- Arteil vom 28. Oktober 1909
in Sachen Suter und Meier gegen E. Oederlin Cie.
Angebliche Verletzung des Grundsutzes nulla poena sine lege durch
Anwendung von 1 des aargauischen Zuchtpolizeigesetzes (betr.
Vergehen gegen die öffentliche Ordnung) auf einen Fall, in welchem
anlässlich eines Streiks (beim Streikpostenstehen ) ein Dritter
am Betreten des in Betracht kommenden Fabriketablissementes ver-
hindert wurde. Angeblich willkürliche Feststellung des Tatbestan
des, speziell in Bezug auf die Frage, ob ein psychischer Zwang statt-
gefunden habe.
A. Als während des gegen die Firma E. Oederlin Cie.
in Rieden bei Baden gerichteten Streikes Emil Bucher, von der
Firma Bucher Manz in Niederweningen, am Abend des 19. Au
gust 1908 in die Fabrik E. Oederlin Cie. eintreten wollte,
stellten sich Albert Suter und Alois Meier, die beim Eingang
außerhalb des Fabrikgebäudes Streikposten standen, ihm in den
Weg, mit der Bemerkung, er müsse zuerst auf dem Streikbüreau
im Engel in Ennetbaden eine schriftliche Einlaßbewilligung
holen. Zur Anwendung physischer Gewalt ist es dabei unbestrit
tenermaßen nicht gekommen, indem Emil Bucher nicht versuchte,
ohne Erlaubnisschein des Streikbüreaus in die Fabrik zu gelangen.
Er deponierte darüber als Zeuge: Als er mit dem Velo ange
kommen sei, seien die beiden vor dem Eingang Posten gestanden
und hätten ihn gefragt, was er wolle. Zeuge habe geantwortet,
er müsse Arbeit holen, die er unbedingt haben müsse. Darauf
hätten sie ihm erwidert, sie dürften ihn nicht hineinlassen, er
müsse einen Schein holen. Zeuge habe nichts geantwortet. Ernst
haft habe er allerdings nicht gesagt, er wolle in die Fabrik. Er
habe bemerkt gehabt, es habe keinen Wert, ihn nicht hineinzu
lassen, er suche keine Arbeit, worauf sie ihm erwidert hatten: es
sei besser. Der Zeuge deponierte weiter: Ich wollte vorwärts
laufen, aber ich konnte nicht, da sie vor mir standen."
B. Am 26. August 1908 erhob die Firma E. Oederlin
Cie. wegen dieses Vorfalles bei der Staatsanwaltschaft des Kan
tons Aargau Strafanzeige gegen die beiden Streikpostensteher; es
handle sich, wenn nicht der Tatbestand der 142 oder 64 StrGB
vorliege, doch zweifellos um das Delikt des 1 des Zuchtpolizei
gesetzes: um einen Hausfriedensbruch schlimmster Art und damit
um ein Vergehen gegen die öffentliche Sicherheit. Nach Einver
nahme der Beklagten verfügte die aargauische Staatsanwaltschaft
am 4. September 1908 die Einstellung der Untersuchung wegen
Mangels von Strafbestimmungen über die Streikbewegungen .
