Art. 80 OG; Art. 10 Ziff. 1 und 2 PatG; Art. 2 PatG: In der Berufungsinstanz sind neue Tatsachen und Beweismittel ausgeschlossen. Der Patentnehmer gilt bis zum Gegenbeweis als Urheber der Erfindung. Patentfähigkeit setzt einen schöpferischen Gedanken voraus; sie ist auch gegeben, wenn ein bekannter technischer Nutzeffekt auf neuem, nicht naheliegendem Wege erzielt wird. Die bloße Hinterlegung einer ausländischen Patentschrift in einer Bibliothek genügt für sich allein nicht als Nachweis der Neuheitszerstörung; erforderlich ist der Nachweis tatsächlichen Bekanntwerdens der Erfindung im maßgeblichen Raum. Abgrenzung gegenüber bloßen handwerksmäßigen Verbesserungen (vgl. Erw. 3–6).
stutzig 57. Arteil vom 8. Juli 1909 in Sachen Gebrüder Högger, Kl. u. Ber. Kl., gegen Künzli, Bekl. u. Ber. Bekl. Ausschluss neuer Beweismittel in der Berufungsinstanz: Art. 80 0G. Patentnichtigkeitsklage auf Grund des Art. 10 Ziff. 1 u. 2 PatG. Rechtsvermutung dafür, dass der Patentnehmer selbst der Erfin der sei. Mangel einer patentierbaren Erfindung ? Eine solche liegt auch vor, wenn ein bereits bekannter technischer Nutzeffekt auf neuem Wege erzielt wird, dessen Auffindung eine schöpferische Ein gebung erforderte. Mangelnde Neuheit des Patentgegenstandes (Art. 2 PatG.)? Die Talsache der Hinterlegung einer ausländischen Patentschrift auf der Bibliothek des eidg. Potytechnikums genügt an sich, ohne den Nachweis des tatsächlich dadurch vermittelten Be kanntwerdens der Erfindung, zur Annahme der Neuheitszerstörung nicht. Das Bundesgericht hat auf Grund folgender Prozeßlage: A. Durch Urteil vom 18. Februar 1909 hat das Bezirks gericht Zürich (I. Abteilung) über folgendes Rechtsbegehren der Klägerin (welchem der Beklagte ursprünglich eine Widerklage ent gegengestellt hatte): Das am 18. Februar 1905 zu Gunsten des Beklagten erteilte schweizerische Patent Nr. 31,747 für eine Kühlvorrichtung an Fleischbearbeitungsmaschinen sei nichtig zu erklären; - erkannt: Die Hauptklage wird abgewiesen. B. Gegen dieses kantonal letztinstanzliche Urteil (siehe AS 33 II Nr. 20a Erw. 2 und 3 S. 169 ff., und Nr. 45 Erw. 2 S. 327) hat die Klägerin rechtzeitig die Berufung an das Bun desgericht erklärt, mit den Anträgen:
weise (Urkunden, Expertise, Augenschein, Zeugen) dafür, daß der Apparat des Beklagten keine Erfindung, daß der Beklagte nicht der Urheber, und daß die Erfindung nicht neu und insbesondere zur Zeit der Anmeldung des Patentes auch in der Schweiz be kannt gewesen sei, abzunehmen und ein neues Urteil auszufällen. Ferner hat die Klägerin, ebenfalls noch innert der Berufungs frist, zur Ergänzung ihres Nachweises für die mangelnde Neuheit der angeblichen Erfindung des Beklagten dem Bundesgericht einen Katalog der Firma Kienast Bäuerlein über Geräte und Ma schinen für Metzgereien und Wurstereien, vom Jahre 1902, vor gelegt, in welchem der vom Beklagten später patentierte Apparat abgebildet sein soll. Dieser Katalog sei im Jahre 1902 in einer Auflage von 3000 Exemplaren durch Buchdrucker Bollmann in ürich gedruckt und unmittelbar nach Erscheinen an die Kunden der Firma Kienast Bäuerlein, insbesondere auch in der Schweiz, verfandt worden.... Von diesen Tatsachen habe die Klägerin erst vor kurzem Kenntnis erhalten, sie hätte dieselben im Beweisverfahren vor der ersten Instanz geltend machen können, wenn ein solches eingeleitet worden wäre. C. In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter der Klägerin die schriftlich gestellten Begehren erneuert. Der Vertreter des Beklagten hat auf Abweisung der Berufung und Bestätigung des bezirksgerichtlichen Urteils, unter Kostenfolge, angetragen und dabei die Beweiseingabe der Klägerin an das Bundesgericht unter Hinweis auf Art. a OG als unzulässig be anstandet; in Erwägung:
