- Arteil vom 25. März 1909 in Sachen Schorno gegen
Gemeinde Leuk-Stadt.
Steuerdomizil eines Zivil- und Bauingenieurs, welcher im Dienste ver
schiedener technischer Unternehmungen bald in diesem, bald in jenem
Kantone tätig ist, jedoch in keinem dieser Kantone einen Hausstand
begründet, sondern seine freie Zeit stets an dem Orte zubringt, wo er
Frau und Kinder zurückgelassen hat und auch einzig eine eigene
Wohnung besitzt.
A. Der Rekurrent ist Zivil und Bauingenieur und bekleidet
seit dem Monat August 1908 die Stelle eines Bauleiters beim
Kraftwerk an der Dala in Leuk, das von der Eisenbahngesellschaft
Susten Leukerbad ausgeführt wird. Seit dem Jahre 1905 hat er
Niederlassung in Bern, wo seine Familie eine Wohnung an der
Chutzenstraße innehat und die Kinder die Schulen besuchen, wo er
bis und mit dem Jahre 1908 Steuern entrichtete und seit Ende
des Jahres 1906 auf Grund freiwilliger Erklärung im Handels
register eingetragen ist. Ein Bericht der städtischen Polizeidirektion
Bern vom 22. Februar 1909 stellt fest, daß Rekurrent sich wäh
rend des Jahres 1908 in Bern nie polizeilich abgemeldet habe
und daß die Ehefrau Schorno mit ihren Kindern einzig im
Sommer für einige Wochen von Bern in den Ferien abwesend
gewesen sei. Rekurrent selber wird, laut seiner Angabe, durch seinen
Beruf meistenteils außerhalb der Stadt Bern festgehalten: im
Jahre 1906 sei er in Churwalden, im Jahre 1907 im Schwarz
wald, im Jahre 1908 zuerst in Montreux und seit Ende August
in Leuk tätig gewesen. Am 19. Dezember 1908 wurde nun dem
Rekurrenten von der Steuerbehörde von Leuk ein Formular für
die im Kanton Wallis zu entrichtende Mobiliarsteuer zugestellt.
Als Rekurrent sich weigerte, das Formular auszufüllen, weil er
seine Steuern in Bern bezahlt habe, beschloß die Steuerkommission
der Gemeinde Leuk, von der Erhebung der Vermögenssteuer und
der Haushaltungstaxe abzusehen, dagegen den Rekurrenten
seinen Gehalt steuerpflichtig zu erklären, und zwar gestützt au,
Art. 62 Al. 1 des Finanzgesetzes vom 10. November 1903
lautend:
Die Steuer auf die Honorare und Gehälter der Beamten und
die Besoldung der Angestellten ist in der Gemeinde zu entrichten,
wo der Steuerpflichtige den Sitz seiner beruflichen Tätigkeit hat.
B. Gegen diesen Beschluß der Steuerbehörde von Leuk ergriff
der Rekurrent am 27. Dezember 1908 den staatsrechtlichen Re
kurs an das Bundesgericht, mit der Beschwerde, daß die Steuer
behörde von Bern, gemäß der bisherigen Praxis in Steuersachen,
sich weigere, die von ihm für das Jahr 1908 dort bezahlte Steuer
zurückzuzahlen und daß er deshalb den bundesgerichtlichen Schutz
gegen die ihm drohende Doppelbesteuerung anrufe. Er fügte bei,
daß sein Aufenthalt in Leuk, gerade wie der Aufenthalt in den
oben angeführten Arbeitsorten, nur temporären Charakter habe.
C. Die Munizipalität der Stadt Leuk machte in erster Linie
geltend, es sei der Nachweis nicht geleistet, daß Rekurrent
Steuer für den in ihrer Gemeinde verdienten Gehalt in Bern be
zahlt habe. Wie dem übrigens sei, so werde der Standpunkt fest
gehalten, daß Rekurrent für seinen in Leuk verdienten Gehalt auch
in Leuk steuerpflichtig sei, denn es könne als sicher angesehen
werden, daß die Erstellung des Kraftwerkes an der Dala vor Ende
des laufenden Jahres nicht vollendet werde, so daß Rekurrent noch
während des ganzen Jahres 1909 seine Tätigkeit in Leuk aus
üben werde. Es sei aber ferner wahrscheinlich, daß Rekurrent am
Bau der Eisenbahn Susten Leuk mitwirken und dann während
1½ 3 Jahren dem Bureau in Leuk vorstehen werde.
