Gesamter Gesetzestext
- Arteil vom 10. September 1909
in Sachen Baumann-Eichin, Kl. u. Ber. Kl., gegen
Eichin Haß, Bekl. u. Ber. Bekl.
Mangel der Anwendung und Anwendbarkeit eidg. Rechts, Art. 56
u. 57 06: Schenkungsweise Zuwendung, deren Bestand nach kanto
nalem Recht zu beurteilen ist.
Das Bundesgericht hat,
nachdem sich ergeben hat:
A. Karl Baumann Eichin in Basel setzte gegen I. Georg
Eichin Haß daselbst die Begehren ans Recht: Der Beklagte sei zu
verurteilen, dem Kläger ein seiner Ehefrau gehörendes Sparbuch
mit 5000 Fr. nebst Zinsen herauszugeben, eventuell 5000 Fr.
samt Zins zu 5% seit 16. Juli 1908 zu bezahlen. Die Begrün
dung ging dahin: Der Beklagte sei der Vater der Ehefrau des Klä
gers. Diese habe von ihrem 14. Altersjahre bis zu ihrer Verhei
ratung im Geschäfte des Beklagten gearbeitet. Ihr Nettoverdienst
sei jeweils in ein Sparheft bei der zinstragenden Ersparniskasse
angelegt worden. Der Betrag dieser auf den Namen Marie Eichin
angelegten Ersparnisse habe zur Zeit der Hochzeit des Klägers mit
der Tochter des Beklagten, im Jahre 1907, Fr. 5000 betragen.
Der Beklagte habe versprochen, der Ehefrau des Klägers das Spar
heft zur Hochzeit auszuhändigen, und sich verschiedenen Personen
gegenüber in diesem Sinne ausgesprochen. Er sei daher verpflichtet,
dem Kläger das Sparheft oder den darauf angelegten Betrag her
auszugeben. Der Beklagte bestritt, daß das auf dem fraglichen
Sparkassabüchlein angelegte Geld der Ehefrau des Klägers gehöre,
und daß er versprochen habe, ihr das Büchlein herauszugeben. Er
habe keinen Anlaß gehabt, seiner Tochter Marie irgend welche Zu
wendungen zu machen. Die Marie Eichin, welche das Büchlein als
Eigentümerin bezeichne, sei eine Cousine des Beklagten, der er aus
Dankbarkeit etwas zuzuwenden beabsichtigt habe. Er sei aber einzig
verfügungsberechtigt geblieben. Aus dem ursprünglichen blauen
Büchlein, auf das seit 1892 in kleineren Beträgen Einlagen ge
macht worden seien, habe er der Zinsverhältnisse wegen 4000
in ein grünes Büchlein übertragen lassen und den Rest von 800 Fr.
fast ganz bezogen. Die Guthaben auf den beiden Büchlein stellten
seine sämtlichen Ersparnisse dar.
Die Verwaltung der zinstragenden Ersparniskasse Basel berichtete
auf Ersuchen des Gerichts, die beiden Büchlein lauteten auf den
Namen der Tochter Marie Eichin; unterschrieben in der Stamm
kontrolle habe der Vater I. G. Eichin. Das Guthaben würde
gegen gehörigen Ausweis der jetzt mehrjährigen Marie Eichin aus
bezahlt werden, auch ohne die Unterschrift des Vaters.
Vor Zivilgericht machte der Vertreter des Klägers geltend, die
Anlage von Geldern auf den Namen eines Dritten sei eine Schen
kung. Das Zivilgericht wies die Klage ab, weil nicht erwiesen sei,
daß die Einlagen aus Vermögen der Ehefrau des Klägers
macht worden seien, und weil auch der Beweis einer Schenkung fehle.
