- Arteil vom 11. November 1909
in Sachen Bundesrat, Kl., gegen Kanton Luzern event.
Kanton Appenzell J.-Rh., Bekl.
Einbürgerungsgrund der Abstammung von eingebürgten oder geduldeten
Personen: Art. 11 Ziffer 1, in Verbindung mit Art. 4 Abs. 4 u. 5
u. Art. 12 des BG betr. Heimatlosigkeit v. 3. Dez. 1850. Die Ver
ehelichung einer eingebürgten Frauensperson mit einem Heimattosen
AS 35 II 1909
hat nicht den Verlust ihres vorehelichen Bürgerrechts zur Folge. Die
Kinder aus einer solchen Ehe erwerben dieses Bürgerrecht ihrer
Mutter. Entschädigungsanspruch des zur Einbürgerung verpflich
teten Kantons gegenüber einem andern Kanton, welcher für die Ein
bürgerung angeblich ebenfalls hätte in Frage kommen können?
Das Bundesgericht hat,
da sich ergibt:
A. Mit Beschluß vom 9. März 1909 hat der Bundesrat
den Kanton Luzern verpflichtet, den Pietro Felice Pasquale in
Losone (Kanton Tessin), dessen Ehefrau Caterina Zanicoli und
deren sechs Kinder: Antonia Mariana, Luigia Angiola, Caterina,
Giuseppina, Giovanni Felice und Ernesto, in das Kantonsbürger
recht aufzunehmen und ihnen ein Gemeindebürgerrecht auszumitteln.
B. Mit Eingabe vom 31. März 1909 hat der Regierungs
rat des Kantons Luzern dem Bundesrate die Erklärung abgegeben,
daß er diese Schlußnahme nicht anerkenne und daß an seiner Stelle
der Kanton Appenzell J. Rh. für die Einbürgerung der betref
fenden Familie ins Recht zu fassen sei.
C. In der Klageschrift vom 1. Mai 1909 stellte die Bun
desanwaltschaft namens des Bundesrates das Begehren: Es sei
der Kanton Luzern, eventuell der Kanton Appenzell J. Rh. zu
verpflichten die heimatlosen Eheleute:
Pietro Felice Pasquale und Caterina geb. Zanicoli in Losone
(Kanton Tessin), und deren Kinder:
- Antonia Mariana
geb. 11. Oktober
August2. Luigia Angiola
18933. Caterina Angiola
Januar
-
Giuseppina
-
Mär,
-
Giovanni Felice
-
November 1899
-
Ernesto
-
Juli
in ihr Kantonsbürgerrecht aufzunehmen und denselben ein Ge
meindebürgerrecht zu verschaffen, unter Kosten und Entschädigungs
folge für den unterliegenden Kanton.
In der Antwortschrift vom 22. Mai 1909 stellte der Kanton
Luzern das Begehren, es
sei gegenteils der Kanton Appenzell
J. Rh. zur Einbürgerung des Pietro Felice Pasquale und der
Caterina Zanicoli und der oben bezeichneten sechs Kinder zu ver
pflichten, unter Kosten und Entschädigungsfolge für die Kläger
schaft, eventuell für den mitbeklagten Kanton Appenzell J. Rh.
In der Duplik ergänzte der Kanton Luzern dieses Rechtsbegehren
dahin, es sei eventuell der Kanton Appenzell J. Rh. zu verpflichten,
dem Kanton Luzern an die Kosten der Einbürgerung der Familie
Pasquale eine Entschädigung von 3000 Fr. zu bezahlen.
Der Kanton Appenzell I. R. beantragte Gutheißung des Prin
zipalbegehrens der Bundesanwaltschaft.
D.
