Gesamter Gesetzestext
- Arteil vom 16. September 1909
in Sachen Hiltpold, Bekl. u. Ber. Kl., gegen
Hiltpold Frick, Kl. u. Ber. Bekl.
Mangel der Anwendung und Anwendbarkeit eidg. Rechts, Art. 56
und 57 0G: Die Frage, ob eine gültige Schenkung unter Lebenden
oder auf den Todesfall vorliege, beurteilt sich ausschliesslich nach
kantonalem Recht.
Das Bundesgericht hat
auf Grund folgender Aktenlage:
A. Die Kläger erhoben als Erben der am 19. Januar 1907
in Baden verstorbenen Witwe Rosina Hiltpold Frick gegen den
Beklagten, einen Neffen des Ehemanns dieser Erblasserin, gericht
lich Klage mit der Streitfrage:
- Ist der Beklagte verpflichtet, den Klageparteien 1 4 je
1250 Fr. Kapital als den vierten Teil des Darlehens, welches
die Erblasserin Rosina Hiltpold Frick ihm am 1. Dezember 1903
gemacht hat, nebst 4½% Zins seit 1. Dezember 1906 zu be
zahlen?
- Ist der Beklagte verpflichtet, den Klageparteien auf eine
sechsmonatliche Kapitalkündigung hin je 2400 Fr. Kapital als
den vierten Teil des Darlehens, welches die Erblasserin Rosina
Hilpold ihm am 7. Dezember 1903 machte, nebst 4½% Zins
seit 1. Dezember 1906 zu bezahlen?
Die Klage stützte sich auf zwei zum Nachlaß der Witwe Hilt
pold gehörende Schuldverpflichtungen, welche der Beklagte ihr am
- und 7. Dezember 1903 für zwei Darlehen von 5000 Fr. und
9600 Fr. ausgestellt hatte. Das erstere dieser Darlehen war zu
% verzinslich und hätte innert 2 Jahren zurückbezahlt werden
sollen, für das letztere war der Zinsfuß auf 4½% festgesetzt
und bestimmt, daß es von Ende 1907 an jederzeit auf 6 Monate
gekündigt werden könne. Die Kläger behaupteten, die Zinsen seien
seit 1. Dezember 1906 ausständig, und das zweite Darlehen sei
auf 10. April 1909 gekündet worden. Der Beklagte schloß
auf Abweisung der Klage, unter Berufung auf einen Vertrag,
den er am 15. März 1905 mit der Erblasserin, Witwe Hiltpold,
abgeschlossen hatte. Darin ist, neben der Verpflichtung der Frau
Hiltpold, zwei ihr vom Beklagten zur Sicherung ihrer Darlehns
forderungen verpfändeten Schuldbriefe zurückzugeben (Ziffer 1.
bestimmt:
- Das ganze Darlehen von Frau Rosina Hiltpold von
14,600 Fr. ist unaufkündbar, ohne Rück oder Abzahlungsver
pflichtungen zu belassen. Dafür hat Hiltpold Rud. dieses Kapital
von nun ab mit 4 ½% zu verzinsen.
- Bei allfälligem Hinscheide der Frau Witwe Rosina Hiltpold
in Baden hört die Verzinsung auf, da das von ihr der Familie
Hiltpold Hiltpold gelieferte Kapital als Erbschaftsquote in An
rechnung gelangt.
- Rudolf Hiltpold verpflichtet sich andurch, seine schwebenden
Verpflichtungen raschmöglichst in Ordnung zu bringen und künftig
pünktlich zu Zinsen, ansonst sich Frau Rosina Hiltpold vorbehält,
ihn für die eventuell rückständigen Zinsen ohne Verzug rechtlich
zu belangen.
Durch diesen Vertrag sei die Rückzahlungspflicht wegbedungen
worden, weshalb von einem Darlehen nicht mehr gesprochen wer
den könne. Da der Beklagte auch eine Gegenleistung, die Verzin
sung, übernommen habe, liege ein Innominatkontrakt vor mit
gegenseitigen Leistungen, einerseits der Überlassung des Kapitals,
anderseits periodischen Zuwendungen, wie bei einer Rente, oder
dann habe man es mit einer Schenkung zu tun. Demgegen
über machten die Kläger geltend, durch den Vertrag sei das Schuld
verhältnis an sich nicht berührt worden, eventuell handle es sich
um eine ungültige Schenkung auf den Todesfall.
