Art. 46 lit. b and Art. 47 ZEG; res judicata in divorce proceedings; the identity of the divorce claim depends on the factual basis underlying the asserted ground. A final dismissal precludes a new action so far as the facts relied on were already present and adjudicated in the earlier proceedings. A new action under Art. 47 ZEG is admissible only if materially new facts have occurred or if the significance of the prior facts has changed, for example through the passage of time. Mere continuation of the same marital conflict or a longer factual separation does not suffice. The binding effect extends only to the operative part, but the factual constellation serves to individualize the claim (consid. 3).
B. Gegen dieses Urteil hat der Kläger rechtzeitig die Be rufung an das Bundesgericht erklärt, mit den Anträgen:
hältnisse gehandelt habe. Wenn darunter der liebevolle Verkehr unter den Ehegatten gelitten habe, so liege die erste Ursache in dem schuld haften Benehmen des Klägers gegen andere Frauen. Wenn der Kläger sich davor hüte, der Beklagten Grund zur Eifersucht zu geben, und sich ihr wieder nähere und an ihr achte, was sie ihm nach ihren Fähigkeiten bieten könne, so werde auch das eheliche Verhältnis wieder glücklich werden. Jedenfalls seien keine Tatsachen gegeben, welche eine tiefe Zerrüttung der Ehe dartun würden, viel mehr scheine eine tiefe Zerrüttung nur in der subjektiven Ansicht des Klägers zu existieren. Dieses Urteil des Zivilgerichtes von Baselstadt ist rechtskräftig geworden. 2. Am 6. August 1908 erhob der Kläger, nachdem er in zwischen sein Domizil von Basel nach Kreuzlingen verlegt hatte, beim Friedensrichteramt Kreuzlingen neuerdings Scheidungsklage: wegen fast unüberwindlicher Abneigung und weil ihn ein weiteres Zusammenleben mit seiner Frau in seinem Berufe und in seiner Existenz bedrohe . Im Instruktionsverfahren machte er folgende spe zielle Klagepunkte geltend: Die Beklagte habe das Geheimste, was zwischen ihnen vor sich ging, Drittpersonen zur Kenntnis gebracht sogar den Inhalt der Tagebücher, woran sie zweifelhafte Vermutungen geknüpft habe. An den Kläger adressierte Briefe habe sie geöffnet, auch wenn vorgemerkt war, daß sie für den Kläger persönlich be stimmt seien. Während seines Schlafes habe sie oft seine Taschen visitiert. Wenn er des Sonntags nach dem Spaziergang noch mit seinen Freunden habe allein sein wollen, habe sie ihm Szenen ge macht. Durch Aufpassen, Nachfragen und Nachtelephonieren habe sie ihn oft bloßgestellt. Sie habe andere Leute aufgefordert, ihm zu sagen, er solle ihr mehr Haushaltungsgeld geben, obschon er ihr den ganzen Gehalt überlassen habe. Was ihre Eltern für ihn getan, habe sie stets aufgebauscht, als ob er ohne sie ein einfältiger Mensch geblieben wäre. In der Haushaltung habe sie nur das Notwendigste verrichtet. Sie habe geäußert, er wisse die Arbeit einer Frau nicht zu schätzen und mache ihr nie eine Freude. Für die Kinder trage sie nur äußerlich Sorge; seelisch müßten sie not leiden. Sie suche die Neigung der Kinder zu ihm zu untergraben. Weibliche Personen, die freundschaftlich oder amtlich mit ihm ver kehrten, habe sie beschmutzt, und ihn habe sie verdächtigt; sie habe ausgebreitet, er sei erblich belastet und müsse deshalb mit anderen Frauenspersonen verkehren. Sie habe mit Leuten, mit denen er ehrenhalber habe brechen müssen, ohne Rücksicht auf ihn weiter verkehrt, habe ihn einmal vor einer Frau einen Schuft genannt und ihn einmal nach einer Gesellschaft ins Gesicht geschlagen. Sie habe auch geäußert, sie sähe ihn lieber tot als noch einmal glück ich. Seit Jahren hätten sie keinen ehelichen Verkehr gehabt. Am 27. August 1907 habe er die Familie verlassen, weil er sonst see lisch zu Grunde gegangen wäre. In der mündlichen Verhandlung vor Bezirksgericht Kreuzlingen erklärte der klägerische Vertreter, die Situation sei seit dem ersten Prozesse sich gleich geblieben, mit Ausnahme der längeren Trennung, aber die Scheidungsklage sei eben, nach Art. 46 litt. b und even tuell nach Art. 47 ZEG, doch begründet. 3. In rechtlicher Hinsicht ist, in Übereinstimmung mit den kantonalen Instanzen, zunächst zu prüfen, ob und inwieweit der neuen Scheidungsklage die Einrede der rechtskräftig abgeurteilten Sache entgegenstehe; soweit dies zutrifft, ist der betreffende Schei dungsgrund rechtskräftig verneint und die Klage daher unbegründet. Der Grundsatz, es dürfe, vorbehaltlich des Rechtsmittelweges, über die gleiche Streitsache der gleichen Parteien von den Gerichten des gleichen Staates oder der gleichen Staatenverbindung (hinsichtlich ausländischer Gerichte vergl. AS 8 S. 344 ff.) nur einmal entschieden werden, hat, wie auch in der kantonalen Gerichtspraxis (vergl. z. B. die Blätter für zürch. Rechtspflege, Bd. 1 Nr. 68) anerkannt ist, auch im Ehescheidungsprozesse Geltung; denn das Bedürfnis nach definitiver Erledigung eines Rechtsstreites, dem diese Wirkung der Rechtskraft dienen soll, ist unabhängig von der privatrechtlichen Natur des zu beurteilenden Anspruchs; es besteht daher kein Grund, dieses Prinzip gerade in Ehescheidungsprozessen auszuschließen. Rechtskräftig, d. h. für die Parteien verbindlich, wird freilich nur das Urteilsdispositiv, das über den eingeklagten Anspruch ergeht. Der Tatbestand, welcher dem Klagebegehren zu Grunde lag, ist aber dabei insofern von Bedeutung, als er zur Individualisierung des eingeklagten Anspruchs und damit zur Fest stellung, ob in beiden Prozessen die gleiche Streitsache vorliege, dient.
