Art. 24 f. des bernischen Gesetzes über das Armen- und Niederlassungswesen; Art. 68 und 91 KV BE: Beitragspflicht der Burgergemeinden an die örtliche Armenpflege und verfassungsrechtliche Grenzen; eine Burgergemeinde unterliegt der Beitragspflicht, wenn sie ihre burgerliche Armenpflege aufgegeben hat und die Armenpflege den Einwohnergemeinden überlassen ist. Die Eigentumsgarantie der Kantonsverfassung schliesst gesetzliche, nach dem Ertrag bemessene öffentliche Lasten nicht aus; die Klausel über die bisherigen Leistungen der Burgerschaften enthält kein Verbot neuer gesetzlicher Beiträge, sondern wahrt den Grundsatz der fortdauernden Belastung. Aus früheren Ausscheidungs- oder Abtretungsverträgen kann ein dauernder Loskauf von gesetzlich auferlegten Armenlasten nicht ohne staatliche Grundlage abgeleitet werden; die Auslegung solcher Verträge durch die oberste kantonale Verwaltungsbehörde ist vom Bundesgericht nur auf Willkür zu prüfen (consid. 2-5).
Arteil vom 17. Februar 1909 in Sachen Burgergemeinde Meiringen gegen Regierungsrat des Kantons Bern. Verpflichtung einer Burgergemeinde zur Leistung von Beiträgen an die örtliche Armenpflege. Angeblicher Loskauf von allen Armentasten. Angebliche Verletzung der Verfassungsbestimmung, wonach den Gemeinden, Burgerschaften und übrigen Korporationen ihr Vermö gen als Privateigentum gewährleistet und die bisherigen Leistun gen der Burgerschaften und der burgerlichen Korporationen an die Armenpflege ihrer Angehörigen dem Grundsatze nach beibehalten werden. Angebliche Verletzung einer Verfassungsbestimmung, wo nach die Armenpflege Sache der Einwohnergemeinden sei. Angeb licher Eingriff in wohlerworbene Rechte der Rekurrentin, wobei jedoch die Existenz dieser wohlerworbenen Rechte vom obersten Ver waltungsrichter (Regierungsrat) verneint wurde. A. Nach 24 des bernischen Gesetzes über das Armen und Niederlassungswesen, vom 28. November 1897, sind beitrags pflichtig an die Kosten ihrer auf die Etats der dauernd unter stützten Kinder und Erwachsenen aufgenommenen Angehörigen die Nutzungsgüter derjenigen Burgergemeinden , welche entweder
vor Inkrafttreten des obigen Gesetzes zur örtlichen Armen pflege übergetreten sind; oder 2. nach Inkrafttreten desselben zur örtlichen Armenpflege übertreten oder zum Übertritt ver halten werden Ausgenommen sind hievon die sogen. gemischten Gemeinden, sowie diejenigen burgerlichen Nutzungskorporationen, deren Nutzung infolge reglementarischer Bestimmung nicht allen, sondern nur den ärmern Bürgern zukommt. Nach 25 desselben Gesetzes werden die Beiträge in der Weise berechnet, daß der Zins der laut Grundsteuerregister und Ge meinderechnung vorhandenen Burgergüter, zu 4% gerechnet, durch die Zahl sämtlicher nach der jeweiligen letzten eidgenössischen Volkszählung in der Gemeinde wohnenden Burger geteilt wird. Das Ergebnis ist das von der Verwaltungsbehörde des Burger gutes für jede burgerliche, auf dem Etat der dauernd Unterstützten stehende Person an die verpflegende Armenbehörde auszurichtende Betreffnis. Bruchteile von Franken werden für einen ganzen Franken gerechnet. Nach 19 können solchen Burgergemeinden, die vor Inkraft treten des Gesetzes eine burgerliche Armenverwaltung führten, dieselbe neben der örtlichen der Einwohnergemeinde auch ferner sie ihre sämt hin beibehalten, wenn sie den Nachweis leisten, daß lichen in und auswärts wohnenden Armen auch fernerhin hin länglich zu unterstützen vermögen. B. Infolge der Weigerung der Rekurrentin, an die Kosten ihrer dauernd unterstützten Angehörigen die nach 25 des Ar mengesetzes berechneten Beiträge zu leisten, erkannte der Regie rungsstatthalter des Bezirkes Oberhasle am 15. Mai 1908:
Die Burgergemeinde Meiringen bezw. deren Nutzungsgut wird gemäß 24 ff. des Gesetzes über das Armenwesen an die Kosten ihrer auf die Etats der dauernd unterstützten Kinder und Erwachsenen aufgenommenen Angehörigen vom Jahre 1908 hin weg als beitragspflichtig erklärt.
