- Arteil vom 12. Juni 1909
in Sachen Sauter, Kl. u. Ber. Kl., gegen
Basler Versicherungs Gesellschaft gegen Feuerschaden,
Bekl. u. Ber. Bekl.
Versicherung gegen Einbruchsdiebstahl (Feuerfester Geldschrank in
einem Parterre-Raum): Nichthaftung des Versicherers wegen Fehlens
einer im Versicherungsantrage deklarierten Sicherungsvorrich
tung ( gut verschliessbare Schlösser an den Türen des Parterre
Raumes). Grobes Verschulden des Versicherten hinsichtlich der
Verwahrung des Geldschrankschüssets.
Das Bundesgericht hat
auf Grund folgender Prozeßlage:
A. Durch Urteil vom 30. März 1909 hat das Obergericht
des Kantons Thurgau auf Appellation des Klägers über dessen
Rechtsfrage: Ist die klägerische Forderung von 10,000 Fr.,
eventuell in welchem Umfange, nebst Zins zu 5% seit dem
- Februar 1908 gerichtlich zu schützen, unter Kostenfolge?
in Bestätigung des erstinstanzlichen Entscheides erkannt:
Sei die Rechtsfrage verneinend entschieden.
B. Gegen dieses Urteil hat der Kläger rechtzeitig und form
richtig die Berufung an das Bundesgericht erklärt und die Abän
derungsanträge gestellt:
- Es sei die Klage zu schützen und speziell die beklagtische
Einrede der groben Fahrlässigkeit Sauters, welche seitens des Ober
gerichts gutgeheißen wurde, bundesgerichtlich zu verwerfen.
- Eventuell sei die Streitsache zwecks weiterer materieller Prü
fung und Abnahme der beidseitig beantragten Beweise an die kan
tonalen Instanzen zurückzuweisen, alles unter Kostenfolge.
In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter des
Klägers die schriftlich gestellten Berufungsanträge erneuert.
Der Vertreter der Beklagten hat auf Abweisung der Berufung,
unter Kostenfolge, angetragen;
in Erwägung:
- Der Kläger Sauter hat sich laut Police Nr. 1151 vom
- März 1907 bei der beklagten Versicherungsgesellschaft für
zehn Jahre, vom 31. März 1907 an, gegen Einbruchsdiebstahl
bis auf den Betrag von 10,000 Fr., bei einer Jahresprämie von
7 Fr. 50 Cts., versichert. Gegenstand der Versicherung bilden
Bargeld, Banknoten, Koupons, Wertpapiere, Wechsel und son
stige im Bankverkehr vorkommende oder in Verwahrung gegebene
Wertgegenstände für eigene und fremde Rechnung im feuerfesten
Geldschrank , welcher sich im Parterre des sub Nr. 356 an der
Hafenstraße in Romanshorn gelegenen, zu Bureaux, Wirtschaft
und Brauerei dienenden Gebäudes befindet. Aus den allgemeinen
Bedingungen dieses Versicherungsvertrages sind folgende Bestim
mungen hervorzuheben
1 Abs. 4: Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Ein
bruchsdiebstahl, der vom Versicherten vorsätzlich oder durch eigene
grobe Verschuldung herbeigeführt wird.
7: Veränderungen der von der Gesellschaft durch die Po
lice übernommenen Gefahr haben zur Folge, daß die Entschädi
gungsverpflichtung der Gesellschaft bis zur schriftlichen Geneh
migung durch die Gesellschaft oder bis zur Wiederherstellung des
frühern Zustandes ruht. Als Veränderung gelten u. a.: Ver
mehrung der Einbruchsgefahr.... durch Beseitigung bezw. Ver
minderung von Sicherungen, die im Antrage oder in der Police
ausdrücklich angegeben sind.
8 Abs. 1: Der Versicherte ist verpflichtet, unmittelbar nach
Entdeckung eines Einbruchs den Schadenfall der Direktion der
Gesellschaft unter Angabe der ungefähren Schadenshöhe und der
Policenummer zu melden, und zwar bei Schäden von über
300 Fr. auf schnellstem, nötigenfalls telegraphischem Wege.
Bei Nichteinhaltung dieser Vorschrift verliert der Versicherte, ge
mäß 11, jeden Anspruch auf Entschädigung aus dem betreffen
den Schadenfall.
