Art. 4 BV, Art. 3, 10, 17, 19 und 53 KV Aargau; Verzicht auf innerkantonales Gemeindebürgerrecht: Der Verlust des Ortsbürgerrechts betrifft ein publizistisches Rechtsverhältnis, aus dem Rechte und Pflichten erwachsen. Mangels besonderer gesetzlicher Ordnung kann der Verzicht nicht als schrankenloses Individualrecht verstanden werden; die Aufhebung des Rechtsverhältnisses setzt grundsätzlich die Mitwirkung der betroffenen Gemeinwesen voraus. Es ist daher nicht willkürlich, die Genehmigung des Verzichts zu verweigern, wenn dieser hauptsächlich der Entziehung öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen, namentlich der Armensteuerpflicht, dient. Eine Verletzung der Rechtsgleichheit liegt nicht vor, wenn in den Vergleichsfällen die kommunale Zustimmung bzw. der Protest des Gemeinwesens anders lag. Die Entlassung aus dem Bürgerrecht ist ein Verwaltungsakt und keine Rechtsprechung im Sinne der Verwaltungsgerichtsbarkeit.
haben. Diese Verordnung sei vom Regierungsrat von jeher ausgelegt worden, daß ihm dadurch das uneingeschränkte Recht eingeräumt worden sei, die Bürgerrechtsverzichte nach seinem freien Ermessen zu genehmigen oder nicht. Es sei dabei immer auf die Gründe des Verzichtes Rücksicht genommen worden. Der vorlie gende Beweggrund sei nun ungenügend: die Heimatgemeinde Uerk heim besitze einen einklagbaren Anspruch auf Bezahlung der Ar mensteuer, und dieser Pflicht dürfe sich Rekurrent nicht einfach durch Verzicht auf das Bürgerrecht entziehen. B. Gegen diesen Beschluß des Regierungsrates ergriff der Rekurrent am 23. März 1909 den staatsrechtlichen Rekurs ans Bundesgericht, mit dem Begehren, es sei der angefochtene Beschluß als verfassungs und gesetzwidrig aufzuheben und der Regierungs rat zu verhalten, den Gemeinderat von Uerkheim anzuweisen, den Rekurskläger im dortigen Bürgerregister zu streichen . Zur Be gründung machte der Rekurrent im wesentlichen folgendes geltend: Unerheblich sei der Einwand, der Verzicht erfolge um der Be freiung von der Armensteuer willen; der wirkliche Grund liege in der Mißbilligung des Gemeindehaushaltes von Uerkheim durch den Rekurrenten Graber. Unerheblich sei ferner das Motiv des Regierungsrates, die Gemeinde Uerkheim besitze gegenüber dem Rekurrenten einen Anspruch auf Bezahlung der Armensteuer; dieser Anspruch sei mit dem Verzicht auf das Bürgerrecht dieser Gemeinde erloschen. Die Rechtsfrage sei daher nur die, ob der Gemeinderat von Uerkheim verfassungsmäßig ein Einspruchsrecht gegen den Verzicht auf das Bürgerrecht habe und ob dem Re gierungsrat die Kompetenz zustehe, über die Begründetheit des Einspruchs zu urteilen. Ein Einspruchsrecht werde nun der Ge meinde weder durch die Verfassung, noch durch das Gesetz, noch durch die Verordnung vom Jahre 1817 verliehen. Die Kompetenz zur Beurteilung von Streitigkeiten über Erwerb und Verlust des Bürgerrechts stehe sodann gar nicht dem Regierungsrate, sondern nach dem Gesetz über das Prozeßverfahren bei Verwaltungs streitigkeiten vom 25. Juni 1841 dem Obergericht zu. Der angefochtene Beschluß des Regierungsrates verletze daher den in Art. 3 der KV niedergelegten Grundsatz der Gewaltentrennung. Die Verordnung vom Jahre 1817 habe lediglich den Zweck, Fälle der Heimatlosigkeit zu vermeiden; der Regierungsrat