In der mündlichen Verhandlung haben die Parteien ihre
schriftlich gestellten Anträge wiederholt, der Vertreter des Kantons
Appenzell J. Rh. unter Ablehnung auch des event. Begehrens des
Kantons Luzern betreffend die Zusprache einer Entschädigung für
die Kosten der Einbürgerung;
in Erwägung:
-
Der mit seiner Familie einzubürgernde Pietro Felice
Pasquale ist am 9. Juli 1863 in Ornavasso geboren und hat
sich am 27. Dezember 1885 in Bellinzona mit der heimatlosen
Caterina Angela Zanicoli verehelicht. Pietro Felice Pasquale ist
der Sohn des Giovanni Angelo Pasquale (geb. am 15. Juli
1835 in Florenz und gestorben am 9. Januar 1897 in Losone)
und seiner Ehefrau Josefine Katherine Biland von Malters, mit
der er sich am 13. Mai 1857 in Borgomanero verehelicht hatte.
Die Josefine Katharine Biland, geb. am 16. November 1829, ist
die Tochter des Josef Biland, der mit seiner Familie im Bür
gerrechtsregister von Malters im Jahre 1845 eingetragen worden
ist und als Heimatloser dort ein Notbürgerrecht erhalten hat. Aus
dem Berichte des Departementes des Gemeindewesens des Kantons
Luzern vom 30. August 1879 ist folgendes zu entnehmen:
Wie uns der Gemeinderat von Malters soeben schreibt, hat
ein Untersuch der dortigen Armenrechnungen ergeben, daß daselbst
in den dreißiger und zu Anfang der vierziger Jahre ein Josef
Biland auch als Billang und Bieland eingetragen armen
rechtlich unterstützt worden sei. Gemäß den genaunten Rechnungen
sei Biland unehelicher Abstammung gewesen. Im Jahre 1839
seien demselben für Reisegeld nach Domo d'osula (Domodossola)
53 Fr. 35 Cts. a. W. verabfolgt worden.
Im Bürgerrechtsregister von Malters von 1845 sei die Familie
Biland wie folgt eingetragen:
Biland Josef, Zunderfabrikant, in Piemont, Ehemann 53 Jahre
geb. Bersinger Maria, Elisabetha, Ehefrau
51
N"
Joh. Josef, Sohn.
Maria, Tochter.
Elisabetha, Tochter
Katharina,
Allfällig nach dem Jahre 1845 geborene Kinder weise das Bür
gerrechtsregister keine auf.
In einem im Jahre 1842 aufgenommenen Verzeichnis der seit
dem Jahre 1802 im Kanton Luzern eingebürgerten Heimatlosen
ist bei Nr. 74 Bilang Josef, Zunderfabrikant eingeteilt in Mal
ters bemerkt: Dieser hat sich während seiner Abwesenheit im
Jahre 1818 ohne gesetzliche Bewilligung mit Elisabetha Bardninger
von St. Gallen verehelicht, er hielt sich nachher bald im Kanton
Luzern, bald außer demselben auf. Anno 1840 verreiste er mit
seiner Frau und seinen fünf ehelichen Kindern, deren Namen nicht
angegeben werden können, nach Sardinien und soll sich, wie ver
lautet, in Turin aufhalten. Unter Nr. 75 dieses Verzeichnisses
ist eingetragen die Ehefrau Baldinger Elisabeth, Ehefrau des
Obigen, eingeteilt in Malters ; die Nr. 76 a betreffen die 5
Kinder der Obigen, eingeteilt in Malters.
