Gesamter Gesetzestext
- Entscheid vom 28. September 1909 in Sachen
Bank in Schwyz.
Kollokation im Konkurs. Art. 250 Abs. 3 SchKG: Voraussetzungen
der Teilnahme am Prozessgewinn. Unwirksamkeit einer von Amtes
wegen vorgenommenen Wegweisungsverfügung mangels Publikation.
Wirkung der Beschwerdeentscheide der Aufsichtsbehörden.
A. Im Konkurs des Schreiners Jakob Giger in Schon
gau wurde Josef Giger, Weinhändler in Muri, mit einer Forde
rung von 4353 Fr. 20 Cts. kolloziert. Diese Kollokation wurde
von der Rekurrentin, Bank in Schwyz, sowie von Dr. Jakob
Schmid, Fürsprech in Ermensee, angefochten.
Während der Hängigkeit des Prozesses verfügte das Konkurs
amt Hitzkirch unterm 24. September 1906 von Amtes wegen die
Wegweisung der ganzen Forderung Josef Gigers mangels Er
bringung des verlangten Ausweises. Hiegegen betrat die Rekur
rentin den Beschwerdeweg und es wurde ihre Beschwerde von der
Schuldbetreibungs und Konkurskammer des Bundesgerichts durch
Entscheid vom 26. März 1907 in dem Sinne gutgeheißen, daß
die angefochtene Verfügung ihr zu ihrem Nachteil nicht entgegen
gehalten werden könne, soweit sie durch Ausübung ihres Prozeß
führungsrechtes die Kollokation Gigers als endgültige zu verhin
dern suche und soweit sie hernach ihre Ansprüche auf den Prozeß
gewinn geltend mache.
Der Kollokationsprozeß seinerseits fand seinen Abschluß im Ur
teil des Obergerichts des Kantons Luzern vom 30. Januar 1909,
wodurch von der Forderung des Josef Giger 3441 Fr. 25 Cts.
weggewiesen wurden und nur ein Betrag von 911 Fr. 95 Cts.
zugelassen wurde. Die auf die weggewiesenen 3441 Fr. 25 Cts.
entfallende Dividende von 580 Fr. 50 Cts. wurde hierauf vom
Konkursamt Hitzkirch unter die Rekurrentin und den Rekursgeg
ner, Dr. Jakob Schmid, im Verhältnis ihrer Forderungen verteilt.
B. Hiegegen führte die Rekurrentin wieder Beschwerde mir
folgenden Begehren:
a) das Konkursamt Hitzkirch habe nicht nur ihre im Kollo
kationsplan festgestellte Hauptforderung, sondern auch die ihr laut
dem obergerichtlichen Urteil zustehende liquide Kostenforderung von
658 Fr. 50 Cts. gegen Josef Giger auf das Betreffnis von
580 Fr. 50 Cts. anzuweisen
b) ihre Forderung sei ohne diejenige des Rekursgegners Schmid
auf das aus dem Anfechtungsprozeß resultierende Betreffnis von
580 Fr. 50 Cts. anzuweisen;
c) ihre Forderung sei, soweit sie durch das Betreffnis von
580 Fr. 50 Cts. nicht gedeckt werde, neben den übrigen Forde
rungen fünfter Klasse am Kollokationsplan zu belassen bezw. in
die Verteilungsliste aufzunehmen.
C. -
Die Beschwerde wurde erstinstanzlich abgewiesen. Die
kantonale Aufsichtsbehörde hat die Begehren a und b ebenfalls
abgewiesen, dagegen verfügt, daß dem Begehren c, welchem von
Seite des Konkursamts nicht opponiert werde, zu entsprechen sei.
D. Die Rekurrentin hat diesen Entscheid unter Erneuerung
ihres Rechtsbegehrens b rechtzeitig ans Bundesgericht weiterge
zogen.
Die kantonale Aufsichtsbehörde hat von Gegenbemerkungen zum
Rekurs abgesehen, der Rekursgegner hat auf dessen Abweisung an
getragen.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Mit Recht geht die Vorinstanz davon aus, daß das Betrei
bungsgesetz in Art. 250 die Teilnahme an dem durch die erfolg
reiche Anfechtung des Kollokationsplanes erstrittenen Gewinn von
der Durchführung des Anfechtungsprozesses abhängig
macht. Da diese Voraussetzung in casu für den Rekursgegner
Schmid unbestrittenermaßen zutrifft, so kann ihm ebensowenig wie
der Rekurrentin ein Anspruch auf die durch die Wegweisung der
Forderung des Josef Giger im Betrag von 3441 Fr. 25 Cts.
frei gewordene Dividende abgesprochen werden.
Die Rekurrentin macht demgegenüber geltend, durch die vom
Konkursamt Hitzkirch schon während der Litispendenz von Amtes
wegen vorgenommene Wegweisung dieser Forderung seien die Vor
rechtsansprüche nach Art. 250 Abs. 3 leg. cit. den einzelnen an
fechtenden Gläubigern verloren gegangen und der Gesamtmasse er
wachsen. Sie allein habe die Verfügung des Konkursamts auf
dem Beschwerdeweg als ungesetzlich angefochten und sie allein
könne sich daher auf den hierseitigen Entscheid vom 26. März
1907 berufen, während für den Rekursgegner und alle andern
Gläubiger des Gemeinschuldners die Wegweisungsverfügung des
Konkursamts Hitzkirch verbindlich geworden sei.
Diese Auffassung geht durchaus fehl. Es kann keine Rede da
von sein, daß die fragliche Verfügung in Rechtskraft erwachsen
wäre, wenn die Rekurrentin nicht dagegen Beschwerde geführt
hätte. Wie bereits im Entscheid vom 26. März 1907 festgestellt,
hätte die Konkursverwaltung den von ihr innerhalb der Anfech
tungsfrist abgeänderten Kollokationsplan innert der genannten
Frist von neuem auflegen und dessen Bekanntmachung anordnen
sollen. Mangels dessen ist der Kollokationsplan in seiner ur
sprünglichen Gestalt in Kraft erwachsen. Erst durch das am
30. Januar 1909 ergangene obergerichtliche Urteil im Kolloka
tionsprozeß ist er in einer für die Gläubiger verbindlichen Art
und Weise abgeändert worden, und es wäre dies auch der Fall
gewesen, wenn die Rekurrentin die mehrerwähnte Verfügung des
Konkursamts Hitzkirch nicht auf dem Beschwerdeweg angefochten
hätte.
Wollte man jedoch der Auffassung der Rekurrentin entsprechend
lediglich auf das seinerzeit von ihr eingeleitete Beschwerdeverfahren
abstellen, so müßte der vorliegende Rekurs dennoch als unbegründet
abgewiesen werden. Entgegen ihrer Behauptung kommt den Be
schwerdeentscheiden der Aufsichtsbehörden für Schuldbetreibung und
Konkurs über Verfügungen der Betreibungsbeamten im allge
meinen objektive Wirkung zu, d. h. es haben diese Entschei
dungen nicht bloß für denjenigen Geltung, welcher die Entschei
dung angerufen hat oder gegen welchen die Beschwerde erhoben
worden ist, sondern für alle, welche überhaupt am streitigen Ver
fahren beteiligt sind. Die Rekurrentin ist daher nicht berechtigt,
dem Rekursgegner gegenüber aus der bundesgerichtlichen Entschei
dung vom 26. März 1907 einen Sonderanspruch auf die Divi
dende von 580 Fr. 50 Cts. herzuleiten.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
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