Art. 273 OR; exchange contract and damages after return of defective exchanged item. A transaction in which the parties primarily intend reciprocal transfer of objects in ownership, with a cash balancing payment only accessory, is an exchange contract even if the consideration is expressed in monetary terms. If one exchanged item is rightfully returned for defects, the injured contracting party may, pursuant to Art. 273 OR, elect between damages and recovery of its own exchanged object. The damages are measured by the value the party would have obtained from proper performance, including the agreed balancing payment and the value of the defect-free item; the claimant's refusal to take back its own performance does not preclude a monetary claim (consid. 2).
am grauen Star leide und auf dem linken Auge ganz erblindet sei, schrieb er dem Kläger am 4. August, er halte sich nach diesem Befund selbstverständlich für verpflichtet, das Pferd zurückzunehmen, könne jedoch nicht in die vom Kläger gestellte Bedingung (Tele gramm vom 31. Juli) einwilligen, sondern müßte, wenn sich keine andere Lösung finden lasse, verlangen, daß auch der Kläger sein Pferd zurücknehme. Der Kläger antwortete am 5. August, er halte den Beklagten durchaus für gutgläubig, könne aber deswegen sein eigenes Pferd, das er ihm verkauft habe, nicht zurücknehmen, gegen sei er aus Entgegenkommen bereit, dessen Preis um 100 Fr. herabzusetzen, sodaß der Beklagte ihm statt der vereinbarten 2500 Fr. r 2400 Fr., nebst 39 Fr. 20 Cts. Transportkosten, zu be zahlen hätte. Der Beklagte lehnte jedoch diesen Vorschlag ab und hielt an dem Begehren fest, daß auch der Kläger sein Pferd Cob zurücknehmen müsse, indem er sich auf den Standpunkt stellte, es liege ein Tauschgeschäft vor, das mit der berechtigten Zurückbietung des einen Pferdes ( Alezan ) als Ganzes hinfällig geworden sei. Demgemäß nahm er tatsächlich das Pferd Alezan zurück und stellte dem Kläger das Pferd Cob zur Verfügung. Der Kläger aber ging darauf nicht ein, sondern erhob im Oktober 1907 die vorliegende Klage auf Bezahlung eines Betrages von 2500 Fr., als Kaufpreis für das Pferd Cob . In seiner Rechtsantwort bestritt der Beklagte diese Forderung im vollen Umfange, eventuell, unter Hinweis auf den Brief des Klägers vom 5. August, soweit sie 2400 Fr. übersteige; dagegen erklärte er sich für den Fall der Klageabweisung bereit, dem Kläger die Transportkosten von 39 Fr. 20 Ets. zu ersetzen. Die beiden kantonalen Instanzen haben die Klage gemäß dem Eventualstandpunkte des Beklagten im Betrage von 2400 Fr. gutgeheißen. 2. Die Parteien haben im Prozesse übereinstimmend den Standpunkt eingenommen, daß das zwischen ihnen abgeschlossene Rechtsgeschäft nicht als Tauschvertrag, sondern als doppelter Kauf vertrag aufzufassen sei. Ihr Streit dreht sich bloß um die gegen seitige Beziehung der beiden Käufe: Der Kläger behauptet, sie seien, abgesehen von der bei ihrem Abschlusse in Betracht gezoge nen Verrechnung der Kaufpreise, von einander durchaus unab hängig, sodaß durch die Wandelung des einen (um das Pferd Alezan ) die Verbindlichkeit des andern (um das Pferd Cob auf den sich die Klageforderung stütze, nicht berührt werde. Der Beklagte dagegen macht geltend, er habe den Kauf des Pferdes Cob ausdrücklich an die Bedingung geknüpft, daß der Verkauf des Pferdes Alezan zustande komme, und es sei deshalb mit der Nichterfüllung dieser Bedingung auch jener Kauf hinfällig ge worden. Allein dieser Auffassung über die rechtliche Subsumtion des gegebenen Tatbestandes, an welche der Richter trotz der grund sätzlichen Übereinstimmung der Parteien nicht gebunden ist, kann, im Gegensatz zu den kantonalen Instanzen, nicht beigepflichtet werden. In seinem Briefe vom 25. Juli 1907, welcher die Ver tragsofferte