Art. 1 des schweizerisch-französischen Gerichtsstandsvertrags von 1869; Art. 271 Abs. 3 und Art. 279 Abs. 2 SchKG; Art. 186 OG: Gegen Arrestbefehle ist der staatsrechtliche Rekurs wegen Verletzung eines Staatsvertrags zulässig. Wird der Arrest wegen Staatsvertragswidrigkeit aufgehoben und ergibt sich daraus ohne weiteres die Wegfall des Betreibungsforums, so kann ausnahmsweise auch die anschließende Betreibung aufgehoben werden; die Kompetenz der Aufsichtsbehörden für selbständige Betreibungshandlungen bleibt vorbehalten. Im staatsrechtlichen Verfahren genügt grundsätzlich die rechtzeitige Beweisbeantragung; die Beweisabnahme kann nach Ablauf der Rekursfrist angeordnet und durchgeführt werden. Maßgebend ist, ob die französische Staatsangehörigkeit und der ausländische Wohnsitz überzeugend dargetan sind und ob die Forderung persönlich, illiquid und nicht urteilsgestützt ist (consid. 1-4).
kein Anlaß besteht. (Vergl. AS 26 1 S. 88 Erw. 1 und die dor tigen Zitate, 29 I S. 436 ff. Erw. 2, 33 I S. 642 und 791 Erw. 1, 35 I S. 169 Erw. 2). Abgesehen davon, daß grundsätz lich ein Staatsvertrag, da er die Schweiz gegenüber dem Aus land bindet, durch ein späteres Bundesgesetz nicht abgeändert wer den kann, ist hier daran zu erinnern, daß das SchKG selber in Art. 271 Abs. 3 die Bestimmungen von Staatsverträgen aus drücklich vorbehält und daß dieser Vorbehalt keinen praktischen Wert besitzen würde, wenn die Anrufung der Staatsverträge gegenüber Arrestbefehlen nicht mittels des staatsrechtlichen Rekurses zulässig wäre, da ja (vergl. das bereits zitierte Urteil AS 291 S. 437) nach Art. 279 Abs. 2 die Arrestaufhebungs klage nur zur Bestreitung des Arrestgrundes als solchen ge geben ist 2. Fragt es sich im weitern, ob mittels des staatsrechtlichen Rekurses auch die Aufhebung der an einen ungültigen Arrest sich anschließenden Betreibung verlangt werden könne, wie dies im vorliegenden Falle geschieht, so ist zwar zu bemerken, daß zur Anfechtung von Amtshandlungen der Betreibungsämter in erster Linie das Rechtsmittel des betreibungsrechtlichen Rekurses an die Aufsichtsbehörden dient. Gleichwie diese letztern Behörden (vgl. z. B. AS 341 S. 867 Erw. 2) zur Aufhebung von Arrest befehlen nicht kompetent sind (weil es sich dabei um richter liche Verfügungen handelt), so sind umgekehrt (vgl. AS 29 1 S. 440 Erw. 5, 34 I S. 414) zur Aufhebung von Betrei bungshandlungen, selbst wenn dabei auch die Bestimmungen eines Staatsvertrages mitzuberücksichtigen wären, grundsätzlich die ge nannten Aufsichtsbehörden kompetent. Indessen hat das Bundes gericht doch auch schon (vgl. AS 331 S. 792 unten) anläßlich der Aufhebung eines staatsvertragswidrigen Arrestes die sich an denselben anschließende Betreibung aufgehoben, sofern sich aus der Ungültigkeit des Arrestes ohne weiteres (infolge Wegfalls des Betreibungsforums) auch die Ungültigkeit der Betreibung ergab, während an dem oben erwähnten Grundsatze allerdings stets fest gehalten wurde, wenn die Unregelmäßigkeit einer einzelnen Betrei bungshandlung als solcher behauptet war (vgl. das mehrer wähnte Urteil AS 29 1 S. 439 f. Erw. 5 und 6). Im vorliegenden Falle wird nun die Ungültigerklärung der Be treibung ausschließlich deshalb verlangt, weil der Arrest ungültig und daher das Betreibungsforum des Arrestes nicht gegeben sei. Es stellt sich somit, wenn der Rekurs gutgeheißen wird, die Un gültigerklärung der Betreibung lediglich als eine Folge der Un gültigerklärung des Arresies dar, und es kann daher unbedenk lich mit dem Arreste auch die an denselben sich anschließende Be treibung aufgehoben werden, wobei jedoch selbstverständlich all fällige Rechte gutgläubiger Dritter (z. B. infolge einer möglicher weise bereits stattgefundenen Verwertung) vorbehalten bleiben. 3. (Rechtzeitigkeit des Rekurses.) 4. Materiell erweist sich der Rekurs ohne weiteres als be gründet. Durch das Zeugnis des Bürgermeisters von Busy über die Nationalität des Rekurrenten ist dessen französische Staatsan gehörigkeit überzeugend dargetan, zumal ein ernstlicher Zweifel über die Identität des Rekurrenten ausgeschlossen erscheint. Zurück zuweisen ist sodann in diesem Zusammenhange die Behauptung der Rekursbeklagten, es könne nach Ablauf der Rekursfrist der Beweis der französischen Staatsangehörigkeit des Rekurrenten nicht mehr zugelassen werden. Aus Art. 186 OG ergibt sich, daß im staatsrechtlichen Verfahren (wie übrigens nach den meisten mo dernen Prozeßordnungen auch im Zivilprozeß) die Parteien be züglich der von ihnen behaupteten Tatsachen die nötigen Beweise zunächst bloß zu beantragen haben, worauf der Instruktions richter über deren Erhebung entscheidet. Demgemäß wird denn auch mit der Mitteilung des Rekurses an die Gegenpartei regelmäßig die Androhung verbunden, daß im Falle der Nichteinreichung einer Rekursantwort die faktischen Anbringen des Rekurrenten als an erkannt betrachtet würden, eine Androhung, welche nicht zulässig wäre, wenn der Beurteilung des Rekurses nur die schon vor Ab lauf der Rekursfrist bewiesenen Tatsachen zu Grunde gelegt werden könnten. Es ist weiter nicht zweifelhaft und auch von den Rekursbeklagten nicht bestritten, daß der den Gegenstand des Rekurses bildende Arrest für eine persönliche Forderung erwirkt wurde, und es liegt endlich auch nicht etwa eine auf ein Urteil gestützte, sondern im Gegenteil eine durchaus illiquide Forderung vor. Der Arrest war daher gemäß Art. 1 des Staatsvertrages un zulässig.
Demnach hat das Bundesgericht erkannt Der Rekurs wird gutgeheißen und der Arrestbefehl des Gerichts präsidiums Dielsdorf d. d. 22. April 1909 sowohl als die sich an denselben anschließende Betreibung Nr. 72 des Betreibungsamtes Niederweningen im Sinne der Motive aufgehoben.