2. Giovanni Angelo Pasquale, der Ehemann der Josefine
Katherine Biland von Malters, stammt aus der im Jahre 1834
in Rom geschlossenen Ehe des Johann Pasquilm und der heimat
losen Maria Theresia Blank; Johann Pasquilm stammt seinerseits
aus der Ehe der Anna Maria Mahler und des in Appenzell ge
borenen Anton Josef Andreas Pasquale, genannt Chrideschießer ;
dieser letztere ist der eheliche Sohn des Andreas Pasquilm und
der Barbara Schäfer von Appenzell. Auf diese Abstammung stützt
der Kanton Luzern sein Begehren um Einbürgerung der heute in
Frage stehenden Nachkommen des Pietro Felice Pasquale und seiner
Familie in den Kanton Appenzell J. Rh. Über die Ehe der Bar
bara Schäfer und die Ehe des Andreas Pasquilm wird im Zeug
nisse des Joh. Ant. Mauser, Pfarrvikar in Appenzell, vom
18. Juli 1816 bemerkt, es seien am 24. Juli 1775 in der Pfarr
kirche in Appenzell getraut worden: Andreas Pasquin aus Preß
burg in Ungarn, Witwer, und Jungfrau Maria Barbara Schefer,
Appenzellensem , und es sei am 29. November 1781 als Sohn
dieser Eheleute, der am nämlichen Tage geborene Antonio Josephin
Andreas getauft worden. Laut dem Ehebuch von Appenzell wurden
am 24. April 1775 in Appenzell kopuliert: Andreas Pasquin
von Preßburg aus Ungarn und Maria Barbara Schefer, des
Karl Jakob sel. Laut dem Taufbuch von Appenzell wurden in
Appenzell geboren und getauft: Anno 1781, 29. Oktober: Anton
Josef Andreas, d. Andreas Pasquin und der Barbara Schefer,
ehl. Auf dem pfarramtlichen Auszuge über diese Daten, vom
28. März 1858, ist bemerkt: Zuverlässige Nachrichten und Aus
weise über Geburt und Tød der Maria Barbara Schefer und
ihrer Familie konnten bei allem Nachsuchen in den Pfarrbüchern
nicht ermittelt werden
3. Die Bundesanwaltschaft und der Kanton Appenzell J. Rh.
stützen ihr Begehren darauf, daß bei der Zuteilung in erster Linie
auf die Abstammung von Eltern, welche schon in einem Kauton
eingebürgert, eingeteilt oder als Geduldete anerkannt seien, und erst
in zweiter Linie auf die Umgehung der konkordatsmäßigen oder ge
setzlichen Vorschriften über die Kopulation abzustellen sei; darnach
sei aber das luzernische Bürgerrecht der Katharina Biland für die
Einbürgerung auch ihrer Nachkommen ausschlaggebend. Der
Kanton Luzern, der die vorstehend angeführten, dem Beschlusse des
Bundesrates entnommenen tatsächlichen Angaben nicht bestreitet,
gibt zu, daß auf Grund der Art. 11 Ziff. 1 und Art. 12 Ziff. 3
des BG betr. die Heimatlosigkeit vom 3. Dezember 1850 die Zu
scheidung an ihn, den Kanton Luzern, erfolgen könne, weil die
Mutter des Pietro Felice Pasquale eine Luzernerin war; er macht
aber geltend, daß daneben noch gewichtigere Gründe bestehen,
welche für die Einbürgerung in den Kanton Appenzell J. Rh.
sprechen: Vom Bundesrate werde doch wohl auf die im Jahre
1775 erfolgte Verehelichung des männlichen Vorfahrs in Appenzel
zu wenig Gewicht gelegt. Im Mannesstamme lasse sich eine un
unterbrochene und fortgesetzte Sukzession bis zu diesem appenzel
lischen Vorfahren nachweisen, In Statusfragen sei aber auf den
Abstammungsnachweis nicht weniger Gewicht zu legen als auf den
zufälligen Besitz eines Notbürgerrechts von mütterlicher Seite.
Wegen der in Appenzell stattgefundenen Kopulation der Barbara
Schefer mit dem ungarischen Flüchtling Andreas Pasquin, vom
Jahre 1775, die zweifellos eine unregelmäßige sei und gegen die
konkordatsmäßigen Vorschriften wie gegen die Fremdenpolizei ver
stoße, sei die Zuscheidung an Appenzell J. Rh. auch nach Art. 11
Ziff. 2 und 4 des zitierten BG zulässig; eventuell habe der Kan
ton Appenzell J. Rh. wegen dieser Ordnungswidrigkeit an den
Kanton Luzern eine Entschädigung zu bezahlen.
