- Arteil vom 16. Juli 1908 in Sachen
Barbezat, Bekl. u. Ber. Kl., gegen Schenker, Kl. u. Ber. Bekl.
Schuldübernahme; Anfechtung wegen Irrtums. Abschluss bei Ver
mittlung der beidseitigen Willenserklärung durch einen Boten; Be
deutung der Unterzeichnung eines Schriftstückes, das der Unterzeich
nende nicht versteht. Irrtum nach Art. 19 Ziff. 1 OR.
A. Durch Urteil vom 10. April 1908 hat das Obergericht des
Kantons Solothurn erkannt
Die Klage ist gutgeheißen. Danach ist festgestellt, daß dem Be
klagten die Forderung, für die er laut Zahlungsbefehl Nr. 12,720
vom 25. September 1906 gegen die Klägerin Betreibung ange
hoben hat, und für welche ihm mit Urteil des Obergerichts des
Kantons Solothurn vom 13. November 1906 die provisorische
Rechtsöffnung erteilt worden ist, im Betrage von 4743 Fr. 20 Cts.
und Folgen, nicht zusteht.
B. Der Beklagte hal gegen dieses Urteil rechtzeitig und in rich
tiger Form die Berufung an das Bundesgericht ergriffen, mit dem
Antrag auf Abweisung der Klage.
C. In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter des Be
klagten seinen Berufungsantrag erneuert.
Der Vertreter der Klägerin hat auf Abweisung der Berufung
angetragen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der Beklagte Barbezat hatte seinem Freunde Ernst Hofmann
in La Chaux-de-Fonds in den Jahren 1904/1905 Geld im
Gesamtbetrag von 4670 Fr. geliehen. Er ließ ihm im August
1905 für diese Forderung pfänden und sich am 17. Oktober 1905
mit Einwilligung des Betreibungsamtes die Pfändungsobjekte aus
freier Hand um den Betrag der betriebenen Forderung von
4686 Fr. 95 Cts. übertragen (gemäß Art. 130 Ziff. 1 SchKG).
Die so erworbenen Pfändungsobjekte überließ der Beklagte dem
Hofmann gemäß schriftlichem Mietvertrag vom 12. Dezember 1905
zur Miete. Laut diesem Vertrage wurde ein Mietzins von 225 Fr.
p. a., monatlich mit 18 Fr. 75 Cts. zahlbar, und eine Kün
digungsfrist von zwei Monaten vereinbart. Verzug in der Zah
lung der Miete sollte den Vermieter zur sofortigen Auflösung des
Vertrages berechtigen. Der Mieter verpflichtete sich, die Mietob
jekte zurückzukaufen, zu welchem Zwecke er dem Beklagten am
17. Januar 1906 den Betrag von 4686 Fr. 95 Cts. zu zahlen
hatte. Mittelst Zahlung dieser Summe zuzüglich den monatlichen
Mietzinsen sollte Hofmann Eigentümer der Objekte werden. Als
Hofmann am 17. Januar 1906 seine Zahlungsverpflichtung nicht
hielt, ließ ihn der Beklagte auf 15. März vor den vertraglich
bestimmten Richter, Friedensrichter in La Chaux-de-Fonds, laden,
mit dem Begehren auf Auflösung des Mietvertrages. Hofmann
anerbot dem Beklagten darauf vermehrte Sicherheit durch die
Bürgschaft der Klägerin. Hofmann war nämlich mit der Klägerin,
die im Bund ein Heiratsgesuch mit Hinweis auf ihr Vatergut
publiziert hatte, in Verkehr getreten, indem er ihr vorspiegelte,
ein Vermögen von 30,000 Fr. erspart zu haben und pro Jahr
3500 4000 Fr. zu verdienen. In seinen Briefen vom 16. und
19. Januar, 9. und 23. Februar und 20. März teilte Hofmann
der Klägerin mit, er sei im Begriffe, einen für ihn günstigen
Hauskauf abzuschließen, es werde eine Bürgschaft für das von
ihm dazu benötigte Geld, etwa 5000 Fr., verlangt, er frage sie