Patentanspruch lautet im schweizerischen Patent: Kühleinrichtung an Fleischverarbeitungsmaschinen mit Fleischmulden, dadurch ge kennzeichnet, daß die Fleischmulde außer dem Raum zur Auf nahme des Fleisches noch einen an letzteren angrenzenden, durch einen Deckel verschließbaren Raum zur Aufnahme eines Kühl mittels besitzt, wobei die Begrenzungswände dieser beiden Räume mit Ausnahme der Deckelwand aus einem einzigen Stück be und im deutschen Patent: Kühleinrichtung stehen" Fleischverarbeitungsmaschinen, bei welchen die Arbeitsplatte von einer Kühlmasse umgeben ist, dadurch gekennzeichnet, daß die Ar beitsplatte und der zur Aufnahme der Kühlmasse dienende Hohl raum aus einem Stück hergestellt sind. Im Januar 1907 leitete der Beklagte gegen die Klägerin, welche einen Blitzschneider mit ihrer Kühleinrichtung nach Zürich geliefert hatte, hier wegen Verletzung seines Patentrechts Straf klage ein. Die Klägerin bestritt die Rechtsbeständigkeit des Pa tentes des Beklagten, und der Strafrichter setzte ihr eine Frist an, um diese Frage durch Anhebung der Patentnichtigkeitsklage auf dem Zivilprozeßwege austragen zu lassen. Hierauf strengte sie im November 1907 die vorliegende Klage an. Der Beklagte verlangte widerklageweise die Nichtigerklärung des Patentes Nr. 36,171 der Klägerin; diese, Widerklage wurde jedoch im Laufe des Prozesses gegenstandslos, indem die Klägerin freiwillig auf ihr Patent ver zichtete und es durch Nichtbezahlung der fälligen Jahresgebühr am 6. Februar 1908 erlöschen ließ. 2. Die Klägerin stützt sich zur Begründung der Nichtigkeit des Patentes Nr. 31,747 des Beklagten auf Art. 10 Ziff. 1 u. 2 des BG betr. die Erfindungspatente vom 29. Juni 1888 (PatG), indem sie folgende drei Argumente vorbringt:
Vorschrift in Art. 10 Ziff. 2 PatG bis zum Beweise des Ge genteils der Patentnehmer als Urheber der betreffenden Erfindung gilt . Danach hätte die Klägerin zur Begründung ihres Ein wandes beweisen müssen, daß der Apparat, für welchen der Be klagte sein Patent erlangt hat, tatsächlich in seiner Wesenheit von jemand anders ausgedacht und vom Kläger unberechtigterweise zur Patentierung angemeldet worden sei. In dieser Hinsicht aber ist die Klage, wie der kantonale Richter zutreffend ausgeführt hat, nicht einmal genügend substanziert. 5. Über das weitere Argument der Klägerin, daß keine Erfindung im Sinne des Gesetzes vorliege, weil die Kühlvor richtung des Beklagten nicht auf einer schöpferischen Idee beruhe und keinen neuen technischen Effekt erziele, ist zu bemerken: Nach der Praxis, die das Bundesgericht in Ermangelung einer gesetz lichen Definition an Hand der patentrechtlichen Doktrin entwickelt hat, setzt die patentierbare Erfindung allerdings einen schöpfe rischen Gedanken voraus, durch dessen Verwirklichung ein neuer technischer Nutzeffekt geschaffen wird. Allein dieses Erfordernis ist auch erfüllt, wenn ein an sich bereits bekannter Nutzeffekt auf neuem Wege erreicht wird, dessen Auffindung nicht bloß eine handwerksmäßige Verbesserung des bereits Gegebenen darstellt, sondern einen seiner Natur nach selbst wiederum durch die schöpfe rische Eingebung bedingten technischen Fortschritt bedeutet (vergl. hierüber aus neuerer Zeit z. B. AS 29 II Nr. 41 Erw. 3 S. 350; 30 II Nr. 15 Erw. 6 S. 116 f.). Und dieser letztere Fall muß mit dem kantonalen Richter vorliegend als gegeben erachtet werden. Eine inhaltliche Zusammenfassung der drei Ansprüche des ange fochtenen schweizerischen Patentes Nr. 31,747, wie sie in der Formulierung des entsprechenden deutschen Patentanspruches (Nr. 172,023) zum Ausdruck kommt, führt zu dem Schlusse, daß die Kühlvorrichtung des Beklagten den bereits bekannten Nutzeffekt der Kühlhaltung des Fleisches in eigenartiger Weise zu er reichen sucht, nämlich durch Vereinigung mehrerer Kühlwirkungen (der Abkühlung, einerseits der Fleischmulde, und anderseits des Messerbehälters, von außen, in Verbindung mit der Einführung von kalter Luft ins Junere des Fleischhackapparates), wobei die ganze Vorrichtung nach unangefochtener Feststellung des kantonalen Richters nicht einen untrennbaren Bestandteil der zugehörigen Fleischverarbeitungsmaschine bildet, sondern an solchen Maschinen selbständig angebracht werden kann. Diese nicht ohne weiteres auf der Hand liegende Kombination aber stellt gegenüber den von der Klägerin als längst üblich bezeichneten Methoden der Kühlhaltung des Fleisches (durch direkte Eiseinlage oder durch bloß äußere Kühlung der Fleischmulde) offenbar einen gewissen technischen Fortschritt dar. Ferner kann über die gewerbliche Verwertbarkeit der Neuerung nach den bei den Akten liegenden Zeugnissen von Metzgermeistern betreffend die Verwendung der Kühlvorrichtung des Beklagten kein Zweifel bestehen. 