4. In rechtlicher Beziehung ist nun in erster Linie zu un
tersuchen, ob die nach der Klage einzubürgernden Personen nicht
schon aus familienrechtlichen Gründen ein Kantonsbürgerrecht be
sitzen. Das BG betr. die Heimatlosigkeit führt in den Art. 11
und 12 die für die Einbürgerung maßgebenden Verhältnisse freilich
neben einander, nicht in eventueller Reihenfolge, auf, sodaß nach
dem Wortlaute des Gesetzes kein Einbürgerungsgrund vor dem
andern einen absoluten Vorzug verdient. Indessen kann, nach der
Natur der Sache, nicht zweifelhaft sein, daß ein derivativer Erwerbs
grund den originären Einbürgerungsgründen vorgeht, da von
Heimatlosigkeit ja nicht mehr gesprochen werden kann, sobald ein
derivativer Erwerb eines Staatsbürgerrechtes nachgewiesen wird.
In dieser Hinsicht steht nun fest, daß die Mutter des einzubür
gernden Pietro Felice Pasquale, Josefina Katharina Biland, als
Heimatlose das luzernische Kantonsbürgerrecht erhalten hat. Dieses
Notbürgerrecht hat nach Art. 4 Abs. 4 und 5 des Heimatlosen
gesetzes die Wirkung, daß die ehelichen Kinder, welche ein Heimat
loser nach der Einbürgerung erhält, vollberechtigte Bürger derjenigen
Gemeinde werden, in welcher er eingebürgert worden ist, und ent
sprechend erhalten uneheliche Kinder von eingebürgerten Heimatlosen
das volle Bürgerrecht derjenigen Gemeinde, welcher sie nach der
betreffenden Kantonalgesetzgebung zufallen. In Bezug auf den
familienrechtlichen Erwerb steht daher das sog. Notbürgerrecht dem
Bürgerrecht, das auf einem andern Erwerbsmittel beruht, voll
ständig gleich. Stände dieses luzernische Bürgerrecht aber den heute
einzubürgernden Personen als den Nachkommen der I. K. Biland
zu, so müßte selbstverständlich nicht weiter geprüft werden, ob für
die weitern Vorfahren vielleicht ein anderes Bürgerrecht oder ein
Einbürgerungsgrund bestanden habe: die Personen, deren Einbür
gerung heute in Frage steht, würden ja doch das Bürgerrecht ihrer
nächsten Aszendenten ererbt haben, und es könnte sich höchstens
fragen, ob sie noch ein zweites Bürgerrecht besitzen, was im heu
tigen Verfahren aber nicht zu erörtern ist.
Bei der Frage, ob ein familienrechtlicher Erwerb des luzernischen
Bürgerrechts stattgefunden habe, ist zuerst die staatsrechtliche Be
deutung zu erörtern, welche der Verehelichung der I. K. Biland
mit einem Heimatlosen zukommt. Der Grundsatz, daß die Ehefrau
durch den Abschluß der Ehe das Heimatrecht ihres Ehemannes
erwerbe, ist nicht erst in Art. 54 der BV vom 29. Mai 1874
aufgestellt worden, sondern schon im Tagsatzungsbeschlusse vom
5. Juli 1808 enthalten (Repertorium der eidgen. Abschiede
1803 1813, S. 212). In der Praxis ist damit stets die Mei
nung verbunden worden, daß die Ehefrau zugleich ihr bisheriges
Bürgerrecht verliere (vergl. H. Stoll, Der Verlust des Schweizer
bürgerrechts, S. 59; Ullmer, II S. 815). Indessen ist der Ver
lust des bisherigen Bürgerrechts offenbar nur als Korrelat zum
Erwerb des neuen Bürgerrechts aufzufassen es sollen die Fol
gen eines Doppelbürgerrechts vermieden werden , derart, daß da,
wo der Erwerb des neuen Bürgerrechts nicht eintritt, auch das
bisherige Bürgerrecht der Ehefrau nicht verloren geht. Durch die
Ehe mit einem Heimatlosen geht daher die schweizerische Ehefrau
des Schweizerbürgerrechts nicht verlustig (so auch Sieber, Das
Staatsbürgerrecht Bd. I S. 443, Burkhardt, Kommentar zur
BV, S. 552, zweitletzter Absatz; Rieser, Schweizerbürgerrecht,
- 139, zu Anm. 2; Ullmer, I Nr. 508 S. 439; AS 17
- 39 und 23 S. 1390).
