Art. 304 Abs. 1, Art. 317 Abs. 2 SchKG; Nachlassvertrag im Konkurs; Pflicht der Konkursverwaltung zur unverzüglichen Vorlegung des Nachlassgesuches an die Nachlassbehörde und Hemmung der Verwertung. Wird im Konkurs ein Nachlassvertragsentwurf mit vorhandenen Zustimmungserklärungen eingereicht, so hat die Konkursverwaltung den Entwurf samt Gutachten ohne weiteres der Nachlassbehörde zu unterbreiten; sie darf weder die direkte Anhängigmachung durch den Schuldner verlangen noch eigenmächtig darüber befinden, ob der Vertrag bereits zustande gekommen sei. Von dem Zeitpunkt an, in dem das ordentliche Verwertungsverfahren nach Art. 256 ff. einsetzen würde bzw. der Nachlassvertrag nach Art. 304 der Nachlassbehörde zu unterbreiten ist, haben die Konkursorgane das Verwertungsverfahren als eingestellt zu behandeln, sofern nicht eine besondere gesetzliche Grundlage die Fortsetzung erlaubt. Die Einreichung eines Nachlassvertragsentwurfes schließt daher die zwangsweise Verwertung aus, soweit sie dem Zweck des Nachlassverfahrens widerspräche (consid. 2-4).
20,000 Fr. Passiven repräsentierten. Danach habe die Konkurs verwaltung laut Art. 317 Abs. 2 und 304 SchKG zehn Tage nach der Versammlung ihr Gutachten darüber unterbreiten müssen, ob der Nachlaßvertrag angenommen und zu bestätigen sei. Hieran ändere auch nichts, daß nach Ablauf der zehn Tage noch nicht die erforderliche Zahl Zustimmungserklärungen von Gläubigern eingereicht gewesen sei. Denn die fehlenden könnten im Verfahren vor der Nachlaßbehörde noch beigebracht werden. Die Unterlassung des Amtes, den Vertrag an die Nachlaßbehörde weiterzuleiten, und die Anordnung der Verwertung stelle sich als Rechtsverweigerung und Rechtsverletzung dar. Die Konkursverwaltung könne nicht über die Voraussetzungen des Nachlaßvertrages von sich aus ent scheiden, wie es hier durch die Verfügung vom 8. März geschehen sei. Die Rekurrenten seien auch nicht gesetzlich verpflichtet gewesen, nach der zweiten Gläubigerversammlung noch ein Gesuch um Ver handlung über den Nachlaßvertrag einzureichen. Ein solches hätten sie übrigens am 16. März vorsorglicherweise noch eingegeben. D. Am 17. März 1909 ließ die kantonale Aufsichtsbehörde den Rekurrenten durch die Kanzlei erklären: Ihr Gesuch um Sistie rung der Steigerungen sei abgewiesen worden, weil laut telepho nischer Mitteilung des Konkursamtes die Rekurrenten bisher keinen Nachlaßvertrag bei der untern Aufsichtsbehörde anhängig gemacht hätten, weshalb ein stichhaltiger Grund zur Sistierung der ge nannten Steigerungen nicht bestehe, zumal da gegen die Anord nung der Liegenschaftssteigerung binnen nützlicher Frist keine Ein wendungen erhoben worden seien und durch die Verschiebung be deutende Mehrkosten entstünden. E. Hiergegen haben nunmehr die Gemeinschuldner, Gebrüder Brun, rechtzeitig an das Bundesgericht rekurriert mit dem Be gehren: In Abänderung des Entscheides der Vorinstanz (vom 17. März 1909) sei in Anbetracht des angestrebten Nachlaßver trages die vom Konkursamte verfügte Steigerung der Liegenschaft und Werttitel auf den 20. und der Fahrhabe auf den 18. März aufzuheben. Auf Gesuch der Rekurrenten hat der Präsident der Schuldbe treibungs und Konkurskammer des Bundesgerichts die Abhaltung der Steigerungen bis zum Entscheide des Bundesgerichts sistiert. Die kantonale Aufsichtsbehörde erklärt, die briefliche Mitteilung vom 17. März 1909 erledige nur ein Sistierungsgesuch, während sie über die Beschwerde selbst noch nicht entschieden habe. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung:
ungesetzlich, und es wären sogar die Verfügungen, die diese Be hörde im Verfahren der genannten Artikel träfe, namentlich die Bewilligung einer Nachlaßstundung und die Bezeichnung eines Sachwalters, für die Konkursbehörden unverbindlich und von ihnen nicht zu beachten (vergl. Sep. Ausg. 3 Nr. 14 und 7 Nr. 87 S. 420/21 3. In Wirklichkeit hat denn auch das Konkursamt seiner ge setzlichen Pflicht insoweit genügt, als es den von den Rekurrenten eingereichten Vertragsentwurf entgegengenommen und ihn nach Art. 252 Abs. 2 und Art. 317 Abs. 1 als Verhandlungsgegenstand der zweiten Gläubigerversammlung bestimmt hat. Mit Unrecht meint es nun aber, daß, nachdem diese Versammlung wegen Be schlußunfähigkeit nicht hat verhandeln können, die Rekurrenten ein Gesuch um Einberufung einer weitern Gläubigerversammlung zur Beratung des Vertragsentwurfes hätten einreichen sollen. Vielmehr muß der Entwurf mit den vorhandenen Zustimmungserklärungen und dem Gutachten der Konkursverwaltung nun ohne weiteres nach Art. 304 Abs. 1 SchKG der Nachlaßbehörde unterbreitet werden, da sonst das Verfahren ungerechtfertigt