Nachdem die Anzeigerin gemäß der aargauischen Prozeßgesetzgebung
trotzdem die Überweisung ans Gericht verlangt hatte, sprach das
Bezirksgericht von Baden die Beklagten frei, eine Minderheit hatte
sich für die Schuldigerklärung ausgesprochen. Auf Appellation der
Anzeigerin erklärte das Obergericht des Kantons Aargau mit Ur
teil vom 7. Mai 1909 die beiden Beklagten Suter und Meier
des Vergehens gegen die öffentliche Ordnung schuldig und verur
teilte sie zu einer Geldstrafe von je 10 Fr. Aus der Begründung
dieses Urteils ist folgendes hervorzuheben: Es frage sich, ob in
der Weigerung der Beklagten, den Bucher in die Fabrik hineinzu
lassen, der Tatbestand eines Vergehens gegen die öffentliche Ord
nung zu erblicken sei. Einem Dritten den Zutritt zu fremdem
Eigentum zu verwehren, seien die Beklagten nicht befugt gewesen,
ganz gleichgültig in welcher Form diese Verhinderung in die Er
scheinung getreten sei, ob als äußerer Zwang, d. h. als physische
Überwältigung, oder bloß als Zwang auf das Handeln. Bucher
habe allerdings einen ernsthaften Versuch, den Einlaß zu erzwin
gen, nicht gemacht, d. h. er habe keine Gewalt angewendet, son
dern bei der Alternative, entweder den Eintritt zu erzwingen und
dabei tätliche Angriffe seitens der Beklagten zu riskieren, oder sich
ihren Anordnungen zu fügen, das letztere gewählt, da die Beiden
auf seinen Versuch, hineinzutreten, auf nicht mißzuverstehende
lrt vor ihn hin standen . Die Beklagten hätten sich dadurch eine
Stellung angemaßt, die nur dem Eigentümer oder höchstens einem
amtlichen Funktionär des Staates oder der Gemeinde zustehe; wer
nicht Eigentümer oder nicht zur Wahrung höherer staatlicher In
teressen bestellt und im einzelnen Falle legitimiert sei, vergehe sich
gegen die öffentliche Ordnung, wenn er andern den Eintritt ver
wehre. Auch durch die bloß mündliche Weigerung sei auf Bucher
ein unberechtigter Zwang ausgeübt worden; er habe nicht gewagt,
der erhaltenen Auskunft zum Trotz den Eintritt zu versuchen, und
habe sich gegen seinen Willen der Aufforderung der Streikposten
unterzogen. Die Ausübung eines solchen Zwanges auf die Willens
entschließung vertrage sich nicht mit der vom Staate garantierten
öffentlichen Ordnung. Sei auch der Streik ein durchaus erlaubtes
Mittel im wirtschaftlichen Kampfe, so dürften doch die nach An
sicht der Streikenden für die Durchführung nötigen Vorkehren
nicht Formen annehmen, welche die öffentliche Ordnung in Frage
stellen, Formen, durch die der unbeteiligte Dritte in seinem Rechte
auf freie Betätigung seiner Persönlichkeit eingeschränkt und gehin
dert werde. Im vorliegenden Falle seien die Grenzen des Erlaubten
überschritten worden und hätten sich die Beklagten des Vergehens
gegen die öffentliche Ordnung schuldig gemacht.
C. Gegen dieses Urteil haben Albert Suter und Alois
Meier rechtzeitig den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht
erklärt mit dem Antrag, das angefochtene Urteil, soweit es die
beiden Rekurrenten betrifft, aufzuheben. Zur Begründung machen
die Rekurrenten im wesentlichen folgendes geltend: Die Anzeige
an die Staatsanwaltschaft stamme von der Firma Oederlin Cie.,
deren Organe oder Angestellte bei dem Vorfalle aber in keiner Weise
beteiligt seien; es fehle der Firma daher jede Legitimation. Hin
sichtlich des Tatbestandes habe das Obergericht in willkürlicher
Weise angenommen, es seien die Streikposten extra vor E. Bucher
hingestanden"; sie seien aber in Wirklichkeit schon dort gestanden,
als Bucher ankam. Daß sie aber beim Eingang vor ihm standen,
sei doch auf die natürlichste Weise zu erklären. Wenn nun das
Obergericht annehme, die Beklagten seien auf nicht mißzuver
stehende Art vor Bucher gestanden, so werde damit angedeutet,
es sei eine drohende Haltung gegen Bucher eingenommen worden.
Nun hätten die Rekurrenten aber nach den eigenen Depositionen
des E. Bucher keine Miene gemacht, ihm den Eingang tätlich
zu verwehren, und sie hätten das auch nicht tun können, weil
Bucher nicht einmal mit Worten ernstlich erklärt habe, er wolle
eintreten. Das Moment der Drohung sei vom Obergericht dem
Tatbestand hinzugefügt worden, eine Willkür, die allerdings be
greiflich erscheine, da sonst die Anwendung des 1 des Zucht
polizeigesetzes unmöglich gewesen wäre.