an, ob er sich an ihre Mutter wenden dürfe. Die von der Klä
gerin begehrte Stellung eines zweiten Bürgen bezeichnete er als
unmöglich. Auf Einladung des Hofmann kam die Klägerin am
2. März, auf welchen Tag die Verhandlung in Sachen Barbezat,
betreffend Aufhebung des Mietvertrages angesetzt worden war,
nach La Chaux-de-Fonds. Der Beklagte hatte vorerst über die
Zahlungsfähigkeit der Klägerin Informationen eingezogen und
günstige Auskunft erhalten. Er erschien mit seinem Vertreter,
Notar Brandt, in der Wohnung des Hofmann, in der die Klä
gerin eingetroffen war. Die Klägerin war vorher von dritter
Seite schon vor Hofmann gewarnt worden und war daher arg
wöhnisch; sie verstand, wie festgestellt ist, die französische Sprache
nicht, während der Beklagte und sein Vertreter, wie ebenfalls tat
sächlich feststeht, nicht deutsch verstanden. Hofmann, der allein als
Dolmetscher diente, zog sich mit der Klägerin in den Korridor
zurück und besprach dort den von Brandt französisch redigierten
Bürgschaftsakt mehr als eine Stunde lang. Brandt ging zwei
Mal hinaus und drängte auf eine Erklärung, da er keine Zeit
zum Warten mehr habe. Als Hofmann dann mit der Klägerin
wieder zurückkehrte, erklärte er, sie sei nun bereit, zu unterzeichnen,
und sie unterschrieb darauf die vom Beklagten eingelegte Schuld
anerkennung. In derselben konstituierte sie sich als solidarische
Mitschuldnerin für die Verpflichtungen des Hofmann gemäß Art.
6 und 9 des Mietvertrages vom 12. Dezember 1905, von dem
sie volle Kenntnis zu haben erklärte; infolgedessen anerkenne sie
zu schulden: a) den Mietzins von 225 Fr. per Jahr seit 17. Ok
tober 1905; b) das Kapital von 4686 Fr. 95 Cts. Kaufpreis
der Mietobjekte. Dagegen wurde die Fälligkeit dieser Beträge auf
6 Monate hinausgeschoben, auf 22. September 1906. Durch die
sen Akt sollte der Vertrag vom 12. Dezember 1905 keinen Ab
bruch erleiden, vielmehr unter den Kontrahenten weiterbestehen.
Der Akt bezeichnet sich dann noch als Schuldanerkennung
Sinne von Art. 82 SchKG. Am gleichen Tage (22. März
ließ der Friedensrichter auf Begehren des Beklagten gegen Hof
mann das Urteil: Déclare la demande bien fondée. Prononce
la résiliation du contrat de louage du 12 décembre 1905
et la vente aux enchères publiques des meubles compris
dans le dite acte, dans le cas ou Ernest Hofmann aurait
versé un acompte sur le prix des meubles et à défaut de
versement, autorise le demandeur à reprendre purement
et simplement les meubles loués et condamne le défendeur
aux frais. Die Klägerin erhielt dann genaueren Aufschluß über
Hofmann und widerrief in einer Erklärung vom 25. April 1906
an die Amtsschreiberei La Chaux-de-Fonds die von ihr einge
gangene Terminbürgschaft , zu der sie am 22. März gezwungen
worden sei. Als sich bei Betreibungen gegen Hofmann heraus
stellte, daß im Mietvertrage vom 12. Dezember 1905 eine Reihe
von Gegenständen, die der Beklagte laut Kaufvertrag vom 17. Ok
tober 1905 von Hofmann gekauft hatte, aus Versehen eines
Schreibers des Notars Callandre fehlten, wurden sie in einem
Nachtrag vom 25. Mai 1906 ebenfalls in den Mietvertrag in
begriffen. Infolge einer Mietzinsbetreibung gegen Hofmann wurde
in der Folge ein Teil der Objekte vom Betreibungsamt versteigert.