Der zu leistende Burgergutsbeitrag wird auf 4 Fr. fest gesetzt.
Die Burgergemeinde Meiringen hat die durch dieses Ver fahren entstandenen 17 Fr. 60 Cts. betragenden Kosten des Staates zu tragen. Gegen diesen vom Regierungsrat des Kantons Bern und von der Rekurrentin als Urteil bezw. Administrativurteil bezeichneten Entscheid ergriff die Burgergemeinde Meiringen gemäß den Be stimmungen des Gesetzes vom 20. März 1854 über das Ver fahren in Streitigkeiten über öffentliche Leistungen den Rekur an den Regierungsrat des Kantons Bern, mit den Anträgen:
Das Nutzungsgut der Burgergemeinde Meiringen ist nicht verpflichtet, gemäß 24 ff. des Gesetzes über das Armenwesen an die Kosten ihrer auf die Etats der dauernd unterstützten Kin der und Erwachsenen aufgenommenen Angehörigen vom Jahre 1908 hinweg beizutragen.
Die Dispositive Ziff. 1 3 des Entscheides des Regierungs statthalters von Oberhasle d. d. 15. Mai 1908 sind aufgehoben.
Der Staat hat die ergangenen Kosten, sowohl die eigenen, wie diejenigen der Rekurrentin, Burgergemeinde Meiringen, zu tragen. Diese Anträge wurden laut dem sub c hienach erwähnten Ent scheide des Regierungsrates im wesentlichen begründet wie folgt: a) Die Burgergemeinde Meiringen sei nicht zur örtlichen Ar menpflege übergegangen. b) Durch Ausscheidungsverträge vom 15. März 1838 und
und 4. Juni 1861 und 10. September 1864 habe sich die Burgergemeinde Meiringen von jeder Leistungspflicht an die Ein wohnergemeinde losgekauft. Diese Verträge seien bis heute geachtet worden. Unter der Herrschaft des Armengesetzes vom 1. Juli 1857 sei die Burgergemeinde Meiringen nie zu Beiträgen angehalten worden. Und doch habe 16 des angeführten Gesetzes das be wegliche und unbewegliche Vermögen der burgerlichen Korpora tionen beitragspflichtig erklärt für Angehörige ohne Burgernutzung, die in irgend einer Gemeinde als Notarme verpflegt werden. c) Die Staatsverfassung, Art. 68, gewährleiste den Burger gemeinden ihr Vermögen als Privateigentum. Sie verpflichte in Absatz 2 des angeführten Artikels die Burgergemeinden nur zu den bisherigen Leistungen an die Armenpflege. Die Rekurrentin habe aber seit den Ausscheidungsverträgen nie etwas an die Ar menpflege geleistet. Ferner stelle die Staatsverfassung, Art. 91, den Grundsatz auf, daß die Armenpflege gemeinschaftliche Aufgabe der organisierten freiwilligen Tätigkeit, der Gemeinden und des Staates sei. Unter dem Ausdruck Gemeinden seien nur die Einwohner gemeinden verstanden. Auch aus diesem Artikel ergebe sich, daß die Burgergemeinden von den Aufgaben der Armenpflege entbunden seien, soweit nicht Art. 68, Abs. 2, zutreffe. C. Durch Administrativurteil vom 12. September 1908 hat der Regierungsrat des Kantons Bern obigen Entscheid des Re gierungsstatthalters von Oberhasle bestätigt, mit wesentlich fol gender Begründung: Unter dem Übertritt einer Burgergemeinde zu der örtlichen Armenpflege sei zu verstehen, daß die Burger gemeinde aufgegeben hat, ihre armen Angehörigen zu unterstützen, wo sie sein mögen, sondern die Armenpflege nun denjenigen Ein wohnergemeinden überläßt, auf deren Gebiet die Burger Wohnsitz haben . Daß die Burgergemeinde Meiringen diesen Übergang be reits vor langen Jahren vollzogen habe, sei offenkundig und er gebe sich überdies aus folgendem Passus der Rekursschrift Im Gegensatz zu den unbewiesenen Behauptungen des Re gierungsstatthalters von Oberhasle stellt die Burgergemeinde fes daß sie seit dem Ausscheidungsvertrag zwischen der Burgergemeinde d. d. 15. März 1838 überhaupt keine Armenpflege mehr besitzt. Demnach sei die Burgergemeinde Meiringen grundsätzlich bei tragspflichtig; denn die in 24 Abs. 2 des Armengesetzes vor gesehene Ausnahme treffe nach den Feststellungen des Regierungs statthalters nicht zu, wie die Rekurrentin übrigens stillschweigend anerkenne. Streng genommen sei hiermit die Unbegründetheit des Rekurses bereits dargetan; denn