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Arteil vom 12. Mai 1909
in Sachen Einwohnergemeinderat von Hiltersingen (Bern)
gegen Justizkommission und Waisenamt von Basel-Stadt.
Bestellung einer Vormundschaft gestützt auf Art. 10 und 3 Abs. 3
BG betr. zivilr. V. d. N. u. A., während Art. 30 anwendbar ge
wesen wäre. Legitimation der heimattichen Vormundschaftsbehörde
zur Anfechtung jener auf Art. 10 und 3 Abs. 3 gestützten Vormund
schaft mittels staatsrechtlichen Rekurses.
A. Am 30. Juni 1908 machte namens der Frau Berta
Stähli Hammel der heutige Anwalt der Rekurrentin, Dr. Eugen
Cremer in Basel, das Waisenamt Basel Stadt darauf aufmerksam,
daß das minderjährige Kind der Genannten keinen Vormund be
sitze. Der Vater des Kindes, Max Abraham Stähli, von Hilter
fingen (Bern), habe sich im Jahre 1903 unter Zurücklassung
seiner Familie ins Ausland begeben. Er (Dr. Cremer) ersuche
deshalb das Waisenamt, das Kind Berta zu bevormunden.
Das Waisenamt bevormundete hierauf nicht das Kind, sondern
dessen Vater, und zwar gestützt auf Art. 3 Abs. 3 und Art. 10
BG betr. zivilr. V. d. N. u. A. sowie auf 11 Ziff. 5 des Vor
mundschaftsgesetzes vom 23. Februar 1880. Letztere Bestimmung
lautet:
Die Vormundschaft tritt ein:
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für die Verwaltung des Vermögens von Landesabwesenden
und Vermißten, gemäß den Bestimmungen des Gesetzes vom
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Oktober 1859.
Die Bestimmung des Gesetzes vom 4. Oktober 1859 (Gesetz
betreffend die Vermögensverhältnisse landesabwesender und vermißter
Personen), auf welche hier Bezug genommen ist, lautet:
( 1). Wenn eine im hiesigen Kanton heimatberechtigte Per
son vermißt oder landesabwesend und deren Aufenthalt unbekannt
ist, so soll die betreffende Zunft, Gesellschaft oder Gemeindsbe
hörde ungesäumt einen Kurator oder Vogt ordnen, und zwar
zufolge oder ohne Anregung der Nächstangehörigen.
Es steht fest, daß diese Bestimmung seit Inkrafttreten des Bun
desgesetzes betreffend die zivilrechtlichen Verhältnisse auf alle die
jenigen Personen angewendet zu werden pflegt, welche im Kanton
Basel Stadt ihr letztes bekanntes Domizil hatten, auch wenn sie
daselbst nicht heimatberechtigt waren, sowie daß an die Stelle
der Zünfte, Gesellschaften oder Gemeindsbehörden das Waisen
amt getreten ist.
B. Am 12. September 1908 gelangte Dr. Cremer namens
der Vormundschaftsbehörde Hilterfingen an die Justizkommission
des Kantons Basel Stadt als an die Aufsichtsbehörde des Waisen
amtes mit dem Begehren um Aufhebung der bestellten Vormund
schaft. Zur Begründung dieses Antrages machte er geltend, daß
entgegen seiner (Dr. Cremers) früheren Auffassung und entgegen
der Annahme des Waisenamtes nicht Art. 3 Abs. 3 und Art. 10,
sondern Art. 30 BG betr. zivilr. V. d. N. u. A. auf den vor
liegenden Fall anwendbar sei. Stähli habe sich nämlich s. Z. von
Basel ins Ausland abgemeldet und sei somit als auswandernd
im Sinne von Art. 30 zu betrachten.
C. Durch Entscheid vom 4. November 1908 hat die Justiz
kommission des Kantons Basel Stadt obige Beschwerde abgewiesen,
mit wesentlich folgender Motivierung:
a) in tatsächlicher Beziehung: Stähli habe sich am 15. Juli
1903 von Frankfurt a. M. aus in Flörsheim a. M. polizeilich
angemeldet; er sei im Kurhaus Weilbach als Maschinist tätig ge
wesen. Seit 1906 sei sein Aufenthalt unbekannt.
b) in rechtlicher Beziehung: Neben dem Tatbestand von Art. 30
cit., der im Abschnitt über die zivilrechtlichen Verhältnisse der
Schweizer im Ausland stehe, sei allerdings Art. 3 Abs. 3, der
nur für die zivilrechtlichen Verhältnisse der Schweizer in der
Schweiz gelte, nicht anwendbar. Der Tatbestand von Art. 30 und
seine generelle Voraussetzung, ausländischer Aufenthalt des Max
Stähli z. Z. der Vormundschaftsbestellung, sei aber nicht dargetan.
