Art. 178 Ziff. 3 OG; guardianship order and commencement of the appeal period; a mere publication in the cantonal official gazette does not constitute the required notification to the person directly affected by a deeply intrusive measure. The federal appeal period begins only with personal communication or equivalent direct notice; accidental knowledge does not suffice (consid. 1–2). In guardianship proceedings, the right to be heard requires that the person concerned be informed of the adverse grounds and be afforded an effective opportunity to contest the decisive evidence before the authority decides; otherwise the cantonal procedure is vitiated (consid. 3–4). A guardianship measure must also rest on sufficiently established statutory grounds; uncorroborated allegations by interested relatives do not suffice (consid. 5).
Trunke ergeben und daß er im Elsaß ein Vermögen von 40,000 Fr. durchgebracht habe. Am 22. September endlich wurde die 21 jährige Tochter des Rekurrenten einvernommen. Dieselbe er klärte, ihr Vater gehe täglich seiner Arbeit nach und habe, seit er in Oberwil wohne, nie etwas verschwendet oder verunschickt . Inzwischen war am 9. September 1908 vom Schwiegersohne Josef Kamber folgende vom 8. September 1908 datierte Beschei nigung zu den Akten gebracht worden: Attenschweiler, den 8. September 1908. Es wird hiermit bescheinigt das Emil Matter aus Oberwill von seinem Schwerfatter ein Vermögen von zirka 20,000 Mark ohne Schulden erhalten hat und da er von seinen Eltern ein Bedrächtliches Vermögen erhalten hat, und das er in der Zeit 1883 bis 1900 dieses Vermögen alles Zwangsweise Verkauf wurde. anno 1900 indem er das Vermögen alles ohne Schulden bekommen hat. und daß dieses Vermögen in der Ehe in der Zeit von 17 Jahren durch Trungsucht gegenseitig in Rückstand ge gommen sind. Der Bürgermeister: sig. Starck. Nachdem noch festgestellt worden, daß der Rekurrent in Ober wil ein Verwögen von 1200 Fr. und ein ebenso großes Ein kommen versteuere, und nachdem über die Höhe der ihm zuge fallenen Erbschaft Erhebungen gemacht worden waren, wurden am 23. Oktober 1908 die Akten dem Bezirksrat Binningen zu weiterer Amtshandlung übermittelt. Diese Behörde beantragte hierauf am 7. November 1908 die Verhängung der Vormund schaft gemäß Art. 3b des kantonalen Vormundschaftsgesetzes. Die Erwägung, auf welche dieser Antrag gestützt wurde, lautet wörtlich: Nach den gemachten Erhebungen ist Matter dem Trunke er geben, derselbe hat auch schon in früheren Jahren sein beträcht liches Vermögen durch Leichtsinn und Trunksucht durchgebracht und eine demselben angefallene Erbschaft würde demselben Schick sale verfallen." Diesem Antrag hat der Regierungsrat durch folgenden unda tierten, nach der übereinstimmenden Angabe der Parteien am 14. No vember 1908 gefaßten Beschluß entsprochen: Die Bevogtigung wird gemäß 3 b des Vormundschaftsgesetzes ausgesprochen. Pub likation im Amtsblatt. Am 19. November wurde sodann dieser Beschluß im Amtsblatt des Kantons Baselland publiziert B. Gegen obigen Beschluß des Regierungsrates hat Matter am 8./9. Februar 1909 den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrag, dieser Beschluß sei wegen Verweigerung des rechtlichen Gehörs, eventuell auch wegen Man gels genügender materieller Gründe zur Bevormundung aufzu heben. Der Rekurrent erklärt, seit seiner Einvernahme vom 22. August 1908 keine Mitteilung über den Stand der Angelegenheit mehr erhalten zu haben. Insbesondere habe er die Publikation im Amts blatt vom 19. November nicht gekannt. Erst gegen Ende Dezem ber sei der Gemeindepräsident von Oberwil bei ihm erschienen, mit der Erklärung, er habe ein Inventar über sein (des Rekurrenten) Vermögen aufzunehmen. Daraus habe er (Rekurrent) geschlossen, daß er unter Vormundschaft gestellt worden sei. Dem Rekurse liegen unter anderem folgende Aktenstücke bei:
muß, und während seinem achtjährigen Aufenthalt in Oberwil, niemand keine Klagen, gegen Ihn irgend welcher Art erhoben worden ist. Als er nach Oberwil kam, mit einer Kuh, so hat er sich so beflissen, und seinen Bauernstand emporgehoben, daß er Ihn wegen Tüchtigkeit, neben jedem andern Bauer sehen lassen darf, so hat er jeder Zeit, als sein eigener Herr gear beitet. 5. Eine ähnlich lautende Bescheinigung des Josef Türkauf und des Martin Levy, deren Pächter der Rekurrent seit 8 Jahren ist. 6. Eine weitere, zu Gunsten des Rekurrenten lautende Beschei nigung des Dr. med. Wannier senior in Oberwil. C. In seiner Vernehmlassung erklärt der Regierungsrat des Kantons Baselland, die am 19. November 1908 erfolgte Ver öffentlichung im Amtsblatt habe, da im Gesetz keine andere An zeige vorgesehen sei, als Eröffnung im Sinne von Art. 178 Ziff. 3 OG zu gelten, und es sei deshals der Rekurs schon wegen Ver spätung abzuweisen. Außerdem sei derselbe auch materiell unbe ründet. Aus einem der Rekursantwort beigelegten Bericht des Gemeinde rates Oberwil ist ersichtlich, daß dem Rekurrenten schon am 19. No vember 1908 in der Person eines Nachbars ein Vormund ernannt und daß diese Wahl am 6. Dezember 1908 von der Gemeinde versammlung bestätigt worden ist. Der Gemeinderat Oberwil schließt daraus, daß Matter offenbar von seiner Bevormundung Kenntnis gehabt habe, dies umsomehr, als er bald nach dem Beschluß des Regierungsrates in einer Gemeinderatssitzung erschienen sei und den Gemeinderat gebeten habe, die Bevogtigung rückgängig zu machen. D. Die einschlägigen Bestimmungen des kantonalen Vormund schaftsgesetzes lauten: 3. Die Vermögensverwaltung soll entzogen werden: a) Den Kriminalisierten, so lange ihre Strafe dauert b) den Verschwendern und denjenigen, welche durch unverstän dige Handlungen ihr Vermögen in Gefahr bringen, sowie auch denjenigen, welche ihre Kinder in hohem Grade physisch und mo ralisch vernachlässigen; c) denjenigen, welche in einem andauernden Zustande von Gei stesbeschränktheit sich befinden. 28. Treten die in 3 litt. b und c genannten Fälle ein, daß einem Volljährigen die Vermögensverwaltung entzogen werden solle, so hat der betreffende Gemeinderat die Pflicht, einen Antrag hiefür dem Statthalteramt einzugeben. Die Verwandten des Be treffenden haben das Recht, den Gemeinderat zu einer solchen Maßregel zu veranlassen. 29. Der Antrag des Gemeinderates muß schriftlich abgefaßt sein und die Gründe enthalten, welche denselben rechtfertigen sollen. Hierauf wird der Statthalter den mit Bevogtigung Bedrohten und dessen nächste Verwandte einvernehmen. Haudelt es sich um den Fall von Geistesschwäche, so soll eine Untersuchung durch den Bezirksarzt veranstaltet und Bericht und Gutachten darüber zu den Akten gelegt werden. 30. Der Einzustellende hat nach seiner Abhörung eine Frist von 10 Tagen, um Beweise beizubringen, daß die im Antrage enthaltenen Gründe entweder ganz oder teilweise unrichtig oder falsch seien. 31. Nach Ablauf der 10 Tage sollen die Akten dem Bezirks rat vorgelegt werden, welcher darüber erkennen wird, ob dem An trag des Gemeinderates Folge zu geben sei oder nicht. 32. In beiden Fällen gehen die Akten unmittelbar nachher an den Regierungsrat zur endgültigen Entscheidung. Wird die Entziehung und Bevogtigung beschlossen, so ist damit die sofortige Publikation im Amtsblatt zu verbinden. Das Verbot, Wirtshäuser zu besuchen, kann damit verbunden werden. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
