Art. 7 and 8 of the Federal regulations on sculptural works and public monumental art; compensation in a design competition and for further work beyond the competition programme. A shortlisted artist has no vested right to execution of the monument where the jury ultimately does not approve any model as executable. However, if the committee, after the narrow competition has failed, induces the artist to undertake additional redesign work in the expectation of a possible commission, a separate compensable legal relationship arises. In such a case, the artist is entitled at least to reimbursement of labor and expenses on equitable assessment; the amount is fixed ex aequo et bono where exact proof is impossible. The committee's own expenses and the delay in delivery do not justify reducing the compensation absent a corresponding legal basis (consid. 2-4).
Der Vertreter der Beklagten hat auf Abweisung der Berufung und Bestätigung des obergerichtlichen Urteils angetragen; in Erwägung: Im Frühjahr 1903 veranstaltete das im Jahre 1894, zum Zwecke der Erstellung eines General Herzog Denkmals in Aarau, gebildete Komitee, dem die Beklagten (Oberst Korpskom mandant Fahrländer, Oberst Ringier, Oberstlieutenant Sauer länder, Oberstlieutenant Amsler, Oberstlieutenant Brack, Haupt mann Kern und Hauptmann Rohr, alle in Aarau) angehören, einen Wettbewerb zur Erlangung von Entwürfen für das geplante Denkmal. Das gedruckte, vom 20. März 1903 datierte Programm dieses Wettbewerbs nimmt Bezug auf die eidgenössischen Regle mente über die Gewährung von Bundesbeiträgen an die Erstellung öffentlicher monumentaler Kunstwerke, vom 5. Februar 1897, und betreffend Bildhauerarbeiten, welche von der Eidgenossenschaft erstellt oder subventioniert werden, vom 30. Dezember 1897, und enthält u. a. folgende Bestimmungen, als Grundlagen des Wettbewerbs:
schädigung von 2000 Fr. Der ihm vom Komitee in Aussicht ge stellte Rapport des Preisgerichtes ging dem Kläger zu in Form eines Briefes des Preisgerichtspräsidenten, Professors Bluntschli in Zürich, vom 15. November 1904, folgenden Inhalts: Sie werden vermutlich von der Kommission für das General Herzog Denkmal in Aarau den Auftrag erhalten haben, ein neues und vollständiges Modell für das Denkmal einzureichen, und zwar, wie in der Sitzung der Jury bestimmt wurde, im Maßstab von 1 natürl. Größe. Die Jury hat bezüglich Ihres zum engern Wettbewerb eingereichten Entwurfes einige Bemerkungen gemacht, die ich Ihnen mitteile, mit dem Ersuchen, Sie wollen diese Be merkungen in Überlegung nehmen und wenn Sie sich von der Richtigkeit derselben überzeugen können, diese bei der Ausarbeitung des neuen Modells berücksichtigen. 1. Bezüglich der Größe des Denkmals hat man gefunden, daß das Denkmal groß genug wird, wenn es nicht dreimal, sondern nur zweieinhalbmal so groß ausgeführt wird, wie Ihr Modell zum engern Wettbewerb. 2. Bezüglich der Form war man im Preisgericht der Ansicht, daß die Überschneidung der Figuren der seitlichen Reliefs über den Stein, an den sich diese Figuren anlehnen, nicht recht glück lich wirken würden, namentlich auch deshalb, weil die seitlichen Teile gegenüber der Mittelpartei zu stark zur Geltung kommen. Eine etwas andere Anordnung, die der Hauptsache nach sich an hren Vorschlag anlehnt und die wohl einfacher und ruhiger er scheinen würde, hat das Mitglied der Jury, Herr Prof. Gull, in Vorschlag gebracht und eine kleine Skizze hiefür gezeichnet, die ich Ihnen zur nähern Erläuterung beifüge. Darnach würden die seitlichen Figuren als Hochrelief aus den Steinen so herausgear beitet, daß sie nicht vor dem Stein vorstehen, sondern, wie das bei antik römischen Denkmälern häufig vorkommt, durch Austiefen des Grundes plastisch gebildet werden. 