Nach dem Scheitern von Vergleichsverhandlungen zwischen den
Parteien, in denen die Klägerin gegen Ausstellung einer Aner
kennung von 1500 Fr. freigelassen werden wollte, betrieb der
Beklagte die Klägerin und erwirkte provisorische Rechtsöffnung
für 4743 Fr. 20 Cts., worauf die Klägerin die vorliegende Ab
erkennungsklage einreichte.
2. Die Klage stützt sich darauf, daß der Beklagte den Betrug
des Hofmann aus der Art, wie der Vertrag in der Wohnung
desselben zu Stande kam, hätte erkennen sollen. Im Mißbrauch
der Unkenntnis der Klägerin von der französischen Sprache und
von den Verhältnissen seitens des Beklagten liege ebenfalls ein
Betrug. Da der Beklagte sich des Hofmann als seines Vertreters
gegenüber der Klägerin bedient habe, sei er auch für dessen Hand
lungen verantwortlich. Jedenfalls sei die Klägerin im Irrtum
über den Vertrag versiert, da sie annahm, es handle sich um eine
Terminbürgschaft für ein Darlehen, das Hofmann zur Anzahlung
auf ein Haus aufnehmen wollte, während sie nun einen Kauf
und Mietvertrag einging. Der Kauf und Mietvertrag wird als
simuliert angefochten, da er lediglich um die Klägerin in die Ver
pflichtung hineinzuziehen abgeschlossen worden sei. Der Beklagte
könne die Klägerin eventuell auch darum nicht auf Zahlung des
Kaufpreises belangen, weil der Vertrag vom 12. Dezember 1905
aufgelöst worden und dem Beklagten daher das Eigentum an den
Objekten geblieben sei, die er an sich hätte ziehen sollen, um sie
vor der Versteigerung zu retten. Die beiden Vorinstanzen haben
die Klage zugesprochen. Das Amtsgericht Olten Gösgen schließt
sich in seinen Motiven allen Anfechtungsgründen der Klägerin
an. Das Obergericht hat in seinem heute angefochtenen Urteil die
Annahme eines Betruges des Beklagten und die Erkennbarkeit des
Betruges Hoffmanns für den Beklagten abgelehnt. Das Gericht
hält zwar das Zeugnis Brandts, wonach Hofmann den Akt vom
22. März der Klägerin vorgelesen und übersetzt habe, nicht für
beweiskräftig, wegen der in ihm enthaltenen Widersprüche, und es
nimmt auch an, daß nach Grundsätzen der bona fides es Pflicht
des Beklagten gewesen wäre, die Klägerin aufzuklären, weil er
annehmen konnte, die Klägerin befinde sich im Irrtum über den
Inhalt des Vertrages. Allein diese Aufklärung sei dem Hofmann
überlassen worden, und er habe annehmen dürfen, daß ihm dies
unter vier Augen leichter gelingen werde. Dagegen liege ein error
in negotio vor; denn die Klägerin habe den Willen gehabt und
auch dem Hofmann im Hausgang seiner Wohnung erklärt: eine
Schuld aus dem Hauskauf nur während sechs Monaten zu ver
bürgen, während sie dann einen davon wesentlich verschiedenen
Vertrag einging: anstatt der Terminbürgschaft eine unterminierte
Solidarschuldnerschaft und nicht für einen Hauskauf.