sei daher nur Kontrollstelle für die Verzichtleistungen auf das Ortsbürgerrecht: die Prüfung des Kleinen Rates beziehe sich nach der betreffenden Verordnung lediglich darauf, ob der Verzichtleistende noch ein anderes Ortsbürgerrecht im Kanton besitze. Im Jahre 1889 habe sich der Regierungsrat in seinem Amtsbericht geäußert: Bürger rechtsverzichte fanden 36 statt. Die meisten erfolgten wegen Aus wanderung; hingegen war die auffallende Tatsache zu bemerken, daß mehrere israelitische Bürger von Endingen auf dieses Bürger recht verzichteten und sich in Zürich und in andern Städten ein kauften, offenbar aus dem Grunde, um nicht mehr an die Ar mensteuer von Endingen beitragen zu müssen. Aus der Statistik über die Bürgerrechtsgesuche gehe hervor, daß der Regierungsrat bei der Bewilligung des Bürgerrechtsverzichtes nie auf die Gründe des Verzichtes abgestellt habe; die angeführte Außerung im Jahres bericht beweise, daß auch Armensteuerflucht zur Verweigerung der Genehmigung nicht berechtige. Es liege deshalb eine ungleiche Be handlung vor dem Gesetze vor. Das Recht, auf ein Doppelge meindebürgerrecht zu verzichten, sei bisher stets als ein Indivi dualrecht jedes handlungsfähigen aargauischen Bürgers anerkannt worden. Durch den angefochtenen Beschluß seien demgemäß, neben Art. 4 BV, auch die Art. 3, 10, 17, 19 und 53 KV verletzt worden. C. Der Regierungsrat des Kantons Aargau macht in seiner Vernehmlassung geltend: Das Gemeindebürgerrecht schaffe nach Maßgabe der aargauischen Gesetzgebung Rechte und Pflichten gegenüber der Ortsbürgergemeinde. Mit der Erklärung des Ver zichts auf sein Uerkheimer Ortsbürgerrecht habe der Rekurrent nicht bloß das Erlöschen eines ihm zustehenden Rechtes, sondern auch den Untergang der ihm gegenüber der Ortsbürgergemeinde Uerkheim obliegenden öffentlich rechtlichen Pflichten bewirken wollen. Wenn nun schon im Privatrecht die Befugnis zum Verzicht auf ein Recht die natürliche Beschränkung darin finde, daß man sich hiedurch von der mit dem Recht verbundenen Verbindlichkeit nicht befreien könne, so sei nicht einzusehen, wie es nach der Natur der Sache im Kanton Aargau ein Individualrecht jedes handlungs fähigen aargauischen Bürgers sein solle, sich von den ihm gegen über seiner Ortsbürgergemeinde obliegenden Verpflichtungen dadurch zu befreien, daß er das Ortsbürgerrecht einer andern aargauischen Gemeinde erwerbe und auf sein bisheriges Ortsbürgerrecht ver
zichte. Es sei auch unrichtig, daß der Regierungsrat sich einer die Rechtsgleichheit verletzenden, willkürlichen Praxis schuldig ge macht habe: wenn sie auch früher schwankend gewesen sein möge, so habe der Regierungsrat doch seit dem Jahre 1893 die Geneh migung immer verweigert, wenn der Verzicht auf das Doppel bürgerrecht nur zwecks Befreiung von den Armensteuern erklärt wurde und die betreffende Gemeinde Einspruch erhob; wenn von der Gemeinde Einspruch nicht erhoben wurde, habe der Regierungs rat freilich nicht Veranlassung gehabt, die Genehmigung zu ver weigern. Die Kompetenz des Regierungsrates zum Entscheid sei vom Rekurrenten dadurch anerkannt worden, daß er das Justiz departement ersucht habe, beim Regierungsrat die Genehmigung des Verzichts auf das Doppelbürgerrecht zu erwirken. Die Kom petenz des Regierungsrates