D. Der Staatsrat des Kantons Wallis bemerkt, daß im Kan
ton Wallis vom Rekurrenten nur die Bezahlung der Industrietaxe
verlangt werde, und zwar nur für die Zeit, während welcher er
auf dem Gebiete der Gemeinde Leuk als bauleitender Ingenieur
arbeite. Eine Person, die an ihrem Domizil ihre Personalsteuer
bezahle, könne dazu verhalten werden, an dem davon verschiedenen
Orte ihrer gewerblichen Betätigung die Gewerbesteuer zu bezahlen.
Das treffe hier zu. Es fehle daher für eine Doppelbesteuerung
am Erfordernis der Besteuerung der nämlichen Objekte. Entschei
dend sei aber in jedem Falle, daß der Rekurrent seit dem Jahre
1905 jedes Jahr in verschiedenen Kantonen als Ingenieur gear
beitet, in Bern selbst aber kein Hauptgeschäft besessen habe und
daß infolgedessen sein Geschäftssitz dort sich befinde, wo er seine
Tätigkeit als Ingenieur ausübe. Die in Leuk begonnenen Ar
beiten, welche 2 3 Jahre in Anspruch nehmen können, seien,
wenn nicht als Hauptgeschäft, so doch mindestens als Zweig
geschäft anzusehen, welches zum Bezug einer Industrietaxe be
rechtigte.
E. Der Regierungsrat des Kantons Bern bestätigt, daß der
Rekurrent in Bern seine Steuerschätzung eingereicht habe und für
sein Einkommen zur Steuer herangezogen werde. Der Steueran
spruch Berns sei auch begründet, weil Rekurrent in Bern seinen
zivilrechtlichen Wohnsitz, den Mittelpunkt seiner privatrechtlichen
und wirtschaftlichen Beziehungen habe und mit dem Kanton Wallis
nur dadurch verbunden sei, daß er dort während einer bestimmten
Zeit des Jahres seine berufliche Tätigkeit ausübe. Ein Besteue
rungsrecht des Kantons Wallis könne dieser Umstand nicht be
gründen, weil Rekurrent nur Angestellter, nicht Geschäftsin
haber sei.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- (Zulässigkeit des Rekurses).
- Bei der Frage, ob ein Eingriff eines Kantons in die Steuer
hoheit eines andern Kantons vorliege, ist nun, im Gegensatze zur
Auffassung des Regierungsrates des Kantons Wallis und der
Munizipalität von Leuk, nicht sowohl darauf abzustellen, ob der
Rekurrent im Kanton Bern das Einkommen aus seiner ganzen
beruflichen Tätigkeit wirklich versteurt habe, als vielmehr darauf,
ob er in letzterm Kanton zur Steuer herangezogen werden könne.
Nun kann aber nach der Vernehmlassung des Regierungsrates
gar kein Zweifel darüber bestehen, daß der Kanton Bern das Be
steuerungsrecht in Bezug auf das ganze Einkommen des Rekur
renten für sich beansprucht. Es liegt daher jedenfalls ein Eingriff
eines Kantons in die Steuerhoheit des andern Kantons vor, da
der in der Vernehmlassung des Regierungsrates des Kantons
Wallis angeführte Fall einer zulässigen Besteuerung durch zwei
verschiedene Kantone selbstverständlich voraussetzt, daß der Kanton,
in welchem der Steuerpflichtige sein Domizil besitzt, das auswärts
besteuerte Geschäftseinkommen nicht ebenfalls besteuere. Endlich kann
auch darüber ein ernstlicher Zweifel nicht bestehen, daß die von
der Steuerbehörde von Leuk geforderte Abgabe eine wirkliche Steuer
ist: eine Gebühr ist es nicht, weil nicht ein Entgelt für eine be
stimmte besondere Inanspruchnahme der staatlichen Organe oder
Einrichtungen gefordert wird, und eine Patenttaxe ist es nicht,
weil der Rekurrent nach Art. 31 BV ja keiner kantonalen Er
laubnis zur Ausübung seiner berufsmäßigen Tätigkeit bedarf; die
geforderte Abgabe gründet sich einzig darauf, daß der Rekurrent
im Kanton Wallis durch seine berufliche Tätigkeit Einkommen er
wirbt, und ist daher rechtlich als Einkommenssteuer anzusehen.
