Art. 41 Abs. 2 SchKG; Art. 69 Ziff. 3 SchKG: Einreden gegen Bestand oder Betreibbarkeit einer Forderung sind nicht mit Beschwerde, sondern mit Rechtsvorschlag geltend zu machen. Verzichtet der Gläubiger im Nachlassverfahren darauf, die grundpfändlich gesicherte Forderungsquote sofort auf dem Weg der ordentlichen Betreibung geltend zu machen, so ist der Verzicht nach seinem Sinn und zeitlichen Umfang auszulegen. Er erfasst nur die von der Erklärung gedeckten, bereits bestehenden und fälligen Ansprüche; später erst entstehende Zinsen fallen nicht darunter. Die Aufsichtsbehörden prüfen dabei nur die Zulässigkeit der gewählten Betreibungsart, nicht den materiellen Bestand weitergehender Verzichtsbehauptungen (consid. 1-2).
Der Rekurrent macht zunächst geltend, daß die in Betrei bung gesetzten drei Zinsforderungen nicht mehr oder doch nur noch in reduziertem Betrage bestehen und beruft sich dafür auf die Rechtswirkungen des von ihm erlangten Nachlaßvertrages, auf die Erklärung, die die Rekursgegnerin am 8. Juli 1907 im Nachlaßverfahren abgegeben hatte, und, soweit es sich um den Zins des Jahres 1906 handelt, auf den Umstand, daß dieser Zins bei der Anmeldung in jenem Verfahren zum Kapital geschlagen wor den sei. Alle diese den Bestand oder die Betreibbarkeit der frag lichen Zinsansprüche betreffenden Einwendungen sind aber laut Art. 69 Ziff. 3 SchKG nicht durch Beschwerde, sondern durch Rechtsvorschlag geltend zu machen, wie die Vorinstanz bereits zu treffend ausgeführt hat.