- Arteil vom 18. März 1909 in Sachen Schuler gegen Gisler.
Materielle Rechtsverweigerung, begangen durch Verkennung eines ein
fachen Rechnungs- und Forderungsverhältnisses, das sich ohne wei
teres aus der Aufstellung der einen Partei ergab. Voraussetzungen
der Rechtsverweigerung in subjektiver Hinsicht.
A. Der Rekurrent hatte vom Rekursbeklagten während der Jahre
1900 bis 1902 ein Heimwesen gepachtet und mit Vertrag vom
- November 1902 dieses Heimwesen käuflich übernommen. Der
Pachtzins betrug laut den bei den Akten befindlichen Verträgen
für die beiden ersten Pachtjahre je 460 Fr., vom 16. März 1902
ab 490 Fr. jährlich. Sowohl mit der Bezahlung der Pachtzinse
als auch mit der Bezahlung der Kapitalzinsen und Abschlags
zahlungen auf den Kaufpreis kam der Rekurrent in Verzug. Mit
Zahlungsbefehl Nr. 152, vom 9. November 1904, wurde er
225 Fr. Kaufzahlung und 474 Fr. Zinsen betrieben.
Bezug auf die 225 Fr. erhob Rekurrent Rechtsvorschlag;
474 Fr. hat er unbestrittenermaßen ans Betreibungsamt bezahlt.
Mit Zahlungsbefehl vom 19. Mai 1906 betrieb Gisler den Re
kurrenten für weitere 290 Fr. 75 Cts., welcher Betrag im Zah
lungsbefehle selbst spezifiziert wurde wie folgt:
Restanz Pachtzins der 4. Rate 1907
Fr. 140
Zins hievon vom 15. Mai 1903 bis 15. Mai 1906
Kaufzahlung von Martini 1903
150
Zins hievon von Martini 1903 bis Martini 1906
18 75
Fr. 339 75
Rückvergütung für Kapitalzins per 1904, welche
Schuler für Gisler bezahlt hat
r. 49 -
fr. 290 75
Als Rekurrent gegen diesen Zahlungsbefehl Rechtsvorschlag
erhob und Gisler provisorische Rechtsöffnung erlangte, leitete
Schuler rechtzeitig die Aberkennungsklage ein, wurde aber vor
erster und zweiter Instanz damit abgewiesen, von der ersten In
stanz mit der Erwägung, daß Schuldner den Beweis über die
Zahlung des Kaufrestes (150 Fr.) und der Restanz der frag
lichen Pachtzinsannuität (140 Fr.) nicht zu leisten in der Lage
ist". Das zweitinstanzliche Urteil vom 12. August 1908 wurde
ausgefällt in Übereinstimmung mit den Erwägungen des Kreis
gerichtes", nachdem auf Verlangen der Klägerschaft durch einen
Gerichtsausschuß ein Rechnungsuntersuch vorgenommen worden
war. Auf eine Beschwerde gegen dieses Urteil trat der Landrat
des Kantons Uri nicht ein; ebenso wurde ein vom Aberkennungs
kläger gestelltes Erläuterungsbegehren vom Obergericht abgewiesen.
B. Gegen das Urteil des Obergerichtes vom 12. August 1908
ergriff Johann Schuler mit Eingabe vom 24. September 1908
den staatsrechtlichen Rekurs ans Bundesgericht, mit dem Antrage,
das Urteil des Obergerichtes aufzuheben und Gisler zu verur
teilen, dem Schuler die bezahlten Gerichtskosten zu ersetzen. Zur
Begründung macht Rekurrent geltend, daß sich aus der vom
Gläubiger selbst vor Kreisgericht eingereichten Abrechnung ergebe,
daß die Schuld nur noch 90 Fr. 85 Cts. ausmache, so daß eine
gegen den Art. 4 BV verstoßende materielle Rechtsverweigerung
gegeben sei; übrigens komme, wenn man den vom Obergericht
aufgestellten Grundsatz über die Verzugszinsen befolge, von dem
vom Gläubiger berechneten Saldo von 90 Fr. 85 Cts. noch ein
Betrag von 50 Fr. in Abzug, so daß der wirkliche Saldo nur
noch 40 Fr. 85 Cts. ausmache. Indem das Obergericht eine
größere Forderung schütze, als sich aus der Rechnung des Gläu
bigers selbst ergebe, sei nicht nur ein Uebersehen oder eine Un
richtigkeit unterlaufen, sondern klares Recht verletzt worden. Bundes
gerichtlich anfechtbar sei auch der Schutz von Verzugszinsen von
verfallenen Pacht oder Kapitalzinsen: darin liege etwas uner
hörtes"
C. Der Rekursbeklagte trägt auf Abweisung des Rekurses an:
für die Zahlung der streitigen 290 Fr. besitze der Schuldner keine
Quittungen und auch keine andern Beweismittel; insbesondere
könne er sich nicht etwa auf die Rechnungsaufstellung des Gläu
bigers berufen, da diese Aufstellung vor den kantonalen Instanzen
gar nicht produziert worden sei.
