Gesamter Gesetzestext
- Entscheid vom 30. November 1909 in Sachen Fäh.
Art. 224 SchKG: Möglichkeit des Verzichts des Kridaren auf die
Rechtswohltat der Unpfändbarkeit. Unstatthaftigkeit der Abände
rung der rechtskräftig gewordenen konkursamtlichen Verfügung
durch die Konkursverwaltung, zumal wenn die Parteien über den
Kompetenzanspruch sich verglichen haben.
A. In dem über den Rekurrenten Emil Fäh in Kaltbrunn,
wo er als Spenglermeister niedergelassen war, ausgebrochenen
Konkurs beließ ihm das Konkursamt Gaster seine Spenglerwerk
zeuge als Kompetenzstücke, dagegen weigerte es sich, ihm seine
Werkzeuge als Installateur (sein zweiter Beruf) zu überlassen.
Ges.-Ausg. 25 I Nr. 119 S. 582 ff. u. Nr. 124 S. 603 ff. Id. 34 I
(Anm. d. Red. f. Publ).Nr. 65 S. 403 f.
Eine hiegegen gerichtete Beschwerde wurde sowohl von der untern
als von der obern kantonalen Aufsichtsbehörde abgewiesen, worauf
Fäh den Rekurs ans Bundesgericht ergriff. Bevor über diesen
Rekurs entschieden war, d. h. am 21. Juli 1909, kam zwischen
ihm und dem Gläubigerausschuß namens der Konkursmasse eine
Vereinbarung zustande, wonach er den beim Bundesgericht an
hängig gemachten Rekurs zurückzog, die ihm überlassene Sicken
maschine wieder an die Konkursmasse abtrat, dagegen sämtliche
Installationswerkzeuge im Schatzungswerte von 250 Fr. heraus
erhielt.
Mit Verfügung vom 30. Juli 1909 verlangte jedoch das Kon
kursamt Gaster vom Rekurrenten sämtliche ihm zugesprochenen
Werkzeuge irgendwelcher Art in die Konkursmasse zurück, da es
erfahren habe, daß er nunmehr weder den Beruf eines Spenglers
noch denjenigen eines Installateurs ausüben wolle, sondern eine
Stelle als Aufseher im Gaswerk Davos angenommen habe.
Gleichzeitig untersagte es ihm jede Veräußerung der fraglichen
Werkzeuge.
B. Gegen diese Verfügung betrat der Rekurrent abermals
den Beschwerdeweg, mit dem Begehren um Aufhebung derselben.
Zur Begründung führte er aus, es sei nicht seine Absicht, dauernd
seinen Beruf als selbständiger Spenglermeister und Installateur
aufzugeben. Zudem sei das Konkursamt nicht berechtigt, eine
zwischen Gläubigerausschuß und Gemeinschuldner abgeschlossene
Vereinbarung aufzuheben, um so weniger als er die ihm obliegende
Verpflichtung, d. h. den Rückzug des beim Bundesgericht einge
legten Rekurses, bereits erfüllt habe.
Beide kantonalen Instanzen haben die Beschwerde als unbe
gründet abgewiesen, von der Erwägung aus, daß die streitigen
Werkzeuge ihre Eigenschaft als Kompetenzstücke nachträglich ver
loren hätten.
C. Den oberinstanzlichen Entscheid vom 29. Oktober 1909
hat der Rekurrent unter Erneuerung seines Begehrens rechtzeitig
ans Bundesgericht weitergezogen.
Das Konkursamt Gaster hat auf gänzliche Abweisung des Re
kurses angetragen, eventuell auf Aufrechterhaltung der angefoch
tenen Verfügung wenigstens hinsichtlich der Spenglerwerkzeuge,
falls auf Grund der vom Rekurrenten erst vor Bundesgericht
somit verspätet eingelegten Bescheinigung des Gaswerks Davos,
wonach er ab 1. Januar 1910 als selbständiger Monteur seine
eigenen Werkzeuge verwenden müsse, der Rekurs bezüglich der In
stallationswerkzeuge begründet erklärt werden sollte. Die kantonale
Aufsichtsbehörde stimmt den Ausführungen des Konkursamtes be
treffend verspätete Einlage der erwähnten Bescheinigung bei und
macht darauf aufmerksam, daß sich die Bescheinigung gar nicht
auf den Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung beziehe.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- Konstanter Praxis gemäß sind die Bestimmungen des
SchKG über die unpfändbaren Vermögensstücke dispositiver Natur.
Es steht daher dem Schuldner frei, auf die Geltendmachung der
Rechtswohltat der Unpfändbarkeit zu verzichten (vergl. Archiv 2
Nr. 20 I, AS Sep. Ausg. 4 Nr. 51 , 5 Nr. 42 , 9 Nr. 39)
Ein solcher Verzicht kann durch Bestellung eines vertraglichen
Pfandrechtes an den betreffenden Gegenständen oder durch frei
willige Hingabe zur Pfändung erfolgen und zwar tritt im letztern
Fall laut der Rechtsprechung des Bundesgerichts (Sep. Ausg. 7
Nr. 67 S. 317 f. Erw. 2 und 320 f. Erw. 6 ) der Verlust
des Kompetenzanspruchs erst durch ausdrückliche Erklärung des
Schuldners oder mit unbenutztem Ablauf der Beschwerdefrist ein.