Daß 1906 Stähli im Ausland war, beweise nicht, daß er zur Zeit
der Vormundschaftsbestellung nicht in der Schweiz war; Landes
abwesenheit sei für diesen Zeitpunkt nicht erwiesen. Auch daß
Stähli ausgewandert sei, sei nicht dargetan. Er habe sich an
scheinend zu Verdienstzwecken ins Ausland begeben und dort an
verschiedenen Orten aufgehalten; seine Familie aber habe er in
Basel gelassen. Aus der polizeilichen Abmeldung von Basel und
jenem Aufenthalt im Ausland ergebe sich keineswegs zwingend die
Lösung der Wohnsitzbeziehungen zum Kanton Basel Stadt, und,
wie gesagt, eine Landesabwesenheit aus der Schweiz im Sinne
eines positiven Aufenthaltes im Ausland sei nicht erwiesen. So
mit fehle die Grundlage für eine Bevormundung durch die Hei
matbehörde.
D.Gegen diesen Entscheid hat Dr. Cremer namens des
Einwohnergemeinderats von Hilterfingen rechtzeitig und form
richtig an das Bundesgericht rekurriert mit den Anträgen:
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Der Entscheid der baselstädtischen Justizkommission sei auf
zuheben, damit formell auch die gesetzwidrig erfolgte Vormund
schaftsbestellung über den landesabwesenden Max Stähli aus
Hilterfingen (Bern) und dessen Kind Berta.
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Das Waisenamt Basel Stadt habe seinerseits ex officio die
aus der unrechtmäßigen Vormundschaftsbestellung resultierenden
Anordnungen rückgängig zu machen, überhaupt alles zweckdienliche
zu veranlassen, um die Wirkungen der Vormundschaftsbestellung
aufzuheben und den fernern Wirkungen derselben vorzubeugen-
unbeschadet des Rechts der Hilterfinger Vormundschaftsbehörde,
ihrerseits alles erforderlich Erscheinende in dieser Beziehung vor
zukehren und zu veranlassen.
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Die Basler Vormundschaftsbehörden bezw. der Kanton Basel
Stadt seien haftbar zu erklären für allen zufolge der unrecht
mäßigen Vormundschaftsbestellung bisher entstandenen Schaden.
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Eventuell sei zum mindesten das Verschulden der baselstäd
tischen Behörden zu konstatieren.
Dieser Rekurs wird im wesentlichen gleich begründet wie s. Z.
der Rekurs an die Justizkommission des Kantons Basel Stadt.
E. In ihrer Rekursantwort hat die Justizkommission des
Kantons Basel Stadt geltend gemacht: Es sei unrichtig, daß der
angefochtene Entscheid auf Art. 3 Abs. 3 BG betr. zivilr. V. d.
N. u. A. bastere. Er verwerfe ja ausdrücklich die Anwendbarkeit
dieser Gesetzesbestimmung. Was er bestreite, sei, daß eine Abmel
dung vom bisherigen schweizerischen Domizil zum Zwecke des da
und dort in Deutschland ausgeübten Arbeitserwerbes, während
Weib und Kind zurückbleiben, für eine Auswanderung oder
Landesabwesenheit im Sinne von Art. 30 jenes Gesetzes Be
weis erbringe.