der Regierungsrat dürfe nicht untersuchen, ob Verträge zwischen der Burgergemeinde und der Einwohnergemeinde etwas anderes festsetzen, da das Gesetz eine derartige Befreiung nicht vorsehe; ebensowenig dürfe der Regie rungsrat prüfen, ob die Verfassung dem Gesetz entgegenstehe; er sei an das Gesetz gebunden ohne Rücksicht auf dessen Verfassungs mäßigkeit. Immerhin sei folgendes beizufügen: Die Armenpflege sei eine öffentliche Aufgabe des Gemeinwesens. Im Gebiete des öffentlichen Rechtes könne aber jederzeit der Rechtszustand durch Gesetz verändert werden, ohne daß frühere Verträge gegen das neugeschaffene Recht aufzukommen vermöchten. Eine öffentlich recht liche Leistungspflicht könne weder durch Verzicht noch durch Ver jährung untergehen. Der Umstand, daß bis anhin von der Bur gergemeinde Meiringen Beiträge nicht gefordert wurden, sei uner heblich. Daß die Burgergemeinde Metringen sich von jeder Leistung losgekauft habe, sei nicht richtig; dies schon deshalb nicht, weil beim Abschluß der Ausscheidungsverträge eine Mitwirkung der andern Einwohnergemeinden nicht stattgefunden habe. Aber auch im Verhälinis zwischen Burgergemeinde und Einwohnergemeinde habe ein Loskauf nicht stattgefunden. Durch den Ausscheidungs vertrag von 1838 sei nichts weiter bewirkt worden, als der Über gang des Armenguts der Burgergemeinde auf die Einwohnerge meinde. Später, als sich allgemein erwiesen habe, daß die Ein
wohnergemeinden nicht genügend mit Stammvermögen ausgestattet worden waren, seien vielerorts zwischen den Burgergemeinden und den Einwohnergemeinden neue Ausscheidungsverträge abgeschlossen worden. So in Meiringen in den Jahren 1861 1864. Dadurch seien aber nur die Stammgüter definitiv verteilt worden; über gegenwärtige oder zukünftige gesetzliche Beiträge an die Armen pflege sei damals nichts bestimmt worden. Ziff. 3 des Vertrags einganges laute allerdings: soll die Burgergemeinde von Inkraft tretung dieses Vertrages an von allen obigen Beiträgen und Lasten und sonstigen auf ihren Gütern lastenden örtlichen Verpflichtungen gänzlich befreit sein ; unter jenen obigen Beiträgen seien aber solche an die Armenpflege nicht angeführt. Aus den Ausscheidungs verträgen könne somit ein Befreiungsgrund nicht hergeleitet wer den. Art. 91 der Kantonsverfassung könne die von der Re kurrentin behauptete Tragweite schon deshalb nicht haben, weil sonst die Tätigkeit einer ganz erheblichen Anzahl bernischer Burger gemeinden, welche die Armenpflege für ihre Angehörigen selbst besorgen, verfassungswidrig wäre. Art. 68 sodann bestimme nicht, daß von den Burgergemeinden nicht mehr verlangt werden dürfe, als bisher, sondern nur, daß von ihnen grundsätzlich min destens soviel verlangt werden könne, als sie bisher leisteten. Da im übrigen das Maß der Beiträge nicht beanstandet werde, so sei der Rekurs abzuweisen und der Entscheid des Regierungs statthalters zu bestätigen. D. Gegen dieses Administrativurteil hat die Burgergemeinde Meiringen rechtzeitig den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundes gericht ergriffen mit den Anträgen:
gemeinde wegen der Armen etwas von einer andern Burgerge meinde zu fordern habe; an die Einwohnergemeinden habe nicht gedacht werden können, weil sie bei der Armenpflege gänzlich außer Betracht fielen. In den Jahren 1837 und 1838 sei nun die Teilung des landschaftlichen Vermögens unter die 6 Burger und die 6 Einwohnergemeinden durchgeführt worden. Durch die Verträge vom Maimarkt 1837 und vom 25. April 1838 sei das Armengut den Burgergemeinden zugeschieden worden, weil nach der damaligen Rechtslage ihnen die Armenpflege ihrer Burger obgelegen habe. Es scheine nun allerdings am 15. März 1838 zwischen der Burgergemeinde und der Einwohnergemeinde Mei ringen noch ein besonderer Ausscheidungsvertrag abgeschlossen wor den zu sein, bei welchem jedoch der Regierungsrat nicht mitgewirkt habe. Von da an