Das angefochtene Urteil verletze den Art. 18 der aargauischen
Staatsverfassung, der die freie Meinungsäußerung durch das Wort
und das Vereins und Versammlungsrecht gewährleiste. Wenn das
Streikpostenstehen gestattet sei (wie ja auch das Obergericht an
nehme), so müsse auch die normale Art der Ausübung dieses
Rechtes erlaubt sein; das Streikpostenstehen bestehe aber nach land
läufigem allgemeinem Usus nicht nur im eigentlichen Postenstehen,
sondern darin, daß die Posten Drittpersonen, speziell Arbeitswillige,
vom Betreten gesperrter Geschäfte abhalten und davor warnen. Da
die Rekurrenten dem E. Bucher sagten, es sei besser, wenn er einen
Erlaubnisschein hole, und Bucher das getan habe, ohne Anstren
gungen zu machen, hineinzukommen , so liege in der Bestrafung
der Rekurrenten eine Mißachtung der garantierten freien Meinungs
äußerung. Und auch das Vereins und Versammlungsrecht werde
direkt, mindestens aber indirekt durch eine solche Bestrafung verletzt
Vor allem aber verstoße das angefochtene Urteil gegen den in
Art. 19 der aargauischen Staatsverfassung niedergelegten Grund
satz nulla poena sine lege. Nach der bundesgerichtlichen Praxis
in Sachen Gautschi (Urteil vom 7. März 1901) und in Sachen
Waldesbühl (vom 17. Juli 1901) sei einfach zu untersuchen, ob
die vom aargauischen Obergericht vorgenommene Subsumtion der
Handlungen der Rekurrenten unter den Begriff des Vergehens
gegen die öffentliche Ordnung haltbar sei. Unter diesem Delikt sei
nur zu verstehen eine Handlung, welche die Störung der Ruhe
und Ordnung im Staate bezwecke. Wenn das Streikpostenstehen
als solches erlaubt sei, so seien doch auch die Streikpostenkontrolle
über die ein und ausgehenden Leute und die Einladung, einen
Erlaubnisschein zu holen, keine strafbaren Deliktshandlungen, denn
das alles gehöre zu den für die erfolgreiche Durchführung des
Kampfes nötigen Vorkehren und müsse gestattet sein, wenn keine
ernstlichen Drohungen und Tätlichkeiten hinzukommen. Auch bei
der weitestgehenden Auslegung könne im Verhalten der Rekur
renten kein Vergehen gegen die öffentliche Ordnung erblickt werden.
D. Das Obergericht des Kantons Aargau und die rekurs
beklagte Partei beantragen Abweisung des Rekurses,
AS 35 I 1909
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
In Bezug auf den Vorwurf der willkürlichen Feststel
1.
lung des Tatbestandes durch die Annahme, die beiden Rekurrenten
hätten auf E. Bucher einen Zwang ausgeübt, ist in erster Linie
darauf zu verweisen, daß der Zeuge Bucher nach seiner Deposi
tion vorwärts laufen wollte , um in die Fabrik von Oederlin
Cie. einzutreten, daß er es aber nicht ausführen konnte, weil die
beiden Rekurrenten vor ihm standen. Die Frage ist daher nur die,
ob das Obergericht in willkürlicher Weise angenommen habe, es sei
hiedurch ein Zwang auf den E. Bucher ausgeübt worden. Das ist
aber zu verneinen. Durch die Aussage des Zeugen Bucher wird
festgestellt, daß er an der Ausführung des Willens, vorwärts zu
gehen, eben dadurch, daß die Streikenden vor ihm standen, gehindert
wurde, sodaß die Annahme, es habe wenigstens ein psychischer Zwang
stattgefunden, gewiß nicht willkürlich ist; dieser Annahme steht
auch nicht entgegen, daß die Rekurrenten nachher, im Strafver
fahren, erklärten, sie hätten, wenn Bucher auf dem sofortigen Ein
tritt in die Fabrik bestanden hätte, ihn eintreten lassen und keine
Gewalt angewendet. Bucher kannte ja die wahren Intentionen der
beiden Rekurrenten nicht und mußte daher bei seiner Entschließung
mit der Möglichkeit rechnen, daß sie ihm den Eintritt mit Gewalt
verhindern würden, eine Möglichkeit, die nach den Umständen und
den Erfahrungen, die andern Orts schon gemacht worden sind,
keineswegs als eine so fern abliegende erscheint, daß sie hätte außer
Betracht fallen müssen. Aber auch die Tatsache, daß Bucher nicht
selbst versuchte, mit Gewalt sich den Durchgang zu erzwingen, ist
keineswegs geeignet, die Annahme eines Zwanges auf Seite der
Rekurrenten schlechtweg auszuschließen; so wenig, als die Unter
lassung der Notwehr oder der Selbsthülfe die Annahme, es habe
eine unberechtigte Einwirkung stattgefunden, ausschließen würde.
