- Arteil vom 17. März 1909 in Sachen
Flach gegen Leuenberger.
Bewilligung eines Arrestes entgegen der Vorschrift von Art. 1 des
Staatsvertrages mit Frankreich. Beweis der französischen Staats
angehörigkeit des Arrestschuldners. Unterschriftenbeglaubigung
der zu diesem Zwecke produzierten Urkunden nicht unbedingt er
forderlick.
A. Der Rekursbeklagte erwirkte am 30. Oktober 1908 beim
Gerichtspräsidenten II des Bezirkes Bern für eine Forderung von
5688 Fr. 25 Cts. einen Arrest gegen den in Nogent-sur-Marne
(Frankreich) domizilierten Rekurrenten. Als Forderungsurkunde
oder Grund der Forderung gab er an Bescheinigung des Be
treibungsbeamten Bern Stadt vom 23. Oktober 1908, Geschäfts
besorgung und Verlustschein vom 22. Juli 1908 ; als Arrest
grund wurde angenommen Art. 271 Ziff. 1 II und 4 BKG
Dieser Arrest wurde am 31. Oktober 1908 vom Betreibungsamt
Bern Stadt vollzogen. Eine Abschrift des Arrestbefehles und die
Arresturkunde wurden dem Vertreter des Rekurrenten am 3. No
vember 1908 übergeben.
Nachdem der Rekurrent innert nützlicher Frist die Arrestauf
hebungsklage angestrengt hatte, fand am 17. November 1908 eine
Verhandlung vor dem Richteramt Bern (Abteilung Gerichtspräsi
dent II) statt, bei welcher Gelegenheit der Rekurrent zum Beweise
seiner französischen Staatsangehörigkeit folgende Urkunden produ
zierte:
- Optionsurkunde vom 29. Februar 1872, lautend:
Le vingt-neuf février 1872, par-devant nous, Maire de la
commune de Stenay, arrondissement de Montmédy, départe
ment de la Meuse, est comparu Flach Emile, pharmacien de
1re classe, né a Wasselonne, le 12 avril 1839, lequel, confor
mément aux articles 2 du Traité du 10 mai et 1er de la Con
vention additionnelle du 11 décembre 1871, a déclaré opter
pour la nationalité française, qu'il entend conserver.
Signature du déclarant :
(sig.) E. Flach.
Siegel des Bürgermeisteramtes
Signature du Maire:
von Stenay.)
(Unleserlich.)
- Leumundszeugnis d. d. 1. November 1908, lautend:
Nous, Maire de la Ville de Nogent-sur-Marne, arrondisse
ment de Sceaux, département de la Seine, certifions sous
notre responsabilité personnelle que le sieur Flach Emile,
né a Wasselonne (B. Rhin) le douze avril 1839, exerçant la
profession de pharmacien, demeurant en cette ville, rue Jac
ques Kablé, 7, est de bonnes vie et mœurs et qu il est de
nationalité française.
En foi de quoi nous lui avons délivré le présent certificat
pour lui servir et valoir ce que de droit.
A Nogent-sur-Marne, le 1er novembre 1908.
Siegel des Bürgermeisteramtes
pour le Maire,
von Nogent-sur-Marne.)
(Unterschrift unleserlich.)
- Erklärung des Rekurrenten mit Unterschriftsbeglau
bigung, lautend:
Je soussigné, Flach Emile, pharmacien de 1re classe, à
Nogent-sur-Marne (Seine), déclare :
Etre né à Wasselonne (Bas-Rhin, France) le 12 avril 1839,
avoir habité cette ville jusqu au 1er septembre 1861, et l avoir
quittée pour achever mes études à l'Académie de Strasbourg
que j'ai quitté pour aller à Paris le 13 août 1867, et de là
aller m établir pharmacien à Stenay (Meuse) le 15 mai 1868.
Après la guerre de 1870, pour conserver ma nationalité de
Français, j ai opté le 29 février 1872 à la Mairie de Stenay.
