Gesamter Gesetzestext
- Arteil vom 15. Januar 1909 in Sachen Bundesbahnen
gegen Kaisers Kasseegeschäft, G. m. b. H.
Begriff der eidgenössischen Gerichtsstandsnorm. Zulässigkeit des
staatsrechtlichen Rekurses nicht nur gegenüber der Ausserachtlas
sung einer solchen, sondern auch gegenüber ihrer irrtümlichen An
wendung auf einen ihr nicht unterstehenden Fall, z. B. gegenüber
der irrtümlichen Anwendung von Art. 9 Abs. 3 des BG betr. die
Rechtsverhältnisse der Verbindungsgeleise auf eine Klage aus Art. 8
des zitierten BG.Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges
nicht erforderlich.
A. Die Firma Kaisers Kaffeegeschäft, G. m. b. H. in Basel,
ist Eigentümerin eines an die Geleiseanlage der Schweizerischen
Bundesbabnen, bezw. an das Verbindungsgeleise einer andern Firma
angeschlossenen Verbindungsgeleises zur Bedienung ihres Etab
lissements. Auf Grund eines am 13. Mai 1904 zwischen der
Verwaltung der Bundesbahnen und der Firma Kaiser abgeschlosse
nen Vertrages hat die Bahnverwaltung die von ihr verlangten
leeren, sowie die für sie bestimmten, im Bahnhof Basel angekom
menen beladenen Bahnwagen bis auf das Abstellgeleise B am
Eingang der Geleiseanlage der öffentlichen Material Lagerplätze zu
zuführen. Ebendaselbst hat die Bahn auch die von der Firma
Kaiser beladenen bezw. entladenen Bahnwagen in Empfang zu
nehmen. Art. 4 des Vertrages bestimmt sodann, daß bei Über
schreitung der im Art. 8 des Bundesgesetzes betr. die Rechtsver
hältnisse der Verbindungsgeleise vom 19. Dezember 1874 festge
setzten Frist die gesetzliche Verspätungsgebühr zu zahlen ist. Die
Bahnverwaltung forderte nun für solche Verspätungen von der
Firma Kaiser eine Entschädigung von 57 Fr., deren Bezahlung
jedoch verweigert wurde. Die Bahnverwaltung reichte hierauf am
- April 1908 beim Zivilgerichtspräsidium Baselstadt Klage ge
gen die Firma Kaiser ein. Der Anwalt der Beklagten bestritt die
Zuständigkeit des Basler Richters, weil gemäß Art. 9 des Ver
bindungsgeleisegesetzes derartige Anstände vom Bundesgericht, als
einziger Zivilgerichtsinstanz, beurteilt werden müßten. Durch Ur
teil vom 13. August 1908 erklärte sich der Zivilgerichtspräsident
unzuständig, wobei er nach der mündlichen Urteilsbegründung der
Rechtsanschauung des Anwaltes der Beklagten folgte.
B. Gegen dieses Urteil haben die Schweizerischen Bundesbah
nen den staatsrechtlichen Rekurs ans Bundesgericht mit dem An
trag auf Aufhebung erklärt. Es wird ausgeführt: Die Anwen
dung der Gerichtsstandsnorm des Art. 9 des Verbindungsgeleise
gesetzes auf den vorliegenden Streit sei gänzlich unhaltbar, verstoße
gegen klares Recht und erscheine demnach als willkürlich. Ein
Blick auf die Art. 8 und 9 des Verbindungsgeleisegesetzes zeige,
daß sie zwei ganz verschiedene Tatbestände normierten. Art. 8
betreffe den Fall, daß Wagen der Hauptbahn vom Inhaber des
Verbindungsgeleises über die gesetzliche oder vertragliche Frist hin
AS 35 1 1909
aus auf dem letztern zurückbehalten werden, und setze zugleich die
Entschädigungsfolgen abschließend fest. Art. 9 dagegen beziehe sich
auf den Fall, daß eine gegenseitige Benützung der Güterwagen.
