Gesamter Gesetzestext
Werner gegen Präsidium des Zivilgerichts von Basel-Stadt.
19. Arteil vom 17. Februar 1909 in Sachen
Inkompetenz des Bundesgerichts zur Beurteilung von Beschwerden
wegen Verweigerung des Armenrechts in Haftpflichtprozessen, auch
im Anwendungsgebiet des EHG von 1905.
A. Der Rekurrent wollte wegen eines im Januar 1908 statt
gefundenen Unfalles eine Haftpflichtklage gegen die eidgenössische
Postverwaltung anstrengen und stellte am 1. Dezember 1908 beim
Zivilgerichtspräsidenten Basel Stadt ein Gesuch um Erteilung des
Armenrechtes zur Führung des Prozesses.
B. Auf dieses Gesuch hat der Zivilgerichtspräsident laut einer
vom 11. Dezember 1908 datierten Mitteilung der Zivilgerichts
schreiberei erkannt:
Es wird auf das Armenrechtsgesuch nicht eingetreten.
C. Gegen diesen Entscheid, der nach 173 der kantonalen
ZPO nicht weitergezogen werden konnte, hat Werner am 18. De
zember 1908 wegen Amtspflichtverletzung beim Bundesgericht
Beschwerde erhoben, mit dem Antrage, es sei das Zivilgericht
aufzufordern, dem Rekurrenten das Armenrecht zu erteilen, und
es seien dem Zivilgerichte die Kosten aufzuerlegen.
D. In seiner Vernehmlassung erklärt der Zivilgerichtspräsident
das Armenrecht sei wegen Aussichtslosigkeit der Klage verweigert
worden. Sodann wird näher ausgeführt, aus welchen Gründen
die Klage aussichtslos gewesen sei.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Es handelt sich im vorliegenden Falle um eine Beschwerde
wegen Verweigerung des Armenrechts in einem Haftpflichtprozesse.
Zur Beurteilung solcher Beschwerden hat sich das Bundesgericht,
wenigstens im Anwendungsgebiet des Eisenbahnhaftpflichtgesetzes
vom Jahre 1875, des Fabrikhaftpflichtgesetzes von 1881 und des
erweiterten Haftpflichtgesetzes von 1887, stets inkompetent erklärt,
da nach Art. 11 des letztern Gesetzes, namentlich aber nach Art. 18!
Abs. 2 OG, für derartige Beschwerden die Kompetenz des Bundes
rates und eventuell der Bundesversammlung gegeben sei. Vergl.
BGE 18 S. 568 Erw. 3 (Fabrikhaftpflicht), 21 S. 374 (Eisen
bahnhaftpflicht), 22 S. 383 f. (Fabrikhaftpflicht), 30 I S. 514 f.
(Fabrikhaftpflicht); ferner v. Salis, Bundesrecht 2. Aufl. V Nr.
und 2360. In dem auf den heutigen Fall anwendbaren Eisen
bahnhaftpflichtgesetz vom 28. März 1905, dessen Art. 22 Abs. 2
die Gewährung des Armenrechts ebenso vorsieht, wie Art. 6 des
erwähnten Haftpflichtgesetzes von 1887 sie ordnete, ist nun zwar
eine dem Art. 11 dieses letzteren Gesetzes analoge Vorschrift nicht
enthalten. Indessen trifft jedenfalls die auf Art. 189 Abs. 2 OG
beruhende Erwägung auch im vorliegenden Falle zu; denn im
neuen Eisenbahnhaftpflichtgesetz ist ebensowenig, wie in den frü
heren Gesetzen und im Organisationsgesetz, eine Bestimmung
finden, durch welche die Oberaufsicht über die Handhabung der
Vorschriften betreffend Erteilung des Armenrechts einer andern
Behörde als dem Bundesrate (und eventuell der Bundesversamm
lung) übertragen worden wäre. Es ist daher anzunehmen, daß
auch unter der Herrschaft des neuen Eisenbahnhaftpflichtgesetzes
Beschwerden über Verweigerung des Armenrechts beim Bundes
rate anzubringen sind. Diese Kompetenzabgrenzung rechtfertigt sich
auch aus der praktischen Erwägung, daß alle Beschwerden über
Verweigerung des Armenrechts auf dem Gebiete der gesamten
Haftpflichtgesetzgebung gleichartig behandelt werden sollten.
- Da es sich nach dem Gesagten um eine in die Kompetenz des
Bundesrates fallende Angelegenheit handelt, so ist das Bundes
gericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde inkompetent.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.
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