Art. 189 Abs. 2 OG; jurisdictional dispute between ordinary civil courts and expropriation authorities. For claims arising from damage caused by an undertaking subject to the federal expropriation regime, the decisive criterion is the true legal nature of the claim, not the party’s characterization as tort. Irregularities in the conduct of the expropriation procedure do not convert an expropriation compensation claim into an ordinary delictual action. If the alleged damage is the necessary or at least not easily avoidable consequence of the public work, jurisdiction lies with the expropriation authorities and, ultimately, the Federal Court. Costs incurred in proceedings before the Federal Court cannot be reclaimed by cantonal civil action but must be pursued, if at all, by the federal remedies provided for federal judgments.
d) Schon im Jahre 1906, wie auch im Jahre 1907, sei in folge der bereits erwähnten Beschädigungen der Fahrstraße die rationelle Düngung und Bewirtschaftung der abgeschnittenen Güter verunmöglicht, oder doch mit bedeutenden Mehrkosten verbunden und weniger einträglich gewesen. In rechtlicher Hinsicht wurde ausgeführt: In ihrer Eilfertigkeit, die Bahn zu bauen, habe sich die Beklagte nicht die Zeit genom men, das gesetzliche Expropriationsverfahren einzuleiten und durch zuführen. Zwar seien Pläne aufgelegt und daraufhin von den Klägern und andern Grundbesitzern Rechte und Ansprüche ange meldet worden. Aber entgegen den Vorschriften der Art. 10 ff. EG habe das vorgeschriebene Verfahren zur Ausmittlung der zu leistenden Entschädigungen nicht stattgefunden. Die Beklagte habe durch ihre Agenten die Leute zu beschwichtigen gesucht, indem sie ihnen allerlei Vorspiegelungen gemacht habe, welche nun nicht mehr nachweisbar seien. Die Beanspruchung fremden Grund und Bodens, die Zerstörung von Rechten und Fahrstraßen ohne vor herige Durchführung eines gesetzlichen Expropriationsverfahrens qualifiziere sich als eine unerlaubte Handlung analog Raub und Diebstahl. Dafür sei die Beklagte ersatzpflichtig nach Art. 50 und 55 OR. Ein weiterer Haftbarkeitsgrund der Beklagten im nämlichen Sinne einer unerlaubten oder doch ungehörigen Hand lung ergebe sich aus der Tatsache, daß die Beklagte gegenüber der Bestrebung der Kläger, auf dem Beschwerdewege ein gesetzliches Expropriationsverfahren nachträglich doch noch herbeizuführen, durch unwahre trölerische Vorgaben die Abweisung der Beschwerde her beigeführt und so den Klägern den gesetzlichen Weg, durch das vorgeschriebene Expropriationsverfahren zu ihrem Rechte zu kom men, abgeschnitten habe. Die Beklagte müsse daher auch zum Er satz der Beschwerdekosten an die Kläger verhalten werden. Der Schadenersatz umfasse: a) den Minderwert der Liegenschaften der Kläger im Ganzen. und in den einzelnen Teilen, wie oben angeführt; b) den in den Jahren 1906 und 1907 entstandenen Kultur schaden nebst Einbuße an Reinertrag aus dem Liegenschafts betriebe; c) den künftigen Kulturschaden, bezüglich dessen das Forderungs recht gewahrt werde; d) den künftigen Ausfall an Reingewinn, bezüglich dessen das Forderungsrecht ebenfalls gewahrt werde; e) Umtriebe, Läufe und Gänge, Advokatur und Gerichtskosten im Beschwerdeverfahren. Für all diese Schädigungen werde ein Betrag von insgesamt 4000 Fr. gefordert. Gegenüber dieser Zivilklage erhob die Rekurrentin sofort eine Uneinläßlichkeitseinrede (dilatorische Einrede) mit dem Antrag: Das Bezirksgericht Hochdorf wolle sich inkompetent erklären und sei die Beklagte nicht gehalten, einläßlich auf die vorliegende Klage zu antworten. Zur Begründung ihrer Einrede berief sie sich auf die ausschließliche Kompetenz des Expropriationsrichters. Durch Urteil vom 29. Juli 1907, das jedoch erst am 16. März 1909 zugestellt wurde, erkannte das Bezirksgericht Hochdorf über die Vorfrage:
pro 1 Juchart 100 Fr., zusammen 2500 Fr., zweitausendfünf hundert Franken. 3. Für spezielle Inkonvenienzen während des Jahres 1906/07, Mehrbedarf an Zugvieh usw., sowie wegen Verhinderung an der Düngung zusammen 400 Fr., vierhundert Franken. 4. Alljälliger Kulturschaden, der beim Bau entstehen sollte, ist zu vergüten. Am 10. Oktober 1907 gaben die Gebrüder Imbach die Ein willigung zum Beginn des Baues für die neue Anlage, auch wenn das Schätzungsverfahren noch nicht beendigt sei. In ihrem Entscheid vom 4. Oktober 1907/24. April 1908 er kannte die Schätzungskommission:
Zivilgericht wäre die Seetalbahn wohl nie dazu zu bringen ge wesen, das Schatzungsverfahren vor sich gehen zu lassen, dessen Vorenthaltung eine total ungesetzliche und demzufolge für die See talbahn verpflichtende sei. Gestützt auf diese Ausführungen wurden die Forderungen der Gebrüder Imbach folgendermaßen formuliert:
lichen kantonalen Zivilgerichte in eine dem eidgenössischen Expro priationsverfahren vorbehaltene Materie beschwert und somit eine Gerichtsstandsfrage im weitern Sinne (vergl. darüber BGE 25 I S. 30 Erw. 1) vorliegt, so ist das Bundesgericht nach Art. 189 Unterabsatz zu Abs. 2 OG zur Anhandnahme des Rekurses kom petent. 2. Mit Unrecht scheinen die Rekursbeklagten das Vorhan densein einer Gerichtsstandsfrage aus dem Grunde bestreiten zu wollen, weil die Rekurrentin vor Bezirksgericht Hochdorf eigentlich nicht eine Kompetenzeinrede , sondern die Einrede der abgeur teilten Sache erhoben habe, was in Form einer peremptorischen Einrede hätte geschehen sollen, während die Rekurrentin die Form der dilatorischen Einrede gewählt habe. Zur Substanzierung der Kompetenzeinrede und des staatsrechtlichen Rekurses hat sich die Rekurrentin allerdings u. a. auf Tatsachen berufen, mit welchen auch eine Einrede der abgeurteilten Sache hätte begründet werden können; dies hindert aber nicht, daß sie tatsächlich die Kompeten der ordentlichen Gerichte zur Behandlung der von den Rekursbe klagten erhobenen Ansprüche bestritten hat. Ob sie dies vor den kantonalen Gerichten in Form einer dilatorischen oder aber einer peremptorischen Einrede getan habe, ist für das Schicksal des staatsrechtlichen Rekurses gleichgültig. Es mag bloß bemerkt wer den, daß nach den eigenen Ausführungen der Rekursbeklagten die Erhebung einer dilatorischen Einrede, also gerade das Vorgehen der Rekurrentin, das geeignete Mittel zur Bestreitung der Kom petenz der ordentlichen Gerichte war. In der Sache selbst ist der Standpunkt der Rekurrentin zunächst insoweit gutzuheißen, als es sich bei der Zivilklage, zu deren Behandlung sich die Luzerner Gerichte kompetent erklärt haben, um den Ersatz der im ersten Beschwerdeverfahren vor Bun desgericht erlaufenen Kosten handelte. Es ist ohne weiteres klar, daß zu einem Entscheide über Prozeßkosten, welche im Anschluß an ein Verfahren vor Bundesgericht entstanden sind, nur das Bundesgericht kompetent ist. Behauptet eine Partei, wie es hier die Rekursbeklagten tun, das Bundesgericht habe ihr infolge un wahrer und trölerischer Vorgaben der Gegenpartei Unrecht geben, so hat sie dies mittels eines beim Bundesgerichte selber anzubringenden Revisionsgesuches geltend zu machen, vorausgesetzt,
daß ein Revisionsgrund wirklich vorhanden sei; dagegen kann sie nicht mittels einer Zivilklage vor den kantonalen Gerichten Ersatz der ihr vor Bundesgericht erlaufenen Kosten und damit indirekt eine Abänderung der bundesgerichtlichen Kostendekretur verlangen. 4. Was die übrigen von den Rekursbeklagten in ihrer Zivil klage geltend gemachten Forderungen betrifft, so ist davon auszu gehen, daß nach konstanter Praxis des Bundesgerichts Ersatzan sprüche wegen Eigentumsbeschädigung durch Ausführung eines dem eidgenössischen Expropriationsgesetze unterstehenden öffentlichen Werkes grundsätzlich nicht in die Kompetenz der ordentlichen Ge richte, sondern in diejenige der Schätzungskommissionen und des Bundesgerichts fallen, wobei lediglich vorausgesetzt wird, daß die Schädigung, um die es sich handelt, als die notwendige oder doch nicht leicht vermeidliche Folge des bewußten öffentlichen Werkes erscheine. Vergl. namentlich AS 18 S. 59; ferner 4 S. 66 f., 9 S. 238 Erw. 2, 28 II S. 306 ff. Erw. 2, sowie die Urteile vom 21. Oktober 1908 in Sachen Gotthardbahn gegen Korpo ration Uri, Erw. 3 , und vom 24. März 1909 in Sachen SBB gegen Tschopp und Gen., Erw. 2 Nun hat im vorliegenden Falle das Obergericht des Kantons Luzern