Gesamter Gesetzestext
- Entscheid vom 22. November 1909 in Sachen Grizzetti.
Art. 93 SchKG: Alimentenpfändung. Angemessenheitsfrage. Taibe
standsfeststellung. Unstatthaftigkeit einer Differenzierung in der
Behandlung des Schuldners mit Rücksicht auf Domizil und Nationa
lität hinsichtlich einer in der Schweiz durchgeführten Betreibung.
A. Mit Vertrag vom 4. April 1909 hat sich der Rekur
rent, Vincenz Grizzetti in Zürich II, seiner in Paris lebenden
Ehefrau gegenüber zur Entrichtung einer monatlich im voraus
zahlbaren Alimentation von 150 Fr. für die ersten drei Monate
und von 120 Fr. für die weitern Monate bis zur Rechtskraft
des Scheidungsurteils verpflichtet.
Am 2. August 1909 erwirkte Grizzetti für eine ihm gegen
seine Ehefrau zustehende Forderung von 2200 Fr. nebst Zins
einen Arrest auf zwei auf dem Betreibungsamt liegende Barbe
träge von 175 Fr. 50 Cts. und 169 Fr. 65 Cts. und auf ein
Guthaben der Ehefrau an ihn im Betrag von 435 Fr., insge
samt Forderungen, welche der Frau Grizzetti auf Grund des er
wähnten Vertrages vom 4. April 1909 gegen den Rekurrenten
zustehen und von ihm zum Teil infolge Rechtstriebes bezahlt
wurden.
B. Hierauf betrat Frau Grizzetti den Beschwerdeweg mit
dem Begehren, es sei die erfolgte Beschlagnahme aufzuheben, da
die verarrestierten Alimentationsbeträge gemäß Art. 93 SchKG
nicht pfändbar seien.
Die Beschwerde wurde von der untern Aufsichtsbehörde am
- September als unbegründet abgewiesen, von der obern kan
tonalen Instanz dagegen mit Entscheid vom 28. Oktober begründet
erklärt und das Betreibungsamt Zürich II demgemäß angewiesen,
B. Entscheidungen der Schuldbetreibungs
die verarrestierten Barbeträge und Guthaben der Frau Grizzetti
von der Beschlagnahme freizugeben. Die kantonale Aufsichtsbehörde
hat ihren Entscheid wesentlich damit begründet, es fehle der Nach
weis dafür, daß die Beschwerdeführerin imstande sei, sich ohne
Unterstützung in Paris durchzubringen.
C. Hiegegen hat der Ehemann Grizzetti seinerseits recht
zeitig ans Bundesgericht rekurriert und auf Bestätigung der Ent
scheidung der untern kantonalen Instanz angetragen.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- Die Entscheidung über die Frage, inwieweit Alimenta
tionsbeträge dem Schuldner und seiner Familie nicht unumgäng
lich notwendig und daher pfändbar sind, ist vom Gesetz aus
drücklich ins Ermessen des Betreibungsbeamten gelegt worden und
qualifiziert sich daher an und für sich als eine reine Angemessen
heitsfrage. Es haben somit im Fall der Anfechtung der Verfügung
des Betreibungsbeamten auf dem Beschwerdeweg die kantonalen
Aufsichtsbehörden endgültig darüber zu befinden und eine Beru
fung ans Bundesgericht ist, soweit lediglich behauptet wird, daß
von diesem Ermessen ein unrichtiger Gebrauch gemacht worden
sei, ausgeschlossen.
Der Rekurrent macht übrigens nicht geltend, daß die Verfügung
welche den Gegenstand des vorliegenden Rekurses bildet, den tat
sächlichen Verhältnissen nicht angemessen sei, sondern er sicht im
wesentlichen die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz selber
an. Damit könnte er aber vor Bundesgericht nur gehört werden,
wenn diese Feststellungen sich als aktenwidrig erweisen würden,
wovon in casu keine Rede ist. Es liegt den kantonalen Auf
sichtsbehörden ob, den Tatbestand festzulegen, und es war denn
auch ausschließlich ihre Sache, angesichts der vorliegenden wider
sprechenden Zeugnisse abzuwägen, welche als glaubwürdiger zu
betrachten und daher dem Entscheid zu Grunde zu legen seien.
- Anders verhält es sich mit dem Einwand des Rekur
renten, es könne ein im Ausland wohnender Schuldner die Un
pfändbarkeit einer ihm in der Schweiz zustehenden Forderung
überhaupt nicht geltend machen. Hier handelt es sich um eine der
Entscheidung des Bundesgerichts unterliegende Rechtsfrage. Doch
und Konkurskammer. N° 136.
erweist sich dieser Einwand materiell sofort als unstichhaltig. Die
Statthaftigkeit einer solchen Differenzierung in der Behandlung
des Schuldners hinsichtlich einer in der Schweiz durchgeführten
Betreibung läßt sich weder aus dem SchKG noch aus allgemeinen
Rechtsgrundsätzen herleiten; es sind vielmehr sämtliche Schuldner,
die einem Betreibungsverfahren in der Schweiz unterliegen, ohne
Rücksicht auf Domizil und Nationalität durchaus gleich zu be
handeln.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
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