sei in Meiringen das Armengut zwar von der Einwohnergemeinde verwaltet, aber zunächst ausschließlich zur Pflege der armen Burger verwendet worden. In der Entwick lung, die sich von 1838 bis 1864 vollzogen habe, sei der Über gang der Burgergemeinde Meiringen zur örtlichen Armenpflege zu finden. In diese Zeit falle auch das Armengesetz vom 1. Juli 1857, welches die gesamte Armenpflege den Einwohnergemeinden auferlegt, anderseits aber Beiträge der Burgergüter, nicht nur der Armengüter, eingeführt habe. Was den Ausscheidungsakt von 1861/1864 betreffe, so sei derselbe deshalb nötig gewesen, weil sich in Meiringen, wie auch anderswo, ergeben habe, daß bei der frühern Ausscheidung große Stammgüter der Burgergemeinde zu geteilt worden waren, welche ihrer Zweckbestimmung nach eigent lich der Einwohnergemeinde gehört hätten. F. Bei den Akten befindet sich u. a. der mehrerwähnte Aus scheidungsvertrag von 1861/1864 mit regierungsrätlicher Geneh migung vom 9. November 1864. Aus demselben sind folgende Stellen hervorzuheben: Ziffer 1 der Eingangsbestimmungen: ergibt sich: a) Hat die Burgergemeinde, das Burgerrechtseinkaufsgeld des Herrn Professor Kohler in Bern von 1000 Fr. bezogen, das der Einwohnergemeinde herauszugeben ist mit Fr. 1,000 b) Leistete die Burgergemeinde, an Schullehrerbesoldungsbei trägen, jährlich eine Summe von 122 Fr. 93 Cts. Für das ent sprechende Kapital à 4 % berechnet, war die Einwohnergemeinde Fr. 3,073 25. zu entschädigen mit c) Hat die Burgergemeinde nach alter Übung, für Schulexamen gelder an die Kinder, in den Ortsschulen Beiträge geliefert, welche die letzten Jahre durchschnittlich auf 50 Fr. das Jahr sich beliefen. Das entsprechende Kapital à 4% berechnet, also der fünfund zwanzigfache Belauf derselben, ist der Einwohnergemeinde, zu Han Fr. 1,250 . den dem Schulgut auszurichten mit d) Leistete die Burgergemeinde im Jahre 1858 einen Beitrag an die Nähschule Meiringen von 40 Fr., was auf die letzten fünf Jahre verteilt, durchschnittlich auf das Jahr 8 Fr. bringt. Auch hiefür ist das entsprechende Kapital nach 4% berechnet, zu Handen dem Schulgut der Einwohnergemeinde auszurichten Fr. 200 mit. e) Da endlich das zu seiner Zeit, in der landschaftlichen Tei lung der Burgergemeinde Meiringen zugeteilte Vermögen, teils veise zugleich einen munizipalen Charakter, mithin eine gemischte Natur an sich getragen hatte, indem dasselbe schon seiner Ent stehung, und ursprünglichen, oder später gegebenen Zweckbestim mung gemäß, keineswegs zu Nutzungen, oder andern persönlichen Vorteilen, der einzelnen Landleute, sondern wenn nicht ausschließ lich, doch größtenteils zu Bestreitung allgemeiner landschaftlicher, oder nach heutiger Bezeichnung örtlicher Ausgaben, der verschie densten Art diente, so ist aus diesem Vermögen nach dem oben angeführten Entscheid des Regierungsrats ein entsprechendes Kapital der Einwohnergemeinde von der Burgergemeinde herauszugeben und zwar in den Summen, wie sie in diesem Entscheid sich befinden. Ziffer 2: Ist bisher die Unterhaltung des obern Mühlebach brückleins zu Stein, der Bürgergemeinde obgelegen. Diese rein ört liche Pflicht, soll nun von der Einwohnergemeinde ertragen werden. Ziffer 3: Soll die Bürgergemeinde von Inkrafttretung dieses Vertrages an, von allen obigen Beiträgen und Lasten, und son stigen auf ihren Gütern lastenden örtlichen Verpflichtungen gänz lich befreit sein. Dagegen aber in Vollziehung des mehrerwähnten regierungsrätlichen Entscheides an die Einwohnergemeinde leisten: a) Zu Handen des Schulguts, eine Dotationssumme, in allem Fr. 35,000 zusammen, von.
von
Ziffer 2 der Schlußbestimmungen:
Erklären die Einwohner und die Burgergemeinde Meiringen,
durch die Aufstellung und Feststellung der obigen Etats, sich jeder
gegenseitigen fernern Pflichten enthoben, und nichts weiteres mehr
an einander zu reklamieren haben, als was dieser Vertrag selbst
stipuliert."