festgestellt und es bestand hierüber auch keine Differenz zwischen den Parteien daß die der Klage zu Grunde liegende Schädigung, wenn von dem Begehren betreffend Ersatz der Kosten des ersten Beschwerdeverfahrens abgesehen wird, als eine Folge der Erstellung der Bahnlinie erscheint , und es ist die daraus sich ergebende Konsequenz der Inkompetenzerklärung einzig deshalb ab gelehnt worden, weil es sich nach der Klagsubstanzierung nicht um eine erfolgte Expropriation , sondern um Verfügungen ohne Einhaltung des Expropriationsverfahrens handle. Es mag dahingestellt bleiben, ob die Kompetenz der ordentlichen Gerichte auch in einem Falle zu verneinen wäre, in dem ein an sich dem Expropriationsgesetze unterstehendes öffentliches Werk ohne jegliche vorherige Planauflage ausgeführt worden wäre. Für den vorliegenden Fall genügt es, zu konstatieren, daß zur Zeit der Klagerhebung bereits zwei Planauflagen stattgefunden hatten, näm AS 34 I S. 694 f. AS 35 1 S. 87 (Anm. d. Red. f. Publ.) lich am 3. November 1904 und am 9. Januar 1907. Die Re kursbeklagten haben allerdings s. Z. in ihrer dem Obergericht ein gereichten Oppositionsschrift von Sachbeschädigungen und Dieb stählen gesprochen, welche die Rekurrentin vor der bundesrät lichen Baubewilligung ausgeführt habe; allein in der Klagschrift, auf die es doch in erster Linie ankommt, war der Tatbestand der unerlaubten Handlung analog Raub und Diebstahl schon da raus hergeleitet worden, daß die Rekurrentin nach erfolgter Plan auflage und nachdem die Grundeigentümer ihre Rechte angemeldet hatten, die betreffenden Arbeiten ausgeführt habe, ohne die Durch führung , d. h. doch wohl die Beendigung des Expropriations verfahrens abzuwarten, bezw. indem sie die Liegenschafisbesitzer durch unwahre und trölerische Angaben davon abhielt, auf dem Beschwerdewege ein gesetzliches Expropriationsverfahren herbei zuführen. Es ist nun aber klar (vergl. übrigens BGE 28 II S. 308 f. Erw. 4), daß allfällige Unregelmäßigkeiten in der Durch führung des Expropriationsverfahrens die Natur des Anspruchs auf Entschädigung nicht zu verändern vermögen und daß es auch nicht in der Macht des Expropriaten liegt, durch Erhebung einer Forderungsklage vor den kantonalen Gerichten und durch die Be hauptung, es liege eine unerlaubte Handlung vor, die bundesrecht lich geordneten Zuständigkeitsgrenzen zwischen den kantonalen Ge richten einerseits und den Schätzungskommissionen bezw. dem Bun desgerichte anderseits willkürlich zu verschieben. Ausschlaggebend für die Frage der sachlichen Zuständigkeit bleibt stets die wirkliche Natur des streitigen Anspruches. 5. Wollte nun aber auch im Gegensatz zu den vorstehenden Ausführungen angenommen werden, das Bezirksgericht Hochdorf habe sich in dem Zeitpunkte, in welchem die Klage eingereicht wurde, als zur Beurteilung derselben kompetent erachten können, weil darin immerhin die Behauptung einer unerlaubten Hand lung im Sinne von Art. 50 OR enthalten gewesen sei, so müßte doch auf Grund des spätern Verhaltens der Rekursbeklagten der vorliegende Rekurs gutgeheißen werden. Denn den Akten ist zu entnehmen, daß sämtliche in der Zivilklage vom 17. Juni 1907 geltend gemachten Ansprüche seither von den Rekursbeklagten auch im Expropriationsverfahren erhoben worden sind. Wird nämlich
mit der Zivilklage vom 11. Juni 1907 die Eingabe verglichen, welche die Rekursbeklagten am 2. August 1907 im Expropria tionsverfahren gemacht haben, so ergibt sich mit einer an Gewiß heit grenzenden Wahrscheinlichkeit, daß es sich hier um die näm lichen Ansprüche handelt, die von den Rekursbeklagten zuerst im ordentlichen Zivilprozeß und sodann nochmals, unter Hinzufügung weiterer Ansprüche, im Expropriationsverfahren erhoben wurden. Denn, was zunächst die bleibenden Inkonvenienzen bezüglich Be wirtschaftung von zirka 25 Jucharten oberhalb des Bahndammes liegenden Landes betrifft, so war darunter offenbar verstanden jene in der Zivilklage geltend gemachte Zerstörung und Unfahr barmachung der Fahrstraße nach den Grundstücken 8, 10, 12, 13, 15, 16, 19,21, 22, 25, 26 und 27 , sowie die Erschwerung der Verbindung mit Gunzwil und Pfäffikon . Die