Soweit die Klage sich auf Art. 46 litt. b ZEG stützt, wird der Scheidungsanspruch individualisiert durch die einzelnen Miß handlungen und tiefen Ehrenkränkungen, welche der beklagten Partei zum Vorwurfe gemacht werden. Nun ist freilich aus den Prozeß akten nicht ersichtlich, ob der Kläger schon im Prozesse vor dem Zivilgericht Basel den Art. 46 litt. b ZEG überhaupt angerufen habe, da die Erwägungen des betreffenden Urteiles sich nur mit Art. 47 ZEG beschäftigen. Aber auch wenn im ersten Scheidungs prozesse Art. 46 litt. b ZEG vom Kläger nicht angerufen worden sein sollte, so ist doch nach der Aktenlage nicht zweifelhaft, daß die Tatsachen, welche heute die Scheidung nach Art. 46 litt. b recht fertigen sollen, schon zur Zeit des erstes Prozesses vorlagen und deshalb im ersten Prozesse aus dem Gesichtspunkte des Art. 47 ZEG gewürdigt wurden oder zu würdigen waren. Da aber rechts kräftig verneint ist, daß der damals vorliegende Tatbestand die Rechtsfolge des Art. 47 ZEG habe, so kann aus dem gleichen Tatbestande nicht nachträglich die Rechtsfolge des Art. 46 litt. b ZEG abgeleitet werden, weil diese letztere Rechtsfolge schon wegen der Nebenfolge des Art. 48 ZEG als die weitergehende erscheint. Soweit die Scheidungsklage sich auf Art. 47 ZEG stützt, wird der Scheidungsanspruch individualistert durch den ganzen Tatsachen komplex, welcher für die Frage der tiefen Zerrüttung der Ehe be deutsam erscheint. Nach Abweisung des auf Art. 47 ZEG gestützten Scheidungsanspruches im ersten Prozesse könnte eine neue Klage aus Art. 47 ZEG daher nur dann gutgeheißen werden, wenn inzwischen zu den alten Tatsachen neue erhebliche Tatsachen hinzu gekommen wären, oder wenn die Bedeutung der alten Tatsachen (z. B. vermöge des Zeitablaufes) sich seither geändert hätte. Da im vorliegenden Falle der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor Bezirksgericht Kreuzlingen selbst zugestanden hat, daß, abge sehen von der länger andauernden faktischen Trennung der Gatten, die Situation die gleiche geblieben sei, so ist schon mit Rücksicht auf dieses Zugeständnis des Klägers, das übrigens bei Verglei chung der im frühern und im heutigen Prozesse geltend gemachten Tatsachen materiell als richtig erscheint, bloß zu prüfen, ob die länger andauernde faktische Trennung die Scheidung rechtfertige. In dieser Beziehung hat aber die kantonale Instanz nicht aktenwidrig und daher nach Art. 81 OG für das Bundesgericht verbindlich festgestellt, daß der Kläger seit dem Erlaß des Urteils des Zivil gerichtes von Basel nichts getan habe, um die Wiedervereinigung der Gatten herbeizuführen: er habe keine ernsthafte Einigungsver suche unternommen und bringe nur vor, daß seine Abneigung gegenüber der Beklagten nunmehr eine vollkommene geworden sei. Angesichts der Tatsache, daß der Kläger eine Redaktorenstelle an einer Konstanzer Zeitung bekleidete, lag es aber offenbar dem Kläger ob, seine Familie zur Übersiedelung nach seinem gegen wärtigen Domizile einzuladen, da im Begehren der Ehefrau, er solle zur Familie nach Basel zurückkehren, ja auch das Verlangen, die gegenwärtige berufliche Stellung aufzugeben, enthalten gewesen wäre, welches Verlangen der Kläger nach Lage der Verhältnisse wohl mit Recht hätte ablehnen dürfen. Der von der kantonalen Instanz erwähnte Umstand, daß die Beklagte dem Kläger auf seine Geldsendungen nicht selbst schrieb, sondern die Korrespondenz durch den ältesten Knaben besorgen ließ, kann selbstverständlich ebenfalls nicht als Grund zur tiefen Zerrüttung der Ehe angesehen werden; auf keinen Fall aber könnte dieses Verhalten der Beklagten zum Verschulden angerechnet werden, da der Weg, den Gedankenaus tausch mit dem Kläger durch das Mittel der Kinder zu bewerk stelligen, der Beklagten gerade als geeignet erscheinen mochte, beim Kläger das Gefühl der Zusammengehörigkeit auch der Eltern zu wecken und zu stärken, und weil jedenfalls für die Annahme, die Beklagte habe den Kläger gerade damit kränken wollen, gar keine Anhaltspunkte vorliegen; - erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Oberge richtes des Kantons Thurgau vom 14. März 1909 in allen Teilen bestätigt.