verzögert würde. Hieran ändert auch der vom Konkursamt geltend gemachte Um stand nichts, daß zehn Tage nach der zweiten Gläubigerversamm lung die für das Zustandekommen des Nachlaßvertrages erforder liche Mindestzahl von Unterschriften noch nicht beigebracht war, da die fehlenden Zustimmungserklärungen noch vor den Nachlaß behörden eingelegt werden können (vergl. Jäger, Note 7 zu Art. 302 und Note 4 zu Art. 307) und da überhaupt das Kon kursamt als Sachwalter nicht befugt ist, festzustellen, ob der Nach laßvertrag angenommen sei oder nicht, und je nachdem von einer Vorlegung an die Nachlaßbehörde abzusehen. Nach all dem ist also das Konkursamt Entlebuch einzuladen, ungesäumt nach Art. 304 Abf. 1 SchKG vorzugehen. 4. Nun fragt es sich aber im weitern noch, ob das eigentliche Beschwerdebegehren, wonach die Rekurrenten von den Aufsichtsbe hörden die Sistierung der angeordneten Steigerungen verlangen, zuzusprechen sei. Die Entscheidung darüber hängt davon ab, ob Ges.-Ausg. 26 I Nr. 31 S. 163 ff. Id. 30 I Nr. 144 S. 830/1. (Anm. d. Red. f. Publ.) und inwiefern die Einreichung eines Nachlaßvertragsentwurfes im Konkurse die Durchführung des Konkurs und im besonderen des Verwertungsverfahrens zu hemmen vermöge. In dieser Beziehung ist zu sagen, daß eine solche Hemmung bis zum Zeitpunkte, wo das ordentliche Verwertungsverfahren der Art. 256 ff. beginnen darf, im allgemeinen nicht eintritt, und daß speziell bis dahin die Einreichung eines Nachlaßvertragsentwurfes für sich allein nicht genügt, um eine Verwertung, soweit eine solche überhaupt jetzt schon erfolgen kann (Art. 243), unzulässig zu machen, sondern daß es dazu noch eines besondern Grundes, namentlich eines Einstellungsbeschlusses der Gläubigerversammlung nach Art. 238 Abs. 2 bedarf. Anders dagegen verhält es sich von dem genannten Zeitpunkte an: Von da an müssen die Konkurs organe (Konkursamt, Konkursverwaltung, Gläubigerversammlun Aufsichtsbehörden) das Konkursverfahren, wenigstens sofern es auf die sonst nun vorzunehmende ordentliche Verwertung gerichtet ist, als eingestellt betrachten, und können sie die Einstellung der Verwertung nicht von einer Beurteilung der Frage abhängig machen, ob der vorgeschlagene Nachlaßvertrag Aussicht habe, an genommen und von der Nachlaßbehörde bestätigt zu werden oder nicht. Diese Auffassung ergibt sich mit Notwendigkeit aus der Natur und dem Zwecke des Nachlaßvertrages: Er soll den Schuld ner vor den finanziellen und moralischen Nachteilen bewahren, die sich an die Durchführung der eigentlichen Zwangsvollstreckung knüpfen, indem unter Abwendung weiterer Vollstreckungsmaßnah men ihm seine Stellung als Schuldner erleichtert und dadurch ermöglicht wird, sich geschäftlich weiterhin aufrecht zu erhalten. Diese Aufrechthaltung seiner geschäftlichen Existenz und des damit verbundenen Kredites und Ansehens würde nun aber, wenn nicht geradezu verhindert, so doch ganz wesentlich erschwert, wenn der Nachlaßschuldner eine zwangsweise Verwertung seines Vermögens über sich ergehen lassen müßte. Eine solche will vielmehr das Gesetz gerade durch das Nachlaßverfahren vermeiden, wie sich aus den Bestimmungen über den Nachlaßvertrag außer Konkurs er gibt, wonach die Betreibungen gegen den Nachlaßschuldner einge stellt sind (Art. 297), eben zu dem Zwecke, an Stelle der exeku tionsweisen Befriedigung der Gläubiger, die durch Versilberung
des schuldnerischen Vermögens erfolgt, die nachlaßweise Befriedigung treten zu lassen, die dem Schuldner sein Verfügungsrecht über sein Vermögen (unter Vorbehalt der durch die Sachwalterschaft gegebenen vorübergehenden Beschränkungen) wahrt. Die gleiche Erwägung muß aber auch für den Nachlaßvertrag im Konkurse gelten, da sonst hier die Rechtswohltaten, die das Institut dem Schuldner bieten will, illusorisch gemacht oder doch erheblich ver mindert würden. Danach schließt also die Einreichung eines Nach laßvertragsentwurfes durch den Schuldner die Durchführung der Verwertung nach Art. 256 ff. SchKG vor Anhängigmachung des Nachlaßgesuches bei der Nachlaßbehörde von selbst aus. Wieweit die Nachlaßbehörde, nachdem ihr der Vertrag nach Art. 304 unter breitet worden ist, diese Hemmung des Verwertungsverfahrens vor ihrem Entscheid durch vorläufige Verfügung beseitigen kann, ist hier nicht zu prüfen. Nach all dem muß das fragliche Sistierungs begehren geschützt werden. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird in dem Sinne begründet erklärt, daß das Konkursamt Entlebuch eingeladen wird, die Akten des Nachlaß gesuches der Nachlaßbehörde sofort zum Entscheid vorzulegen und daß bis zur Erledigung dieses Gesuches das Verwertungsverfah ren sistiert bleibt.