enthält, hat der Beklagte den dem Kläger angebotenen Vertrag ausdrücklich als échange (Tausch) bezeichnet und dessen Inhalt dahin präzisiert, das Pferd Cob des Klägers solle gegen das Pferd Alezan des Beklagten, nebst 1200 Fr. in bar, ausgetauscht werden. Ferner spricht der Beklagte auch noch in seinem Schreiben vom 1. August 1907 vom Tausch seines Pfer des. Und der Kläger ist dieser Qualifikation des Geschäftes nicht nur nicht entgegengetreten, sondern hat sie durch sein Verhalten un zweideutig gebilligt. Denn in seiner Antwortdepesche vom 27. Juli 1907 fordert er für sein Pferd nicht einen selbständig bestimmten Kaufpreis, sondern gibt, entsprechend der erwähnten Tauschofferte des Beklagten, lediglich den Betrag des von ihm neben dem Pferd des Beklagten beanspruchten Aufgeldes an, auf welches sich dann auch, nach dem klägerischerseits stillschweigend gebilligten Inhalte des Schreibens des Beklagten vom gleichen Tage, die endgültige Einigung der Parteien bezog. Bei dieser Sachlage erscheint die Annahme der Vorinstanz, die Parteien hätten die Leistung eines jeden Kontrahenten in Geld angeschlagen und sich auf dieser Grund lage geeinigt, als tatsächlich unzutreffend. Gegenstand der Verein barung bildeten nach den hervorgehobenen Momenten vielmehr die beiden im Sinne des Eigentumswechsels gegen einander auszutau schenden Pferde nebst deren Wertdifferenz, welche der Veräußerer des minderwertigen Pferdes seiner Leistung in Geld beizufügen hatte. Der Wille der Parteien beim Vertragsabschluß war also unverkennbar in erster Linie und hauptsächlich auf den Austausch
der beiden Pferde gerichtet. Damit aber ist das wesentliche Merk mal des Tauschvertrages erfüllt, nach welchem, im Gegensatz zum Kaufvertrage, nicht eine Ware gegen Geld (bezw. eine an Zah lungsstatt erfolgende anderweitige Leistung), sondern eine Ware gegen eine andere Ware zu Eigentum übertragen werden soll, wobei eine Geldleistung nur akzessorisch, neben der einen Waren leistung, in Betracht fallen kann. Gerade dieser Vertragstypus entspricht eben der vom Beklagten zutreffend als Bedingung des Vertrages erwähnten und auch vom kantonalen Richter in diesem Sinne anerkannten Abhängigkeit der Sachleistung des Beklagten von derjenigen des Klägers. Da nun dem Beklagten sein Tausch objekt wegen eines Mangels, unbestrittenermaßen mit Grund, zu rückgegeben worden ist, so war der Kläger als dadurch geschädigter Vertragsteil gemäß Art. 273 OR berechtigt, nach seiner Wahl entweder Schadenersatz zu verlangen oder sein eigenes Tauschobjekt zurückzufordern. Folglich kann die eingeklagte Geldforderung, mit deren Geltendmachung der Kläger, wie übrigens schon vor dem Prozesse, die Alternative der Zurücknahme des vom ihm geleisteten Pferdes Cob abgelehnt hat, nur als Schadenersatzanspruch im Sinne jener Gesetzesbestimmung berücksichtigt werden. Dem steht die abweichende rechtliche Begründung der Forderung in der Klage selbst als Kaufpreis des Pferdes Cob nicht entgegen, da die für ihre Beurteilung relevanten tatsächlichen Momente auch in jener Begründung gegeben sind. Der fragliche Schadenersatz umfaßt nämlich jedenfalls denjenigen Wertbetrag, den der Kläger bei vertragsmäßiger Leistung des Beklagten aus dem Vertrage er langt hätte, also den in Geld veranschlagten Wert des ihm zu Eigentum zu übergebenden mängelfreien Pferdes Alezan nebst dem vereinbarten Aufgeld , und aus diesen beiden Faktoren der Kläger auch seine Kaufpreisforderung abgeleitet. Somit ist der vorinstanzliche Klagezuspruch, dessen Quantitativ an sich heute nicht mehr streitig ist, auch in Anwendung des Art. 273 OR ohne weiteres zu bestätigen; erkannt: Die Berufung des Beklagten wird abgewiesen und damit das Urteil des luzernischen Obergerichts vom 12. Dezember 1908 in allen Teilen bestätigt.