Art. 92 No. 2 SchKG; exemption from seizure of indispensable household goods; storage of military effects. A household object may be exempt where the debtor is obliged to keep military equipment properly and damage-free, and seizure may not reduce the retained household goods to such an extent that this duty can no longer be fulfilled. Whether the retained furniture is practically suitable is generally a question of appreciation, but becomes a question of legality where the debtor invokes compliance with a statutory storage obligation. The debtor’s acceptance of an alternative object does not necessarily amount to waiver of the complaint when the original release request is maintained (consid. 1-3).
Zah 33. Entscheid vom 28. Jannar 1909 in Sachen Völker. Art. 92 Ziff. 2 SchKG: Unpfändbarkeit eines zur Unterbringung der Militäreffekten des Schuldners dienenden Kastens. A. Das Betreibungsamt Basel Stadt pfändete am 7. Januar 1909 beim Rekurrenten Völker unter anderm einen zweitürigen Kasten, beließ ihm dagegen als Behälter zur Unterbringung von Gegenständen eine Waschkommode. Der Rekurrent beschwerte sich mit dem Begehren um Freigabe des Kastens und machte geltend er habe ihn unumgänglich notwendig, namentlich weil seine und seines Bruders Militäreffekten darin untergebracht seien. Das Be treibungsamt erklärte in seiner Antwort auf die Beschwerde: Dem Beschwerdeführer sei auf seinen Wunsch statt eines ältern, aber noch brauchbaren Kastens die genannte Waschkommode überlassen worden. Seinem anfänglichen Wunsche um Überlassung des großen zweitürigen Kastens habe das Amt nicht entsprochen, da ein solcher Gegenstand nur Schuldnern mit Familie belassen werde. B. Die kantonale Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde am 14. Januar 1909 als unbegründet ab, von der Erwägung aus daß dem Rekurrenten die zum persönlichen Gebrauch notwendigen Gegenstände belassen worden seien. C. Diesen Entscheid hat der Rekurrent rechtzeitig an das Bundes gericht weitergezogen und seine Beschwerde erneuert. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung:
ältern, aber noch brauchbaren Kastens einem Wunsche des Rekur renten entsprochen wurde, so besagt das nicht, der Rekurrent habe hierdurch sein anfängliches und im jetzigen Beschwerdeverfahren erneuertes Begehren um Freigebung des zweitürigen Kastens fallen gelassen. Die Vorinstanz hat denn auch dieses Begehren als noch aufrecht erhalten angesehen und darüber entschieden. 2. Was die Sache selbst betrifft, so ist freilich die Frage, ob die überlassene Waschkommode als Behälter zur Unterbringung von Sachen für den Rekurrenten genüge, oder ob er dazu den zwei türigen Kasten unumgänglich notwendig habe, im allgemeinen eine solche der Angemessenheit und daher vom Bundesgericht nicht nach zuprüfen. Dagegen hat sie der Rekurrent in einer Beziehung so aufgeworfen, daß sie sich hierin als eine Frage der Gesetzmäßigkeit darstellt: nämlich soweit er, was sein Hauptargument bildet, geltend macht, der genannte Kasten gehöre deshalb zu seinen notwen digsten Hausgeräten nach Art. 92 Ziff. 2 SchKG, weil er darin seine Militäreffekten unterbringen müsse. Als Wehrmann ist näm lich der Rekurrent dem Staate gegenüber verpflichtet, für eine rich tige, einen Verderb ausschließende Aufbewahrung seiner Militär effekten zu sorgen, und der Staat selbst hat an einer solchen Auf bewahrung ein wesentliches öffentliches Interesse. Es bildet daher eine gesetzwidrige Verletzung dieser Interessen die in Ziff. 6 des Art. 92 auch in anderer Richtung und durch eine ausdrückliche Gesetzesvorschrift geschützt werden , wenn dem betriebenen Schuldner der als Kompetenz belassene Hausrat so beschränkt wird, daß er der genannten Aufbewahrungspflicht nicht genügen kann. Dies ist aber hier der Fall, denn nach der allgemeinen Lebenserfahrung muß angenommen werden, daß eine Waschkom mode zu einer zweckmäßigen Unterbringung von Militäreffekten sich nicht eignet. Die Vorinstanz teilt denn auch nicht etwa die gegenteilige Auffassung, sondern sie hat bei der Beurteilung des Falles das vorliegende Argument des Rekurrenten einfach zu wür digen übersehen. 3. Hiernach muß also auf Freigebung des streitigen zweitürigen Kastens erkannt werden, in der Meinung, daß an seine Stelle die alsdann entbehrliche Waschkommode in die Pfändung tritt, womit sich der Rekurrent vor Bundesgericht auch ausdrücklich einver standen erklärt hat. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird im Sinne von Erwägung 3 gutgeheißen.