3. Vor Entscheidung der Frage, ob die Schuldübernahme der
Klägerin wegen Irrtums oder Betrugs angefochten werden könne,
ist die andere Frage zu untersuchen, ob überhaupt im Schuld
übernahmeakte vom 22. März 1906 eine Willenserklärung der
Klägerin enthalten sei. Die Erklärung erfolgte durch Unterzeich
nung eines vom Gegner aufgesetzten Erklärungsinhalts, den die
Klägerin selber direkt nicht verstehen konnte. Würde zu den Er
fordernissen einer Willenserklärung gerechnet, daß die Kundgebung
mit Mitteln geschehe, die an sich auf einen dahinter stehenden
Willen schließen lassen oder gar, daß der Inhalt der Kundgebung
dem Erklärenden überhaupt bewußt sein könne, so müßte in Fällen,
wo der Erklärende nichts verstanden hat vom scheinbar Erklärten,
das Vorliegen einer Erklärung überhaupt verneint werden. Es
steht in casu fest, daß die Klägerin nichts von dem verstanden
hat, was sie unterschrieb, und es ergibt sich auch aus den Fest
stellungen der Vorinstanz, an die das Bundesgericht gebunden ist,
daß ihr der Inhalt der von ihr unterschriebenen Erklärung nicht
etwa vom Gläubiger oder seinem Vertreter (Brandt) übersetzt oder
erklärt worden ist. Daß das Zeugnis Brandt von der Vorinstan
als nicht beweisbildend erklärt worden ist, ist ein Entscheid, der
sich der Überprüfung des Bundesgerichts entzieht. Dagegen hat
Hofmann, also für die Parteien ein Dritter, der hiebei wie ein
Bote als Übermittler der Erklärungen der Parteien handelte, die
beidseitigen Erklärungen entgegengenommen und je an die andere
Partei weitergegeben. Es ließe sich nun die Ansicht vertreten, daß
als Willenserklärung der Klägerin nur das in Betracht komme,
was sie dem Hofmann erklärte, mit der Begründung, da die Un
terschrift ohne Erfassen des Unterschriebenen keine Erklärung sei,
sondern als Erklärung nur erscheinen könne, weil der Inhalt
durch einen Dritten erklärt wurde, so sei auch nur das diesem
Dritten gegenüber geäußerte die Willenserklärung. Dann ergäbe
sich aus den Feststellungen der Vorinstanz, daß die Klägerin über
haupt die in Schrift vorliegende Erklärung gar nicht abgegeben
hat. Es wäre dann eine absichtliche Entstellung der Erklärung
durch den übermitteluden Boten anzunehmen und für eine solche
hätte der Erklärende nicht einzustehen (vergl. Hölder, Kommen
tar zu 120; Dernburg, bürg. R. I 145 V; Crome,
Système I S. 422). Allein der Ausgangspunkt für diese Auf
fassung ist unrichtig. Der entscheidende Standpunkt ist eben, ge
mäß der vom Bundesgericht stets vertretenen Erklärungs oder
Vertrauenstheorie, der des Empfängers der Erklärung. Maß
gebend ist für diese Frage, was er als vom Erklärenden aus
gehenden Erklärungsinhalt annehmen durfte und was er als
Erklärungsmittel des Erklärenden halten konnte; wenn nur, was
hier zutrifft, eine Kundgebung mit dem Zwecke der Erklärung
gegenüber dem Gegner vorliegt und keine scheinbare Außerung.
