schon aus der
134. Eutscheid vom 15. November 1909 in Sachen Seuft.
Art. 131 Abs. 1 SchKG: Unzulässigkeit der Anweisung noch nicht
verfallenen Lohnes an Zahlungsstatt. Recht des Betreibungsbe
amten, die gepfändete Lohnquote im Fall der Aenderung der tatsäch-
lichen Verhältnisse während der Lohnverhaftung zu erhöhen oder
zu reduzieren.
A. Auf Begehren des Rekurrenten Eduard Senft, Handels
mannes in Basel, wurde dem Ad. Zinniker Näf, Postbureaudiener
daselbst, am 5./6. August 1909 vom Betreibungsamt Baselstadt
u. a. eine monatliche Lohnquote von 60 Fr. auf die Dauer eines
Jahres gepfändet. Am 6. Oktober stellte der Rekurrent das Ver
wertungsbegehren, indem er speziell auch gestützt auf Art. 131
Abs. 1 SchKG die Anweisung des noch nicht verfallenen Lohnes
an Zahlungsstatt verlangte.
B. Infolge der Weigerung des Betreibungsamts, diesem
letztern Begehren zu entsprechen, betrat der Rekurrent den Be
schwerdeweg und verlangte, es sei das Betreibungsamt anzuhalten,
die fragliche Anweisung vorzunehmen.
Die kantonale Aufsichtsbehörde hat die Beschwerde mit Entscheid
vom 20. Oktober 1909 unter Berufung auf die bundesgerichtliche
Rechtsprechung und namentlich auf die Entscheide in Sachen Gut
(2. März 1897) und Iselin (8. Juni 1909), wonach gepfändeter
Lohn, solange nicht verdient, weder versteigert noch durch Über
weisung an den Gläubiger verwertet werden könne, als unbe
gründet abgewiesen.
C. Gegen diesen Entscheid hat Senft rechtzeitig und unter
Erneuerung seines Begehrens ans Bundesgericht rekurriert.
Zur Begründung macht der Rekurrent geltend, die Heranziehung
der bundesgerichtlichen Entscheide in Sachen Gut und Iselin recht
fertige sich nicht, da es sich im erstern Fall um bereits versteigerte
Lohnabzüge handelte und im zweiten um die Versteigerung noch
nicht abverdienten Lohnes, während er nur Anweisung der ge
pfändeten Lohnabzüge an Zahlungsstatt verlange. Bei dem
erstern Verfahren ergebe sich in der Regel für den betriebenen
Schuldner ein Verlust, den er zu ersetzen habe; bei der Anweisung an
AS 35 1 1909
Zahlungsstatt dagegen erleide der Schuldner keinen solchen Verlust,
wohl aber könne dadurch dem Gläubiger ein unersetzbarer Schaden
entstehen, wenn die Forderung nicht erhältlich gemacht werden
könne. Ebenso unzutreffend sei das Argument, wonach an noch
nicht abverdientem Lohn überhaupt eine Forderung nicht bestehen
könne; die Forderung an noch nicht verfallenem Lohn sei ebenso
gut eine Geldforderung wie die im Zeitpunkt der Anweisung noch
nicht fällige Forderung des Akkordnehmers auf Grund eines Akkord
oder Werkvertrages. Wenn das Gesetz die Pfändung von Lohn
auf die Dauer eines Jahres zulasse, so müsse auch dem pfändenden
Gläubiger die Möglichkeit gegeben werden, die erworbenen Be
schlagsrechte zu realisieren und sich vor den Folgen einer Insol
venzerklärung des Schuldners zu schützen (da ja die bestehenden
Pfändungen mit der Konkurseröffnung eo ipso hinfällig werden).
Das zum Schutze des Schuldners erlassene Verbot der Versteige
rung noch nicht verdienten Lohnes erfordere als Gegengewicht zum
mindesten die Zulassung der Anweisung der Lohnabzüge an Zah
lungsstatt oder aber die Fortdauer der Lohnpfändung ohne Rück
sicht auf die Wirkungen der Insolvenzerklärung. Letzteres sei denn
auch vom Bundesgericht in seinem Entscheid vom 2. Februar 1909
in Sachen Ackermann anerkannt worden. Gestützt hierauf verbindet
der Rekurrent mit seinem Begehren das Gesuch, die Fortdauer der
Lohnpfändung anzuordnen.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- Entgegen der Behauptung des Rekurrenten hat das Bun
desgericht in den beiden von der Vorinstanz zitierten Entscheiden
in Sachen Gut (AS 23 I Nr. 62) und Iselin die Verwertung
noch nicht verdienten Lohnes ganz allgemein, sei es durch Ver
steigerung, sei es durch Überweisung an den Gläubiger, als un
zulässig erklärt, weil der Natur des Verhältnisses und den Be
dürfnissen des Lebens widersprechend.
Daß, wie vom Rekurrenten ferner behauptet, die Anweisung
noch nicht verfallenen Lohnes an Zahlungsstatt für den betriebe
nen Schuldner überhaupt keinen Verlust zur Folge haben könne,
ist ebenfalls unzutreffend. Sobald der Schuldner in Konkurs fällt,
würde ihn die Überweisung eines noch nicht abverdienten Lohn
guthabens an den Gläubiger bezw. an die Konkursmasse geradeso
schädigen wie die Versteigerung eines solchen Guthabens, indem
ihm damit das einzige Mittel, welches ihm die Gründung einer
neuen wirtschaftlichen Existenz ermöglicht, entzogen würde. Das
Bundesgericht hat denn auch im Fall Schärer (Sep. Ausg. 2
Nr. 40 ) festgestellt, daß jegliche Lohnpfändung mit der Konkurs
eröffnung dahinfalle, soweit sie sich auf noch nicht verdienten Lohn
bezieht. Hiemit läßt sich die vom Rekurrenten vertretene Auffas
sung nicht vereinbaren und erscheint daher schon von diesem Ge
sichtspunkt aus als unhaltbar.