D. Die angerufenen Rechnungsaufstellungen des Rekursbeklagten
tragen den Gerichtsstempel der Gerichtskanzlei Altdorf und das
Zeichen des Anwaltes des Gläubigers Gisler. Laut Blatt I der
genannten Aufstellung hat der Schuldner an die Pachtzinsen
1270 Fr. bezahlt, nämlich die Pachtzinse für die zwei ersten
Pachtjahre vollständig und im 3. Pachtjahr 150 Fr. 100 Fr.
100 Fr. 350 Fr., so daß, nach der Bemerkung auf diesem
Blatte, noch 140 Fr. ausstehen. An den Kaufpreis waren innert
14 Tagen 1000 Fr., bis Martini 1903 weitere 1000 Fr., innert
2 Jahren 500 Fr. und im dritten Jahr nochmals 500 Fr. ab
zuzahlen. Laut Aufstellung in Blatt I sind daran bis 7. Dezem
ber 1904 Fr. 2350 bezahlt worden, ferner am 14. Februar 1906
500 Fr., so daß, nach der Notiz auf diesem Blatte, noch la Fr.
ausstehen. Am Schlusse ist auf Blatt I noch aufgeführt, daß der
Schuldner Schuler am 13. und 17. Oktober 1904 auf Rechnung
des Gläubigers Gisler 2 Zinse von zusammen 49 Fr. bezahlte.
Auf Blatt II sind die Kapital und Verzugszinsen aufgezeichnet,
im Gesamtbetrage von 323 Fr. 65 Cts. Daran schließt sich die
Bemerkung an: Obiger Betrag wird verrechnet mit den 473 Fr.
a Cts., welche Schuldner auf Zahlungsbefehl Nr. 152 aner
kannte und laut Aufschubsbewilligung bezahlt hat."
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Soweit der Rekurs die Zusprache von Verzugszinsen von
den verfallenen Zinsen ansicht, entbehrt derselbe einer sachlichen
Begründung. Da die Begründung aus der Rekursschrift selbst er
sichtlich sein muß und auf allfällige Einwände, welche nicht
der Beschwerdeschrift geltend gemacht werden, nicht einzutreten ist
(vergl. z. B. AS 30 I S. 349 Erw. 1), so hat sich die Prüfung
des Bundesgerichtes als Staatsgerichtshofs darauf zu beschränken,
ob in der Nichtbeachtung der Abrechnung des Gläubigers ein
Verstoß gegen die Rechtsgleichheit liege.
- Objektiver Tatbestand der materiellen Rechtsverweigerung
und damit objektive sachliche Voraussetzung des staatsrechtlichen
Rekurses gegen das angefochtene Zivilurteil ist die Verletzung
klaren Rechtes durch das Gericht, welches das angefochtene Urteil
erlassen hat: denn das Bundesgericht als Staatsgerichtshof ist
weder Berufungs noch Kassationsinstanz und liegt es daher nicht
in seiner Kompetenz, gegen irgendwelche Rechtsverletzungen ein
zuschreiten; das Bundesgericht hat sich bloß mit der Verletzung
verfassungsmäßiger Rechte zu befassen. Das ganze, in Frage
stehende Rechnungsverhältnis ist nun ersichtlich aus 2 Aktenstücken:
aus der oben angeführten, auf 2 Blätter verteilten Rechnungs
aufstellung des Gläubigers. Daß diese Aufstellung von der Gläu
bigerschaft herrühre, ist nicht bestritten und auch aus dem Zeichen
des Anwaltes des Gläubigers ersichtlich; daß die Aufstellung den
urnerischen Gerichten vorlag, wird durch den Gerichtsstempel der
Gerichtskanzlei Altdorf erhärtet, so daß die gegenteilige Behaup
tung des Gläubigers als unzutreffend zurückzuweisen ist. Die
Rechnungsaufstellung des Gläubigers ergibt nun, daß Schuler
dem Gisler schuldete:
an Kapital und Zinsen Fr. 290 Fr. 323.65 Fr. 613 65
und daß Schuler hieran bezahlte:
an das Betreibungsamt
Fr. 473 a an 2 Gläubiger des Gisler.