Es ist deshalb auch zu sagen, daß es zum Vorliegen einer Wil
lenserklärung eines Bewußtseins über deren Inhalt überhaupt
nicht bedarf. Der Erklärende kann es der Einsicht des Gegners
oder Dritter überlassen, daß ihm nichts zum Unterzeichnen hin
gelegt wird, was er nicht will, und blindlings Nichtverstandenes
unterzeichnen, ohne daß deshalb die Existenz der Erklärung be
zweifelt werden könnte (so Hölder, 119 Anm. 2, und nament
lich Manigk, Willenserklärungen, S. 185 u. 459). Es kann
daher nicht so argumentiert werden, weil die Klägerin die Er
klärung nicht verstehen konnte, liege keine Erklärung in dem
Schriftstück, und es müsse deshalb auf die Erklärung gegenüber
Hofmann (als dem Übermittler derselben) zurückgegangen werden,
um zu wissen, was die Klägerin überhaupt erklärt hat. Der
Gegner braucht nicht zu untersuchen, ob der Erklärende überhaupt
oder durch wen er Kenntnis vom Inhalt erhielt. Es ist dabei zu
beachten, daß die Parteien die Schriftform für die Schuldüber
nahme vorgesehen haben und daß eine Bindung vor der Erfül
lung derselben nicht eintrat, oder daß doch, wenn auch keine
Schriftform als vereinbart angenommen wird, die Urkunde eine
sog. Dispositivurkunde sein sollte, d. h. eine solche, durch welche
der verpflichtende Akt geschaffen, nicht nur über vorher ergangene
Verpflichtungsakte relatiert wird. Nicht die mündlich ausgetausch
ten Erklärungen fallen daher in Betracht, sondern die Schrift.
Der Klägerin fehlte aber und das ist hier allein maßgebend
das Bewußtsein nicht, daß das Unterschreiben auch den Zweck
hatte, das Unterschriebene zu genehmigen d. h. zu ihrem Willens
inhalte zu machen; ihr fehlte nur das Bewußtsein über den In
halt dessen, das sie sich dadurch aneignete. Dieses Bewußtsein des
Inhalts kommt aber nicht in Betracht für die Frage nach der
Existenz der Erklärung. Vom Standpunkte dieser Auffassung aus
wäre das Vorliegen einer Willenserklärung nur dann abzulehnen,
wenn der Erklärungsgegner weiß oder wissen muß, daß das ihm
Erklärte nicht erklärt werden wollte (Manigk, S. 459). Hiefür
fehlen aber genügende Anhaltspunkte, wenn schon allerdings für
das Wissenmüssen des Beklagten mancherlei spricht. Wenn auch
der Beklagte mit Hofmann nahe befreundet war und seine finan
zielle Lage kannte, und sah, daß die Klägerin sich sträubte, leicht
hin für Hofmann zu interzedieren, so war doch anderseits mög
lich, daß sie sich als Braut auch ohne falsche Angaben über den
Inhalt der Urkunde zur Unterschrift bewegen ließ. Es ist also
nicht anzunehmen, der Beklagte habe unter den gegebenen Um
ständen aus der Unterschrift nicht auf ein Einverständnis schließen
können.
4. Ist daher von der Urkunde als dem erklärten Willensinhalt
auszugehen, so kann nun aber diese Erklärung auf Grund von
Art. 19 OR angefochten werden, wenn der Wille mit der Er
klärung nicht übereinstimmt. Ein solcher Irrtum im Erklärungs
akte liegt nun hier vor, da feststeht, daß die Klägerin eine Er
klärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte. Das ergibt
sich schon aus den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz. Die
Vorinstanz nimmt als bewiesen an, daß die Klägerin bei der
Unterredung mit Hofmann im Korridor nur den Willen äußer
eine terminierte einfache Bürgschaft für ein Hypothekardarlehen
einzugehen. Wenn auch die Ausführungen der Vorinstanz mehr
von dem, was die Klägerin meinte und glaubte, handeln, so
wollte sie das offenbar nicht als Mentalreservation verstanden
wissen, sondern als Außerung der Klägerin gegenüber Hofmann,
und namentlich will auch die Vorinstanz nicht allein betonen, daß
Hofmann es unterließ, die Klägerin genügend zu unterrichten
d. h. stillschwieg über den wahren Inhalt der Urkunde, sondern
die Meinung der Vorinstanz kann nur die sein, daß Hofmann
der Klägerin einen falschen Inhalt der Urkunde mitteilte, weil er
gar nicht anders konnte, wenn er seine vorherigen Angaben in
der Korrespondenz nicht Lügen strafen wollte. Wollte man auch
eine tatsächliche Feststellung darüber, daß Hofmann der Klägerin
in jener Unterredung diesen divergierenden Inhalt mitgeteilt hat,
nicht als vorhanden annehmen, so müßten doch unbedenklich nach
den Akten vom Bundesgericht selbst diese Außerungen des Hof
mann als bewiesen angenommen werden, da ausgeschlossen ist,
daß die Klägerin den Akt unterschrieben hätte, wenn Hofmann
ihr zugestanden hätte, daß er sie in der Korrespondenz angelogen
habe, d. h. wenn er ihr den wahren Sachverhalt mitgeteilt hätte.