Das gleiche muß sinngemäß auch für den Konkurs gelten
(vergl. Jaeger, Komm. Anm. 3 zu Art. 224). Ist mangels
Widerspruchs des Gemeinschuldners bei der Inventaraufnahme oder
mangels Anfechtung derselben auf dem Beschwerdeweg eine Ad
massierung von Kompetenzstücken rechtsgültig erfolgt, so kann die
selbe vom Schuldner nachträglich nicht mehr angefochten werden.
Ebensowenig kann anderseits die Konkursverwaltung die dem Ge
meinschuldner durch Verfügung des Konkursamtes oder durch Be
schwerdeentscheid belassenen Kompetenzstücke in der Folge in die
Konkursmasse zurückverlangen. Für die Frage, ob ein Gegenstand
dem Gemeinschuldner als Kompetenzstück zuzuteilen sei oder nicht,
Ges.-Ausg. 27 I Nr. 110 S. 583 ff. Id. 28 I Nr. 64 S. 266 ff.
Id. 32 I Nr. 83 S. 581 ff. Id. 30 I Nr. 124 S. 747 f. Erw. 2
u. S. 750 f. Erw. 6.
(Anm. d. Red. f. Publ.)
sind m. a. W. die Verhältnisse im Zeitpunkt der Inventarauf
nahme allein maßgebend, und es ist eine einseitige Abänderung
der rechtskräftig gewordenen konkursamtlichen Verfügung durch die
Konkursverwaltung im Hinblick auf eine seitherige Anderung dieser
Verhältnisse und damit die Eröffnung eines neuen Beschwerdever
fahrens entgegen der von der Vorinstanz und auch vom Rekur
renten selber vertretenen Auffassung so wenig möglich, als eine
entsprechende Maßnahme im Pfändungsverfahren angeht. Die ein
zige vom Grundsatz der Unabänderlichkeit der einmal vorgenom
menen Pfändung anerkannte Ausnahme der Möglichkeit einer nach
träglichen Erhöhung oder Ermäßigung der gepfändeten Quote eines
noch nicht verfallenen Lohnes ergibt sich aus der exzeptionellen
Natur der Pfändung künftigen Lohnes und fällt beim Konkurs
von vornherein außer Betracht, da ja der Lohn des Gemeinschuld
ners während der Konkurspendenz überhaupt nicht in die Kon
kursmasse fällt. Schon von diesem Gesichtspunkt aus erweist sich
somit die angefochtene Verfügung des Konkursamtes Gaster als
unstatthaft.
- Dazu kommt, daß das Konkursamt Gaster, soweit es
sich um die Installationswerkzeuge des Rekurrenten handelt, mit
seiner Verfügung vom 30. Juli 1909 überhaupt nicht auf eine
eigene einseitige Verfügung, sondern auf die am 21. Juli zwischen
Gläubigerausschuß und Gemeinschuldner abgeschlossene Vereinba
rung zurückgekommen ist, welche den Charakter eines Vergleichs
der betreffenden Parteien über den streitigen Kompetenzanspruch
an sich trägt. Da diese Abmachung in keine der Verfügung der
Parteien entzogene Bestimmung zwingenden Rechts eingreift, war
sie an und für sich statthaft und daher rechtsgültig. Auf einen
solchen Vergleich kann nun aber eine Partei einseitig nur dann
zurückgreifen und seine Aufhebung verlangen, wenn sie nachweisen
kann, daß er in anfechtbarer Weise zustande gekommen sei. Nie
mals kann dagegen ein Vergleich mit der bloßen Behauptung in
Frage gestellt werden, daß nach Abschluß desselben die tatsächlichen
Verhältnisse, welche eine Partei hiezu bewogen, sich anders gestaltet
hätten.
Unter diesen Umständen muß die Verfügung des Konkursamtes
Gaster vom 30. Juli 1909 in ihrem ganzen Umfang, d. h. so
AS 35 I 1909
wohl bezüglich der Spengler als der Installationswerkzeuge, auf
gehoben werden, ebenso der diese Verfügung schützende Entscheid
der Vorinstanz, ohne daß auf die Frage, ob der Rekurrent die
fraglichen Werkzeuge in seiner neuen Stellung tatsächlich benötigt,
überhaupt eingetreten zu werden braucht.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird begründet erklärt und demgemäß unter Kas
sierung des Vorentscheides die angefochtene Verfügung des Kon
kursamtes Gaster vom 30. Juli 1909 in ihrem ganzen Umfang
aufgehoben.
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