J'ai quitté cette ville le 15 juin 1875 pour m établir à Paris,
où je suis resté jusqu au 1er mars 1885, époque à laquelle
je me suis fixé à Nogent-sur-Marne, où j exerce encore actu
ellement la profession de pharmacien. Je n ai jamais quitté
la France, et n'ai donc pas perdu ma qualité de citoyen
français. Je déclare en outre que mon fils vient de faire trois
années de service militaire à Melun (Service Marine) et a
été libéré en juillet 1907. (sig. E. Flach.)
In einer weitern Verhandlung vom 4. Dezember 1908 sodann
erhob der Beklagte eine Beweiseinrede , mit der Behauptung, die
vom Kläger vorgelegten Urkunden seien nicht echt. Darauf erklärte
der Kläger, er stelle fest, daß sich der Beklagte darauf beschränkt
habe, die Echtheit der Urkunden zu bestreiten; den Beweis der Un
echtheit zu erbringen, sei Sache des Gegners. In Bezug auf die
Beweiseinrede stellte der Beklagte replikando fest, daß der Kläger
gegen dieselbe einen Abweisungsschluß nicht gestellt habe und die
Beweiseinrede daher ohne weiteres zuzusprechen sei. Duplikando
erklärte der Kläger, daß er die sämtlichen Anbringen und damit
auch die Begründetheit der beklagtischen Beweiseinrede bestritten
habe. Darin liege ganz allgemein ein Abweisungsschluß; eventuell
stelle der Kläger nachträglich das Begehren, die Beweiseinrede des
Beklagten sei abzuweisen.
Hierauf erkannte der Gerichtspräsident hinsichtlich der vom Be
klagten erhobenen Beweiseinrede :
in Erwägung, daß seitens des Beklagten ein schlüssiges Be
gehren nicht gestellt worden ist.
Auf die Beweiseinrede wird nicht eingetreten.
Am 18. Dezember 1908 endlich hieß der Gerichtspräsident die
lrrestaufhebungsklage gut, mit wesentlich folgender Motivierung
Nachdem der Richter auf die vom Beklagten gegen die Beweis
urkunden des Klägers erhobene Beweiseinrede nicht eingetreten und
er diese Urkunden als Beweismittel zugelassen hat, bestehen auch
im übrigen für ihn keine Zweifel über die Rechtsförmigkeit und
die Richtigkeit des Inhalts dieser Urkunden. Vielmehr sind die
selben, namentlich mit Rücksicht auf den amtlichen Charakter, den
diese Schriftstücke tragen, durchaus geeignet, Beweis zu schaffen
dafür, daß Flach Franzose ist. Es ist daher der vom Beklagten
gegenüber dem Kläger ausgewirkte Arrest zu Unrecht erfolgt.
Gegen dieses Urteil erklärte der Beklagte die Appellation, und
es ist infolgedessen der Arrestaufhebungsprozeß noch heute vor der
II. kantonalen Instanz pendent.
B. Am 30. Dezember 1908 hat Flach den staatsrechtlichen Re
kurs an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag:
Der auf Verlangen des Fürsprechers Robert Leuenberger gegen
den Rekurrenten Emil Flach am 30. Oktober 1908 vom Gerichts
präsidenten II von Bern bewilligte und am 31. Oktober 1908
vom Betreibungsamt Bern Stadt vollzogene Arrest Nr. 285 sei
als staatsvertragswidrig aufzuheben, unter Verurteilung des Re
kursgegners Robert Leuenberger zu den Gerichtskosten und zu
einer angemessenen Parteientschädigung an den Rekurrenten.
Dieser Antrag wurde damit begründet, daß der Rekurrent fran
zösischer Staatsangehöriger und in Frankreich domiziliert sei und
daher unter dem Schutze von Art. 1 des Staatsvertrages vom
15. Juni 1869 stehe. Zum Beweise seiner französischen Staats
angehörigkeit berief sich der Rekurrent auf die drei sub A hievor
wiedergegebenen Urkunden (Optionsurkunde, Leumundszeugnis und
Erklärung des Rekurrenten selber), welche er in beglaubigten Ab
schriften produzierte. Die Originale erklärte er zur Zeit nicht ein
legen zu können, da sie sich auf der Obergerichtskanzlei befänden.