Forderung für spezielle Inkonvenienzen während des Jahres 1906/07, Mehr bedarf an Zugvieh, usw. usw. sodann, sowie diejenige für Ver hinderung an der Düngung , waren ebenso offensichtlich identisch mit der in der Klage enthaltenen Forderung für Verunmöglichung bezw. Erschwerung der Düngung und Bewirtschaftung der abge schnittenen Güter schon im Jahre 1906 und in der ersten Hälfte 1907 . Im weitern war auch der im Expropriationsverfahren geltend gemachte allfällige Kulturschaden zwelfellos identisch mit dem künftigen Kulturschaden , bezüglich dessen die Rekursbeklagten sich in der Zivilklage das Forderungsrecht gewahrt hatten. End lich sollten in den bisher erlaufenen Advokaturkosten , deren Er satz im Expropriationsverfahren beansprucht wurde, die in der Klage geforderten Kosten des ersten Beschwerdeverfahrens vor Bundes gericht offenbar inbegriffen sein. Mit absoluter Gewißheit ergibt sich nun aber die Tatsache der doppelten Geltendmachung aller jener Ansprüche, sobald auch die Akten des zweiten Beschwerdeverfahrens vor Bundesgericht zum Vergleiche herangezogen werden. Denn in ihrem Rekurse an das Bundesgericht haben die heutigen Rekursbeklagten die in ihrer Eingabe vom 2. August 1907 erhobenen Ansprüche in einer Weise präzisiert, welche über die Identität dieser Ansprüche mit den der Zivilklage zu Grunde liegenden keine Zweifel mehr aufkommen läßt. So wurden insbesondere die Grundstücke, welche durch den Bahndamm abgeschnitten worden feien, einzeln aufgezählt, wobei zu konstatieren ist, daß die Nummern derselben mit den in der Klage genannten genau übereinstimmen. Auch lauten einzelne Stellen jener Rekursbegründung wörtlich gleich, wie gewisse Stellen der Zivilklage. Und endlich haben die heutigen Rekurs beklagten in ihrem Rekurse, anläßlich der Forderung von 206 Fr. für die ihnen im Zivilprozeß erwachsenen Kosten, anerkannt, daß dieser Zivilprozeß durch den Schätzungsentscheid materiell gegen standslos geworden sei. Wenn die Rekursbeklagten heute behaup ten, es sei diese Bemerkung betr. Gegenstandslosigkeit des Zivil prozesses nur eine eventuelle gewesen, d. h. sie habe die Gutheißung des im Expropriationsverfahren eingereichten Rekurses zur Vor aussetzung gehabt, so ist demgegenüber zu konstatieren, daß jene Erklärung eben nicht dahin ging, es werde mit der Gutheißung des Rekurses der Zivilprozeß gegenstandslos werden, sondern daß deutlich erklärt wurde, es sei der Zivilprozeß durch den nun erfolgten Schatzungsentscheid materiell gegenstandlos gewor den . Übrigens würde sich aus der Erklärung der Rekursbeklagten betreffend Gegenstandslosigkeit des Zivilprozesses die Identität der im Zivilprozeß und im Expropriationsverfahren erhobenen An sprüche auch dann ergeben, wenn jene Erklärung dahin aufgefaßt würde, daß der Zivilprozeß erst mit der Gutheißung des im Ex propriationsverfahren ergriffenen Rekurses gegenstandslos werde; denn mit dieser Begründeterklärung des Rekurses im Expropria tionsverfahren konnte der Zivilprozeß doch nur unter der Vor aussetzung gegenstandslos werden, daß derselbe keine andern An prüche zum Gegenstand hatte, als eben die im Expropriations verfahren geltend gemachten. 6. Ist somit die Identität der in der Zivilklage erhobenen Ansprüche mit den im Expropriationsverfahren geltend gemachten und übrigens zum Teil zugesprochenen Entschädigungsforderungen über jeden Zweifel erhaben, und ist von den Rekursbeklagten durch Geltendmachung jener Ansprüche im Expropriationsverfahren im plizite anerkannt worden, daß es sich in Wirklichkeit nicht um Ansprüche aus Delikt, sondern um solche aus Expropriation handle, so ergibt sich daraus die Inkompetenz der ordentlichen Ge richte zur Beurteilung dieser Ansprüche, ganz abgesehen davon,
daß bei der gegenwärtigen Sachlage eine Gutheißung der Zivil klage notwendig zur doppelten Entschädigung der Rekursbeklagten für einen und denselben Schaden führen würde. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird gutgeheißen und demgemäß das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern vom 30. April 1909, sowie dasjenige des Bezirksgerichts Hochdorf vom 29. Juli 1907, auf gehoben.