Gesamter Gesetzestext
- Arteil vom 18. September 1908
in Sachen Schweizer, Bekl. u. Ber. Kl., gegen Straßburger,
Kl., Ber. Bekl. u. Anschl. Ber. Kl.
Art. 3 FHG, Berufskrankheit. (Bleivergiftung.) Welchen Einfluss übt
der Umstand aus, dass die bei einem Arbeiter zu Tage getretene Be
rufskrankheit nicht ausschliesslich auf die Beschäftigung beim letzten
Arbeitgeber zurückzuführen ist, sondern der Grund zu ihr grössten
teils schon in frühern Betrieben gelegt worden ist ? Art. 5 litt. c.
A. Durch Urteil vom 1. Mai 1908 hat das Obergericht des
Kantons Thurgau über die Streitfrage:
Ist der Beklagte verpflichtet, dem Kläger aus Haftpflicht
5000 Fr. nebst Zins seit 27. Juli 1906 zu bezahlen? in
Bestätigung des Urteils des Bezirksgerichts Arbon vom 29. Fe
bruar 1908
erkannt:
Sei die klägerische Forderung im Betrage von 2500 Fr. nebst
Zins à 5% vom Tage des Vorstandes (27. Juli 1907) ge
richtlich geschützt.
B. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die Berufung ans
Bundesgericht erklärt mit dem Antrag: Die Klage sei abzu
weisen, eventuell, die gesprochene Entschädigung sei angemessen zu
reduzieren.
C. Der Kläger hat sich der Berufung angeschlossen mit dem
Antrag. Die Klage sei in vollem Umfange gutzuheißen.
(Armenrecht.)
In der heutigen Berufungsverhandlung vor Bundesgericht
haben die Parteivertreter die gestellten Anträge wiederholt und be
gründet.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der Kläger Julius Straßburger, geb. 8. Mai 1863, be
ceibt seit 20 Jahren den Beruf eines Malers. Im Mai 1906
trat er beim Beklagten, dem Malermeister Schweizer in Arbon,
in Arbeit. Im September 1906 zeigten sich bei ihm Erscheinun
gen von Bleikolik; insbesondere trat am 14. September eine rasche
Lähmung der Arme ein, die sich in der Folge rechtseitig als blei
bend erwies. Der Kläger belangte hierauf den Beklagten auf
Zahlung einer Haftpflichtentschädigung von 5000 Fr. nebst Zins,
gestützt auf folgende Berechnung: Jahresverdienst 1650 Fr.;
Invalidität 40%, somit Lohnausfall jährlich 660 Fr.; Renten
kapital 10,450 Fr.; dazu kommt 1650 Fr. gänzlicher Verdienst
ausfall während eines Jahres und die Kosten für Verpflegung
Totalschaden somit über 12,000 Fr. Der Beklagte, der dem
Kläger 1300 Fr. bezahlt hatte, verlangte die Abweisung der
Klage für den Mehrbetrag. Die Urteile der kantonalen Gerichte
stellen auf ein von den Parteien nicht angefochtenes Gutachten
von Dr. Nägeli, Privatdozent in Zürich, ab, das zu folgenden
Schlüssen gelangt: Der Kläger leidet an chronischer Bleivergif
tung und deren Folgen, nämlich: 1. an starker rechtseitiger Ra
diallähmung, 2. an Blei Schrumpfniere und deren Folgeerschei
nungen. Es ist nach allen Symptomen absolut sicher, daß die
Schrumpfniere schon jahrelang besteht. Sie stellt ein überaus
ernstes Leiden dar, das die Arbeitsfähigkeit dauernd und bedeutend
reduziert. Als ihre einzige Ursache ist die Bleivergiftung anzu
sehen. Der Einfluß der letzten 4 5 Monate Arbeit mit Blei
farbe auf dieses Leiden muß als sehr geringfügig bezeichnet wer
den, da in dieser Zeit keine Schrumpfniere entsteht und eine vor
handene nicht wesentlich gesteigert wird. Die Armlähmung ist als
unheilbar zu betrachten. Die dadurch bewirkte Arbeitseinbuße ist
auf 40 50% zu schätzen. Die Nervenlähmung datiert in ihrem
Ursprunge sehr weit zurück; durch Summation im Laufe der
Jahre kam es so weit, daß schließlich auf dem vorbereiteten Boden
ein geringes Plus zum Ausbruch genügte. Es kann daher ein
großer Einfluß der letzten 4 5 Monate nicht angenommen wer
den. Immerhin besteht dieser Einfluß, doch kann er seinem Grade
nachwissenschaftlich nicht bestimmt werden. Die kantonalen Ge
richte haben die Entschädigung, auf die der Kläger dem Beklagten
gegenüber Anspruch hat, auf 3800 Fr., einschließlich der bezahlten
1300 Fr., bestimmt, wobei sie gestützt auf die Angabe des medi
zinischen Sachverständigen annahmen, daß der Schaden das Maxi
mum von 6000 Fr. bedeutend übersteigt (zirka 12,000 Fr.) und
nach freiem richterlichem Ermessen mit Rücksicht darauf, daß nach
dem Experten die Krankheit des Klägers bereits in andern Be
frieben entstanden und nur beim Beklagten zum Ausbruch gekom
men ist, auf den genannten Betrag reduzieren.
