Art. 82 SchKG; Rechtsöffnungsrichter und ausländisches Urteil; staatsrechtlicher Rekurs gegen Rechtsöffnungsentscheid: Der staatsrechtliche Rekurs ist zulässig, soweit die behauptete Rechtsverletzung zugleich eine Rechtsverweigerung bzw. Willkür darstellt (Art. 182 Abs. 1 OG). Der Rechtsöffnungsrichter hat im Verfahren nach Art. 82 SchKG die allgemeinen Voraussetzungen der provisorischen Rechtsöffnung von Amtes wegen zu prüfen; erst wenn diese gegeben sind, kommen die Einwendungen des Schuldners in Betracht. Die Auffassung, der Erlass eines Urteils könne den ursprünglichen Anspruch in eine Judikatsschuld überführen, war zwar nicht herrschend, aber als gemeinrechtliche Lehre nicht derart unhaltbar, dass darin Willkür läge. Ein Verstoß gegen klares Recht liegt auch nicht darin, dass die Frage der Vollstreckbarkeit eines ausländischen Urteils nicht vom Rechtsöffnungsrichter, sondern vom hierfür zuständigen Gericht zu beurteilen ist (consid. 1–2).
der provisorischen Rechtsöffnung nur in seinen zwei grundsätz lichen Fällen, welche das Gesetz in Art. 82 vorsehe, beschritten werden könne. Nun lege freilich der Kläger auch in diesem Falle eine vertragliche Unterschrift des Beklagten vor. Aber diese Unter schrift bilde nicht mehr den alleinigen und ausschließlichen Grund r die Haftbarkeit des Beklagten, da über die Verpflichtung des Beklagten ein gerichtliches Urteil ergangen sei; die ursprüngliche Obligation sei nun in eine Judikatsobligation umgewandelt wor den, vorausgesetzt, daß das gerichtliche Verfahren einwandfrei und das Urteil rechtskräftig sei. Es sei daher vorerst die Rechtskraft oder Nichtigkeit dieses Urteils zu untersuchen, wozu aber nach 14 Ziff. 3 der Einführungsbestimmungen zum SchKG und 158 der Zivilprozeßordnung für den Kanton Zug der Rechts fnungsrichter nicht kompetent sei. Erst nachdem der kompetente Richter sich darüber ausgesprochen, sei eventuell auf den Vertrag als alleinigen Verpflichtungsgrund zurückzugehen. Das Kan tonsgericht hat mit Urleil vom 3. Februar 1909, ohne weitere Motive, dieses Erkenntnis bestätigt. B. Mit staatsrechtlichem Rekurs vom 6. März 1909 stellte Paul Schröder den Antrag, es sei in Gutheißung der Beschwerde dem Rekurrenten in Betreibung Nr. 740 gegenüber dem Schuld ner Neidhardt für die Forderung von 40,000 Fr. nebst Zins à 4% seit 15. Juli 1908 und Kosten provisorische Rechtsöffnung zu erteilen. In tatsächlicher Hinsicht macht Rekurrent geltend, daß er, gemäß der zugerischen ZPO, in erster Linie festgestellt habe, ob das württembergische Urteil im Kanton Zug vollstreckt werde oder nicht; die Gerichtskanzlei in Zug habe nun dem Rekurren ten mitgeteilt, daß das Justizministerium in Württemberg die ver langte Gegenrechtserklärung nicht abgebe und daher auch der Kanton Zug die Exekution des Urteils nicht bewillige. Es sei daher auf den Vertrag abzustellen. Eine Rechtsverweigerung bilde nun schon die Tatsache, daß der Rechtsöffnungsrichter die Rechts öffnung aus dem Grunde der Novation in eine Judikatsobliga tion verweigerte, obschon der Schuldner gar nicht diese, sondern nur eine andere Einrede es müsse zuerst der Hauptschuldner belangt werden erhoben habe; wenn der Schuldner die For derung als solche anerkenne und nur eine einzelne Einrede vor bringe, so habe der Rechtsöffnungsrichter auch nur diese zu prüfen. Der Standpunkt des Rechtsöffnungsrichters sei aber auch mate riell nicht haltbar: ein früheres Urteil