Der Ausscheidungsvertrag vom 25. April 1838 konnte von
keiner Partei produziert werden.
G. Die einschlägigen Bestimmungen der bernischen Verfassung
vom 4. April 1893 lauten:
Art. 68. Den Gemeinden, Burgerschaften und übrigen Korpo
rationen ist ihr Vermögen als Privateigentum gewährleistet. Ihnen
steht ausschließlich die Verwaltung desselben zu.
Der Ertrag dieses Vermögens wird ferner seiner Bestimmung
gemäß verwendet. Die bisherigen Leistungen der Burgerschaften
und der bürgerlichen Korporationen an die Armenpflege ihrer
Angehörigen werden dem Grundsatze nach beibehalten.
Alle Korporationsgüter stehen unter der Oberaufsicht des Staates.
Art. 91. Die öffentliche Armenpflege ist gemeinschaftliche Auf
gabe der organisierten freiwilligen Tätigkeit, der Gemeinden und
des Staates.
Der Staat wird für möglichste Beseitigung der Ursachen der
Verarmung, für Ausgleichung der Armenlast und für die Ent
lastung der Gemeinden sorgen.
Soweit die aus den ordentlichen Einnahmen des Staates für
das Armenwesen verwendbaren Mittel nicht genügen, kann behufs
Deckung der Mehrausgaben eine besondere Armensteuer bis zu
einem Viertel der direkten Staatssteuer erhoben werden.
Die Ausführung dieser Grundsätze und die Ordnung der Ar
menpflege ist Sache der Gesetzgebung. Das Gesetz kann die Er
hebung der besondern Armensteuer in die Kompetenz des Großen
Rates stellen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
formeller Beziehung zu bemerken, daß dem1. Zunächst ist in
dritten Rekursbegehren (vergl. oben Fakt. D) jedenfalls schon des
halb keine Folge gegeben werden kann, weil das Bundesgericht
nicht in der Lage ist, über die daselbst aufgeworfene Frage des
kantonalen Verwaltungsrechtes einen materiellen Entscheid
treffen, sondern im Falle einer Verfassungsverletzung lediglich
kompetent wäre, den angefochtenen Entscheid des Regierungsrates
aufzuheben.
2. Die grundsätzliche Interpretation von 24 Ziff. 1 des
kantonalen Armengesetzes durch den Regierungsrat wird von der
Rekurrentin nicht angefochten. Darnach sind die Bedingungen des
Übertrittes einer Burgergemeinde zur örtlichen Armenpflege
dahin zu verstehen, daß die Burgergemeinde aufgehört hat, ihre
armen Angehörigen zu unterstützen, wo sie sein mögen, sondern
die Armenpflege nun denjenigen Einwohnergemeinden überläß
auf deren Gebiet die Burger Wohnsitz haben . Der Übertritt
einer Burgergemeinde zur örtlichen Armenpflege setzt also nicht
voraus, daß die Burgergemeinde die örtliche Armenpflege selber
ausübe, sondern nur, daß sie die burgerliche Armenpflege nicht
mehr ausübe.
Trotzdem nun die Rekurrentin zugibt, daß sie schon seit vielen
Jahren aufgehört hat, ihre armen Angehörigen zu unterstützen,
bestreitet sie doch, daß die zitierte Gesetzesbestimmung auf sie, Re
kurrentin, anwendbar sei; denn, führt sie aus, da sie schon seit
dem Jahre 1838 keine Armenpflege mehr besessen habe, so habe
sie auch seither zu keinem andern Systeme übergehen können; da
ferner die örtliche Armenpflege erst im Jahre 1857 eingeführt
worden sei, so könne sich 24 Ziff. 1 des Armengesetzes von
1897 doch offenbar nur auf solche Burgergemeinden beziehen,
welche nach 1857 zur örtlichen Armenpflege übergegangen seien,
nicht aber auch auf solche, die ihr Armenwesen schon lange vor
1857 abgegeben hatten und aus diesem Grunde tatsächlich nicht
übergehen konnten . Die Anwendung der zitierten Gesetzesbestim
mung auf die Rekurrentin sei somit willkürlich und stelle sich als
eine materielle Rechtsverweigerung dar.