3. Als Material für das Monument wird der französische hellgelbe Kalkstein von Enville bei Commercy in der Nähe von Nancy empfohlen, derselbe Stein, den Herr Bartolomé für sein Monument des morts in Paris angewendet hat; und zwar wird am besten alles, die Büste Diese Mittei inbegriffen, aus demselben Material erstellt. lungen mache ich Ihnen in meiner Eigenschaft als Präsident der Jury und im Auftrag derselben und empfehle ich sie Ihnen zur Prüfung. Von diesem Briefe gab der Kläger dem Denkmal komitee auf dessen Ersuchen Kenntnis. Hierauf schrieb ihm der Präsident des Komitees am 6. Februar 1905 unter Mitteilung, daß das Komitee den Termin für die Einreichung seines neuen vollständigen Entwurfes auf den 31. März 1905 festgesetzt habe: Da dem Komitee ohne Zweifel auch das Recht zusteht, Wünsche bezügl. der Ausführung des Denkmals zu äußern, so erlaubt sich dasselbe, den Bemerkungen der Jury, zu ihrer Prüfung und wenn möglich Berücksichtigung, folgendes beizufügen: 1. Die Büste des Generals hat in ihrer nackten Darstellung nicht gefallen; wir wünschten sie bekleidet. 2. Die Porträtähnlichkeit des Kopfes läßt noch viel zu wünschen übrig. Wir stellen Ihnen mitfolgend einige der besten Photographieen des Generals zur Verfügung. Wäre Ihnen nicht möglich, den Kopf, in Denkmalsgröße mo delliert, Ihrem neuen Modell beizulegen? Wir müssen unbe dingt Porträtähnlichkeit verlangen. 3. Aus Ihrem unfertigen Modell war die Anordnung der beiden Reliefs nicht recht er sichtlich. Wir nehmen an, das Eine solle, gemäß Ihrem ersten Entwurf, den Übertritt oder die Waffenniederlegung der franz. Bourbakkiarmee 1871 versinnbildlichen. Die Idee, die Sie auf dem andern Relief zum Ausdruck bringen wollen, scheint die gute Aufnahme und Pflege der Interniertenarmee in der Schweiz Grundlage zu haben. Wir billigen diese Idee durchaus, nur möchten wir Sie darauf aufmerksam machen, daß vielfach Auße rungen gehört wurden: dieses Relief habe zu viel Ähnlichkeit mit einer Grablegung", was allerdings der Idee nicht entsprechen würde. 4. Da die Jury gefunden hat, das Denkmal sei groß genug, wenn es nur 2½ anstatt 3 mal so groß wird als Ihr Modell zum engern Wettbewerb, so soll dasselbe, in Anbetracht der sich gleich bleibenden Kostensumme, um so reicher ausgestattet werden. 5. Als Material empfiehlt die Jury den franz. hell gelben Kalkstein von Enville, aus dem auch das Monument des morts in Paris ausgeführt ist. Ebenso empfiehlt sie Her stellung des ganzen Denkmals, mit Inbegriff der Büste, aus diesem Stein. Wir sind in der Sache nicht kompetent; jeden falls aber muß das zu verwendende Material, unter spezieller
Berücksichtigung unseres Klimas, ein durchaus dauerhaftes sein! (Es ist uns gesagt worden, das Monument des morts werde bereits repariert.) Diese Materialfrage kann bis zum Wiederzu sammentritt der Jury offen bleiben, immerhin wünschen wir gern auch die Meinung des ausführenden Künstlers darüber zu ver nehmen. Da die Einreichung des neuen Modells auf sich warten ließ, drohte der Präsident des Denkmalkomitees dem Kläger mit Schreiben vom 7. August 1906, nachdem er ihn schon wieder holt erfolglos gemahnt hatte, er werde in der nächsten Sitzung dem Komitee beantragen, die Beziehungen zu ihm abzubrechen und für anderweitige Erstellung des Denkmals besorgt zu sein. Hierauf entschuldigte sich der Kläger wegen seiner Säumnis unter Hinweis darauf, daß seine Schaffenskraft seit dem Herbst 1904 durch mehr faches häusliches Unglück (Tod eines Sohnes, Geisteskrankheit seiner Frau) sowie durch eigene Erkrankung gelähmt worden sei, und bewirkte vom Komitee eine letzte Fristerstreckung bis zum 15. Oktober 1906. Das auf diesen Tag eingeschickte Modell, der sogen. III. Entwurf, zu welchem der Kläger die näher motivierte Erklärung abgegeben hatte, er gedenke den Sockel in Granit, die Büste und die Reliefs in Bronze auszuführen, wurde am 29. Ok tober 1906 vom Preisgericht beurteilt. Mit Brief vom 30. Ok tober teilte Professor Bluntschli dem Kläger mit, daß er in