Art. 27 and 35 EIG; liability of an electricity undertaking, gross self-infliction, unlawful act, and damages assessment; an eight-year-old child who climbs a pylon without knowing the specific danger of touching the wires does not commit gross self-infliction within Art. 27 EIG, nor a culpable unlawful act or deliberate breach of warnings within Art. 35 EIG. Parental fault requires proven knowledge of the risky conduct and of the danger. For compensation under Art. 36 EIG, the rules of the OR govern; contributory fault and the tortfeasor’s culpability are relevant only where legally established. The climbability of the pylon may justify liability consequences only if a causal link to the accident is proven. Increased annuity awards may be justified under Art. 53 Abs. 2 OR in view of severe mutilation and impaired prospects.
B. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien rechtzeitig und emrichtig die Berufung an das Bundesgericht ergriffen: Der Kläger mit dem Antrag: Es sei in Abänderung von litt. c und d des vorstehenden Dis positivs zu erkennen, die Beklagte habe ferner an den Kläger zu bezahlen, gemäß klägerischer Rechtsfrage: Ziff. 3: für Verstümmelung und Schmerzengeld 10,000 Fr.; Ziff. 4: eine Rente von 800 Fr. per Jahr für die Zeit vom
Die Beklagte führt ihre elektrische Leitung in der Nähe von Straubenzell über die Sitter. Der im Dezember 1898 ge borene Kläger, der die zweite Klasse der Primarschule besuchte, kam auf seinem Schulwege täglich an einem der Gittermaste vor bei. Am 16. Januar 1907 kletterie er an demselben hinauf, be rührte die Drähte und stürzte schwer verbrannt zur Erde nieder. Über den Zustand des Klägers spricht sich der von der Vor instanz als maßgebend betrachtete Bericht des Spezialarztes fol gendermaßen aus: Der linke Arm war durch den Strom bis zur Schulter hinauf verbrannt, d. h. mumifiziert, ohne Gefühl, ohne Blutzirkulation, abgestorben. Die Hand war aufgerissen, die Finger zum Teil weggerissen, die Handwurzelknochen zu Tage liegend. Was von Hand und Fingern noch erhalten war, fand sich in überstreckter Stellung bewegungslos. Auch die rechte Hand war erheblich verletzt, die innere Handfläche ausgedehnt verbrannt, am dritten, vierten und fünften Finger ausgedehnte Weichteil defekte, so daß die knöchernen Glieder teilweise nackt dalagen. Über den ganzen rechten Arm zerstreut, findet man einzelne Brandblasen der Haut, eine solche auch unterhalb des rechten Auges. An der Oberlippe eine Rißwunde, die wahrscheinlich vom Fall herrührte. Am linken Fuß waren die vierte und fünfte Zehe verbrannt, zum größern Teil abgestorben, an der Fußsohle eine Brandblase. Am rechten Fuß zeigte sich ein großer Teil der Sohle verbrannt, zum Teil in Blasen abgehoben. An beiden Beinen und am Rumpfe fanden sich zerstreut leichtere vereinzelte Brand wirkungen. Der Knabe erholte sich allmählich, nahm von Anfang an gern und viel Nahrung, schlief die ersten drei Wochen lang nie; von da an fand er allmählich den Schlaf wieder. Am 30. Januar 1907 wurde der linke Arm im Schultergelenk ab getragen, exartikuliert und aus Vorsicht die gleichseitige arteria sub clavia unterbunden. An allen andern Verletzungsstellen unterließ man jegliche operative Intervention, sondern wartete die spontane Abstoßung an Fingern und Zehen ab; sie ist auch eingetreten. Die Heilung hat nun bedeutende Fortschritte gemacht, doch ist sie noch nicht vollständig. Der Knabe fühlt sich jetzt wohl, schläft gut, spricht und hört normal, ist intellektuell nor mal. Die Wunden sind überall zum größeren Teil vernarbt. Lehmann erleidet neben dem vollständigen Verlust des linken Armes auch sonst noch bedeutenden Schaden durch Verstümme lung. So fehlen z. B. an der rechten Hand der vierte und fünfte Finger fast ganz, vom dritten Finger die vordere Hälfte und die Beweglichkeit des Zeigefingers hat durch narbige Fixation der Beugesehne gelitten. Über die Sohle des rechten Fußes zieht eine große, dicke Narbe, welche später beim Gehen hinderlich sein und gerne aufbrechen wird. Am linken Fuß fehlen die vierte und die fünfte Zehe fast ganz und da und dort finden sich unange nehme Narben. Der Knabe Lehmann wird zu seiner Heilung jetzt noch mehrere Wochen brauchen und befindet sich noch im AS 35 II 1909