Hat die J. K. Biland trotz der Verehelichung mit einem Hei
matlosen ihr luzernisches Bürgerrecht behalten, so fragt es
weiter, ob ihre ehelichen Kinder in staatsrechtlicher Beziehung dem
Status des heimatlosen Vaters oder demjenigen der Mutter folgen.
Art. 12 des BG betreffend die Heimatlosigkeit stellt die Regel auf,
daß Kinder aus gültigen Ehen dem Kantone angehören, in wel
chem der Vater ein Kantons oder Gemeindebürgerrecht hatte, und
daß außereheliche Kinder dem Bürgerrechte der Mutter folgen. Den
Fall, daß der eheliche Vater überhaupt kein Bürgerrecht besitzt,
trifft diese Regel nach ihrem Wortlaute nicht. Es kann daher
daraus auch nicht etwa geschlossen werden, daß die Kinder eines
heimatlosen Vaters trotz des Bürgerrechts der Mutter ebenfalls
heimatlos seien. Ebensowenig enthält die luzernische Gesetzgebung
eine solche Bestimmung. Ein derartiger Schluß würde aber auch
sachlich nicht gerechtfertigt sein. Einmal würden die ehelichen
Kinder der mit einem Heimatlosen verehelichten Schweizerbürgerin
staaasrechtlich ungünstiger gestellt, als außerehelich mit ihm er
zeugte, ein Rechtszustand, der vom Gesetze gewiß nicht gewollt ist
und in Ermangelung einer ausdrücklichen Gesetzesbestimmung auch
nicht im Wege der Interpretation herbeigeführt werden darf. Daß
in einem solchen Falle die ehelichen Kinder dem Status der Mutter
folgen, ist nun sowohl in der schweizerischen und in der ausländi
schen Staatsrechtsliteratur (vergl. Blumer Morel, Handbuch des
schweiz. Bundesstaatsrechts, Bd. II S. 232 Ziff. 1; Stoll,
Schweizerbürgerrecht, S. 69; A. Weiss, Droit international privé,
Bd. 1 S. 55), als auch insbesondere in der bundesgerichtlichen
Praxis stets anerkannt worden (vergl. Ullmer, 1 Nr. 508 S.439 f.
und Nr. 517 S. 443 f.; AS 5 S. 82; 7 S. 97 Erw. 4; 17 S. 99
Erw. 1; 23 S. 1393 Erw. 3). Es besteht kein Anlaß, von dieser
ständigen Gerichtspraxis, die in der oben angegebenen sachlichen Er
wägung und in der Übereinstimuung mit der Doktrin eine Stütze
findet, abzugehen. Darnach sind aber die Personen, deren Einbür
gerung heute streitig ist, vom Kanton Luzern als seine Bürger
anzuerkennen, so daß es einer eigentlichen Einbürgerung gar nicht
mehr bedarf.
5. Aber selbst wenn angenommen würde, daß Pietro Felice
Pasquale das Kantonsbürgerrecht seiner Mutter Josefine Katherine
Biland nicht erworben hätte, so müßte er mit seiner Familie doch
dem Kanton Luzern zur Einbürgerung zugeschieden werden, und
zwar selbst dann, wenn die Josefine Katherine Biland durch die
Verheiratung mit einem Heimatlosen ihr Bürgerrecht verloren hätte.