B. Durch Urteil vom 12. Juni 1909 hieß die I. Appella
tionskammer des Obergerichts des Kantons Zürich, in Bestätigung
des erstinstanzlichen Entscheides, die Klage gut. Sie argumentierte
wesentlich wie folgt:
Wenn der Beklagte aus dem Vertrage herleite, daß ihm die
Rückzahlung der empfangenen Darlehen erlassen worden sei, so be
haupte er damit eine Schenkung. Von einem Rentenkauf könne
schon deshalb keine Rede sein, weil die Erblasserin die Gegen
leistung nicht erst habe zu erwerben brauchen, sondern den An
pruch darauf schon bei Abschluß des Vertrages besessen habe; die
geringfügige Erhöhung des Zinses von 5000 Fr. um ¼% er
kläre sich zur Genüge daraus, daß die Erblasserin auf die bisherige
fauftpfändliche Sicherheit und das Kündigungsrecht verzichtet habe.
Tatsächlich liege aber eine Schenkung auch nicht vor, da die Schen
kungsabsicht nicht nachgewiesen sei; vielmehr sei anzunehmen, daß
die Absicht der Erblasserin bloß dahin gegangen sei, der Beklagte
solle bei ihren Lebzeiten seine Schuld nicht abzuzahlen brauchen, in
der Meinung, daß diese dereinst bei ihrem Tode mit seinen ver
meintlichen Erbansprüchen verrechnet werde. Was die in Ziffer 5
des Vertrages enthaltene Anrechnungsklausel betreffe, habe der Um
stand, daß der Beklagte nicht Erbe der Frau Hiltpold geworden
sei, bloß zur Folge, daß die Verrechnung nicht stattfinden könne.
Davon, daß die Verrechnung eine Bedingung der Rückzahlungs
pflicht sein sollte, enthalte der Vertrag nichts. Sollte aber auch
die Absicht der Erblasserin dahin gegangen sein, dem Beklagten
auch für den Fall, daß eine Verrechnung nicht möglich sei, seine
Schuld zu erlassen, so läge hierin ein Schenkungsversprechen für
den Todesfall, das sowohl nach zürcherischem als auch nach aar
gauischem Rechte ungültig wäre.
C.
Gegen das obergerichtliche Urteil hat der Beklagte die
Berufung an das Bundesgericht erklärt mit den Anträgen:
- Es sei in Aufhebung dieses Urteils die Klage im ganzen
Umfange abzuweisen, unter gerichtlicher und außergerichtlicher
Kostenfolge für die Kläger.
- Es sei das bundesgerichtliche Verfahren bis zur Erledigung
einer vom Berufungskläger gleichzeitig beim Kassationsgericht des
Kantons Zürich eingelegten Kassationsbeschwerde zu sistieren;
in Erwägung:
Dem Sistierungsbegehren des Berufungsklägers wäre zu ent
prechen, wenn die Berufung sich nicht von vornherein als unzu
lässig darstellen würde. In der Tat ist aber das Bundesgericht zur
Beurteilung der Streitsache nicht zuständig. Die von den Klägern
aus den Schuldscheinen vom 1. und 7. Dezember 1903 hergelei
teten Klageansprüche werden vom Beklagten nur bestritten mit
Rücksicht auf den Vertrag vom 15. März 1905, wie er denn
auch in der Antwort ausdrücklich erklärt hat, Gegenstand des heu
tigen Prozesses bilde die Interpretation jenes Vertrages. Wenn
nun der Beklagte geltend macht, durch den Vertrag vom 15. Mär
1905 sei die Rückzahlungspflicht der beiden Darlehen aufgehoben
worden, so liegt darin, wie die Vorinstanz richtig ausführt, nichts
anderes, als die Behauptung eines schenkungsweisen Erlasses einer
bestehenden Schuld, sei es eines sofortigen und unbedingten, sei es
eines erst auf den Todesfall der
Erblasserin und unter der Be
dingung, daß der Bedachte nicht Erbe werde, wirksam werdenden
Erlasses. Von einem Rentenkauf oder einem selbständigen Inno
minatkontrakt mit gegenseitigen Leistungen kann schlechterdings
nicht die Rede sein. Ob aber eine gültige Schenkung unter Leben
den oder auf den Todesfall vorliege, beurteilt sich ausschließlich
nach kantonalem, nicht nach eidgenössischem Recht (vergl. AS 21
S. 419; 23 S. 149), weshalb sich der Entscheid der Vorinstanz
über die einzig streitigen Fragen gemäß Art. 56 und 57 OG der
Nachprüfung des Bundesgerichts entzieht;
erkannt:
Auf die Berufung des Beklagten wird nicht eingetreten.
Schlagwörter
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