Gesamter Gesetzestext
- Entscheid vom 11. September 1909 in Sachen Schenitza.
Art. 97 und 275 SchKG: Absolute Notwendigkeit der Schätzung der
gepfändeten bezw. verarrestierten Objekte durch den Betreibungs
beamten und bezügliches Verfahren.
A. Dem Rekurrenten Philipp Schenitza, Liegenschafts
agenten in Zürich V, wurde zur Sicherstellung einer Alimenta
tionsforderung seiner Ehefrau Marie Schenitza in Basel im Be
trag von 36,000 Fr. vom Betreibungsamt Zürich V sein ganzes
in Zürich gelegenes Vermögen verarrestiert. Die Wertpapiere und
Guthaben des Arrestschuldners wurden vom Betreibungsamt nicht
bewertet, da es erklärte, daß es ihm an jeder Grundlage zu einer
Schätzung fehle.
B. Hierüber beschwerte sich Schenitza und verlangte, daß
das Betreibungsamt verpflichtet werde, auch diese Arrestgegen
stände einer Schätzung zu unterwerfen. Zur Begründung dieses
Begehrens machte er geltend, daß diese Vermögensobjekte einen
großen Wert repräsentieren und für sich allein zur Deckung der
Arrestforderung ausreichen würden, sodaß ein Teil der mit Arrest
belegten Objekte freigegeben werden könnte.
C.
Beide kantonalen Instanzen wiesen die Beschwerde als
unbegründet ab, nachdem das Betreibungsamt inzwischen den
Schuldbrief von 35,000 Fr. auf Liegenschaften in Zürich IV mit
5000 Fr. eingeschätzt hatte. Was dagegen die verarrestierten
Aktien und Guthaben des Arrestschuldners anbetrifft, so bezeich
neten die Vorinstanzen eine auch nur ungefähr richtige Schätzung
derselben in Übereinstimmung mit dem Betreibungsamt als un
möglich.
D. Den Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde hat der
Rekurrent unter Erneuerung seines Begehrens rechtzeitig ans
Bundesgericht weitergezogen, indem er ausführt, jedes Aktivum
unterliege im Pfändungs und Arrestvollzugsverfahren einer Be
wertung, gleichviel ob sie mit Schwierigkeiten verbunden sei oder
nicht. Sollte eine Schätzung tatsächlich doch unmöglich sein, so
wäre die notwendige Konsequenz die, daß das betreffende Objekt
freigegeben werden müßte.
Die Rekursgegnerin bestreitet in ihrer Rekursbeantwortung,
daß dies für die verarrestierten Aktien zutreffe. Diese Titel seien
nicht absolute non valeurs ; sie habe immer zugegeben, daß
ihr Wert per Stück etwa 50 Fr. betrage.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- Es handelt sich hier um die Frage, ob das Betrei
bungsamt der ihm durch Art. 97 und 275 SchKG auferlegten
Pflicht, die gepfändeten bezw. verarrestierten Objekte zu schätzen,
dadurch nachgekommen sei, daß es erklärt, es sei ihm, soweit die
Aktien und die Guthaben des Arrestschuldners in Betracht kom
men, eine solche Schätzung tatsächlich nicht möglich.
Bei der Beantwortung dieser Frage ist allgemein davon aus
zugehen, daß die Schätzung vom Betreibungsgesetz als notwen
diger Bestandteil jeder Betreibung (Pfändung und Ar
restierung) vorgeschrieben wird. Sie bildet die Grundlage für das
weitere betreibungsrechtliche Vorgehen und namentlich für die Ver
wertung und darf daher unter keinen Umständen und unter keinen
Vorwänden unterlassen werden.
Sollte die Schätzung ergeben, daß man es mit einem Gegen
stand zu tun hat, welchem auch nicht der geringste Vermögens
wert zukommt, so müßte, falls der Gläubiger nicht dagegen oppo
niert und selber einen Minimalwertbetrag angibt, das Arrestobjekt
freigegeben werden, da das Betreibungsverfahren sich bestim
mungsgemäß nur auf Vermögenswerte erstrecken kann.
2. In concreto hat das Betreibungsamt, was zunächst
die 30 Stück Aktien der A. G. der Vereinigten Ol , Kitt und
Kreidewerke à je 1000 Fr. anbelangt, entsprechend der Vorschrift
des Art. 97, welche ihm nötigenfalls die Zuziehung von Sach
verständigen zur Pflicht macht, einen Bericht der Schweizerischen
Kreditanstalt eingeholt, welcher die Aktien als uncoulant be
zeichne. Das ist aber keineswegs gleichbedeutend mit non va
leurs und daß sie als solche nicht betrachtet werden könnten,
ergibt sich ja auch ohne weiteres aus dem Zugeständnis der
Gegenpartei, daß ihr Wert per Stück etwa 50 Fr. betrage. Diese
letztere Angabe liefert mangels anderweitiger Grundlagen dem
Betreibungsamt einen Anhaltspunkt, um die im Gesetz in zwin
gender Weise vorgeschriebene Schätzung vorzunehmen, und es darf
das Betreibungsamt, wenn der Arrestgläubiger selber einen Mini
malwert angibt, jedenfalls mit der Schätzung nicht unter diesen
Wert gehen.
3. Was sodann die drei Guthaben Schenitzas an C. Lurk
in Freiburg i./B. (24,159 Mk. 79 Pf.), Wilh. Eberle in
Zürich IV (1200 Fr.) und Jos. Beutler in Zürich III (5555 Fr.)
anbetrifft, so hat das Betreibungsamt nicht erklärt, es könne
eine Schätzung derselben nicht vornehmen, sondern es könne diesen
Forderungen keinen Schätzungswert beimessen. Dies könnte
wohl heißen, daß es diese Forderungen als wertlos taxiere, im
Gegensatz zu der Weigerung, eine Schätzung überhaupt durch
zuführen. Allein es ergibt sich aus der Arresturkunde und aus
dem Vorentscheid, daß diese Interpretation nicht die richtige wäre,
sondern daß auch hier das Betreibungsamt einfach die Schätzung
unterlassen hat. Ansonst hätte es nicht in der Arresturkunde in
der für die Angabe des Schätzungswertes reservierten Kolonne
Fragezeichen anbringen dürfen, sondern die Eigenschaft als non
valeurs durch eine Null oder einen Strich kennzeichnen müssen.
Wieso nun eine solche Schätzung nicht möglich sein sollte, ist im
angefochtenen Entscheid nicht näher motiviert. Das Betreibungs
amt hat sich eben über die Verhältnisse der betreffenden Schuldner
zu erkundigen und, wenn nicht besonders zwingende Gründe da
für vorliegen, daß die Schuldner insolvent oder die Forderungen
bestritten sind, ihren Nominalbetrag einzusetzen.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird unter Aufhebung des Vorentscheides im
Sinne der Motive begründet erklärt.
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