Diesen allgemeinen Bedingungen ist in der Police des Klägers
u. a. speziell beigefügt: Die Gültigkeit der Versicherung ist da
durch bedingt, daß die im Antrag angegebenen Sicherheitsvor
richtungen vorhanden sind und auch benützt werden.
Im Versicherungsantrag vom 23. März 1907 hatte der Klä
befindet (sich) in dem im
ger angegeben: Der Kassenschranl
zu Wirtschaft und Brauerei
Parterre befindlichen Bureau des
dienenden Gebäudes. Die Türen des Gebäudes sind mit gut ver
schließbaren Schlössern versehen....
Laut Anzeige an die zuständige Polizeibehörde, vom 20. Ja
nuar, und an den Lokalagenten der Beklagten in Romanshorn,
vom 21. Januar, nachmittags, will der Kläger in der Nacht vom
19./20. Januar 1908 durch Einbruch bestohlen worden sein. In
jener Nacht war, nach seinen eigenen Angaben, die Glastüre, welche
von außen in das neben dem Bureauraum mit dem Geldschrank
gelegene und von diesem Raum durch eine nicht verschlossene Türe
getrennte Wirtschaftslokal führt, nur mittelst eines Stoßriegels
verschlossen, da ihr gewöhnliches Schloß damals defekt war. Der
Einbruch erfolgte durch Zerschneiden der Glasscheibe dieser Wirt
schaftstüre und dadurch ermöglichtes Zürückschieben des Stoß
riegels. Auf dem Geldschrank im Bureauraum befindet sich ein
Aufsatzpult mit einer in der Einbruchsnacht verschlossenen
Schublade, in welcher der Schlüssel des Geldschrankes lag, wäh
rend der Schlüssel des Schubladenschlosses in jener Nacht vom
Kläger in seinem Schlafzimmer aufbewahrt wurde. Der oder die
Einbrecher sprengten dieses Schubladenschloß, fanden den Geld
schrankschlüssel und öffneten damit den Geldschrank. Es sollen da
raus Banknoten, Bargeld und Schmucksachen im Gesamtwerte von
annähernd 12,000 Fr. entwendet worden sein. Der Kläger ver
langte deshalb von der Beklagten Schadenersatz im Höchstbetrage
seiner Versicherung von 10,000 Fr. Die Beklagte aber bestritt,
mit Antwortschreiben vom 27. März 1908, ihre Haftung sowohl
grundsätzlich, als eventuell auch dem Maße nach, und zwar erhob
sie in der ersteren Hinsicht die Einwendungen: einmal habe der
Kläger den angeblichen Schaden nicht nach Vorschrift des 8
Abs. 1 der Police angemeldet; ferner sei das Schloß der Haus
türe, entgegen der Angabe seines Versicherungsantrages und der
entsprechenden Sicherheitsklausel der Police, nicht gebrauchsfähi,
gewesen; endlich habe der Kläger angesichts der kaum gesicherten
Haustüre, sowie auch der Aufbewahrung des Geldschrankschlüssels
im hölzernen Aufsatze des Geldschranks, seinen Schaden durch
eigene grobe Verschuldung herbeigeführt. Auf diesen Bescheid hin
machte der Kläger seinen Versicherungsanspruch im vorliegenden
Prozesse geltend. Die kantonalen Instanzen sind, gemäß Fakt. A
oben, zur Abweisung der Klage gelangt, indem sie, übereinstim
mend, darin, daß die Außentüre des Gebäudes nur mit dem Stoß
riegel abgeschlossen und der Geldschrankschlüssel in der Schublade
auf dem Geldschrank selbst aufbewahrt war, mit der Beklagten
den Tatbestand eines groben Selbstverschuldens des Klägers er
blickt haben.