gangspunkt der Rekursfrist zu betrachten sei; ob z. B. die münd liche Eröffnung eines Urteils oder erst die Zustellung der schrift lichen Urteilsausfertigung. Heute dagegen handelt es sich um die Frage,ob eine Publikation im Amtsblatte ebenfalls als Er öffnung oder Mitteilung im Sinne des Bundesgesetzes gelten könne, oder ob die Fristbestimmung des Art. 178 Ziff. 3 OG nicht zum mindesten voraussetze, daß der von einer Verfügung persönlich Betroffene von dieser Verfügung persönlich in Kenntnis gesetzt worden sei. Diese Frage ist aber in letzterem Sinne zu entscheiden. Allerdings hat der Bundesgesetzgeber beim staatsrechtlichen Re kurse nicht, wie bei der Berufung (vergl. Art. 63 Ziff. 4 OG), direkt vorgeschrieben, daß und in welcher Weise die Entscheide, um die es sich handelt, den Beteiligten mitzuteilen seien. Es kann also die Unterlassung der Mitteilung oder Eröffnung einer auf dem Wege des staatsrechtlichen Rekurses anfechtbaren Verfügung nicht etwa als eine Verletzung des Organisations Gesetzes angesehen werden; ebenso auch nicht eine allfällige Bestimmung des kanto nalen Rechtes, wonach gewisse Arten von Verfügungen, z. B. ge rade Bevormundungsbeschlüsse, den Beteiligten nicht persönlich mitzuteilen, sondern lediglich im Amtsblatte zu publizieren seien. Dagegen ist vom Standpunkte des Bundesrechtes daran festzu halten, daß bei einer in die Rechtssphäre des Bürgers so tief ein schneidenden Maßregel, wie die Bevormundung, die nach Art. 178 Ziff. 3 OG zu berechnende Rekursfrist nicht schon mit der Pub likation im Amtsblatte beginnt, und daß auch die zufällige Kennt nis, welche der Betroffene durch das Amtsblatt oder sonstwie von der Verfügung erhalten haben kann, die persönliche Eröffnung oder Mitteilung derselben insoweit nicht ersetzt, als es sich um die Berechnung der Rekursfrist handelt (vergl. BGE 29 I S. 273). Im vorliegenden Falle ist nun die angefochtene Verfügung durch die Behörde, welche sie erlassen hatte, dem Rekurrenten persönlich nie mitgeteilt oder eröffnet worden. Es ist daher davon auszu gehen, daß die Rekursfrist entweder überhaupt nicht, oder doch jedenfalls nicht vor dem Zeitpunkte zu laufen begonnen habe, in welchem der Rekurrent anerkennt, in mehr oder weniger amtlicher Weise indirekt von seiner Bevormundung Kenntnis erhalten zu haben, nämlich durch die Eröffnung des Gemeindepräsidenten, daß er ein Inventar über sein Vermögen aufzunehmen habe. Da nun letztere Eröffnung nach der unwidersprochenen Darstellung des Rekurrenten erst Ende Dezember 1908 stattgefunden hat, so würde der am 9. Februar 1909 ergriffene Rekurs auch dann als recht zeitig eingereicht erscheinen, wenn diese Eröffnung des Gemeinde präsidenten zugleich als Mitteilung der Bevormundung betrachtet würde. Ob dagegen nach dem basellandschaftlichen Vormundschaftsrecht eine persönliche und direkte Mitteilung der Bevormundung an den Mündel wirklich nicht stattzufinden brauche, sondern durch die Publikation im Amtsblatt, welche doch wohl in erster Linie die Wirkungen der Vormundschaft gegenüber Dritten im Auge hat (vergl. Art. 6 HfG), ersetzt werden könne, wie der Regierungsrat aus 32 des kantonalen Vormundschaftsgesetzes zu schließen scheint, und ob ein solches Verfahren überhaupt bundesrechtlich zulässig sei, mag hier dahingestellt bleiben; denn für den vorlie genden Fall genügt es, zu konstatieren, daß die Publikation der Bevormundung im Amtsblatt als solche nicht geeignet ist, den Ausgangspunkt für die Frist des Art. 178 Ziff. 3 OG zu bilden. 