Spital. Er bleibt ein Krüppel, dessen Erwerbsfähigkeit auf ein sehr geringes Maß reduziert sein wird." Das Augenscheinsprotokoll der Vorinstanz enthält folgende Fest stellungen: Der Schulweg, den der verunfallte Kläger zu be gehen hatte, führt vom Großholz nach Schönenwegen. Ein Teil des Weges, von Schönenwegen an der Staatsstraße St. Gallen Wil bis zum Scheitlinschen Elektrizitätswerk an der Sitter, wird gebildet durch eine breite Fahrstraße. Bevor die eigentlichen Fa briklokalitäten erreicht werden, ist eine östliche Abzweigung über die Sitter zu überschreiten. Unmittelbar am östlichen Ende dieses Steges führt der Weg nach dem Großholz dem steil ansteigenden Ufer der Sitter entlang; wo die Höhe erreicht wird, befindet sich, weithin sichtbar, dicht neben dem Weg, durch einen einfachen leicht passierbaren, z. Z. entfernten Lattenhag vom Fußweg getrennt, der in Frage stehende Gittermast. Seine Grundfläche bildet ein Quadrat von zirka 1,1 m Seitenlänge. In den vier Ecken be finden sich, pyramidenförmig zusammengestellt, eiserne Längsstan gen. Sie sind auf einen nur unmerklich über dem Boden hervor ragenden Zementsockel montiert und in Abständen von durch schnittlich 1 m durch wagrechte Querstangen verbunden; unten am Mast beträgt der Abstand etwa 1,08 m, oben etwas weniger. Durch jedes, durch die wagrechten Querstangen abgegrenzte Sei tenfeld zieht sich, als Diagonale, noch eine schräge Querstange, so daß neben den Eckstangen ein weiteres Eisenband, zickzackför mig von links nach rechts, und zurück, vom Fuße zur Spitze des Gittermastes emporführt. Der Gittermast ist ungefähr 8 m hoch. Er ist mit ziemlicher Leichtigkeit zu erklettern, speziell ver möge der Kombination der wagrechten und der schrägen Quer bänder. Einige Schwierigkeiten mögen kleineren Personen, speziell Kindern im Alter des verunfallten Klägers, die unteren, etwas breiteren Felder bieten; nach oben zu nimmt die Schwierigkeit ab. Zu oberst sind die eigentlichen Trägerstangen angebracht, die darüber liegenden Leitungsdrähte können oben vom Hauptmast aus bequem erreicht werden. Im zweituntersten Feld ist an den Eckstangen ein rotes Band gemalt. Ferner stellt die Vorinstanz fest, daß zur kritischen Zeit an dem in Frage stehenden Gittermast keine Warnungstafel angebracht war. Ob eine solche ursprünglich vorhanden war, sei nicht sicher; aber daß sie zur Zeit des Unfalls fehlte, habe als aktenmäßig festgestellt zu gelten. (Zeugenaussagen über den Hergang des Unfalls und die Ver hältnisse des Gittermastes.) Über die Warnungen, welche den Kindern in der Schule Teil geworden waren, enthalten die Akten: a) folgenden Auszug aus dem Protokoll des Gemeindeschul rates Straubenzell, vom 18. April 1905: Die Lehrerschaft Gemeinde ist mit allem Nachdruck auf das Kreisschreiben des Erziehungsdepartements vom April dieses Jahres aufmerksam zu machen betr. vorkommende Schädigungen an Isolatoren elek trischer Leitungen durch Werfen von Steinen durch Knaben oder auch sonstigen Unfug begangen an solchen Leitungen. Durch Be lehrungen über eventuelle schwere Folgen solchen Unfuges und unter Hinweis auf die Strafbestimmungen des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1902 ist darauf hinzuwirken, daß in Zukunft Vorkommnisse dieser Art, soweit schulpflichtige Kinder in Frage kommen, vermieden werden. b) folgende Erklärung des Klassenlehrers Tobler: Die Schul klasse, welcher der Knabe Lehmann