der Hauptbahn und der Verbindungsbahn vereinbart sei oder ver
einbart werden sollte, und daß sich die Parteien über die hiefür
zu leistende Vergütung nicht einigen könnten. Für Anstände über
das Maß dieser Vergütung sei das Bundesgericht als einzige
Instanz eingesetzt, nicht aber auch für die gemäß Art. 8 geschul
deten Verspätungsgebühren. Die Unrichtigkeit der Rechtsauffassung
des Zivilgerichtspräsidiums ergebe sich, abgesehen von dem durch
aus klaren Wortlaut des Gesetzes, auch aus Art. 50 Ziff. 4 OG,
wonach das Bundesgericht nur für Streitigkeiten kompetent sei,
die sich auf Vergütungen gemäß Art. 1, Lemma 3, und Art. 9
des Verbindungsgeleisegesetzes beziehen, während daselbst von Ent
schädigungen für verspätet zurückgestellte Wagen nicht die Rede sei.
C. Der Zivilgerichtspräsident hat in seiner Vernehmlassung
darauf aufmerksam gemacht, daß die Rekurrentin den kantonalen
Instanzenzug nicht erschöpft habe, da sie gegen den angefochtenen
Entscheid hätte appellieren können ( 221 3PO nach der Fassung
vom 14. März 1907), und zur Sache selber bemerkt, daß die
Rekurrentin sich seinerzeit nicht auf Art. 8 des Verbindungsge
leisegesetzes berufen habe, daß aber die Ausführungen der Rekurs
schrift als richtig erscheinen, weshalb kein Gegenantrag gestellt
werde. Die Rekursbeklagte hat keine Vernehmlassung eingereicht.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die Rekurrentin beschwert sich darüber, daß der Zivilge
richtspräsident die Gerichtsstandsnorm des Art. 9 des Bundesge
setzes betr. die Rechtsverhältnisse der Verbindungsgeleise zu Unrecht
angewendet und sich danach unzuständig erklärt habe, statt seine
Kompetenz nach kantonalem Prozeßrecht zu bejahen. Man hat es
daher, wenn schon in der Rekursschrift Art. 4 BV angerufen ist,
doch in erster Linie mit einer Beschwerde wegen Verletzung einer
eidgenössischen Gerichtsstandsnorm nach Art. 189 Abs. 3 OG zu
tun, welche Bestimmung sich sowohl auf Fragen der sachlichen
Zuständigkeit der Gerichte (vergl. AS 25 I S. 30 Erw. 1), als
auch auf den Fall bezieht, da nicht die unterlassene Anwendung
der fraglichen Norm, sondern deren irrtümliche Anwendung auf
den Tatbestand, für den sie nicht zutrifft, gerügt wird. Die vor
gängige Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges, die nach der
Praxis bei Rekursen wegen Verletzung des Art. 4 BV gefordert
wird, ist keine Voraussetzung einer staatsrechtlichen Beschwerde
nach Art. 189 Abs. 3, wie denn auch hier schon praktische Gründe
dagegen sprechen, vorerst die Durchlaufung der kantonalen Rechts
mittel zu verlangen.
- Materiell erscheint der Rekurs ohne weiteres als begründet
und zwar aus den von der Rekurrentin angeführten Gründen,
die auch vom Zivilgerichtspräsidenten nunmehr als zutreffend an
erkannt werden. In der Tat handelt es sich bei der Klage der
Rekurrentin gegen die Rekursbeklagte nicht um einen Anstand
über die Vergütung für die gegenseitige Benutzung der Wagen
im Verhältnis von Haupt und Verbindungsbahn, worüber nach
Art. 9 des Verbindungsgeleisegesetzes das Bundesgericht (als ein
zige Instanz) zu entscheiden hat, sondern um einen Anspruch der
Rekurrentin an die Rekursbeklagte als Inhaberin des Verbin
dungsgeleises wegen verspäteter Ablieferung der Wagen nach dem
Vertrag der Parteien, in Verbindung mit Art. 8 des Bundesge
setzes, der keine entsprechende Bestimmung betreffend die Gerichts
barkeit enthält und vernünftigerweise auch nicht enthalten kann,
da ja das Verfahren vor Bundesgericht (als einziger Zivilinstanz
für die Beurteilung solcher, aller Regel nach mehr untergeordneten
Streitigkeiten sich naturgemäß nicht eignet.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird gutgeheißen und das Urteil des Zivilgerichts
präsidenten von Baselstadt vom 13. August 1908 aufgehoben.
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