- Nach den Anträgen der Parteien in Verbindung mit den
heutigen Vorträgen ihrer Vertreter ist nur noch streitig, ob und
welcher Abzug bei Bemessung der dem Kläger nach Art. 3 FHG
zukommenden Haftpflichtentschädigung dafür zu machen ist, daß
die bei ihm zu Tage getretene Berufskrankheit (Bleivergiftung)
nicht ausschließlich auf die Beschäftigung beim Beklagten, sondern
zum Teil auf seine frühere Tätigkeit in andern Betrieben zurück
zuführen ist. Der Beklagte macht geltend, daß die Krankheit nach
dem Experten nur zum kleinsten Teil eine Folge seines Betriebs
sei und daß dementsprechend die Entschädigung nicht höher als
auf die bereits bezahlten 1300 Fr. anzusetzen sei, während der
Kläger den Standpunkt vertritt, daß der Beklagte als Arbeit
geber, durch dessen Betrieb die Krankheit zum Ausbruch gebracht
wurde, nach dem Gesetz grundsätzlich für den ganzen Schaden
innerhalb des Maximums aufzukommen habe. Bei dieser letz
tern Auffassung wird jedoch die Bestimmung des Art. 5 litt. c
leg. cit. übersehen, wonach die Ersatzpflicht des Unternehmers in
billiger Weise reduziert wird, wenn die Gesundheit des Erkrankten
durch seine frühere Gewerbsausübung bereits geschwächt war.
Die Größe dieses Abstrichs hängt naturgemäß ab von dem Maß,
in welchem eine solche Gesundheitsschwächung beim Eintritt in
den fraglichen Betrieb bereits vorlag (vergl. auch AS 27
S. 19 ff.; 32 II S. 601). Nun ergibt sich aus den von der
Vorinstanz akzeptierten und daher nach Art. 81 OG für das
Bundesgericht verbindlichen Feststellungen des Experten, daß die
Erkrankung des Klägers überwiegend auf seine frühere Beschäfti
gung in andern Betrieben und nur in geringem Umfange auf
die 4 5 Monate dauernde Arbeit beim Beklagten zurückgeht;
der Einfluß der letztern auf die Schrumpfniere ist geringfügig
und derjenige auf die Nervenlähmung kann gleichfalls nicht als
sehr groß angenommen werden, wobei es freilich nicht möglich
ist, den Grad dieses Einflusses genau zu bestimmen. Darnach
war die beim Kläger während der Beschäftigung im Dienste des
Beklagten zum offenkundigen Ausbruch gelangte Erkrankung als
latentes Leiden in der Hauptsache schon bei seinem Eintritt vor
handen und hat man es mit einer bedeutenden Gesundheitsschwä
chung infolge der frühern Gewerbsausübung im Sinne des
Art. 5 leg. cit. zu tun. Es rechtfertigt sich daher auch eine ver
hältnismäßig erhebliche Reduktion der Ersatzpflicht. Indem die
kantonalen Gerichte die Entschädigung auf 3800 Fr. festgesetzt
haben, sind sie der Größe jener beim Kläger vorhandenen Prä
disposition nicht hinlänglich gerecht geworden. Berücksichtigt man
einerseits die Größe des Schadens zirka 12,000 Fr. nach un
angefochtener Feststellung der Vorinstanz , wovon das Maxi
mum von 6000 Fr. zuzüglich die Pflegekosten erstattungsfähig
sind, anderseits den hohen Grad bereits vorhandener Gesundheits
schwächung und den geringen Einfluß des Betriebs des Beklagten
auf die Erkrankung, so erscheint eine Reduktion der von der Vor
instanz gesprochenen Entschädigung um 1000 Fr., d. h. eine Ent
schädigung von 2800 Fr., wovon 1300 Fr. bereits bezahlt sind,
als angemessen.
In Bezug auf die Verzinsung der Entschädigung ist das Ur
teil der Vorinstanz nicht angefochten.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung des Beklagten wird dahin teilweise gutgeheißen,
daß die Entschädigung, die der Beklagte dem Kläger zu bezahlen
hat, auf 1500 Fr. nebst 5 % Zins seit 27. Juli 1907 reduziert
wird.
Schlagwörter
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