einigen Tagen ein ausführliches Protokoll dieser Beurteilung erhalten werde, und fügte bei: Ich kann Ihnen einstweilen sagen, daß weder das Komitee in Aarau noch die Jury von dem Modell soweit befriedigt sind, daß dasselbe zur unveränderten Ausführung Ihrerseits gelangen könnte, und daß ein nochmaliger Versuch zeigen muß, ob es Ihnen gelingen wird, eine Lösung zu finden, Jury hat die man der Ausführung zugrunde legen kann. Die eines ihrer Mitglieder, Herrn Professor l Eplattenier, bezeichnet, mit dem Sie sich näher mündlich besprechen sollen, damit Sie genau von den Anforderungen unterrichtet werden, die an das neue Modell gestellt werden müssen. Das Protokoll des Preis gerichts, das dem Kläger in der Folge unterbreitet wurde, bemerkt einleitend: Le Jury est surpris de ce que l'artiste n'ait pas suffisamment tenu compte des observations qui lui ont été faites dans la lettre du 15 novembre 1904, soit: 1° que la composition est à faire en vue de l'exécution en pierre d Enville, 2° que les figures des reliefs ne dépassent pas le nu du mur, et qu'elles soient conçues dans l'esprit des hauts-reliefs romains. Im weitern wird darin ausgeführt: L idée de représenter dans les reliefs, d un côté le dé sarmement de l'armée française par l'armée suisse; de l autre côté l'hospitalité offerte par la Suisse aux soldats français, est heureuse, mais l'artiste n'a pas réussi à donner aux scènes le caractère viril et militaire nécessaire au monument du général Herzog. La composition manque de clarté, nous la voudrions plus simple et mieux construite, surtout en vue de la ma tière adoptée, laquelle nécessite également un relief moins accentuée et un modèle plus tranquille. Le relief de gauche représente de nouveau une mise au tombeau malgré les observations déjà faites à ce pro pos. Cette composition ne fait pas comprendre qu il s agit avant tout de l'accueil empressé fait aux français par les soldats suisses. Dans le relief de droite la déposition des armes n'est pas assez clairement exprimée. Le contraste entre la fer meté de l'armée suisse et le désarroi pittoresque des vaincus n est pas indiqué avec assez de force. Le Jury demande que la prédominance du buste sur les ailes du monument soit plus accentuée. Il propose de faire le buste avec les épaules, et le manteau ouvert pour obtenir plus d ampleur; le tout en relevant le socle du buste au dessus du niveau des reliefs et en mettant la base en proportion avec les épaules. Endlich gibt das Preisgericht die seiner Ansicht nach gebotenen Maximal Dimenstonen des Denkmals an und schlägt dem Komitee vor, dem Kläger noch eine zweimonatliche Frist zu setzen, um unter Berücksichtigung dieser Bemerkungen einen neuen Entwurf in ¼ der Ausführungsgröße vorzulegen. Diesem vom Komitee gebilligten Verlangen des Preisgerichts unterzog sich der Kläger
und lieferte nach weitern Verhandlungen mit dem Preisgerichts mitgliede l Eplattenier auf Anfang März 1907 ein weiteres Modell, den IV. Entwurf, bemerkte jedoch dazu, eine vollständige Durcharbeitung desselben sei ihm in der zu kurz bemessenen Zeit nicht möglich gewesen, er behalte sich vor, einzelne Details in der Ausführungsgröße noch zu verbessern. Das Preisgericht aber be schloß am 19. März 1907, wiederum mit einläßlicher Begründung, auch diesen neuen Entwurf, obschon er den gemachten Aussetzungen in wesentlichem Maße Rechnung trage, nicht zur definitiven Aus führung zu empfehlen. Dazu gab es folgenden Befund ab: Le Jury estime, suivant le programme du concours et le règle ment de la commission fédérale qu'il faut indemniser l'ar tiste pour son travail; mais en considération du temps perdu (deux ans et demi) et des sommes dépensées dans l'intérêt de l'artiste, pour arriver à un résultat inacceptable, le Jury fixe le dédommagement à la somme de deux mille francs. Von diesem Entscheide des Preisgerichts gab das Denk malkomitee