Die Annahme des Obergerichtes aber, es seien die Rekurrenten
auf nicht mißzuverstehende Weise vor Bucher hingestanden, ent
hält nicht ein neues äußeres Tatbestandsmoment, sondern einen
Schluß aus der äußern Tatsache auf einen innern Vorgang; solche
Schlüsse zu ziehen ist aber eben Aufgabe des Richters, da soge
nannte innere Tatsachen ja nicht direkt nachgewiesen werden kön
nen. Daß das Obergericht dabei willkürlich vorgegangen sei, kann
aber nicht gesagt werden, da der Umstand, daß die Rekurrenten
dem E. Bucher den Weg versperrten, für die betreffende Schluß
folgerung einen genügenden Anhaltspunkt bot.
2. In Bezug auf den Beschwerdegrund der mangelnden
Aktivlegitimation der Firma Oederlin Cie. haben die Rekur
renten es unterlassen, nachzuweisen, daß nur diejenigen Personen
oder Personenvereinigungen, deren Rechtsgut vom Angriff direkt
betroffen werde, anzeigeberechtigt seien, und daß das Obergericht
nur in willkürlicher Weise diese Bestimmungen habe übersehen
können; nur wenn eine Gesetzesbestimmung, welche über die Legi
timation zur Anzeige handelt ( 3 des aargauischen Ergänzungs
gesetzes vom 7. Juli 1886 und 33 des Zuchtpolizeigesetzes
geben darüber keinen Aufschluß), in willkürlicher Weise verletzt
worden wäre, würde eine Verfassungsverletzung und damit ein
Tatbestand vorliegen, mit dem sich das Bundesgericht als staats
rechtliche Beschwerdeinstanz materiell befassen könnte. Mangels
solchen Nachweises ist auf die Frage nicht weiter einzutreten.
3. Die Beschwerde, es sei das Recht der Meinungsäußerung
und damit Art. 18 der aargauischen Staatsverfassung verletzt wor
den, hat zur Voraussetzung, die Annahme der kantonalen Instanz,
daß die Rekurrenten einen psychischen Zwang ausgeübt hätten, sei
willkürlich; nur so ist es verständlich, daß sie erklären, sie seien
in Wirklichkeit nur deswegen bestraft worden, weil sie den E. Bucher
über die Existenz des Streikes aufgeklärt und vor dem Eintreten
in die Fabrik abgemahnt hätten. Nach der Motivierung des an
gefochtenen Urteils des Obergerichts ist es aber ganz klar, daß
die Rekurrenten bestraft wurden, weil sie einen unerlaubten Zwang
auf die Willensentschließung des E. Bucher ausübten. Daß aber
die Ausübung eines Zwanges nicht unter der verfassungsrecht
lichen Garantie der freien Meinungsäußerung (d. h. der Auße
rung der individuellen Auffassung über Gegenstände des Glaubens
oder des Wissens) steht, bedarf keiner nähern Erörterung. In
Verbindung mit diesem Beschwerdegrund behaupten die Rekurrenten,
es sei durch das angefochtene Urteil auch das verfassungsrechtlich
garantierte Vereins und Versammlungsrecht verletzt worden. Sie
haben es indessen
entgegen der Bestimmung des Art. 178
Ziff. 3 OG unterlassen, diese Beschwerde irgendwie zu begrün
den; im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren ist es aber nicht Auf
gabe des Bundesgerichtes, selbständig zu untersuchen, inwiefern ein
kantonaler Erlaß verfassungswidrig sei, sondern es hat sich das
Bundesgericht, auf die Prüfung zu beschränken, ob vom Rekur
renten eine Verfassungsverletzung nachgewiesen werde.