F. Über die Wohn und Aufenthaltsverhältnisse des Max
Abraham Stähli und seiner Ehefrau ergibt sich aus den Akten
folgendes: Stähli wohnte seit November 1902 mit seiner Frau
in Basel. Im April 1903 meldete er sich nach Freiburg i. B.
ab. Ungefähr zur gleichen Zeit fand die Abmeldung der Ehefrau
Stähli nach Binningen statt. In Freiburg i. B. meldete sich
Stähli nicht an, wohl aber am 15. Juli 1903 in Flörsheim a. M.,
und zwar als von Frankfurt a. M. kommend. In Flörsheim
blieb er bis März 1905 angemeldet. Während dieser Zeit war
er als Maschinist in der Kuranstalt Weilbach bei Flörsheim an
gestellt. Von da aus schrieb er am 19. April 1904 an seine
Frau, er glaube, die Trennung dürfte jetzt beiderseitig reichen ;
sei sie der gleichen Ansicht, so solle sie ihm innert 8 oder 14 Tagen
eine Außerung zukommen lassen. Er habe in Weilbach eine fürs
Leben ausreichende Stelle und besitze in einem Park eine schöne
Dreizimmerwohnung, welche für Frau und Kind jeden Tag offen
stehe, usw. Am 14. März 1905 meldete sich Stähli in Frankfurt
a. M. an. Daselbst blieb er, mit einer kurzen Unterbrechung im
Jahre 1906, bis 20. September 1907, an welchem Tage er sich
abmeldete, ohne einen neuen Wohnort anzugeben. Seine Frau
hatte unterdessen mit dem Kinde als Domizil mehrmals Basel mit
Binningen (Base Land) und Binningen mit Basel ausgetauscht.
Nach den Angaben in der Rekursschrift, über welche sich die
Justizkommission in ihrer Vernehmlassung nicht ausspricht, hatte
Stähli seine Frau im Jahre 1905 durch Vermittlung des Richters
aufgefordert, zu ihm nach Frankfurt zu kommen, worauf die Frau
erklärt hatte, sie sei bereit, zum Manne nach Frankfurt zu gehen,
wenn er ihr das nötige Reisegeld schicke und ihr gute Behandlung
zusichere. Der Vertreter des Mannes soll am 23. Juni 1906
anläßlich eines von ihm eingeleiteten Scheidungsprozesses erklärt
haben, Stähli sei im Januar 1906 (alfo während seiner Frank
furter Niederlassung) nach Basel gekommen, um seine Frau nach
Frankfurt zu holen. Im gleichen Verhör soll die Frau erklärt
haben, sie habe gegen die Scheidung nichts einzuwenden, da der
Mann seit drei Jahren nichts für sie und das Kind getan, sie
auch vorher oft hungern gelassen und das Kind sehr mißhandelt
habe.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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Da zu der vorliegenden Streitigkeit die Anwendung des
Bundesgesetzes betreffend die zivilrechtlichen Verhältnisse der Nieder
gelassenen und Aufenthalter Anlaß gegeben hat, so ist das Bun
desgericht zur Anhandnahme des Rekurses kompetent. Aus dem
selben Grunde, und weil es sich somit nicht um die Verletzung
verfassungsmäßiger Rechte der Bürger, sondern um die Kompe
tenzausscheidung zwischen Behörden handelt, erscheint auch der
Einwohnergemeinderat Hilterfingen zur Ergreifung des Rekurses
legitimiert.
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Entgegen einer Bemerkung in der Rekursantwort ist zu
nächst zu konstatieren, daß der angefochtene Entscheid auf der An
wendung von Art. 3 Abs. 3 des zitierten Bundesgesetzes beruht
und daß er mit der Anwendbarkeit dieser Gesetzesbestimmung auf
den vorliegenden Fall steht und fällt. Denn da nicht behauptet
wird, der zu Bevormundende sei gegenwärtig effektiv im Kanton
Basel Stadt wohnhaft oder er sei in diesem Kanton heimatberech
tigt, so konnte eine Bevormundung desselben durch die baselstäd
tischen Behörden überhaupt nur in Betracht kommen, wenn der
früher in Basel begründete Wohnsitz gemäß Art. 3 Abs. 3 als
fortdauernd betrachtet wurde.