dem Kläger mit Schreiben vom 30. März 1907 Kenntnis und erklärte ihm, daß es danach weil die Eidgenossen schaft einen Beitrag, auf den das Komitee angewiesen sei, nur leiste, wenn die Jury einen Entwurf zur Ausführung empfehle - finitiv darauf verzichten müsse, ihm die Ausführung des Denkmals zu übertragen, daß es dagegen die ihm von der Jury zuerkannte Entschädigung von 2000 Fr. zu seiner Verfügung halte. Der Kläger antwortete am 16. April 1907 im wesentlichen: sein Denk malsprojekt sei im ordnungsgemäßen Wettbewerb zur Ausführung bestimmt und ihm damit die Eignung zur Erfüllung dieser Auf gabe zuerkannt worden; jedenfalls genügten die vom Preisgericht nachträglich an seinem Entwurfe gemachten Aussetzungen nicht, um ihm den Auftrag zu entziehen; er könne daher die Mitteilung des Komitees vom 30. März nicht annehmen und wahre sich für den Fall, daß das Komitee darauf beharren sollte, seine Rechte auf vollen Ersatz des ihm zugefügten materiellen und moralischen Schadens. Das Denkmalkomitee aber erklärte mit Schreiben vom 5. Mai 1907, daß es auf seinen Beschluß nicht zurückkomme. Auch weitere Unterhandlungen der Parteien verliefen ergebnislos. In der Folge reichte der Kläger auf Provokation der Beklagten am 30. Juni 1908 beim Obergericht des Kantons Aargau die vorliegende Klage ein, mit welcher er gemäß Fakt. A oben eine Forderung von 20,000 Fr. geltend macht. Die Beklagten bestreiten diese Forderung, soweit sie den dem Kläger angebotenen Betrag von 2000 Fr. übersteigt. Der kantonale Richter hat, wie aus Fakt. A oben ersichtlich ist, ihren Standpunkt geschützt. 2. Der Kläger hat zur prinzipiellen Begründung seine Forderung wesentlich vorgebracht, er habe laut dem Wettbewerbs programm den Beklagten gegenüber ein Recht auf die Ausführung des Denkmals erworben, und dieses Recht habe sich nunmehr, zu folge der Weigerung der Beklagten, ihm die Denkmalsausführung zu übertragen, in den Anspruch auf Ersatz des ihm dadurch zuge fügten Schadens verwandelt. Die Beklagten bestreiten diesen An spruch, indem sie einwenden, die Ausführung des Denkmals sei dem Kläger im Wettbewerbsverfahren nicht vorbehaltlos, sondern ausdrücklich nur unter einer Bedingung zugesagt worden, die dann nicht in Erfüllung gegangen sei. Nun bestimmt das Wettbewerbs programm unter den Ziffern 4 und 9 (im Rahmen der dabei an gezogenen Vorschriften der Art. 5 und 7 des eidg. Reglements betr. die Bildhauerarbeiten vom 30. Dezember 1897) daß von den drei mit ihren Entwürfen zum engern Wettbewerb zugelassenen Künstlern der Urheber des mit der ersten Nummer bezeichneten Modells die Bestellung, und jeder der beiden andern eine Ent schädigung von 2000 Fr. erhalte. Dagegen findet sich in dem Pro gramm allerdings keine Bestimmung, welche der weitern Regle mentsvorschrift des Art. 8 entspräche, daß nämlich, wenn keines der Modelle als zur Ausführung geeignet befunden wird, jeder Teilnehmer der engern Konkurrenz mit nicht weniger als 2000 Fr. entschädigt werden soll. Allein es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, daß die Beklagten nicht auch diesen Fall dem Reglement gemäß regeln wollten. Das Programm, welches grundsätzlich die Reglementsnormen auf den vorliegenden Wettbewerb zur Anwen dung zu bringen bezweckt, ist daher einfach im Sinne jener Vor schrift zu ergänzen. Folglich war das Preisgericht auch vorliegend nicht etwa gezwungen, eines der im engern Wettbewerb stehenden drei Modelle mit der ersten Nummer zu bezeichnen und damit seinem Urheber das Recht auf die Ausführung des Denkmals zu