4. Nach Art. 19 der aargauischen Staatsverfassung soll
niemand anders als in den durch das Gesetz bezeichneten Fällen
.... gerichtlich verfolgt werden.... Gemäß dieser Bestimmung kann,
wie das Bundesgericht wiederholt ausgesprochen hat (vergl. AS
S. 747; 8 S. 692; 9 S. 71; 15 S. 52 Erw. 1 und S. 214
Erw. 1; 16 S. 84 Erw. 1; 17 S. 430 Erw. 1; 27 1 S. 339
Erw. 1), eine Strafe nur auf Grund eines Rechtssatzes des ge
schriebenen Rechtes ausgefällt werden. Dagegen folgt aus Art. 19
keineswegs, daß der Gesetz
der aargauischen Kantonsverfassung
geber verpflichtet sei, die strafbaren Handlungen nach ihren ein
zelnen Merkmalen im Gesetze genau zu umschreiben; es ist ihm
vielmehr gestattet, auch allgemeinere Begriffe zu verwenden, deren
Definition im Gesetze nicht enthalten ist und daher erst im Wege
der Auslegung festgestellt werden muß. Demgemäß verstößt auch
1 des aargauischen Zuchtpolizeigesetzes, wonach ohne nähere
Vergehen gegen die öffentliche
Umschreibung dieser Begriffe
Ruhe, Ordnung, Sicherheit und Sittlichkeit zuchtpolizeilich be
straft werden sollen, nicht gegen Art. 19 KV, wie in der bun
desgerichtlichen Praxis wiederholt ausgeführt worden ist (vergl.
IS 9 S. 71 Erw. 1; 15 S. 215 Erw. 1; 16 S. 84 Erw. 1;
7 S. 430 f. Erw. 1; 27 1 S. 339 Erw. 1). Die Gültigkeit
des 1 des Zuchtpolizeigesetzes ist von den Rekurrenten im heu
tigen Rekurse denn auch nicht angefochten worden. Zu prüfen ist
deshalb lediglich, ob der vorliegende Tatbestand auch bei weitest
gehender Auslegung nicht unter den Begriff des Vergehens gegen
die öffentliche Ordnung falle und deshalb eine mit Art. 19 KV
unvereinbare richterliche Ausdehnung des Gebietes des strafbaren
Unrechtes stattgefunden habe (vergl. die bezüglichen Erörterungen in
der AS 15 S. 215 Erw. 1; 16 S. 84 Erw. 1; 27 I S. 339).
Wie das Bundesgericht schon früher ausgeführt hat (15 S. 216
Erw. 3 u. 27 1 S. 339 Erw. 1 in fine), erfordert der Gesetzestat
bestand des Vergehens gegen die öffentliche Ordnung", so elastisch
er auch ist, doch jedenfalls eine Beziehung auf die öffentliche staatliche
Ordnung derart, daß deren Störung durch die strafbare Handlung
bewirkt oder beabsichtigt werde. Da der Tatbestand, wie ihn das
Obergericht des Kantons Aargau festgestellt hat, staatsrechtlich
nicht anfechtbar ist, so fragt es sich, ob die dort angenommene
Einschränkung und Hinderung der freien Betätigung der Persön
lichkeit der Störung der öffentlichen Ordnung gleichzustellen sei.
Der Begriff der öffentlichen Ordnung ist nun kein in der Wissen
schaft oder in der Gerichtspraxis feststehender und einheitlicher,
sondern ein Sammelbegriff, der verschiedenartige Handlungen in
einen gemeinsamen Rahmen faßt (Berner, Lehrbuch des Straf
rechts, 17. Aufl. S. 387) und je nach der Ausgestaltung der
einzelnen Gesetzgebung einen verschiedenen Umfang hat; das deutsche
Strafgesetzbuch, welches im 7. Abschnitt von den Verbrechen und
Vergehen wider die öffentliche Ordnung handelt, stellt an die
Spitze der betreffenden Tatbestände den Hausfriedensbruch ( 123),
ein Delikt, das z. B. im schweizerischen Vorentwurf und im zür
cherischen Strafgesetz bei einer andern Gruppe von Tatbeständen,
nämlich in ersterem bei den Delikten gegen die Freiheit (Art. 116
und in letzterem bei den Delikten gegen den Frieden eingereiht
ist, obschon das zürcherische Strafgesetz den Sammelbegriff der
Verbrechen gegen den Staat und die öffentliche Ordnung auch
kennt, während der schweizerische Vorentwurf freilich alle in Frage
kommenden Deliktstatbestände unter verschiedenen Einzeltiteln (Ver
gehen gegen den öffentlichen Frieden, gegen den geschäftlichen Ver
kehr usw.) aufführt und den Gesamtbegriff der Delikte gegen die