ergebe sich aber auch aus der Verord nung vom Jahre 1817, denn in der Ermächtigung zur Erteilung der Genehmigung liege auch die Befugnis, die Genehmigung zu verweigern, und zwar müsse der Regierungsrat selbst die zurei chenden Gründe bestimmen, weil die Verordnung bestimmte Ver weigerungsgründe nicht aufstelle. Die Auffassung, daß die Verord nung lediglich erlassen sei, um Fällen der Heimatlosigkeit vorzu beugen, sei unzutreffend, und es sei daher auch der Schluß, es müsse die Genehmigung eines Verzichtes auf das Doppelbürger recht schlechthin in allen andern Fällen, in denen Heimatlosigkeit nicht eintrete, erteilt werden, ein unzutreffender. Zurückzuweisen sei auch der Vorhalt, daß das Prinzip der Gewaltentrennung verletzt sei. Das Obergericht sei freilich Verwaltungsgericht, aber es sei vorkommendenfalls in der Beurteilung, ob Rekurrent noch Bürger von Uerkheim sei, daran gebunden, daß der Regierungs rat den Bürgerrechtsverzicht nicht genehmigte, und könne nicht selbst feststellen, ob die Genehmigung hätte erteilt werden sollen. D. Die von den Parteien angerufene Verordnung des Kleinen Rates des Kantons Aargau vom 23. Januar 1817 lautet:
nung vom Jahre 1817 eine geeignete Rechtsgrundlage für den angefochtenen Entscheid bot, da auch dann, wenn dies nicht zu treffen sollte, die Auffassung des aargauischen Regierungsrates ja aus den angeführten Erwägungen allgemeiner Natur mit Art. 4 der BV vereinbar wäre. Ebenso unberechtigt wie der Vorwurf der Willkür in der Auslegung ist der Vorwurf ungleicher Be handlung: die Rekurrenten haben es unterlassen, nachzuweisen, daß in den von ihnen angeführten Fällen die betreffenden Orts bürgergemeinden gegen die Entlassung protestierten, wie es im vorwürfigen Falle geschehen ist; das Verhalten der betreffenden Ortsgemeinde, die Zustimmung oder der Widerspruch des einen beteiligten Rechtssubjektes, ist aber offenbar ein erhebliches Mo ment, das bei der Frage, ob die Fälle gleichartige seien, nicht ein fach übergangen werden darf. 3. Zu den übrigen Bestimmungen der aargauischen Kantons verfassung, welche verletzt sein sollen, ist folgendes zu bemerken: Art. 17 enthält den Grundsatz der Gleichheit der Bürger vor dem Gesetze und ist daher neben Art. 4 der BV nicht von selbständiger Bedeutung. Art. 3 stellt den Grundsatz der Gewaltentrennung auf, Art. 53 weist in litt. c dem Obergericht die Kompetenz zur Ent scheidung von Verwaltungsstreitigkeiten zu. Diese letztgenannten Verfassungsbestimmungen wären nur dann verletzt, wenn es sich bei der Entlassung aus dem Bürgerrecht um einen Akt der Recht prechung auf dem Gebiete der Verwaltung handeln würde. Das trifft aber nicht zu. Rechtsprechung ist Subsumtion eines Tatbe standes unter das geltende Recht (vergl. Laband, Staatsrecht des Deutschen Reiches, in Marquardsens Handbuch des öffent lichen Rechts, 2. Aufl. 1894, S. 101). Die Entlassung aus dem Bürgerrecht aber hat zum Gegenstand nicht die Feststellung, son dern die Aufhebung eines publizistischen Rechtsverhältnisses, ist also ein Akt der Verwaltung, nicht ein Akt der Rechtsprechung und daher durch Art. 53 litt. c der aargauischen Kantonsver fassung der Kompetenz des Regierungsrates nicht entzogen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs ist abgewiesen.