Wenn sich der Rekurrent sodann auf den bundesgerichtlichen
Entscheid in Sachen Ackermann (Sep. Ausg. 12 Nr. 5 ) be
ruft, so ist er damit ohne weiteres abzuweisen, da dieser Entscheid
die von der vorwürfigen verschiedene Frage der Möglichkeit der
Weiterführung einer auf Lohnpfändung gerichteten Betreibung nach
Einstellung des Konkurses mangels Aktiven zum Gegenstand hat.
- Wie in den hievor zitierten bundesgerichtlichen Ent
scheidungen einläßlich dargelegt, liegt der Grund, weshalb weder
eine Verwertung noch eine Admassierung von gepfändeten Gut
haben an noch nicht abverdientem Lohn statthaft sind, darin, daß
das Objekt der Pfändung, das Lohnguthaben, als präsenter
Vermögenswert noch gar nicht existiert, vielmehr nur eine Möglich
keit vorhanden ist, daß es in der Folge durch die Arbeit des Schuld
ners zur Existenz gelangen werde. Solange nun diese Möglichkeit
nicht in die Wirklichkeit umgesetzt und das Pfandobjekt zu einem
festen, objektiv abschätzbaren Recht geworden ist, ist eine Verwer
tung weder begrifflich denkbar, noch praktisch durchführbar. Dies
ist erst der Fall, wenn der Lohn tatsächlich verdient ist. Die An
weisung an Zahlungsstatt im besondern setzt allerwenigstens die
Möglichkeit der Gewährleistung des Bestandes der Forderung
voraus. Auch von einer solchen Garantie kann angesichts der
leichten Kündbarkeit des Dienstvertrages und der Notwendigkeit
der Avisierung des neuen Arbeitgebers soll im Fall eines
Stellenwechsels während der Dauer der Lohnverhaftung die Pfän
Ges.-Ausg. 25 I Nr. 75 S. 371 ff. Id. 35 I Nr. 34 S. 215 ff.
(Anm. d. Red. f. Publ.)
dung weiter zu Recht bestehen erst nach erfolgter Abverdienung
der gepfändeten Lohnforderung die Rede sein.
Gerade durch seinen prekären Bestand kennzeichnet sich der
Dienstvertrag gegenüber den andern Verträgen (so z. B. dem vom
Rekurrenten zum Vergleich herangezogenen Akkord oder Werkver
trag), die ebenfalls zur Pfändung einer noch nicht fälligen Geld
forderung Anlaß geben können. Diese Forderungen unterscheiden
sich denn auch von den Guthaben an noch nicht abverdientem Lohn
dadurch ganz wesentlich, daß sie bereits ein wenn auch be
dingtes Rechtsdasein führen.
3. Dazu kommt, daß, wie Doktrin und Praxis stets an
genommen haben (vergl. AS Sep. Ausg. 2 Nr. 24 S. 106 f.
6 Nr. 65 S. 258 f. Erw. 3 9 Nr. 22 S. 141 ff., sowie
Jaeger, Komm. Anm. 6 zu Art. 93), die Festsetzung der pfänd
baren Lohnquote durch das Betreibungsamt nicht unabänderlich
ist, sondern daß im Fall der Anderung der tatsächlichen Verhält
nisse während der Dauer der Lohnverhaftung (infolge Verminde
rung oder Erhöhung des Arbeitsverdienstes, erhöhter Familienlast,
Militärdienstes, Krankheit und dergl.) der Betreibungsbeamte
als Ausnahme von der allgemeinen Regel der Unabänderlichkeit
der einmal vorgenommenen Pfändung auf Verlangen des
Schuldners auf die Pfändungsverfügung zurückkommen und die
gepfändete Lohnquote erhöhen oder reduzieren kann.
Die Zulassung der Zuweisung einer gepfändeten Lohnforderung
an Zahlungsstatt an den Gläubiger wäre gleichbedeutend mit der
Verunmöglichung einer solchen nachträglichen Revision der Pfän
dung, sodaß auch von diesem Gesichtspunkt aus die Überweisung
sowohl als die Versteigerung einer noch gar nicht existenten For
derung als unzulässig erscheinen. Es kann eine Verwertung über
haupt erst erfolgen, nachdem das Lohnguthaben fällig geworden
ist, und es wird dann, wie schon mehrfach entschieden, die For
derung am rationellsten durch das Betreibungsamt selber einge
zogen. Erst wenn der Arbeitgeber die Auszahlung verweigert oder
im Fall der Illiquidität der Forderung ist zum Mittel der Ver
Ges.-Ausg. 25 I Nr. 54 S. 308 f. Id. 29 I Nr. 114 S. 534 f.
Erw. 3. Id. 32 1 Nr. 34 S. 371 ff.
(Anm. d. Red. f. Publ.)
steigerung oder der Überweisung an den Gläubiger im Sinn des
Art. 131 Abs. 1 zit. zu greifen.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.