Hiezu ist zunächst zu bemerken, daß, wie der Regierungsrat
mit Recht hervorhebt, 24 Ziff. 1 des kantonalen Armengesetzes
für den Übertritt zur örtlichen Armenpflege, auf den daselbst
abgestellt wird, nach rückwärts keine zeitliche Grenze setzt, und daß
daher nicht untersucht zu werden brauchte, ob die Rekurrentin
nach oder vor 1857 zur örtlichen Armenpflege übergetreten
sei, sondern nur, ob dieser Übertritt vor Inkrafttreten des Gesetzes von 1897, bezw. ob er überhaupt (vergl. 24 Ziff. 2) stattgefunden habe. Diese Frage konnte aber jedenfalls ohne Will kür bejaht werden. Denn es war gewiß die Annahme naheliegend, das Gesetz habe die Beitragspflicht der Burgergemeinden nicht da von abhängig machen wollen, daß sie die örtliche Armenpflege ausüben, sondern davon, daß sie die burgerliche Armenpflege nicht ausüben. Andernfalls würde ja das Gesetz gerade den jenigen Burgergemeinden neue Pflichten auferlegen, welche schon sonst Armenlasten zu tragen haben, dagegen diejenigen Burgerge meinden befreien, welche bisher an die Armenunterstützung nichts leisteten. Es ist aber klar, daß dies nicht der Sinn des Gesetzes sein kann, sondern daß der Grundgedanke desselben der ist: es seien alle Burgergemeinden in dieser oder jener Form zu Leistungen an die Armenpflege verpflichtet; beruhe die Armenpflege noch auf dem Heimatprinzip, und werde sie daher von der Burgergemeinde be sorgt, so könne dieses System beibehalten werden, sofern eine Ge währ für ausreichende Unterstützungsfähigkeit gegeben sei ( 19); beruhe die Armenpflege dagegen auf dem Territorialitätsprinzip, und sei sie infolgedessen auf die Einwohnergemeinde übergegangen, so sei die Burgergemeinde beitragspflichtig. Die dem 24 des kantonalen Armengesetzes vom Regierungs rat des Kantons Bern gegebene Auslegung erscheint somit feden falls nicht als willkürlich. 3. Die Rekurrentin behauptet sodann, sie habe sich durch Ver träge, welche sie mit der Einwohnergemeinde abgeschlossen, für immer von jeglichen Armenlasten losgekauft. Ein erster Loskauf habe im Jahre 1838 stattgefunden, da sie damals ihr gesamtes rmengut der Einwohnergemeinde abgetreten habe. Obwohl schon diese Abtretung des Armengutes naturgemäß den Übergang der Armenlasten auf die Einwohnergemeinde zur Folge gehabt habe, so habe dann im Jahre 1864 doch nochmals eine Ausscheidung stattgefunden, gemäß welcher sie der Einwohnergemeinde weitere Kapitalien im Betrage von 55,000 Fr. abgetreten habe, mit der ausdrücklichen Bestimmung, daß sie, Rekurrentin, dadurch von allen Beiträgen, Lasten und sonstigen auf ihren Gütern lasten den örtlichen Verpflichtungen gänzlich befreit sein solle; die Ar menpflege gehöre aber zweifellos zu den örtlichen Verpflichtungen ; es hätten sich denn auch in Art. 2 der Schlußbestimmungen jenes Ausscheidungsaktes die Einwohner und die Burgergemeinde aus drücklich jeder gegenseitigen fernern Pflichten enthoben . Wenn der Regierungsrat in seinem Entscheid erkläre, im Gebiete des öffentliches Rechtes könne der bestehende Rechtszustand jederzeit durch Gesetz verändert werden, so könne sich die Rekurrentin dem gegenüber auf Art. 68 der Kantonsverfassung berufen, welcher den Burgerschaften, d. h. den Burgergemeinden, ihr Vermögen als Privateigentum garantiere und dieselben nur zur Leistuug ihrer bisherigen Beiträge an die Armenpflege verpflichte. Dieser durch die Verfassung garantierte Rechtszustand habe durch das Gesetz nicht abgeändert werden können, und es sei auch unrichtig, wenn der Regierungsrat davon ausgehe, er sei nicht kompetent, die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes zu prüfen. Da er letzteres unterlassen habe, und da nach der zitierten Verfassungsbestimmung eine Aufhebung der Ausscheidungsverträge von 1838 und 1861/ 1864 durch 24 des neuen Armengesetzes nicht möglich gewesen sei, so erscheine die Anwendung dieser Gesetzesbestimmung auf den vorliegenden Fall