Der Beklagte hat denn auch in den Rechtsschriften gar nicht be
stritten, daß Hofmann der Klägerin einen falschen Inhalt der
rkunde angegeben habe, sondern nur, daß er, der Beklagte, Kennt
nis hievon gehabt habe.
5. Ist aber demgemäß die Annahme zu Grunde zu legen, daß
die Klägerin unmittelbar vor der Unterzeichnung demjenigen, der
allein ihr den Inhalt der Urkunde zur Kenntnis brachte, einen
andern Inhalt als in ihrem Willen liegend erklärte und daß eine
Sinnesänderung der Klägerin zwischen dieser Außerung und der
Unterschrift ausgeschlossen ist, so ist damit nachgewiesen, daß Wille
und Erklärung sich nicht deckten. Eine solche Diskrepanz zwischen
Wille und Erklärung kann vom Irrenden releviert werden, auch
wenn der Irrtum durch sein eigenes Verschulden hervorgerufen
wurde. Das ergibt sich aus Art. 23 OR, der trotz der eigenen
Fahrlässigkeit des Anfechtenden die Anfechtung wegen Irrtums
zuläßt. Ob die Klägerin daraus, daß sie sich eines unzuverlässigen
Übermittlers ihrer Willenserklärung bediente und dadurch das
Nichtzustandekommen des Vertrages veranlaßte, nicht schadenersatz
pflichtig wird, kann hier dahingestellt bleiben, da ein Schaden
ersatzanspruch nicht eingeklagt ist. Der Übermittler war übrigens
auch vom Beklagten zugezogen und für seine Mitteilungen an die
Klägerin benützt worden. Jedenfalls hindert dieses Verschulden die
Anfechtung nicht. Die einzige Voraussetzung dieser Anfechtung
besteht darin, daß der Frrküm ein wesentlicher sein muß.
6. Die Divergenz zwischen dem Erklärten und dem Gewollten
ist aber im vorliegenden Falle jedenfalls wesentlich und zwar im
Sinne von Art. 19 Ziff. 1, vielleicht auch nach Ziffer 4. Stellt
man mit v. Tuhr, ZschwR NF 15 S. 304, für die Frage, ob
ein anderer Vertrag gewollt war, auf die in der Rechtslehre an
erkannten Haupttypen der Verträge ab, so ist Schuldübernahme
etwas anderes als Bürgschaft. Der Unterschied zwischen der ter
minierten einfachen Bürgschaft und der solidarischen Schuldüber
nahme ist so groß, daß aliud anzunehmen ist. Jedenfalls aber ist
die Leistung eines zeitlich unbegrenzt haftenden solidaren Mit
schuldners erheblich umfangreicher, als diejenige eines nur auf
sechs Monate haftenden Terminbürgen. Wäre aber auch keiner
der Fälle von Art. 19 Ziff. 1 4 OR vorhanden, so müßte die
Wesentlichkeit bei der vorliegenden Divergenz zwischen Wille und
Erklärung doch angenommen werden, denn die dort angeführten
Fälle sind nur exemplikativ, nicht limitativ, verstanden. Ob dabei
das gewollte Geschäft (die Bürgschaft) im Endeffekt vielleicht
weniger günstig hätte sein können, als die Solidarschuldübernahme,
wie der Beklagte vor den Vorinstanzen behauptete, ist irrelevant
für die Wesentlichkeit der Divergenz kommt es nicht auf das
finanzielle Endergebnis an, und übrigens ist diese Behauptung
auch evident unzutreffend, wenn man die Terminbürgschaft mit
der Schuldübernahme vergleicht; die behauptete Sicherheit in den
Kaufobjekten erhielt die Klägerin durch diese Schuldübernahme ja
nicht. Ein solcher Irrtum über die Natur des gewollten Vertrages
ist jedenfalls nicht als Irrtum im Motiv aufzufassen. Im wei
teren Sinne ist ja allerdings auch die Vorstellung über diesen
Inhalt des Erklärten ein Motiv zur Abgabe der Erklärung;
allein in dieser weitern Fassung wäre jeder Irrtum ein solcher im
Motiv. Unter letzterem ist aber nur ein solcher verstanden, der sich
nicht auf den nach Art. 19 wesentlichen Inhalt des Erklärten
bezieht (Staudinger 1, S. 352).
