Art. 17 SchKG; Begriff der anfechtbaren Verfügung; Art. 15 SchKG; Art. 2 Abs. 3 SchKG; kantonale Regelung der Organisation des Betreibungsamtes. Eine allgemeine Weisung der Aufsichtsbehörde an unterstellte Betreibungsämter über das künftige Verhalten bildet noch keine im Beschwerdeverfahren anfechtbare Verfügung; anfechtbar ist erst die auf einen konkreten Fall bezogene Maßnahme. Das Bundesgericht kann als Oberaufsichtsbehörde nach Art. 15 SchKG kantonale Normen nicht abstrakt aufheben oder für unanwendbar erklären, sondern lediglich in konkreten Fällen ihre Anwendung verweigern. Die Organisation des Betreibungsamtes, insbesondere die Mitwirkung weiterer Beamter bei einzelnen Funktionen, bleibt im Rahmen des SchKG grundsätzlich den Kantonen überlassen (vgl. Art. 2 Abs. 3 SchKG).
es, gestützt auf eine weitere Inspektion, im besondern gegenüber dem Petenten Siegfried, dem Betreibungsbeamten von Thalwil; die in 6 cit. vorgeschriebene Mitwirkung des zuständigen No tars bei der Aufstellung von Steigerungsbedingungen und des Verteilungsplanes im Grundpfandverwertungsverfahren werde durch ihn (Siegfried) trotz der Bemerkung im letzten Visitationsbericht nicht nachgesucht. Die Aufsichtsbehörde bestehe darauf, daß der Bestimmung schon im Interesse einheitlicher Praxis im Bezirke nachgelebt werde. B. Der Petent Siegfried gelangte darauf an das zürcherische Obergericht als kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs mit dem Begehren, die im Visitationsberichte des Bezirksgerichts Horgen enthaltene Rüge und die Anweisung, den 6 des Einführungsgesetzes zum SchKG zu befolgen, seien auf zuheben. Das Obergericht beschloß am 20. März 1909: Auf die Anträge des Betreibungsbeamten von Thalwil werde nicht einge treten. Der Beschluß stützt sich auf die Erwägung, daß es sich um eine gesetzliche Vorschrift handle, von deren Beachtung das Gericht den Beamten zu dispensieren keine Befugnis habe, im übrigen eine Rüge nicht vorliege. C. Mit seiner nunmehrigen Eingabe stellt der Petent Sieg fried vor Bundesgericht die Anträge: 1. Es sei die Anweisung der erstinstanzlichen Aufsichtsbehörde von Horgen, gemäß 6 des zürcherischen Einführungsgesetzes zum SchKG die Steigerungs bedingungen und den Verteilungsplan bei Liegenschaftsverwertungen unter Mitwirkung des zuständigen Notars aufzustellen, aufzuheben. 2. Es sei 7 des Einführungsgesetzes als nicht anwendbar zu erklären. Der Petent sicht die genannten Bestimmungen des nähern als bundesrechtswidrig an. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung:
Übrigens mag bemerkt werden, daß die 6 und 7 des zürcherischen Einführungsgesetzes nichts bundesrechtswidriges ent halten und daß also die Eingabe des Petenten, welche der beiden Bedeutungen man ihr auch beilegt, auch sachlich als unbegründet abgewiesen werden müßte. Denn bei der streitigen Frage, ob bei der Aufstellung der Steigerungsbedingungen und des Verteilungs
planes neben dem Betreibungsbeamten noch ein Notar mitzuwirken habe, handelt es sich um die Organisation des Betreibungsamtes, also um ein Gebiet, dessen rechtliche Regelung das SchKG zu einem großen Teil und wie aus seinen Art. 1 und 2 und peziell Art. 2 Abs. 3 erhellt gerade hinsichtlich der genannten Frage den Kantonen überlassen hat. So haben denn auch mehrere von ihnen eine solche Mitwirkung anderer Beamten bei einzelnen Funktionen des Betreibungsamtes vorgesehen (so Bern, s. Archiv 2 Nr. 129 Erw. 5; Freiburg, s. Archiv 3 Nr. 128 Erw. c; Luzern, Einf. Ges. 4). Der angefochtene 7 endlich schreibt nicht etwa vor, daß höhere Gebühren bezogen werden sollen, als es der eid genössische Tarif erlaubt. Wem diese Gebühren aber zufallen, ist eine durch das kantonale Recht geregelte Frage. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Auf die Eingabe wird nicht eingetreten.