnis von Schwachstromleitungen des Bundes und Stark stromanlage der Bahn, das nach dem ganzen System des Gesetzes in den Abschnitt über die Starkstromanlagen gehört, nicht im Auge hat. Auch die Entstehungsgeschichte des Gesetzes liefert kein
Moment für die gegenteilige, von der Beklagten vertretene Aus legung des Art. 10. Die Verhandlungen in den Räten (Stenogr. Bülletin 1900 S. 604 ff.; 1901 S. 243 ff.) enthalten nichts, was darauf hinweisen würde, daß mit Art. 17 Abs. 4 Ziff. 1, entgegen dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung für das Zu sammentreffen öffentlicher Schwachstromleitungen und Starkstrom anlagen, nicht ein durchgreifendes, speziell auch das Verhältnis eidgenössischer Schwachstromleitungen auf Bahngebiet und der Starkstromanlage der betreffenden Bahn umfassendes Prinzip auf gestellt sein sollte. Nach diesen Ausführungen ist die Klage gutzuheißen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beklagte ist schuldig, der Klägerin 1403 Fr. 35 Cts., nebst Zins zu 5 % von 1235 Fr. 95 Cts. seit 2. Mai 1906 und von 167 Fr. 40 Cts. seit 12. September 1906 zu bezahlen.