verschaffen. Seine Aufgabe bei Beurteilung der engern Konkurrenz war vielmehr die, endgültig darüber zu entscheiden, ob überhaupt einer der drei Entwürfe zur Ausführung geeignet sei. Ein bloß bedingter Entscheid hierüber die Bezeichnung eines Entwurfes als Nr. 1, unter Vorbehalt bestimmter nachträglicher Abänderungen desselben wäre mit dem Wesen eines Wettbewerbs schlechterdings nicht vereinbar. Fragt es sich nun, in welchem Sinne das Preisgericht tat sächlich entschieden habe, so muß auf die offizielle Mitteilung des Obersten Fahrländer an den Kläger vom 26. September 1904, in Verbindung mit dem Schreiben des Präsidenten des Preis gerichts an den Kläger vom 15. November 1904, abgestellt werden. Der Inhalt dieses letzteren Schreibens könnte nun zwar den Anschein erwecken, das Preisgericht habe den Denkmalsentwurf des Klägers endgültig als zur Ausführung geeignet erklärt und an diesen Entscheid lediglich einige für den Kläger unverbindliche Ratschläge bezüglich der technischen Gestaltung des Denkmals ge knüpft. Denn von den drei darin berührten Punkten betreffen zwei (die Bemerkungen unter den Ziffern 1 und 3, über die Größe des Denkmals und das hiefür zu verwendende Material) die künst lerische Qualifikation des Entwurfes überhaupt nicht. Und die Kritik der Reliefs unter Ziffer 2 ist keineswegs in der Form einer positiven Beanstandung gehalten, sondern bloß als Anregung eines der Mitglieder des Preisgerichts der Prüfung und gutfin denden Berücksichtigung des Klägers anheimgestellt. Allein die Mitteilung des Denkmalkomitees an den Kläger, die Jury habe ihm die Ausführung des Denkmals unter der Bedingung zuge sprochen, daß er noch ein weiteres vollständiges Modell seines Entwurfes anfertige, welches wiederum ihrer Prüfung unterstehe, läßt sich doch wohl nur dahin verstehen, daß die endgültige Zuer kennung der Denkmalsausführung noch von der Beurteilung dieses weitern Modelles abhängig sein solle. Bei diesem Wiederspruch der beiden Aktenstücke muß der Erklärung des Komitees selbst die ent scheidende Bedeutung beigelegt werden. Es ist somit anzunehmen, daß das Preisgericht keines der im engern Wettbewerb eingereichten Modelle als zur Ausführung geeignet erachtet hat. Folglich er scheint die Behauptung des Klägers, daß er im Wettbewerbsver fahren ein Recht auf die Ausführung des Denkmals erworben habe, in der Tat als unzutreffend. Dagegen war der Kläger nach dieser Stellungnahme des Preisgerichts ohne weiteres berechtigt, vom Denkmalkomitee die in Art. 8 des Reglements vom 30. De zember 1897 vorgesehene Entschädigung von 2000 Fr. zu fordern d die ihm zugemutete Umarbeitung seines Entwurfes abzulehnen. Der Anspruch auf diese Entschädigung steht ihm also unter allen Umständen zu. Er wird ihm von den Beklagten zu Unrecht mit dem Hinweis darauf streitig gemacht, daß sein Modell nicht vollständig gewesen sei und deshalb den Bedingungen des engeru Wettbewerbes nicht entsprochen habe; denn hierüber hatte allein das Preisgericht zu besinden, dieses aber hat das unvollständige Modell des Klägers nicht zurückgewiesen, sondern es tatsächlich seiner reglements und programmgemäßen Beurteilung unterzogen. Es kann sich somit nur fragen, ob der Kläger über jene Ent schädigung hinaus auch noch für die Anfertigung der beiden weiteren Modelle (Entwürfe III und IV) zu entschädigen sei, nachdem er sich auf Veranlassung des Preisgerichts und Einladung des Ko mitees hiezu herbeigelassen hat. 3. Diese Tätigkeit des Klägers fällt nicht mehr in den Rahmen des von den Beklagten ausgeschriebenen allgemeinen Wett bewerbs, sondern erfolgte erst nach dem ergebnislosen Ausgang der engern Konkurrenz. Der Kläger trat damit in ein besonderes neues Rechtsverhältnis zu den Beklagten, wonach diese ihm, gemäß dem Vorschlage des Preisgerichts, die Übertragung der Denkmals ausführung zusicherten, sofern sein umgearbeiteter Entwurf vom Preisgericht gutgeheißen werden sollte. Aus der Natur dieses Ver hältnisses ist nun ohne weiteres zu schließen, daß dem Kläger in dem tatsächlich eingetretenen Falle der Nichtgenehmigung seines Werkes wenigstens seine Aufwendungen an persönlicher Ar beit und Auslagen zu ersetzen waren. In den Entschädigungsvor hriften des mehrerwähnten Reglements vom 30. Dezember 1897 ist der Grundsatz zum Ausdruck gebracht, daß ein Künstler, welcher auf Grund seines Fähigkeitsausweises im weiteren Wettbewerbe zur engern Konkurrenz zugelassen wird, wegen seiner Leistung hie für, zu der er durch diese Zulassung veranlaßt wird, nicht zu Schaden kommen soll. Dieser Grundsatz aber muß gewiß auch