Das Appellationsgericht, vor dem der Kläger wiederum den
Standpunkt einnahm, man habe es mit einer Schenkung des Be
klagten an seine Tochter zu tun, bestätigte das erstinstanzliche Ur
teil: Die Klage stelle sich als eine solche des mehrjährig gewor
denen Kindes gegen seinen Vater auf Herausgabe des noch in der
väterlichen Verwaltung zurückgebliebenen Kindesvermögens, d. h.
als eine familienrechtliche, dem kantonalen Rechte unterstehende Klage
dar. Wolle der Kläger durchdringen, so müsse er beweisen, daß die
fraglichen Sparguthaben einen Bestaudteil des Vermögens seiner
Ehefrau bildeten. An einem solchen Nachweise fehle es. Der Kläger
habe nicht behauptet, daß die Spareinlagen auf den Namen seiner
Ehefrau aus Patengeldern oder sonstigen Zuwendungen von dritter
Seite an seine Frau gemacht worden seien. Daß es sich um Ver
dienst seiner Frau gehandelt habe, habe er nicht bewiesen und ebenso
fehle der Beweis einer Schenkungsabsicht oder eines Schenkungs
versprechens. Die Behauptung einer Schenkung sei übrigens, weil
prozessual verspätet, zurückzuweisen.
B. Gegen das appellationsgerichtliche Urteil hat der Kläger
rechtzeitig und formgemäß die Berufung an das Bundesgericht er
klärt und den Klageschluß wiederholt. Er ersucht um Erteilung des
Armenrechts, das ihm auch von den kantonalen Instanzen gewährt
worden sei;
in Erwägung:
- Der Kläger macht geltend, daß das auf den Namen seiner
Frau vom Beklagten bei der zinstragenden Ersparniskasse Basel
angelegte Geld nebst Zinsen zum Vermögen seiner Frau gehöre,
und daß deshalb der Beklagte verpflichtet sei, ihm die Sparhefte,
in denen die Einlagen verurkundet sind und deren Besitz erforder
lich ist, um über die Einlagen zu verfügen, herauszugeben, oder
ihm die entsprechenden Beträge selbst auszuzahlen. Es handelt sich
darnach um eine Vindikation von Geld, das als irreguläres Depo
situm zinstragend bei der genannten Kasse angelegt ist. Dabei stellt
der Kläger nicht einfach auf die abstrakte Übereignung ab, sondern
geht auf den Rechtsgrund derselben zurück, und zwar bezeichnete er
in der Klage die eingelegten Beträge als Lohn für Dienste, welche
seine Ehefrau dem Beklagten geleistet habe, und in der mündlichen
Verhandlung vor erster und oberer Instanz behauptete er, man
habe es mit Schenkungen des Vaters an seine Tochter zu tun.
In der Tat würde es an dem zum Eigentumserwerb erforderlichen
Übereignungswillen fehlen, wenn nicht ein Rechtsgrund für die
Übereignung nachgewiesen werden könnte. Der Kläger stellt sich
ferner auch nicht auf den Standpunkt, daß das Geld von dritter
Seite in das Vermögen seiner Ehefrau gelangt sei, behauptet viel
mehr, daß ihr Vater ihr die fraglichen Zuwendungen gemacht habe.
Es frägt sich somit einfach, ob der Beklagte mit den Einlagen die
Ehefrau des Klägers für geleistete Dienste belohnen, oder ihr die
selben schenken wollte. Letztere Frage nun ist zweifellos ausschließ
lich durch kantonales Recht beherrscht, da dieses nicht nur die Form
der Schenkung, sondern auch die Rechtsbeständigkeit einer schen
kungsweisen Zuwendung, die Gültigkeit des Entäußerungsgeschäfts
der Schenkung, regelt (vergl. AS 32 II S. 685). Aber auch mit
der Behauptung, die Einlagen stellten Lohn für geleistete Dienste
dar, wird eine schenkungsweise Zuwendung geltend gemacht. Der
Kläger behauptet nicht, daß zwischen dem Beklagten und seiner
Tochter ein Dienstvertragsverhältnis bestanden habe, nach dem er
ihr einen bestimmten Lohn geschuldet hätte. Vielmehr kann es sich
auch von diesem Gesichtspunkte aus nach den Klagevorbringen
lediglich um remuneratische Schenkungen für geleistete familiäre
Dienste handeln, die wiederum nach Bestand und Form dem kan
tonalen Recht unterstehen. Der Streit ist deshalb nicht nach eid
genössischem Recht zu entscheiden, wie er auch nicht nach eidgenös
sischem Recht entschieden worden ist; das Bundesgericht kann daher
auf die Berufung nicht eintreten (Art. 56 und 57 OG).
- (Abweisung des Armenrechtsbegehrens des Berufungs
klägers);
erkannt:
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
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