Es werde beantragt, dieselben nötigenfalls beizuziehen.
Letzteres ist geschehen.
C. In seiner Vernehmlassung hat der Gerichtspräsident II von
ern der Ansicht Ausdruck verliehen, daß der Arrest aufzuheben
sei, weil sich nachträglich herausgestellt habe, daß Flach Fran
zose sei.
Der Arrestgläubiger Leuenberger beantragt in erster Linie Nicht
eintreten, weil der Rekurrent es unterlassen habe, die ihm zuge
stellte Abschrift Arrestbefehl
seiner Rekursschrift beizulegen oder
dem Bundesgerichte einzusenden . Eventuell wird Abweisung des
Rekurses beantragt, da sich aus den vorgelegten Urkunden nicht
in unzweideutiger Weise ergebe, daß Flach Franzose sei. Diese
Urkunden seien in keiner Weise beglaubigt. Es sei Sache des
Rekurrenten, nachzuweisen, daß er Franzose sei. Im Arrestauf
hebungsprozesse sei in Bezug auf die Echtheit der Urkunden eine
Beweiseinrede erhoben worden, und hierauf habe die Klagpartei
keinen Abweisungsschluß gestellt. Die vorgelegten Urkunden könnten
daher vor Bundesgericht nicht als echt verwertet werden.
D. Von der Obergerichtskanzlei des Kantons Bern sind die
sub A wiedergegebenen Urkunden (Optionsurkunde, Leumunds
zeugnis und Erklärung des Rekurrenten selber) eingefandt worden;
ebenso eine Abschrift der Arresturkunde. Das Original dieser Ur
kunde ist vom Betreibungsamt Bern Stadt eingesandt worden.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- (Formalien des Rekurses.)
- In der Sache selbst steht außer Frage, daß, wie das Bun
desgericht stets erkannt hat (vergl. zuletzt AS 33 1 S. 642 und
791 Erw. 2), nach Art. 1 des Gerichtsstandsvertrages mit Frank
reich die Arrestnahme für eine nicht durch gerichtliches Urteil fest
gestellte Forderung eines Schweizers an einen in Frankreich do
mizilierten Franzosen unzulässig ist, und daß ein derartiger Arrest
trotz dem Wortlaute von Art. 279 BKG (vergl. hierüber das
bereits zitierte Urteil AS 33 I S. 791 Erw. 1 und die dortigen
Zitate) auf dem Wege des staatsrechtlichen Rekurses angefochten
werden kann. Da nun im vorliegenden Falle der Arrestgläubiger
selber seine Forderung nie auf ein gerichtliches Urteil gestützt hat,
da ferner der Rekursbeklagte ein Schweizer ist und der Rekurrent
unbestrittenermaßen in Frankreich wohnt, so hängt das Schicksal
des Rekurses einzig noch davon ab, ob der Rekurrent, wie er be
hauptet, französischer Staatsangehöriger sei.