Josef aus der Moosmühle angehörte, hat mehrmals Aufklärungen empfangen über die Ge fahren der Starkstromleitungen. Insbesondere wurde hingewiesen auf die Warnungstafeln, die an den Leitungsstangen angebracht sind. Eine solche Mahnung zur Vorsicht und zur Beobachtung der Warnungen erhielt die Klasse anläßlich eines Schulspazier ganges in dem dem Unglück vorausgegangenen Frühling. Ob aber der Knabe Lehmann Josef die Belehrung vernommen bei solchen Ausflügen hat man oft recht zerstreute Zuhörer oder ob er überhaupt dabei war, daran kann sich der Unterzeich nete nicht mehr erinnern." c) folgende Erklärung des Gemeindeschulrates Straubenzell, vom 1. März 1908: Das Kreisschreiben des Erziehungsrates an die Schulräte und die Lehrerschaft vom April 1905, erschie nen im amtlichen Schulblatt vom 15. April 1905, handelte da
von, daß es vorkomme, daß Knaben Steine nach Isolatoren elektrischer Leitungen werfen, oder sonstigen Unfug an solchen Leitungen verüben. Das Kreisschreiben wies darauf hin, daß solches Treiben nicht nur Betriebungsstörungen zur Folge haben könne, sondern unter Umständen auch Leben gefährde, und daher strafrechtliche Verfolgung der jungen Leute nach sich ziehe. Es verlangte, daß die Schüler im Unterrichte hierüber belehrt und hievor gewarnt werden. Dem Verlangen ist der Schulrat durch Beschluß vom 18. April 1905 nachgekommen (vergl. den Pro tokollauszug, oben, sub a). Der verunglückte Knabe Leh mann hat den leiterartigen Gitterständer beim Rechen nicht bestie gen, um Beschädigungen an demselben vorzunehmen, oder um überhaupt Unfug zu treiben. Das lag ihm fern; er hat ledig lich eine Kletterübung gemacht, zu der ihn die Konstruktion des Ständers geradezu verlocken mußte. Daß die Lehrer obiger War nung des Erziehungsrates nachgekommen sind, unterliegt keinem Zweifel. Aber auch von der Gefährlichkeit der Berührung von Kraftstromleitungsdrähten ist in den Schulen von Zeit zu Zeit immer wieder die Rede gewesen, allerdings in den oberen Schul klassen eher als in den untern. Der Knabe Lehmann war in der zweiten Klasse, als er verunglückte. Die Eingabe der Beklagten vom 18. November 1908, auf welche in der Berufungserklärung der Beklagten Bezug genommen ist, enthält folgende eventuellen Beweisanträge: a) auf Einvernahme des Zeugen Josef Albrecht, Monteur, über die Tatsache, daß vor dem Unfall am streitigen Gittermast Ver bottafeln angebracht gewesen sind, sowie darüber, daß und wie diese Strecke vor dem Unfall und nachher kontrolliert worden ist. Für letzteres als weiterer eventueller Zeuge: J. Hohl, Techniker bei der Beklagtschaft; b) auf einen Amtsbericht des schweizerischen Starkstrominspek torates, eventuell Expertise, daß der fragliche Gittermast z. Z. seiner Erstellung allen damals gültigen Vorschriften entsprochen hat, und eventuell, daß er auch den seither erlassenen neuen Vor schriften entspricht c) auf einen Amtsbericht des schweizerischen Eisenbahndeparte mentes und seiner zuständigen Abteilung, eventuell auf Einver nahme des dortigen Ingenieurs Sulzberger, daß seit dem Unfall im Juli und Oktober 1908 wiederum Gittermaste des Kubel werkes vollkommen gleicher Konstruktion bei Lichtensteig und Watt wil vom Bund abgenommen und genehmigt worden sind; d) auf Einvernahme des Knaben Büchi (in Konfrontation mit dem klägerischen Knaben) und Befragung des letzteren, wie der Vorgang sich beim Unfall abgespielt habe, speziell wie und aus welchen Gründen ein Berühren der Drähte erfolgt sei: e) auf Einholung der sämtlichen Schulrapporte, Absenzenlisten und Aufschriebe von Lehrer Tobler, seiner Schule und der zustän digen Schulbehörden zum Nachweise: aa) wann der im Zeugnis Tobler genannte Spaziergang statt gefunden hat, bb) daß der Knabe Lehmann dabei nicht gefehlt hat dies in Verbindung mit der schon vor erster Instanz beantragten Ein vernahme des Lehrers Tobler, um genau festzustellen, wann und in welcher Weise die Schüler bezüglich der elektrischen Anlagen, ihres Schutzes und ihrer Gefahren aufgeklärt und gewarnt wor den sind. In der Antwort und in der Duplik war außerdem eine beson dere Expertise über die Folgen des Unfalls verlangt worden (da der Bericht des Spitalarztes nicht genüge); außerdem eine Exper tise über die Verschiedenheit der Funktionen eines Gittermastes und eines städtischen Telephonturmes. 