Art. 3 und 4 HG; Umfang der Haftpflicht bei Hilfsarbeiten: Die Haftpflicht des Unternehmers erfasst auch nicht notwendige Verrichtungen, sofern sie dem Betrieb förderlich sind und mit dem Willen des Arbeitgebers erfolgen. Ein bloßes Dulden oder ein aus den Umständen sicher abzuleitendes Einverständnis genügt zwar; fehlt es aber an jeglichem Auftrag, an Kenntnis des Arbeitgebers und an einem betrieblichen Interesse, so besteht keine Haftung für einen Unfall bei einer spontan übernommenen Hilfsarbeit zugunsten eines anderen Unternehmers. Der Umstand, dass keine ausdrückliche Weisung oder kein Verbot vorliegt, ersetzt die erforderliche Willenszurechnung nicht (consid. 2).
das letztere, weil das angebliche Unfallsereignis nicht bei einer Tätigkeit des Klägers im Rahmen seines Berufes und seiner auf tragsgemäßen Beschäftigung als Maler eingetreten sei. Die kanto nalen Vorinstanzen sind in übereinstimmender Gutheißung dieses Einwandes zur Abweisung der Klage gelangt. Demgegenüber hält der Kläger an seiner Auffassung fest, daß er bei seiner Teilnahme am fraglichen Ofentransport nicht über den Betriebskreis seines Arbeitgebers hinausgegangen sei, indem jene Betätigung, zufolge der im Bauhandwerk bestehenden Übung und praktischen Notwen digkeit, daß die am gleichen Bau beschäftigten Arbeiter der ver schiedenen Bauhandwerker sich im Bedarfsfalle gegenseitig Aushülfe leisteten, im Interesse auch des Beklagten gelegen und gegen kein Verbot desselben verstoßen habe. Nun erstreckt sich allerdings die Haftpflicht eines Unternehmers nach Maßgabe der Art. 3 und 4 erw. HG vom 26. April 1887 auch auf den Unfallsschaden aus Arbeitsverrichtungen, die von seinem Betriebe selbst nicht umfaßt werden, d. h. nicht notwendige Funktionen desselben darstellen, die jedoch diesem Betriebe irgendwie, sei es unmittelbar oder auch bloß mittelbar, förderlich sind, somit im Interesse des haftpflichtigen Unternehmers liegen und tatsächlich mit dessen Willen von im Betriebe angestellten Arbeitern ausgeführt werden (vergl. z. B. AS 17 Nr. 116 Erw. 2 S. 743; 33 II Nr. 76 Erw. 3, eingangs, S. 506/507). Dabei braucht in letzterer Hinsicht keine ausdrück liche Willenskundgebung, kein direkter Auftrag oder Befehl des Arbeitgebers vorzuliegen; es muß vielmehr schon genügen, wenn der Unternehmer solche Verrichtungen seiner Arbeiter widerspruchs los geschehen läßt, oder wenn aus anderweitigen Umständen zum voraus mit Sicherheit auf seine Billigung ihrer Vornahme ge schlossen werden durfte. Allein diese Voraussetzungen treffen gege benenfalls nicht zu. Einerseits kann wohl kaum angenommen wer den, daß ein Bedürfnis gegenseitiger gelegentlicher Aushülfe, wie es nach dem Tatbestande des Urteils in Sachen Senn Hagmann gegen Ineichen vom 10. Oktober 1907 (AS 33 II Nr. 76) im allgemeinen zwischen den am gleichen Bauwerk arbeitenden Maurern und Zimmerleuten bestehen mag, auch vorhanden sei im Verhält nis der Malerarbeiter zu den Maurern, welche übrigens bei der streitigen Arbeit des Ofentransports offenbar selbst schon aus nahmsweise, nicht im Rahmen ihrer gewöhnlichen Berufstätigkeit, verwendet wurden. Denn es ist jedenfalls nicht dargetan, daß ziell die Maler zur Ausübung ihres Berufes im Baubetrieb legentlich auf die Unterstützung der Maurer oder der für einen Ofentransport besonders bestimmten Arbeiter angewiesen wären. Folglich kann das aus ihrer Gegenseitigkeit abgeleitete Interesse an der Aushülfe hier auf Seiten des Beklagten als Unternehmers der Malerarbeiten nicht bejaht werden. Und anderseits stellt der Transport eines 435 Kg. schweren Ofens über die Treppen eines Neubaues hinauf unzweifelhaft eine schwierige und mit besonderer Gefahr verknüpfte Arbeit dar. Die Vermutung spricht deshalb keineswegs dafür, daß der Beklagte, welcher seine Arbeiter - Gegensatze zum Arbeitgeber Senn im schon erwähnten Falle in keiner Weise angewiesen hatte, anderen Bauhandwerkern, insbe sondere den Maurern, bei Bedarf Aushülfe zu leisten, und anläß lich des fraglichen Ofentransports nicht anwesend war, in Kennt nis der damaligen Sachlage seine Zustimmung zur Verwendung seiner Arbeiter gegeben hätte. Dies darf speziell für den Kläger um so weniger angenommen werden, als dieser unbestrittenermaßen von schwächlicher Konstitution ist und daher für die schwere Trans portarbeit durchaus ungeeignet war, wie gerade die von ihm be hauptete Überanstrengung bewiesen hat. Es kann also auch nicht gesagt werden, daß der Kläger an jener Arbeit mit dem Willen des Beklagten teilgenommen habe. Zu einer ausdrücklichen gegen teiligen Willensäußerung hatte der Beklagte unter den gegebenen Umständen natürlich keine Veranlassung, und der Hinweis des Klägers darauf, daß sein Verhalten gegen kein Verbot des Arbeit gebers verstoßen habe, ist danach unbehelflich. Somit ist für einen Unfall, den der Kläger bei der in Frage stehenden Arbeit erlitten hat mag er sich dabei nun aus eigenem Antrieb oder auf di rekte Veranlassung des Maurervorarbeiters Kurth beteiligt haben jedenfalls der Beklagte als sein vertragsgemäßer Arbeitgeber nicht haftbar, und es ist in diesem Sinne dem die Klage abwei senden Entscheide der kantonalen Instanzen beizupflichten; erkannt: Die Berufung des Klägers wird abgewiesen und damit das Urteil des solothurnischen Obergerichts vom 17. Juli 1908 be stätigt.