6. Endlich erweist sich auch der Einwand der Klägerin, daß die Erfindung des Beklagten das Requisit der Neuheit (Art. 2 PatG) nicht erfülle, als unbegründet. Was zunächst ihren Hin weis auf die Apparate der Firma Nägele in Stuttgart betrifft, muß allerdings die Feststellung des kantonalen Richters, die Klä gerin habe mit keinem Worte gesagt und Beweis darüber aner boten, wann ein solcher Apparat in die Schweiz gelangt, wo er in Betrieb genommen worden sei oder welche Personen seine Kenntnis und Beschreibung in die Schweiz gebracht hätten, als aktenwidrig bezeichnet werden, angesichts der von der Klägerin an gerufenen und vorgelegten Briefe der Firma Nägele an sie (ins besondere des Briefes vom 18. Januar 1908, welcher genaue Angaben über zwei, während des Jahres 1902 in die Schweiz gelieferte Maschinen enthält). Allein die weitere Feststellung der Vorinstanz, daß sich die Kühlvorrichtung der Maschinen Nägeles nach den Zeichnungen der vorliegenden Prospekte schon darin wesentlich von der patentierten Kühlvorrichtung des Beklagten unterscheide, daß der Apparat Nägele einen Teil der ganzen Fleisch verarbeitungsmaschine bilde, während derjenige des Beklagten in dem Sinne selbständig sei, daß er auch an alten, schon in Betrieb befindlichen Maschinen noch angebracht werden könne, ist vom Be rufungsrichter nach Maßgabe des Art. 81 OG nicht zu bean standen. Und diese Feststellung genügt, um die neuheitszerstörende Wirkung der in die Schweiz gelangten Maschinen Nägeles zu verneinen. Die Berufung der Klägerin auf das nordamerikanische Patent Richter sodann erledigt sich schon mit der Erwägung, daß
die Tatsache der Hinterlegung einer ausländischen Patentschrift auf der Bibliothek des eidgenössischen Polytechnikums in Zürich an sich, gemäß der Ausführung des Bundesgerichts in Sachen Tschumi Cie. gegen Walther (AS 29 II Nr. 20, speziell Erw. 3 litt. d und Erw. 4 S. 163 ff.), auf welche einfach verwiesen werden kann, nicht ohne weiteres als neuheitszerstörendes Moment anzu sehen ist, daß vielmehr zur Rechtfertigung dieser Annahme noch nachgewiesen werden muß, daß die zufolge der Hinterlegung be stehende Möglichkeit des Bekanntwerdens der patentierten Er findung sich im gegebenen Falle tatsächlich verwirklicht habe. Denn diesen besonderen Nachweis hat die Klägerin weder erbracht, noch auch nur angeboten. Überdies hat die Vorinstanz, für den Beru fungsrichter wiederum verbindlich, festgestellt, daß sich auch der Richtersche Apparat von demjenigen des Beklagten wesentlich unter scheide. Der Bescheid des österreichischen Patentamts vom 26. Ja nuar 1907 endlich kann zum Nachweise der mangelnden Neuheit der streitigen Erfindung abgesehen davon, daß seine Fest stellung nicht auf das Gebiet der Schweiz Bezug hat auch aus dem materiellen Grunde nicht angerufen werden, weil die Kühl vorrichtung des Beklagten ja nicht nur aus der Anordnung eines das Kühlmittel aufnehmenden Hohlraumes unterhalb der Fleisch mulde besteht, die allein in jenem Bescheide als erwiesener und feststehendermaßen nicht mehr neu erklärt ist. 7. Gemäß den vorstehenden Erwägungen bedürfen die Akten keiner weiteren Ergänzung, vielmehr ist der die Patentnichtigkeits klage abweisende Entscheid des kantonalen Richters einfach zu be stätigen; erkannt: Die Berufung der Klägerin wird abgewiesen und damit das Urteil der I. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich vom 18. Fe bruar 1909 in allen Teilen bestätigt.