2. Aus den Erwägungen des angefochtenen Urteils ist her vorzuheben: a) Grobes Selbstverschulden im Sinne von Art. 27 ElG liege nicht vor. Die Erkenntnis, daß das Berühren der Drähte eine besonders gefährliche Handlung sei, setze eine gewisse Lebenserfah rung oder eine Einsicht in die technischen Vorgänge voraus, welche dem Kläger, der z. Z. des Unfalls erst die zweite Primarklasse besucht habe, noch nicht zugemutet werden könne. b) Auch ein Verschulden der Eltern des Klägers liege nicht vor. In ländlichen Verhältnissen sei es nicht üblich, normal ent wickelte Kinder, zumal nach Beendigung des ersten Schuljahres, durch Erwachsene zur Schule begleiten zu lassen. Den Eltern sei nicht bekannt gewesen, daß der Kläger am Gittermast hinauf
kletterte; eine vorsorgliche Verwarnung hätte eine unternehmende Jugend aber leicht erst auf den gefährlichen Gedanken bringen und den gegenteiligen Effekt haben können, als die Eltern er hofften. c) In Bezug auf Art. 35 ElG sei dem Bericht der ständerät lichen Kommission (stenographisches Bulletin 1902, April, S. 75) zu entnehmen, daß ein Fall, wie der vorliegende, wo die Ursache des Unfalles im absichtlichen Berühren der Leitungsdrähte liege, überhaupt nicht nach Art. 35, sondern ausschließlich nach Art. 27 zu beurteilen sei. (Vergl. im übrigen Erw. 5 hienach.) d) Bei der Bemessung der Entschädigung sei zu berücksichtigen, daß der Beklagten ein mit dem Unfall kausales Verschulden zur Last falle, da im Moment des Unfalles am fraglichen Gittermast die Warnungstafel gefehlt und die Konstruktion des Gittermastes das Klettern erleichtert habe. e) Ein rechtlich bedeutsames Verschulden des Klägers liege nicht vor, zumal bezüglich des Hergangs beim Unfall eher der Schilderung des Klägers, als derjenigen seines Schulkameraden Büchi, zu glauben sei. f) In quantitativer Hinsicht sei die Forderung von 305 Fr. 30 Cts. für Heilungs und Verpflegungskosten ausgewiesen und nicht mehr bestritten. Über das im Leitschein gestellte Begehren des Klägers könne aus prozessualen Gründen nicht hinausgegan gen werden. g) Die bis zum 1. Januar 1913 geforderte jährliche Rente von 100 Fr. finde ihren Rechtsgrund in der besonderen Pflege und Beihülfe, welcher der Knabe schon heute bedürfe: er könne sich nicht allein ankleiden, könne kein Messer halten, könne gegen die Unbill der Witterung sich keines Schirmes bedienen und könne, mit Rücksicht auf die Verletzungen der Füße, nicht barfuß gehen; er sei daher nicht nur ständig auf die Hülfe Dritter angewiesen, sondern auch den Gefahren der Erkältung in ganz anderem Maße ausgesetzt, als seine Mitschüler. Für all diese Nachteile sei die ge forderte Entschädigung auch quantitativ wohl begründet. h) Die bis zum 1. Januar 1919, d. h. ungefähr bis zum vollendeten 20. Altersjahr, gestellte Forderung einer jährlichen Rente von 800 Fr. würde dann, wenn nur die wirklichen öko nomischen Nachteile in Betracht fallen würden, als übersetzt hinge bezeichnen sein. Mit Grund habe die Vorinstanz darauf wiesen, daß der Vater des Klägers ein wohlhabender Landwirt der seit Verkauf seiner Liegenschaft in der Industrie tätig sei und ein Vermögen von 25,000 Fr. versteuere: darnach sei aber anzu nehmen, daß der Vater den Kläger nicht schon mit dem 14. Alters jahre zum Broterwerb verwendet hätte, sondern daß er ihm, seiner ökonomischen Leistungsfähigkeit entsprechend, eine