3. Fragt es sich, ob das gewerbliche Einkommen des Rekur
renten in Bern oder in Leuk zu versteuern sei, so ist davon aus
zugehen, daß der Steuerpflichtige grundsätzlich nur ein Steuer
domizil hat, und zwar an seinem Wohnsitze. Das bewegliche Ver
mögen und das Einkommen des Steuerpflichtigen sind grundsätzlich
an seinem faktischen Wohnsitze zu versteuern. Eine Ausnahme be
steht nur für die Besteuerung des gewerblichen Vermögens und
des Einkommens aus gewerblicher Tätigkeit: als solches gilt steuer
rechtlich aber nicht das Einkommen eines Angestellten in einem
außerhalb seines Domizils gelegenen Geschäfte, sondern nur das
Einkommen des Geschäfts in habers (vergl. AS 25 1 S. 195 f.).
Es besteht kein Anlaß, von diesen Grundsätzen, welche mit Aus
nahme einer Entscheidung vom Jahre 1879 (AS 5 S. 421
Erw. 4) stets festgehalten wurden (vergl. AS 34 1 S. 251 Erw. 2
und die dort aufgeführten Präjudizien), heute abzugehen. Im kon
kreten Falle kann aber nicht zweifelhaft sein, daß der Rekurrent
nicht Inhaber des technischen Bureaus in Leuk ist, sondern daß
dieses der Eisenbahngesellschaft Susten Leukerbad, welche das Kraft
werk baut, gehört. Zu prüfen ist deshalb lediglich, ob Rekurrent
sein allgemeines Steuerdomizil in Bern oder in Leuk habe. Ent
scheidend ist der faktische Wohnsitz des Steuerpflichtigen: es kann
im Steuerrecht daher nicht etwa nach Art. 3 Abf. 3 BG betr.
zivilr. V. d. N. u. A. der Schluß gezogen werden, daß der Steuer
wohnsitz so lange fortdauere, bis ein neuer zivilrechtlicher Wohnsitz
begründet sei. Werden die faktischen Verhältnisse des konkreten
Falles ins Auge gefaßt, so ergibt sich aber doch der Schluß, daß
die Beziehungen des Rekurrenten zu Bern überwiegen und daß
daher Bern als der eigentliche Mittelpunkt der wirtschaftlichen Be
ziehungen des Rekurrenten anzusehen sei. Nur in Bern besitzt der
Rekurrent, so viel aus den Akten ersichtlich ist, zur Zeit eine
eigene Wohnung. Aber nicht nur zur Zeit wäre ein faktisches
Zusammenleben der Familie überhaupt nur in Bern gedenkbar,
sondern es liegt in den faktischen Verhältnissen weiter begründet,
daß die Familie ihrem Ernährer auch in Zukunft kaum auf seine
Arbeitsplätze nachfolgen wird, selbst wenn seine Betätigung am
gleichen Orte, im Verhältnis zur Dauer des Domizils gar vieler
Bürger, nicht kurz erscheint: denn es ist zu beachten, daß mit
einer höheren Lebensstellung auch ein komplizierterer Haushalt und
weiter verzweigte Lebensbeziehungen sich einstellen, derart, daß nicht
leicht angenommen werden darf, daß mit der Bekleidung einer An
stellung an einem andern Orte die alten Beziehungen in der Haupt
sache gelöst seien. Bei dieser Sachlage ist daher der Schluß be
gründet, daß der Rekurrent nicht nur wie sich aus der Depo
nierung der Schriften, der Erfüllung der Steuerpflicht und der
Eintragung ins Handelsregister ergibt seinen Wohnsitz in Bern
haben will, sondern daß in der Tat Bern, wo seine Familie weilt
und wohin er zurückkehrt, wenn seine Arbeit dies zuläßt, auch
nach Maßgabe der äußern Verhältnisse den wirklichen Mittelpunkt
seiner Lebensbeziehungen darstellt. Damit ist aber auch die Steuer
hoheit von Bern gegeben und diejenige des Kantons Wallis zu
rückzuweisen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs ist geschützt.