7. Nun ist freilich nicht zu bestreiten, daß die deutsche Praxis
im Interesse der Sicherheit des Rechtsverkehrs schon oft versucht
hat, das durch die Irrtumsanfechtung herbeigeführte Resultat zu
vermeiden und zwar auch in Fällen wie dem vorliegenden. Vergl.
Seufferts Archiv 32 Nr. 87; 41 Nr. 4; 29 Nr. 215. Allein
die Begründungen dieser Urteile gehen nur von Zweckmäßigkeits
erwägungen aus, sie stehen aber zum Standpunkt des SON im
Widerspruch. Das OR gestattet die Revelierung des von der Er
klärung differierenden Willens, wenn die Diskrepanz wesentlich ist,
ohne Rücksicht auf die Erkennbarkeit dieser Differenz und ohne
daß die Voraussetzungen der exceptio doli oder der Mangel
guten Glaubens beim Gegner vorliegt. Es berücksichtigt also, ent
gegen den einseitigen Interessen der Verkehrssicherheit, auch die
Interessen des Schuldners und findet den Ausgleich nicht in einer
Beschränkung der Anfechtungsmöglichkeit, sondern in der Schaden
ersatzpflicht des Art. 23. Einzig die Einschränkung ist zu machen:
Wenn der Erklärende auch keine Kenntnis vom Inhalt des Er
klärten hat, jedoch sich im Bewußtsein der Unkenntnis des In
halts, in Unterwerfung unter Alles, was der Gegner will, er
klärt, so ist die Anfechtung ausgeschlossen. Es kann in solchem
Falle nicht nur die Existenz einer Erklärung, wie oben ausge
führt, nicht bezweifelt werden, sondern es ist auch keine Anfech
tung der Erklärung wegen Irrtums möglich. (Vergl. RG 62
S. 205; Seuffert, Archiv 37 Nr. 288.) Die Anfechtung ist
daher trotz dieser Bedenken zuzulassen.
8. Auf die Anfechtung des Vertrages wegen Betruges braucht
unter den gegebenen Umständen nicht mehr eingetreten zu werden.
Der behauptete Betrug würde sich ja auf einen Irrtum in der
Erklärung beziehen, da die Klägerin behauptet, durch den Betrug
sei sie veranlaßt worden, etwas anderes zu erklären, als ihr
Wille war; eine solche wesentliche Divergenz zwischen Wille und
Erklärung hindert aber die Verbindlichkeit an sich schon, ganz ab
gesehen davon, ob sie durch Betrug veranlaßt wurde oder nicht.
Endemann, Einführung ins BR, I S. 313, sagt mit Recht,
eim Betrug in der Erklärung überwiege die Irrtumsanfechtung
und greife die besondere Betrugsanfechtung gar nicht Plätz. Een
so können die weitern eventuellen Standpunkte der Klägerin un
erörtert bleiben.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts
des Kantons Solothurn vom 10. April 1908 in allen Teilen
bestätigt.