öffentliche Ordnung überhaupt nicht kennt. Hugo Meyer führt
in seinem Lehrbuch des Strafrechts als Delikte gegen die öffent
liche Ordnung die Landstreicherei, das Betteln, Arbeitsscheu, ruhe
störenden Lärm und groben Unfug auf, wobei er unter grobem
Unfug alle Ungehörigkeiten versteht, welche gegen den äußern Be
stand der öffentlichen Ordnung, gegen Ruhe und Sicherheit des
Publikums gerichtet sind. Belästigung des Publikums in der Form
des groben Unfugs erscheint somit, nach der Auffassung von Hugo
Meyer, als ein Vergehen gegen die öffentliche Ordnung. In
Übereinstimmung hiemit rechnet das deutsche Reichsgericht (RG
in Strafsachen, 19 S. 294) auch jede Gefährdung der äußern
Ordnung des Verkehrs zu den Delikten gegen die öffentliche Ord
nung. Diese Auffassung erscheint speziell auch nach dem aargaui
schen Zuchtpolizeigesetz als zulässig, da nach diesem letztern das
Vergehen gegen die öffentliche Ordnung bloß ein Polizeiunrecht
bildet, also vom Gesetzgeber als eine Hemmung der polizeilichen
Fürsorge aufgefaßt wird, welcher auf dem Gebiete des Verkehrs
vor allem durch Erlaß der bezüglichen Vorschriften die Frei
haltung der öffentlichen Verkehrswege obliegt. Um ein Delikt gegen
die äußere Ordnung des Verkehrs und um die damit verbun
dene Belästigung des Publikums handelt es sich auch im vorlie
genden Falle. Ist auch in erster Linie das Rechtsgut der freien
Betätigung des Einzelnen, der an der Zirkulation auf dem öffent
lichen Weg unberechtigter Weise gehindert wurde, verletzt worden,
so schließt das selbstverständlich nicht aus, daß durch die gleiche
Handlung auch noch ein anderes Rechtsgut gekränkt worden sei; da
der Wille der Streikpostensteher darauf gerichtet war, das Publi
kum, oder doch alle Arbeitsuchenden, jedenfalls aber nicht etwa
nur den E. Bucher, am Eintritt in die von der Sperre betroffene
Fabrik zu verhindern, so stellt sich die gegen Bucher verübte Hand
lung als Ausfluß eines gegen die Allgemeinheit gerichteten delik
tischen Willens dar und muß sich die strafrechtliche Beurteilung
auch nicht in der Ahndung des gegen den bestimmten Einzelnen
gerichteten Verhaltens erschöpfen. Es ist vielmehr durchaus zu
lässig, diesen Tatbestand als Störung der äußern Ordnung des
Verkehrs aufzufassen. Daß eine Belästigung des Publikums im
vorliegenden Falle ohne Willkür angenommen werden könnte, be
darf nachdem die Annahme eines psychischen Zwanges sich als
staatsrechtlich unanfechtbar erwies keiner weitern Erörterung,
zumal die Rekurrenten selbst nicht behaupten, daß sie sich gegen
über einem andern als E. Bucher anders benommen haben wür
den. Übrigens könnte bei den besonderen Verumständungen des
vorliegenden Falles, wo es genügte, daß die beiden Rekurrenten
vor den E. Bucher hinstanden, um ihm den Weg zu versperren,
eine absichtliche Störung des öffentlichen Verkehrs wohl auch dann
angenommen werden, wenn von dem Tatbestandsmoment des psy
chischen Zwanges abgesehen würde. Darnach ist aber die Behaup
tung der Rekurrenten, daß die in Frage stehende Handlung auch
bei weitestgehender Auslegung nicht als Störung der öffentlichen
Ordnung erscheine und daher dem 1 des aargauischen Zucht
polizeigesetzes nicht subsumiert werden dürfe, zurückzuweisen; die
Auslegung des aargauischen Obergerichtes entspricht im Gegenteil
einer Auffassung, die in der Doktrin, wie auch in der auswär
tigen Gerichtspraxis vertreten wird und auch sachlicher Begrün
dung fähig ist. Das aargauische Obergericht hat daher im ange
fochtenen Urteile nicht ohne gesetzliche Grundlage eine Strafe aus
gefällt, sondern dabei das Gesetz in einer staatsrechtlich nicht an
fechtbaren Weise ausgelegt und angewendet.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.