als verfassungswidrig. Demgegenüber macht der Regierungsrat vor allem geltend, daß den Burgergemeinden in Art. 68 der Kantonsverfassung nicht der bisherige Rechtszustand habe garantiert werden wollen, sondern daß es sich damals nur darum gehandelt habe, einerseits den Burgergemeinden den Fortbesitz ihrer Kapitalien zu gewährleisten, anderseits dieselben zu verpflichten, mindestens ihre bisherigen Leistungen für öffentliche Zwecke fortzusetzen. Was den angeblichen Loskauf von der Armenlast betreffe, so müsse mit aller Entschie denheit daran festgehalten werden, daß eine öffentlich rechtliche Lei stungspflicht durch Vertrag nicht für alle Zukunft aufgehoben werden könne und daß es ebensowenig angehe, derartige Pflichten durch Vertrag auf andere überzuwälzen. Übrigens sei es gar nicht richtig, daß sich die Rekurrentin im Jahre 1838 von denjenigen Beiträgen losgekauft habe, die sie von ihren Nutzungsgütern (im Gegensatz zum Armengut) an die Armenpflege zu leisten habe. Was aber den Ausscheidungsakt von 1861/1864 betreffe, so habe es sich damals nur um eine endgültige Verteilung der Stamm güter und die Liquidierung etwaiger Privatlasten gehandelt. Wenn AS 35 1 1909
daher in diesem Vertrage von einer gänzlichen Befreiung der Bur gergemeinde von allen auf ihren Gütern lastenden örtlichen Ver pflichtungen die Rede sei, so könne sich dies unmöglich auf die heute streitigen Beiträge an die Armenpflege beziehen, ganz ab gesehen davon, daß diese Beiträge nach dem Armengesetze von 1897 nur für die Burger auszurichten seien (ebenso wie dies schon unter der Herrschaft des Gesetzes von 1857 der Fall ge wesen sei), und daß dieselben daher gar keine örtlichen Verpflich tungen" seien. Hiezu ist zunächst zu bemerken, daß anläßlich des vorliegenden Falles die Frage nicht entschieden zu werden braucht, ob der Re gierungsrat des Kantons Bern befugt sei, die kantonalen Gesetze auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu prüfen; denn jedenfalls ist das Bundesgericht kompetent, zu untersuchen, ob die Anwendung von 24 des kantonalen Armengesetzes auf den vorliegenden Fall, bezw. die ihm vom Regierungsrat gegebene Auslegung, eine Ver fassungsverletzung in sich schließe. Diese Frage ist zu verneinen. Wenn Art. 68 der Kantonsverfassung den Burgergemeinden ihr Vermögen als Privateigentum gewährleistet , so wird dadurch die Auferlegung von Beiträgen an die öffentlichen Lasten, zumal von Beiträgen, welche, wie hier, nach dem Ertrage bemessen werden, ebensowenig verboten, wie z. B. durch die in vielen Verfassungen enthaltene allgemeine Eigentumsgarantie die Einführung von Steuern. Auch das von der Verfassung garantierte Recht der Burgergemeinden, ihr Vermögen selbst zu verwalten, wird durch die Erhebung von Beiträgen nicht berührt, und ebenso kann fer ner nicht gesagt werden, die Leistung von Beiträgen an die Unter stützung der ortsansässigen Burger (nur solche Beiträge werden ja den Burgergemeinden in 24 und 25 des Armengesetzes auferlegt) sei keine bestimmungsgemäße Verwendung des Vermö gens der Burgergemeinde, eine Behauptung, welche übrigens die Rekurrentin in diesem Zusammenhange selber nicht aufgestellt hat. Was aber die Bestimmung betrifft, wonach die bisherigen Lei stungen der Bürgerschaften, usw., dem Grundsatze nach beibe halten werden, so läßt sich darin in der Tat ein Verbot der Auferlegung neuer Leistungen nicht finden. Fragt es sich im weitern, ob wirklich, wie die Rekurrentin be hauptet, durch die im Jahre 1838 erfolgte Abtretung des Armen gutes, sowie durch den Ausscheidungsakt von 1861/1864, ein Loskauf der Burgergemeinde von allen Armenlasten bewirkt worden sei, so ist diese Frage bezüglich des Abkommens vom Jahre 1838 schon deshalb zu verneinen, weil dieses Abkommen vom Staate nicht genehmigt worden ist, eine Gemeinde sich aber selbstverständ lich von gesetzlichen Verpflichtungen (d. h. solchen, die ihr vom