gute berufliche Erziehung hätte zu teil werden lassen. Nachdem der schwere Un fall den Kläger betroffen und manuelle Arbeit ihm sozusagen ganz verwehrt sei, werde eine längere intellektuelle Ausbildung umso eher geboten sein. Schon von diesem Gesichtspunkte aus könne nicht ein Vergleich mit dem Verdienste eines dem Broterwerb ob liegenden gleichalterigen Jünglings zur Grundlage der Schadens berechnung gemacht werden, sondern es seien die besonderen Mehr kosten für die Ausbildung zu bestimmen, welche für den Kläger wegen seiner Verstümmelung aufgewendet werden müssen. Nun möchte hiefür ein Betrag von zirka 400 Fr. per Jahr unter Um ständen ausreichend erscheinen. Dazu komme der besondere Auf wand wegen der körperlichen Hülflosigkeit außerhalb der Ausbil dungszeit, zu Hause und in der Gesellschaft, wofür, wie in den frühern Jahren, ein Betrag von 100 Fr. in Rechnung zu setzen sei. Im konkreten Falle sei aber weiter zu beachten, daß dem Kläger durch die Verstümmelungen, welche er erlitten habe, nicht nur sein Fortkommen erschwert, sondern auch der Genuß mancher Lebensgüter verunmöglicht oder beschränkt werde. Die Anwendung des Art. 54 OR aber erscheine, mit Rücksicht auf die Größe der ideellen Nachteile des Klägers einerseits, und die Verschuldungskumulation bei der Beklagten anderseits, als geboten. Besser als der dauernde Besitz einer Summe Geldes werde eine besonders sorgfältige Erziehung und Ausbildung dazu dienen, dem Kläger ein bescheidenes Maß von Lebensglück zu sichern. Aus diesem Grunde erscheine es angemessen, im Sinne von Art. 54 OR dem Kläger nicht eine in einer Rate zahlbare Geldsumme gutzusprechen, sondern die auf die berufliche Ausbildungszeit ent fallende Rente entsprechend zu erhöhen. Als Gesamtbetrag erscheine eine jährliche Rente von 800 Fr. den Verhältnissen angemessen.
i) Was die Zeit vom 20. Lebensjahre an betreffe, so sei zu be rücksichtigen: einerseits der Nachteil der geringeren Leistungsfähig keit, die in der geringeren Löhnung ihren Ausdruck finde, und anderseits die größere Schwierigkeit, speziell in Zeiten von Krisen überhaupt eine Stellung zu sinden oder Hülfsdienste zu leisten. Werde der Jahresverdienst eines unverstümmelten Bureauarbeiters auf zirka 2000 3000 Fr. angeschlagen, so möge die Berechnung einer Einbuße von jährlich 1000 Fr. den Verhältnissen ent sprechen. Dazu sei aber, wie bei den früheren Zeitabschnitten, die Entschädigung von jährlich 100 Fr. wegen Hülfsbedürftigkeit im Privatleben hinzuzurechnen. 3. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, daß die Be klagte für die Folgen des dem Kläger zugestoßenen Unfalles haft bar ist, sofern keiner der in Art. 27 und 35 EIG vorgesehenen Haftbefreiungsgründe vorliegt; denn daß die Verletzung des Klä gers durch den Betrieb einer elektrischen Starkstromanlage herbei geführt worden ist, steht außer Frage. Was nun zunächst die auf Art. 27 des Gesetzes gestützte Ein rede des groben Selbstverschuldens betrifft, so nimmt die Vorinstanz an, der zur Zeit des Unfalles achtjährige Kläger habe nicht gewußt, in welche Gefahr er sich durch das Berühren der elektrischen Drähte begab. Diese Annahme qualifiziert sich als eine tatsächliche Feststellung, welche weder mit den Akten im Widerspruch steht, noch auf einer bundesrechtswidrigen Würdi gung des Beweisergebnisses beruht. Aus den Akten ergibt sich allerdings, daß auf die Initiative der Beklagten hin in den Schulen auf gewisse Gefahren der elektrischen Leitung aufmerk sam gemacht worden war. Allein in der Klasse des Klägers be zogen sich die Warnungen doch hauptsächlich, wenn nicht aus schließlich, auf das Bewerfen der Isolatoren mit Steinen und auf sonstige Beschädigungen der elektrischen Leitung (was unter dem Ausdruck Unfug zusammengefaßt wurde), weniger aber auf das bloße Berühren der Drähte; auch ist nicht