Sie wäre alsdann eine geduldete Heimatlose des Kantons Luzern
gewesen und es würde die Abstammung von ihr den Einbürge
rungsgrund des Art. 12 Ziff. 3 des BG erstellen. Dieser Einbür
gerungsgrund ist als gewichtiger anzusehen, als die für die Ein
bürgerung in den Kanton Appenzell J. Rh. geltend gemachten
Momente. Nach dem Wortlaute des BG ist im Falle des Art. 12
Ziff. 3 überhaupt nur auf die Angehörigkeit der Eltern der einzu
bürgeruden Person hier also auf die Angehörigkeit der Mutter
abzustellen unddes einzubürgernden Pietro Felice Pasquale -
nicht auf die Verhältnisse des entfernteren Aszendenten zurückzu
gehen (vergl. auch AS 30 II S. 11); die Verhältnisse der Bar
bara Schefer Appenzellensis können daher unter diesem Gesichts
punkte nicht gewürdigt werden. Was im weitern aber die angebliche
Verfehlung gegen konkordatsmäßige Bestimmungen über die Kopu
lation und die angeblichen Verfehlungen gegen die Fremdenpolizei
betrifft, so können solche dem Kanton Appenzell J. Rh. nicht als
Gründe für die Einbürgerung entgegengehalten werden, weil es
damals fremdenpolizeiliche Vorschriften noch nicht gab und dieser
Kanton dem Konkordat nur unter der ausdrücklichen Verwahrung
daß er seinen Heimatlosen nicht förmliche Land und heimatliche
Rechte angedeihen lassen werde, beigetreten ist (vergl. Snell,
Handbuch des schweiz. Staatsrechts, 1839, Bd. I S. 238); übri
gens ist das Konkordat auch erst später, am 3. August 1819, in
Kraft getreten.
Die Einbürgerung des Pietro Felice Pasquale in den Kanton
Luzern zieht diejenige seiner Ehefrau und seiner ehelichen Kinder
ohne weiteres nach sich.
6. Bei dieser Rechtslage fehlt auch für den Entschädigungs
anspruch des Kantons Luzern jede Grundlage. Die Zusprache einer
Entschädigung ist ohne weiteres ausgeschlossen, wenn ein derivativer
Erwerb angenommen wird. Sie wäre aber bei den vorliegenden
Umständen auch nicht statthaft, wenn auf den originären Erwerbs
grund abgestellt würde, da die Regierung des Kantons Luzern
nicht in der Lage war, bestimmte Tatsachen darzutun, welche
gegenüber dem Kanton Appenzell J. Rh. einen Einbürgerungs
grund darstellen und, etwa als Ersatz der Einbürgerung, eine
öffentlich rechtliche Schadenersatzpflicht begründen könnten, und da
sich derartige Tatsachen auch nicht aus den Akten ergeben. Es
braucht daher auch nicht geprüft zu werden, ob die Bezeichnung
Appenzellensem im pfarramtlichen Zeugnis vom 18. Juli 1816
auf den Ort Appenzell zu beziehen sei und nicht etwa den Kanton
Appenzell A. Rh. betreffe. Der Schadenersatzklage stünde im weitern
entgegen, daß irgend ein Anhaltspunkt, daß für den Kanton Luzern
aus der Einbürgerung wirklich Schaden erwachsen werde, nicht
gegeben ist,
erkannt:
- Die Klage des Bundesrates gegenüber dem Kanton Luzern
wird gutgeheißen, und es werden demgemäß Pietro Felice Pasquale
und seine im Klagebegehren bezeichneten Familienangehörigen dem
Kanton Luzern als Bürger zugeschieden, mit der Verpflichtung des
Kantons Luzern, ihnen ein Gemeindebürgerrecht auszumitteln.
- Die Klage des Bundesrates gegenüber dem Kanton Appen
zell J. Rh. wird damit gegenstandslos und es wird darauf nicht
mehr eingetreten.
- Die Entschädigungsklage des Kantons Luzern gegenüber dem
Kanton Appenzell J. Rh. wird abgewiesen.