Staate auferlegt werden) nicht durch Vereinbarung mit einer andern Gemeinde loskaufen kann. Wie es sich in dieser Beziehung mit dem vom Regierungsrate genehmigten Ausscheidungsakt von 1861/1864 verhalten würde, wenn derselbe einen Loskauf von den Armenlasten bezweckt hätte, kann hier dahingestellt bleiben; denn jedenfalls ist die Erklärung des Regierungsrates, daß jener Aus scheidungsakt nur die definitive Verteilung der Stammgüter be zweckt habe, und daß die streitigen Beiträge nicht unter die örtlichen Verpflichtungen zu subsumieren seien, die damals der Burgerge meinde abgenommen wurden, nichts weniger als willkürlich. Es handelt sich hier, wie übrigens auch bei der Interpretation des Ausscheidungsaktes von 1838, um einen sorgfältig motivierten, auf einem eingehenden Studium der Entwicklung des bernischen Gemeinde und Armenwesens beruhenden Entscheid der obersten kantonalen Verwaltungsbehörde, dessen materielle Richtigkeit das Bundesgericht nicht zu überprüfen hat. 4. Die Rekurrentin beschwert sich ferner über eine angebliche Verletzung von Art. 91 der Kantonsverfassung. Unter den Ge meinden , welchen nach dieser Verfassungsbestimmung ein Teil der öffentlichen Armenpflege obliegt, seien nämlich, wie sich aus der Vergleichung mit andern Artikeln der Kantonsverfassung er gebe, nur die Einwohnergemeinden, nicht auch die Burgergemeinden, zu verstehen. Als Burgergemeinde hätte die Rekurrentin somit überhaupt zu irgendwelchen Leistungen an die öffentliche Armen pflege nicht herangezogen werden dürfen. Abgesehen davon, daß die Auffassung des Regierungsrates, wonach unter den Gemeinden auch die Burgergemeinden zu verstehen sind, jedenfalls nicht als willkürlich bezeichnet werden kann, sondern im Gegenteil dem Sinne der Verfassung zu ent sprechen scheint, ist hiezu zu bemerken, daß aus obiger Verfassungs bestimmung keine subjektiven Rechte auf Befreiung von den öffent lichen Armenlasten hergeleitet werden können, sondern daß darin
lediglich, wie sich speziell aus Absatz 4 ergibt, ein allgemeines Gesetzgebungsprogramm enthalten ist. Wäre übrigens die Aus legung der Rekurrentin richtig, so wäre dieselbe, ebenso wie ihre Auffassung über Art. 68 KV, bei der Beratung des Armengesetzes von 1897 doch zweifellos zur Sprache gekommen. Daß aber dies geschehen sei, wurde weder dargetan, noch auch nur behauptet. 5. Endlich erblickt die Rekurrentin in 24 des Armengesetzes, oder doch in dessen Anwendung auf sie, die Verletzung eines wohl erworbenen Rechtes, nämlich des von ihr durch die Ausscheidungs verträge von 1838 und 1861/1864 erworbenen Rechtes auf Be freiung von jeglichen Armenlasten. Dieser Rekursgrund erledigt sich schon mit dem Hinweis dar auf, daß die Existenz des beanspruchten wohlerworbenen Rechtes von dem dazu kompetenten staatlichen Rechtsschutzorgan, dem Re gierungsrate des Kantons Bern, verneint worden ist. Gerade wie nun der Grundsatz der Unverletzlichkeit wohlerworbener Privat rechte (insbesondere des Eigentums) durch das Tätigwerden des zur entgültigen Entscheidung privatrechtlicher Streitigkeiten einge setzten staatlichen Organs, nämlich des Zivilrichters, gewahrt wird (vergl. BGE 16 S. 716 f. Erw. 2), so wird im öffentlichen Recht der entsprechende Grundsatz durch das Tätigwerden des obersten Verwaltungsrichters gewahrt. Als solcher fungiert aber im Kanton Bern der Regierungsrat, was die Rekurrentin dadurch anerkannt hat, daß sie gegen das im vorliegenden Falle einge schlagene Verfahren keinen Einspruch erhoben hat, Gegen das Urteil des obersten Verwaltungsrichters könnte eine staatsrechtliche Beschwerde daher nur aus dem Gesichtspunkte der Rechtsverweigerung (Art. 4 BV) erhoben werden, um eine angeb liche Verletzung wohlerworbener Rechte zu rügen. Eine Rechtsver weigerung aber liegt, wie ausgeführt, nach keiner Richtung hin vor. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen. Vergl. auch Nr. 23.