ersichtlich, ob der Klä ger zugegen war, als jene Warnungen ergingen. Sodann ist nicht erstellt, daß der Kläger zu Hause auf die Gefahren der elek krischen Leitung aufmerksam gemacht worden war; und endlich ergibt sich aus den Zeugenaussagen und wird auch von der Vor instanz ausdrücklich konstatiert, daß im Momente des Unfalls an dem fraglichen Gittermaste keine Warnungstafel angebracht war. Auf Grund der vorliegenden Akten konnte somit sehr wohl ange nommen werden, der Kläger habe die mit dem Berühren der Drähte verbundene Gefahr nicht gekannt. Was aber das even tuelle Aktenvervollständigungsbegehren der Beklagten betrifft, so kann demselben in diesem Zusammenhange schon deshalb keine Folge gegeben werden, weil damit nicht bezweckt wird, den vor liegenden Tatbestand durch den Beweis weiterer selbständiger Tat sachen zu ergänzen, wie Art. 82 OG voraussetzt, sondern viel mehr, durch einen Indizienbeweis die Feststellung der Vorinstanz, daß der Kläger die Gefahr nicht gekannt habe, zu entkräften; dies ist aber nach Art. 81 OG unzulässig, da, wie bereits kon statiert, von einer aktenwidrigen Feststellung oder von einer bun desrechtswidrigen Würdigung des Beweisergebnisses hier nicht ge sprochen werden kann. Ist nach dem Gesagten davon auszugehen, daß der Kläger (wie übrigens sogar auch Erwachsene, z. B. der als Zeuge ein vernommene Pächter Wild) die mit dem Berühren der Drähte verbundene Gefahr nicht kannte, so führt dies dazu, die Einrede des groben Selbsiverschuldens abzuweisen. Denn das bloße Hin aufklettern am Gittermaste (ohne Berühren der Drähte) fällt hier deshalb außer Betracht, weil diese Handlung an sich nicht geeignet war, den Unfall herbeizuführen, ein Selbstverschulden im Sinne der Haftpflichtgesetzgebung aber nur durch solche Handlungen be gründet wird, welche als gefahrvoll erkannt werden mußten. Eine andere Frage wird es dagegen sein, ob sich dieses Hinauf klettern als ein Haftbefreiungsgrund im Sinne von Art. 35 des Gesetzes darstelle. 4. Im weitern fragt es sich, ob der Unfall auf ein Ver schulden dritter Personen zurückzuführen sei, was nach Art. 27 ebenfalls die Haftpflicht des Elektrizitätswerkes aus schließt. Die Beklagte hat in dieser Beziehung lediglich behauptet, es liege mangelhafte Unterweisung und Überwachung seitens der Eltern des Verunglückten vor. Nun ist es aber, wie die Vor instanz bemerkt, in ländlichen, und, wie beigefügt werden mag,
auch in städtischen Verhältnissen keineswegs üblich, normal ent wickelte Kinder im Alter vom acht Jahren durch Erwachsene zur Schule begleiten zu lassen. Daß aber die Kinder nicht zu Hause vor dem Erklettern der Gittermaste und vor dem Berühren der Drähte gewarnt wurden, könnte den Eltern nur dann zum Ver schulden angerechnet werden, wenn dieselben bestimmt gewußt hätten, daß ihre oder andere Kinder an den Gittermasten hinaufkletterten oder hinaufzuklettern versuchten, und wenn sie ihrerseits auch eine sichere Wissenschaft von der damit verbundenen Gefahr gehabt hätten. Dies ist jedoch durchaus nicht festgestellt. 5. Was nun den in Art. 35 ElG vorgesehenen Haft befreiungsgrund betrifft, so hat die Vorinstanz zutreffend ausge führt, daß der genannte Artikel ein Analogon zu Art. 4 des alten EHG (Art. 6 des neuen) darstellt, woraus folgt, daß der selbe sich nicht auf solche Handlungen des Verunglückten bezieht, welche den Unfall direkt herbeigeführt haben, sondern nur auf solche Handlungen, welche gewisse Vorbedingungen zu demselben schufen, indem sie den Verunglückten in die Wirkungssphäre der elektrischen Anlage brachten. War also hinsichtlich der Anwendbar keit von Art. 27 die Frage zu prüfen gewesen, ob dem Kläger das Berühren der Drähte zum groben Selbstverschulden anzu rechnen sei, so fragt es sich jetzt, in Bezug auf die Anwendbarkeit von Art. 35, ob das Erklettern des Gittermastes als eine