2. Erscheint nach dem Gesagten der Rekurs jedenfalls nicht als verspätet, so könnte es sich dagegen fragen, ob derselbe nicht, weil noch keine Mitteilung der angefochtenen Verfügung stattgefun den habe, verfrüht sei (vergl. BGE 29 I S. 274). Diese Frage ist jedoch deshalb zu verneinen, weil sich die Publikation der Be vormundung im Amtsblatt, wenn auch nicht als eine Mitteilung im Sinne des Organisationsgesetzes, so doch jedenfalls als eine Ausführungshandlung qualifiziert, das Recht, gegen einen be reits ausgeführten Beschluß zu rekurrieren, dem Betroffenen aber nicht dadurch entzogen werden kann, daß von einer Mitteilung des Beschlusses an ihn persönlich Umgang genommen wird. 3. In der Sache selbst ergibt sich zunächst, daß der Rekurs jedenfalls insoweit begründet ist, als der Rekurrent sich über Ver weigerung des rechtlichen Gehörs beschwert. Nach den einschlägi gen Bestimmungen des kantonalen Rechts (s. oben Fakt. D) soll bereits der vom Gemeinderat zu stellende Bevormundungsantrag alle Gründe enthalten, welche denselben rechtfertigen. Nachdem dieser Antrag dem Statthalteramt eingereicht ist, hat sodann die Ein vernahme der zu bevormundenden Person und ihrer nächsten Ver
wandten stattzufinden. Von seiner Einvernahme an hat der Ein zustellende eine Frist von 10 Tagen , um seine Gegenbeweise beizubringen. Nach Ablauf dieser Frist sollen die Akten dem Be zirksrat zum Vorentscheide unterbreitet werden, und dieser leitet dieselben, nachdem er den Vorentscheid gefällt hat, unverzüglich an den Regierungsrat, welchem die definitive Beschlußfassung zusteht. Es mag nun dahingestellt bleiben, ob die Bestimmung, wonach der zu Bevormundende zur Anbringung seiner Gegenbeweise eine Frist von 10 Tagen hat , dahin auszulegen sei, daß im ein zelnen Falle dem Betreffenden eine solche Frist von der Behörde gesetzt werden müsse, was im vorliegenden Falle nicht geschehen ist, oder ob es sich hier um eine Frist handelt, welche ohne wei teres mit dem auf die Einvernahme folgenden Tage zu laufen beginnt; ferner, ob im letzteren Falle der zu Bevormundende nicht wenigstens auf sein Recht, innert 10 Tagen Gegenbeweise beizu bringen, aufmerksam gemacht werden müsse. Sicher ist jedenfalls, daß nach dem unverkennbaren Sinne des Gesetzes der zu Bevor mundende zur Anbringung seiner Gegenbeweise Gelegenheit erhal ten soll, und daß er speziell ein Recht darauf hat, in einem Zeit punkte einvernommen zu werden, wo die zur Unterstützung des Bevormundungsantrages angerufenen Beweismittel in den Akten enthalten oder aus denselben ersichtlich sind. Dieser Grundsatz ist nun aber im vorliegenden Falle nicht befolgt worden. Der Re kurrent ist zwar einvernommen worden, jedoch zu einer Zeit, wo das übrigens sehr dürftige Belastungsmaterial noch nicht bei den Akten war, und wo insbesondere gerade dasjenige Aktenstück noch nicht vorlag, welches dann, wie aus dem Protokoll des Bezirks rates vom 7. November 1908 