- Zum Beweise für seine französische Staatsangehörigkeit hat
der Rekurrent, wenn von seiner eigenen Erklärung d. d. 6. No
vember 1908 abgesehen wird, zwei Urkunden produziert: ein Leu
mundszeugnis des Bürgermeisters von Nogent-sur-Marne, in
welchem außer dem Besitz eines guten Leumundes ausdrücklich
noch die Tatsache bezeugt wird, daß der Rekurrent Franzose sei,
und eine den Bestimmungen des Frankfurter Friedens ent
sprechende Optionsurkunde, wonach der Rekurrent am 29. Februar
1872 vor dem Bürgermeister von Stenay (Meuse) erschienen ist
und erklärt hat, daß er für Frankreich optiere, welche Erklärung
der Bürgermeister zu Protokoll genommen hat. Beide Urkunden
tragen nach ihrer Form sowohl als nach ihrem Inhalte alle
Merkmale der Authentizität, enthalten aber allerdings keine Unter
schriftsbeglaubigung. Es fragt sich nun, ob letzterer Umstand ein
Grund sei, die im übrigen durchaus genügenden Urkunden als
nicht voll beweiskräftig zu betrachten. Diese Frage ist zu ver
neinen, da weder der Staatsvertrag, um dessen Anwendung es
sich im vorliegenden Falle handelt, noch das Bundesgesetz über
die Organisation der Bundesrechtspflege, welche das staatsrecht
liche Verfahren vor Bundesgericht regelt, eine Bestimmung ent
halten, wonach im allgemeinen oder speziell da, wo es gilt, die
Staatsangehörigkeit einer Partei festzustellen, nur solche Urkunden
zu berücksichtigen seien, auf welchen die Unterschriften beglaubigt
sind. Was speziell den Staatsvertrag betrifft, so läßt sich aus der
Tatsache, daß derselbe (in Art. 16 Ziff. 1 und in Art. 14 Abs. 2)
für andere Urkunden (Urteile, deren Vollstreckung nachgesucht
wird, und Armutszeugnisse) die Legalisation der Unterschriften
ausdrücklich verlangt, unbedenklich der Schluß ziehen, daß von
den kontrahierenden Parteien die Unterschriftsbeglaubigung nicht
als ein allgemeines und unumgängliches Erfordernis eines jeden
im Anwendungsgebiet des Staatsvertrages zu leistenden Urkunden
beweises betrachtet wurde. Dazu kommt, daß sogar die eidgenös
sische Zivilprozeßordnung für ihr Anwendungsgebiet ein derartiges
Erfordernis nicht aufstellt, sondern (in Art. 106) die Beweiskraft
öffentlicher Urkunden lediglich davon abhängig macht, daß dieselben
von einem, öffentlichen Glauben genießenden Beamten in Sachen
seines Amtes und innerhalb der Schranken desselben in gesetzlicher
Form abgefaßt seien. Ist aber die Unterschriftsbeglaubigung nicht
einmal in dem sonst ziemlich formalistischen eidgenössischen Zivil
prozesse erforderlich, so kann dieselbe a fortiori in dem viel freieren
staatsrechtlichen Verfahren als entbehrlich betrachtet werden.
Im vorliegenden Falle darf auf die produzierten Urkunden um
so unbedenklicher abgestellt werden, als dieselben, wie bereits be
merkt, an sich, nach ihrer Form sowohl als nach ihrem Inhalte,
alle Eigenschaften authentischer Urkunden aufweisen, und als der
Rekursbeklagte selber ihre Echtheit im gegenwärtigen Verfahren
nicht ernstlich bestritten hat. Er hat sich in dieser Beziehung haupt
sächlich darauf berufen, daß er im Arrestaufhebungsverfahren in
Bezug auf die Echtheit der Urkunden eine Beweiseinrede erhoben
und daß hierauf die Gegenpartei keinen Abweisungsschluß gestellt
habe. Abgesehen davon nun aber, daß letztere Tatsache, wenn sie
richtig wäre, für das Bundesgericht nicht ausschlaggebend sein
könnte, ist hiezu zu bemerken, daß auf jene Beweiseinrede aus
prozeßrechtlichen Gründen (weil sie gar nicht substanziiert worden
war) überhaupt nicht eingetreten wurde. Der Rekursbeklagte kann
also aus dem Verhalten des Rekurrenten zu jener Beweiseinrede
keine Schlüsse gegen die Echtheit der produzierten Urkunden ab
leiten.
4. Sind nach dem Gesagten die beiden Urkunden, auf welche
sich der Rekurrent zum Beweise seiner französischen Staatsange
hörigkeit berufen hat, als echt, der Rekurrent also als Franzose
zu betrachten, so ergibt sich daraus, da, wie Eingangs konstatiert,
die übrigen Voraussetzungen von Art. 1 des Staatsvertrages vor
liegen, ohne weiteres die Gutheißung des Rekurses, d. h. die Auf
hebung des angefochtenen Arrestes.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird gutgeheißen und der Arrest Nr. 285 des
Betreibungsamtes Bern Stadt d. d. 30./31. Oktober 1908 auf
gehoben.