gelten, wenn die Veranstalter eines Wettbewerbes, wie hier, nach erfolgloser Durchführung der engern Konkurrenz mit dem darin am besten ausgewiesenen Künstler allein noch in Unterhandlung bleiben und ihn zu weiteren Arbeiten veranlassen. Jedenfalls durfte sich der Kläger, mangels einer gegenteiligen Willenskundgebung des Denkmalkomitees, in guten Treuen darauf verlassen, daß er bei dieser weitern Tätigkeit nicht ungünstiger gestellt sein werde, als bei der vorausgegangenen Teilnahme am engern Wettbewerb. Tat sächlich arbeitet ja der Künstler in solchen Fällen nicht nur in seinem eigenen Interesse, das auf die Zuerkennung der Denkmalsausfüh rung gerichtet ist, sondern zugleich auch im Interesse seiner Auf traggeber, die einen zur Ausführung geeigneten Entwurf des Denk mals zu erlangen suchen: es besteht zwischen den beiden Parteien eine gesellschaftsähnliche Interessengemeinschaft, welche es naturgemäß rechtfertigt, daß der Künstler unter allen Umständen für seine Aufwendungen entschädigt wird. Vorliegend scheint denn auch das Preisgericht von der Auffassung ausgegangen zu sein, daß der Kläger für die in Rede stehende Tätigkeit zu entschädigen sei, da es bei der Ausmessung des Entschädigungsbetrages, den es ihm zuzuerkennen in seinem Schlußbericht an das Denkmalkomitee vor geschlagen hat, nach der beigegebenen Begründung offenbar nicht nur das vom Kläger für die engere Konkurrenz eingereichte Mo dell (Entwurf II), sondern auch dessen spätere Umarbeitungen (Entwürfe III und IV) in Betracht gezogen hat. 4. Was die Höhe der dem Kläger nach dem Gesagten gebüh renden Entschädigung (außer der reglementsgemäßen Abfindung für den engern Wettbewerb, mit 2000 Fr.) betrifft, ermöglichen aller dings die vorliegenden Akten eine genaue Feststellung des Wert betrages seiner Aufwendungen nicht. Allein sie bieten immerhin genügende Anhaltspunkte, um in Anwendung des richterlichen Er messens an einem bestimmten Entschädigungszuspruch zu gelangen. Wird nämlich in Betracht gezogen, daß die reglementsgemäße Mini malentschädigung für die Ausarbeitung eines Denkmalsmodells für deu engern Wettbewerb, in ½ der Ausführungsgröße, 2000 Fr. beträgt, so dürfte für die zweimalige Umarbeitung und Abänderung dieses Modells, in ¼ und ¼ der Ausführungsgröße (Ent würfe III und IV), eine Entschädigung von insgesamt 3000 Fr. den Verhältnissen angemessen sein. Eine Reduktion dieser Entschä digung im Sinne des Antrages des Schiedsgerichts an das Denk malkomitee, wegen des Zeitverlusts und der Auslagen des Komitees im Interesse des Klägers , ist grundsätzlich nicht ange bracht. Denn jener Zeitverlust, die lange Verzögerung der Ablie ferung des Entwurfes III, kann dem Kläger nicht zum Verschul den angerechnet werden und ist ja auch vom Denkmalkomitee tat sächlich als entschuldigt anerkannt worden. Und die eigenen Aus lagen des Komitees können schon deswegen nicht als Reduktions moment für die Abfindung des Klägers in Betracht fallen, weil die Beklagten selbst in dieser Hinsicht gar keinen Anspruch erhoben haben. Es sind somit dem Kläger, in Abänderung des kantonalen Urteils, zu den von den Beklagten anerkannten 2000 Fr. noch weitere 3000 Fr. mit Verzugzins von der Klageeinreichung an, zuzusprechen.... erkannt: Die Berufung des Klägers wird teilweise gutgeheißen und das Urteil des aarg. Obergerichts vom 12. Februar 1909 in dem Sinne abgeändert, daß die Beklagten pflichtig erklärt werden, dem Kläger eine Entschädigung von 5000 Fr., mit 5% Zins von 3000 Fr. seit 1. Juli 1908, zu bezahlen.