ersichtlich ist, bei der Bevormun dung den Ausschlag gegeben hat, nämlich jene erste Bescheinigung des Bürgermeisters von Attenschweiler, wonach der Rekurrent in früheren Jahren ein beträchtliches Vermögen infolge von Leicht sinn und Trunksucht durchgebracht habe. Der Rekurrent hat also keine Gelegenheit gehabt, sich gegenüber dem wichtigsten Vorwurf, der ihm gemacht wurde, zu verteidigen: er war weder in der Lage, die Achtheit jener Urkunde zu prüfen, noch den Inhalt der selben zu bestreiten und eventuell die Unrichtigkeit der darin be scheinigten Tatsachen darzutun. Daß aber diese für den Rekur renten bestehende Unmöglichkeit, sich gegenüber den erhobenen Vor würfen zu rechtfertigen, nicht nur in thesi, sondern auch praktisch einen Nachteil bedeutete, ergibt sich in unverkennbarer Weise aus den seither produzierten, der Rekursschrift beigelegten Bescheini gungen und Erklärungen, insbesondere aus der zweiten Beschei nigung des Bürgermeisters von Attenschweiler, wonach der Re kurrent, so lange er in der genannten Gemeinde wohnte, nie als Alkoholiker bekannt war und übrigens auch kein so großes Ver mögen besessen hatte, wie ursprünglich behauptet wurde. 4. Nach dem Gesagten beschwert sich der Rekurrent mit Recht über das ihm gegenüber eingeschlagene Verfahren. Durch dieses Verfahren wurden nicht nur diejenigen Garantieen mißachtet, welche das kantonale Vormundschaftsgesetz zu Gunsten der zu Bevor mundenden enthält, sondern es wurde auch der in Bevormundungs sachen unabhängig von der kantonalen Gesetzgebung geltende Grund satz des rechtlichen Gehörs verletzt. Der vorliegende Rekurs müßte daher sogar dann gutgeheißen werden, wenn angenommen würde, das dem Rekurrenten gegenüber eingeschlagene Verfahren entspreche den Bestimmungen des kantonalen Vormundschaftsge setzes. Vergl. BGE 23 I S. 568 Erw. 2, 29 I S. 466. 5. Von der Verweigerung des rechtlichen Gehörs abgesehen, ist endlich im vorliegenden Falle auch eine materielle Verletzung des Rechtes auf persönliche Handlungsfähigkeit zu konstatieren. Denn außer jener Bescheinigung des Bürgermeisters von Attenschweiler, d. d. 8. September 1908, welche derselbe Bürgermeister vier Mo nate später kategorisch widerrufen hat, enthalten die Akten über den Charakter und die Lebensgewohnheiten des Rekurrenten weiter nichts belastendes, als die Aussagen gerade derjenigen beiden Per sonen (Sohn und Schwiegersohn des Rekurrenten), welche aus nichts weniger als uneigennützigen Motiven die Bevormundung des Rekurrenten beantragt hatten. Diese Aussagen durften aber um so weniger als ausschlaggebend betrachtet werden, als den selben die bestimmten Erklärungen der Frau und der Tochter des Rekurrenten gegenüberstanden. Ein nach Art. 5 HfG zulässiger Grund zur Bevormundung des Rekurrenten lag somit nicht vor, und es ist daher diese Maßregel aufzuheben, ganz abgesehen da von, daß nach den der Rekursschrift beigelegten Bescheinigungen
des Hausarztes, der Verpächter und zahlreicher Nachbarn des Rekurrenten dieser weder ein Verschwender noch ein Alkoholiker zu sein scheint, sondern ein verhältnismäßig fleißiger und tüchtiger Landwirt, welcher in den letzten acht bis zehn Jahren nicht nur nicht rückwärts gearbeitet, sondern sein bescheidenes Vermögen so gar verdoppelt und verdreifacht hat. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird begründet erklärt und der Entscheid des Re gierungsrates des Kantons Baselland vom 14. November 1908 aufgehoben.