stehe einer neuen Beurtei lung doch nur dann entgegen, wenn es vollstreckbar sei; jede andere Auslegung führe zu vollständiger Rechtlosigkeit. C. Der Rekursbeklagte führt aus, daß die Auskunft der zugerischen Gerichtskanzlei keiner richterlichen Feststellung über die Vollstreckbarkeit gleichkomme, und behauptet weiter, daß der Re kurrent diese Feststellung auch vor keiner der kantonalen In stanzen geltend gemacht habe; es hätten daher auch die zugeri schen Rechtsöffnungsinstanzen auf dieses Aktenstück nicht abstellen dürfen. Definitive Rechtsöffnung habe also nicht erteilt werden können, weil kein bezügliches Begehren gestellt wurde, und provi sorische Rechtsöffnung nicht, weil die Gegenpartei es unterlassen habe, durch die kompetente Behörde feststellen zu lassen, daß das württembergische Urteil im Kanton Zug nicht vollstreckbar sei. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Frage sich auf Art. 158 der kantonalen Zivilprozeßordnung stützt, worin diese Kompetenz dem Obergericht zugewiesen ist, nicht ge funden werden. Ebensowenig kann es als offenbar rechtswidrig und willkürlich bezeichnet werden, daß der Rechtsöffnungsrichter von Amtes wegen prüfte, ob die Voraussetzungen für die Ertei lung der provisorischen Rechtsöffnung vorliegen, und daß er sich nicht auf die vom Betriebenen selbst erhobenen Einwendungen beschränkte: Einwendungen des Schuldners kommen im Rechts öffnungsverfahren nach Art. 82 SchKG überhaupt erst dann in Betracht, wenn die allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung der Rechtsöffnung im übrigen gegeben sind, während der Rechts öffnungsrichter beim Fehlen der allgemeinen gesetzlichen Voraus setzungen die Rechtsöffnung immer zu verweigern hat. Es bleibt sonach nur noch zu prüfen, ob der kantonale Rechtsöffnungs richter die allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung der pro visorischen Rechtsöffnung zum Nachteil des Rekurrenten in will kürlicher Weise bestimmt habe. Nun kann die Auffassung des angefochtenen Urteils, daß durch den Erlaß eines gerichtlichen Urteils eine Novation des ins Recht gesetzten Anspruches statt finde, ja gewiß nicht als die heute herrschende bezeichnet werden (vergl. Regelsberger, Pandekten I S. 700 Ziff. III); aber sie war, im Anschluß an römische Quellen, in der gemeinrecht lichen Doktrin immerhin vertreten. Und wenn nun auch in der gemeinrechtlichen Gerichtspraxis diese Auffassung nicht durchgeführt wurde, wo der Kläger durch dieselbe Schaden erlitten hätte (vergl. Windscheid Kipp, Pandekten, 9. Aufl. 1906 Bd. I S. 650 oben), so kann darin, daß der zugerische Rechtsöffnungsrichter sich an diese Beschränkung nicht gehalten hat, vielleicht eine un richtige Rechtsanwendung, aber doch jedenfalls kein Verstoß gegen klares Recht und somit auch keine Willkür gefunden werden. Darnach ist aber auch die Auffassung, daß das bloße Vorliegen eines Urteils den Mindesttatbestand für die Annahme einer Nova tion des ins Recht gesetzten Anspruches begründe, keine willkür liche, und wäre es Sache des Gläubigers gewesen, durch Feststel lung des kompetenten Gerichts des Obergerichts, nicht der Kanzlei darzutun, daß das betreffende Urteil im Kanton Zug nicht vollstreckbar sei und daher überhaupt der Wirkungen eines solchen Urteils entbehre. Selbstverständlich steht es ihm frei, in einer neuen Betreibung das Versäumte nachzuholen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.