- Im Hinblick darauf, daß der Kläger in seinem Ver
rungsantrage angegeben hatte, die Türen des Gebäudes, in
welchem sich der versicherte Geldschrank befinde, seien mit gut
verschließbaren Schlössern versehen, sowie, in Verbindung damit,
auf die ausdrückliche Policebestimmung, des Inhalts, die Gültig
keit der Versicherung sei dadurch bedingt, daß die im Antrage
angegebenen Sicherheitsvorrichtungen vorhanden seien und auch
benutzt werden, erscheint der Defekt des Schlosses an der Ein
gangs Glastüre, zufolge dessen diese Türe in der Einbruchsnacht
nur mit einem Stoßriegel verschlossen werden konnte, für die
frage der Haftbarkeit der Beklagten jedenfalls als erheblich, so
fern diese Tatsache eine Veränderung der von der Beklagten ver
tragsgemäß übernommenen Gefahr bewirkt haben sollte. Denn in
diesem Falle müßte die Entschädigungspflicht der Beklagten für
den feststehendermaßen durch jene Türe erfolgten Einbruchsakt
schon nach der Klausel des 7 der Police verneint worden, ohne
Rücksicht darauf, ob die Unmöglichkeit des gewöhnlichen, ord
nungsgemäßen Türverschlusses dem Kläger überhaupt zum Ver
schulden, und speziell zum groben Verschulden im Sinne des
1 Abs. 4 der Police (auf das der kantonale Richter abgestellt
hat) anzurechnen wäre. Die fragliche Voraussetzung aber trifft
zu. In dem Verschluß der Glastüre bloß mit einem Stoßriegel
muß nämlich unzweifelhaft eine Verminderung der Sicherung, wie
sie durch ein gut verschließbares Schloß , gemäß dem Versiche
rungsantrage, geboten worden wäre, gefunden werden. Gerade der
streitige Einbruchsfall legt hiefür Zeugnis ab: der Stoßriegelver
schluß der Glastüre gestattete das gewöhnliche Offnen dieser Türe
nach Zerschneiden der Glasscheibe, während dieses einfache Ver
fahren beim Verschluß mit Schlüssel der bei einer solchen Türe
natürlich nicht im Schlosse hätte stecken gelassen werden dürfen
nicht möglich gewesen wäre. Das in Rede stehende Moment führt
demnach ohne weiteres zur Ablehnung der Haftung der Beklagten
auf Grund des 7 der Police.
3. Was sodann die Aufbewahrung des Geldschrankschlüssels
in der auf dem Schranke selbst befindlichen verschlossenen Schub
lade, unter Wegnahme des hiezu gehörenden Schlüssels, betrifft,
sind freilich berechtigte Zweifel möglich, ob hierin an sich eine
grobe Verschuldung des Klägers erblickt werden dürfte. Es ließe
sich gegen diese Würdigung gewiß einwenden, daß der Geldschrank
schlüssel in jener verschlossenen Schublade vielleicht ebenso sicher
geborgen war, wie etwa in den Kleidern des Klägers oder in
einem anderweitigen Raume des Hauses, und daß daher beim ge
gebenen Tatbestande jedenfalls von einer groben Fahrlässigkeit
nicht die Rede sein könne. Allein anderseits ist doch zu sagen,
daß die Durchsuchung des auf dem Geldschranke selbst angebrach
ten Pultes mit seiner leicht zu öffnenden Schublade bei einem
Einbruche in den Raum des Geldschrankes in der Tat nahe lag,
weshalb es unvorsichtig war, den Geldschrankschlüssel in solcher
Nähe des Geldschrankes zu belassen. Dazu kommt, daß der un
gewöhnliche Verschluß der Eingangs Glastüre in der fraglichen
Nacht dem Kläger Grund zu besonderer Sorgfalt in der gleich
zeitigen Verwahrung des Geldschrankschlüssels hätte bieten sollen.
Wird namentlich diesem besonderen Umstande Rechnung getragen,
so kann in dem allerdings strengen Maßstabe, den der thurgau
ische Richter mit der Berücksichtigung auch dieses weiteren Tat
bestandmomentes zur Annahme eines groben Verschuldens im
Sinne des 1 Abf. 4 der Police an das Verhalten des Klägers
angelegt hat, immerhin ein Rechtsirrtum, der einer Korrektur
durch die Berufungsinstanz bedürfte, nicht erblickt werden.
4.-
Erledigt sich die Klage nach dem Gesagten schon auf
Grund des von den kantonalen Instanzen erörterten Tatbestandes,
so ist auch dem eventuellen Berufungsantrage des Klägers auf
Rückweisung der Sache zum Zwecke weiterer Beweiserhebungen
keine Folge zu geben;
erkannt:
Die Berufung des Klägers wird abgewiesen und damit das
Urteil des thurgauischen Obergerichts vom 30. März 1909 in
allen Teilen bestätigt.