Art. 176 OR; contractual performance becomes objectively impossible, and the obligor is released without fault when the promised result is shown to be unattainable. The legal characterization of the agreement as conditional sale or combined work and sale is immaterial where both constructions lead to the same consequence. If the contract concerns a specifically defined machine with promised functional properties, the claimant bears no damages claim for the mere failure to conduct experimental construction once impossibility is established by binding factual findings (consid. 2). A claimed loss based only on the lost opportunity to improve an invention is not a compensable consequence of non-performance where such research opportunity was not part of the undertaking (consid. 3).
Das erstinstanzliche Urteil hatte gelautet Der Beklagte wird bei seiner Anerkennung von 314 Fr. be haftet und zur Bezahlung von weitern 2120 Fr. nebst 5% Zins seit 11. Juli 1907 ab 434 Fr. und 5% Zins seit dem 31. Ok tober 1907 ab 2000 Fr. an Kläger verurteilt. Die Mehrforde rung ist abgewiesen. B. Gegen das appellationsgerichtliche Urteil hat der Kläger rechtzeitig und formrichtig die Berufung an das Bundesgericht eingelegt mit dem Antrag: Es sei das zweitinstanzliche Urteil aufzuheben und nach Sage des Urteils des Zivilgerichts vom 2. April ds. Is. zu erkennen. C. Der Kläger hat auf Bestätigung des angefochtenen Urteils angetragen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
sicherten Zieles ergebe; die Konstruktion der Winde sei infolge stoßweisen Ganges, Mangel der Selbsthemmung, Wirkungsgrad von höchstens 50% nicht am Platze; es existieren weit bessere Konstruktionen ohne diese Mängel. 2. Die von den Parteien und den Vorinstanzen erörterte Frage, ob der Vertrag als bedingter Kaufvertrag, oder als Verbindung von Werkvertrag und Kaufvertrag zu betrachten sei, führt zum nämlichen Resultat. Im ersteren Fall wird der Käufer, der die Erfüllung der Bedingung grundlos und daher wider Treu und Glauben verhindert schadenersatzpflichtig, weil die Bedingung dann als erfüllt betrachtet wird (Art. 176 OR); im letzteren Fall folgt die Schadenersatzpflicht aus seiner endgültigen Weigerung das Werk zu erstellen, der gegenüber es keines weitern Rücktritts mehr bedarf; wird Werkvertrag angenommen, so lag der Werklohn in der Möglichkeit des Ankaufs zu günstigem Preise. Im ersteren Fall muß der Käufer, um seiner Schadenersatzpflicht zu entgehen, beweisen, daß der von ihm behauptete gerechtfertigte Grund zur Unterlassung seiner Handlung, deren Vornahme die Bedingung zur Erfüllung gebracht hätte, vorlag. Im letzteren Falle muß der Beklagte als Werkunternehmer die Unmöglichkeit der Vertragser füllung beweisen, um seine Befreiung von der Vertragspflicht zu erreichen, wobei es auf ein Verschulden oder Nichtverschulden des Klägers (wie die I. Instanz annahm) nicht ankommt. Die Pflicht des Beklagten zur Herstellung der Winde ging aber nicht, wie der Kläger heute anzunehmen scheint, auf Vornahme von Probe arbeiten, die im Verlaufe der Ausführung noch umgestaltet wer den konnten, sondern auf Herstellung gerade der bestimmten ver traglich umschriebenen Winde mit ihren vertraglich zugesicherten und sie zum Ankauf befähigenden Eigenschaften. Sobald die Er füllung dieser Vertragspflicht als objektiv unmöglich erwiesen ist, so wird auch der Beklagte frei. Die Eigenschaft, auf die es ver traglich ankam, war ein Nutzeffekt, der die Erstellung und Ver wendung rechtfertigt, sowie das Abwerfen von Ersparnissen. Durch die Vorinstanz ist nun tatsächlich und daher für das Bundesge richt verbindlich festgestellt, daß diese Eigenschaften unmöglich erzielen waren. Damit ist die Unmöglichkeit der Erfüllung Leistung des Beklagten dargetan. Diese Unmöglichkeit ergibt aus Umständen, die der Beklagte nicht zu vertreten hat, die ihm also nicht zum Verschulden angerechnet werden können. Die Schaden ersatzpflicht der Beklagten ist somit zu verneinen. Die erste In stanz ist zu einer Bejahung derselben nur gelangt, weil sie den Beweis der Unmöglichkeit der Erfüllung als nicht geleistet erachtete; steht aber diese Tatfrage für das Bundesgericht fest (der Kläger zieht sie selbst nicht mehr in Zweifel), so entfällt auch dieser Grund für eine Schadenersatzpflicht. 3. Wollte man dieser Auffassung nicht beipflichten, sondern annehmen, der Beklagte habe die Pflicht zur Ausführung der Konstruktion gehabt und sich nicht auf die von ihm eingeholte Expertise verlassen dürfen, so wäre die Schadenersatzforderung trotz dem abzuweisen und zwar deshalb, weil der eingeklagte Schaden nicht als Folge der Vertragsverletzung angesehen werden könnte. Denn die vom Kläger als solche geltend gemachte Möglichkeit, durch die Versuche zu einer Verbesserung der Erfindung zu gelan gen, darf natürlich nicht in Betracht fallen; der Beklagte hat sich nicht verpflichtet, dem Kläger Gelegenheit zu Erfindungsstudien zu gewähren, sondern nur die bestimmte, in den Plänen ausge arbeitete Maschine herzustellen und zu probieren. Aus der Nicht erstellung dieser Maschine kann aber auch kein Schaden erwachsen sein, wenn deren Unrentabilität und damit Unverkäuflichkeit tat sächlich als feststehend anzunehmen ist. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Appella tionsgerichts des Kantons Baselstadt vom 15. September 1908 in allen Teilen bestätigt.