widerrechtliche Handlung des Klägers bezw. als eine wissentliche Übertretung ihm bekannt gegebener Schutzvorschriften, Warnungen und dergleichen bezeichnet werden müsse. Eine wissentliche Übertretung bekannt gegebener Schutzvor schriften, Warnungen und dergleichen ist nun in dem Erklettern des Gittermastes durch den Kläger schon deshalb nicht zu er blicken, weil die den Kindern in der Schule zu Teil gewordenen Warnungen (um andere kann es sich nicht handeln, da feststehen dermaßen im Momente des Unfalls am Gittermaste keine War nungstafel angebracht war) sich nicht speziell auf das Erklettern der Masten, sondern vielmehr auf das Bewerfen der Isolatoren mit Steinen, sowie allgemein auf sonstigen Unfug bezogen, die Kinder aber, wie bereits in anderm Zusammenhange bemerkt, sehr wohl annehmen konnten, es handle sich dabei nur um sonstige Beschädigungen. Was aber die Frage betrifft, ob das Erklet tern des Gittermastes durch den Kläger eine widerrechtliche Hand lung im Sinne von Art. 35 darstelle, so ist allerdings richtig, daß diese Gesetzesbestimmung nicht, wie Art. 4 des alten EHG, eine geradezu verbrecherische oder unredliche Handlung vor aussetzt. Indessen ist doch der Vorinstanz darin beizupflichten, daß es hier einer schuldhaft widerrechtlichen Handlung bedarf. Als eine solche erscheint aber bei einem achtjährigen Knaben nicht schon das Erklettern eines auf fremdem Grund und Boden stehen den Baumes oder Gittermastes ohne jede Beschädigungsabsicht, zumal wenn dem betreffenden Knaben diese Handlung nie aus drücklich verboten worden war. Es ist somit auch die Berufung der Beklagten auf Art. 35 ElG abzuweisen, ohne daß untersucht zu werden braucht, ob ein Kind im Alter des Klägers überhaupt eine widerrechtliche Hand lung im Sinne dieser Gesetzesbestimmung zu begehen imstande sei. 6. Für die Bemessung der Entschädigung sind nach Art. 36 Abs. 1 ElG die Bestimmungen des OR maßgebend . Nun be ruht allerdings das OR auf dem Prinzip der Haftung aus Ver schulden, die Haftpflichtbestimmungen des Starkstromgesetzes da gegen auf dem Prinzip der Haftung aus bloßer Kausalität. Dieses letztere Prinzip bringt es mit sich, daß aus Art. 27 ElG auch da der volle Vermögensschaden ersetzt werden muß, wo ein Ver schulden des Unternehmers nicht nachgewiesen ist. Die Größe der Verschuldung kann also, trotz Art. 51 Abs. 1 OR, in der Regel nicht als Faktor für die Bemessung der Entschädigung in Betracht kommen. Immerhin wird das Verschulden in denjenigen Fällen auf die Höhe der Entschädigung von Einfluß sein, wo entweder ein Mitverschulden des Geschädigten gegeben ist oder aber das OR sonstwie dem Verschulden eine besondere Beachtung beilegt, also namentlich in den Fällen der Art. 51 Abs. 2 und Art. 54. Um ein rechtlich relevantes Mitverschulden des Klägers kann es sich nun nach bereits gemachten Ausführungen überhaupt nicht handeln. Ein Verschulden der Beklagten dagegen ist mit der Vor instanz zwar darin zu erblicken, daß im Momente des Unfalls keine Warnungstafel an dem fraglichen Gittermaste angebracht war; denn die Anbringung von Warnungstafeln war in der bun
desrätlichen Verordnung (Bundesratsbeschluß betr. allgem. Vor schriften über elektrische Anlagen, vom 7. Juli 1899, Art. 57b; vergl. auch Art. 71 Abs. 2 der heute gültigen Verordnung vom 14. Februar 1908) für solche Leitungsstangen oder Gittermaste, welche sich an begangenen Orten befinden, ausdrücklich vorgeschrie ben, ein Umstand, an welchem auch durch die beantragte Akten ergänzung, wenn dieselbe im Sinne der Beklagten ausfiele, nichts geändert würde. Indessen ist der Kausalzusammenhang zwischen dem Fehlen der Warnungstafel und dem Unfall, von welchem der Kläger betroffen wurde, nicht als erstellt zu betrachten. Zwar kann der Umstand, daß die Warnungstafel, falls sie vorhanden gewesen wäre, wegen ihres ungenauen Textes (Warnung vor dem Berühren schlechthin, statt speziell vor dem Berühren der Drähte) zur Verhütung des Unfalles ungeeignet gewesen wäre, nicht zu Gunsten der Beklagten verwendet werden; denn es lag ihr nicht nur ob, überhaupt Warnungstafeln anzubringen, sondern sie war zur Anbringung geeigneter Warnungstafeln verpflichtet. Dagegen ist als wahrscheinlich anzunehmen, daß der Kläger, der erst ein Jahr die Schule besucht hatte, den Text der Warnungs tafel nicht mit vollem Verständnis zu lesen vermocht hätte. Daß er aber, wie die Vorinstanz annimmt, durch ältere Kinder, welche die Warnung gelesen hätten, auf die Gefahr aufmerksam gemacht worden wäre, ist doch nur eine Vermutung, die als solche nicht ausschlaggebend sein kann. Ist nach dem Gesagten der Kausalzusammenhang zwischen dem Fehlen der Warnungstafel und dem der Klage zu Grunde liegen den Unfall nicht erstellt, so besteht dagegen unbestreitbar und offen sichtlich ein Kausalzusammenhang zwischen diesem Unfall und der Art der Konstruktion des Gittermastes. Es bedarf keiner besondern Sachkenntnis, um sich darüber Rechenschaft zu geben, daß ein von unten bis oben mit diagonalen und namentlich auch hori zontalen Querstangen in kurzen Abständen versehener Gittermast ohne erhöhten Sockel für Kinder im schulpflichtigen Alter eine große Versuchung bedeutet und daß das Hinaufklettern durch jene Querstangen wesentlich erleichtert, wenn nicht überhaupt erst er möglicht wird. Anderseits ist nun aber nicht zu vergessen, daß es sich bei der Erzeugung und Weiterleitung der elektrischen Energie um eine verhältnismäßig junge Industrie handelt, in welcher noch viele Erfahrungen zu machen sind, und daß insbesondere Unfälle von der Art des dem Kläger zugestoßenen zur Zeit, als die Leitung der Beklagten erstellt wurde, nur in geringer Zahl vorgekommen und in noch geringerer Zahl bekannt geworden waren. Es ist denn auch notorisch und ergibt sich speziell aus den Akten des vorwürfigen Prozesses, daß Gittermaste von gleicher oder ähn licher Konstruktion, wie derjenige, um den es sich hier handelt, von zahlreichen andern schweizerischen Elektrizitätswerken ebenfalls benutzt werden und daß das Problem der Konstruktion nicht er kletterbarer Gittermaste erst in allerneuester Zeit studiert wird. Unter diesen Umständen ist es daher der Beklagten nicht zum Verschulden anzurechnen, daß sie bei der fraglichen Leitung leicht erkletterbare Gittermaste verwendete. Ist also weder auf Mitverschulden des Klägers Rück sicht zu nehmen, noch ein für den Unfall kausales Verschulden der Beklagten erwiesen, so ist bei der Bemessung der Entschädigung der wirkliche Vermögensschaden zu ermitteln. Zunächst sind die Heilungskosten im ausgewiesenen und nicht mehr bestrittenen Betrage von 305 Fr. 30 Cis. zuzusprechen. Als Invaliditätsentschädigung ist sodann für die Zeit bis zum Januar 1913, d. h. ungefähr bis zum vollendeten vierzehnten Altersjahre, der von der Vorinstanz zugesprochene Betrag von 100 Fr. per Jahr aus den von ihr angeführten Gründen (Ab hängigkeit des Klägers von fremder Hülfe, Gefahr der Erkältung usw.) gutzuheißen. Für die Zeit vom 1. Januar 1913 bis zum
mene Erhöhung der Jahresrente von 500 Fr. (vermehrte Aus bildungskosten) auf 800 Fr. unter dem Gesichtspunkte des Art. 53 Abs. 2 OR, da der Kläger zweifellos derart verstümmelt und entstellt ist, daß sein Fortkommen beträchtlich erschwert wird. Und ebenso erscheint auch die vorinstanzlich für die Zeit vom 1. Ja nuar 1919 an zugesprochene lebenslängliche Jahresrente von 1100 Fr. (1000 Fr. für Erwerbsausfall und 100 Fr. für all gemeine Hülflosigkeit) als durchaus angemessen und den Verhält nissen entsprechend. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Beide Berufungen werden abgewiesen und das Urteil des Kan tonsgerichts des Kantons St. Gallen vom 8. Januar 1909 be stätigt.