Fragt es sich nun, ob im konkreten Falle eine solche Fortdauer
des frühern Wohnsitzes anzunehmen sei denn, daß Stähli bis
AS 35 I 1909
1903 in Basel domiziliert war, ist unbestritten , so ist davon
auszugehen, daß die zitierte Gesetzesbestimmung (Art. 3 Abs. 3)
unter dem Titel Die zivilrechtlichen Verhältnisse der schweizerischen
Niedergelassenen und Aufenthalter in der Schweiz steht und daß
daher ihre Anwendung zessiert, sobald es sich um einen Schweizer
im Ausland handelt, auf welchen die Bestimmungen des zweiten
Titels ( Die zivilrechtlichen Verhältnisse der Schweizer im Aus
land") anwendbar sind. Es braucht deshalb hier gar nicht unter
sucht zu werden, ob Stähli wirklich im Auslande keinen neuen
Wohnsitz begründet habe, wie die basler Behörden annehmen, son
dern es genügt, zu konstatieren, daß er s. Z. effektiv von Basel
und überhaupt aus der Schweiz weggezogen ist und seither, soviel
bekannt, jahrelang nicht mehr in der Schweiz gewohnt hat, wo
raus folgt, daß seine zivilrechtlichen Verhältnisse nicht nach dem
ersten, sondern nach dem zweiten Titel des mehrerwähnten Bundes
gesetzes zu beurteilen sind.
Übrigens könnte die Annahme der Behörden von Basel Stadt,
daß Stähli, weil er seine Familie in Basel ließ, die Absicht ge
habt habe, seinen basler Wohnsitz beizubehalten, nicht als zutref
fend anerkannt werden. Denn es ergibt sich aus den Akten, daß
die Beziehungen Stählis zu seiner Familie und speziell zu seiner
Ehefrau während seiner Abwesenheit und wohl schon vorher durch
aus lockere waren. Endlich erscheint die Absicht Stählis, das ehe
liche Domizil in Basel beizubehalten, auch deshalb ausgeschlossen,
weil er seine Frau kaum ein Jahr nach seiner Abreise aufgefor
dert hat, mit dem Kinde zu ihm nach Flörsheim a. M. zu kom
men, woselbst er ein gutes Auskommen habe und über eine pas
sende Wohnung verfüge.
3. Ist nach dem Gesagten die Bestimmung von Art. 3 Abs. 3
BG betr. d. zivilr. V. d. N. u. A. auf den vorliegenden Fall nicht
anwendbar, und müßte somit die in Basel bestellte Vormundschaft
schon aus diesem Grunde aufgehoben werden, so ist anderseits zu
konstatieren, daß die Rekurrentin sich mit Recht auf Art. 30 des
zitierten Gesetzes beruft. Denn dieselben tatsächlichen Momente,
aus denen sich ergab, daß Stähli als Schweizer im Ausland
zu gelten habe, führen auch dazu, ihn als landesabwesend zu
betrachten. Daß übrigens Stähli zur Zeit der Vormundschafts
bestellung in der Schweiz weder ein Domizil, noch auch nur einen
bekannten Aufenthaltsort besessen habe, hat die rekursbeklagte Be
hörde stillschweigend dadurch anerkannt, daß sie 11 Ziff. 5 des
Vormundschaftsgesetzes vom 23. Februar 1880 und 1 des Ge
setzes betr. die Vermögensverhältnisse landesabwesender und ver
mißter Personen vom 4. Oktober 1859 (vergl. oben Fakt. A) zur
Anwendung brachte.
4. Ist somit der Rekurs grundsätzlich gutzuheißen, die in
Basel bestellte Vormundschaft also aufzuheben, so kann dagegen
von einem Zuspruch der übrigen Rekursbegehren keine Rede sein.
Abgesehen davon, daß nicht einzusehen ist, worin das Verschulden
der basler Behörden bestehen sollte, zumal dieselben lediglich die
Interessen des landesabwesenden Max Abraham Stähli und des
Kindes Berta im Auge hatten, ist daran festzuhalten, daß das
Bundesgericht als Staatsgerichtshof sich weder mit derartigen Ent
schädigungsbegehren, wie sie hier namens der Einwohnergemeinde
Hilterfingen und namens der gar nicht direkt beteiligten Frau
Berta Stähli geltend gemacht werden, noch überhaupt mit den
allfälligen weitern Folgen seines Entscheides oder mit der Voll
ziehung desselben zu befassen hat.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird im Sinne der Motive begründet erklärt und
demgemäß die dem Max Abraham Stähli vom Waisenamt des
Kantons Basel Stadt bestellte Vormundschaft aufgehoben.
Vergl. noch, betr. die zivilrechtlichen Verhältnisse
der Niedergelassenen und Aufenthalter: Nr. 76 Erw. 5.