22 80
so daß noch eine Restschuld von
Fr. 90 85
verbleibt. Es kann gar keinem Zweifel unterliegen, daß dem
Gläubiger keine größere Forderung zugesprochen werden durfte, als
aus seiner eigenen Rechnungsaufstellung hervorging, weil darin
die Anerkennung des Gläubigers liegt, daß der Schuldner ihm
nicht mehr schulde, als die betreffende Rechnung ergibt. Der
Schuldner hatte daher auch nicht nötig, auf anderem Wege zu
beweisen, daß er dem Gläubiger nicht mehr schulde, sondern er
konnte sich einfach auf diese Rechnung des Gläubigers berufen,
die auch heute nicht etwa als irrtümlich angefochten wird. Das
Obergericht des Kantons Uri hätte daher die Aberkennungsklage
nur im Betrage von 90 Fr. 85 Cts. abweisen dürfen und im
Betrage von 199 Fr. 90 Cts. schützen müssen. Die Verkennung
dieser einfachen Rechnungs und Forderungsverhältnisse durch das
Obergericht des Kantons Uri bildet einen Einbruch in klares Recht.
3. Der subjektive Tatbestand der Rechtsverweigerung erfordert
nach der neueren Gerichtspraxis, daß die Verletzung klaren Rechts
nicht nur einem Übersehen zuzuschreiben sei, daß sie in andern
als sachlichen und objektiven Erwägungen ihren Grund habe.
Im konkreten Falle kann von der Überprüfung der gegenteiligen
anscheinend auch vom Rekurrenten vertretenen Auffassung,
daß schon der objektive Tatbestand der Verletzung klaren Rechtes
zum Schutze des Rekurses führen müsse, Umgang genommen wer
den, da der Rekurs auch nach Maßgabe des oben angeführten
Grundsatzes geschützt werden muß. Von einem bloßen Übersehen,
wie es angesichts der Geschäftslast und der beschränkten Zeit für
die Erledigung eines einzelnen Geschäftes ab und zu auch einem
sorgsamen Richter unterlaufen mag, kann hier keine Rede sein.
Gegen ein bloßes Übersehen spricht schon der Umstand, daß es
sich um den Hauptstreitpunkt handelt (denn die Frage nach den
Zahlungen des Schuldners erscheint schon nach den Beträgen
wichtiger als die Streitfrage wegen der Verzugszinse) und um das
einzige Beweismittel des Schuldners: das Hauptbeweismittel im
Hauptstreitpunkt kann ein sorgsamer Richter aber doch nicht ein
fach übersehen und mit Stillschweigen darüber hinweggehen. Der
Vorwurf der Willkür wird aber auch nicht dadurch ausgeschlossen,
daß es sich um einen sog. Rechnungsprozeß handelt. Es gibt Rech
nungsprozesse, deren Klarlegung gar keine nennenswerten Schwie
rigkeiten bietet. Zu diesen einfachen Prozessen gehört auch der
vorliegende, durch die Urner Gerichte beurteilte Prozeß. Die in
der Rechnung der Erwägung 2 aufgeführten beiden Schuldposte
und die beiden Zahlungsposten können aus der in zwei Blättern
vom Gläubiger eingelegten Rechnungsaufstellung direkt abgelesen
werden. Die Rechnung, die das Gericht vorzunehmen hatte, war
also gewiß eine ganz einfache. Dazu kommt der Umstand, daß
über das Rechnungsverhältnis noch ein besonderer Rechnungs
untersuch durch einen Gerichtsausschuß stattgefunden hat: es würde
den realen Verhältnisseu nicht Rechnung getragen, wenn in einem
solchen Falle die Anforderungen an die richterliche Prüfungspflicht
niedrig gestellt würden. Nach allen diesen Verumständungen kann
das angefochtene Urteil, das in objektiver Hinsicht klares Recht
verletzt, auch in subjektiver Hinsicht nicht als das Resultat sach
licher und objektiver Erwägungen gelten; es ist daher im Sinne
von Art. 4 der Bundesverfassung aufzuheben.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird geschützt, das Urteil des Obergerichts des
Kantons Uri vom 12. August 1908 aufgehoben und die Sache
zu neuer Beurteilung an das letztere zurückgewiesen.
Vergl. ferner Nr. 5 Erw. 1, Nr. 25, Nr. 10 Erw. 2,
Nr. 8 Erw. 4, Nr. 23 Erw. 5.
Betr. Verweigerung des rechtlichen Gehörs anläßlich einer
Bevormundung oder Aufrechterhaltung einer Vormundschaft
vergl. Nr. 17 und 18.