Gesamter Gesetzestext
- Arteil vom 17. Dezember 1909 in Sachen
Beck, Kl. u. Ber. Kl., gegen
Briefmarkenautomatengesellschaft Plüß, Bekl. u. Ber. Kl.
Erledigung einer Berufungsstreitsache durch Abstandserklärung der
berufungsbeklagten Partei (der in der Beklagtenrolle stehenden
Konkursmasse einer Genossenschaft zufolge Aufhebung des Kon
kurses mangels Aktiven). Feststellung der Anerkennung des geg
nerischen Anspruchs (der Klageforderung).
Das Bundesgericht hat,
nachdem sich aus den Akten ergeben hat:
Der Kläger G. Beck hatte gegen die Genossenschaft Briefmar
kenautomatengesellschaft Plüß in Zürich I eine Klage auf Be
zahlung von 3000 Fr. nebst Zins zu 5% seit dem 24. April
1908 angehoben, welche Klage von den beiden kantonalen In
stanzen als unbegründet abgewiesen worden ist. Gegen das am
- Mai 1909 gefällte Urteil der obern Instanz (der I. Appella
tionskammer des zürcherischen Obergerichtes) hat der Kläger gültig
die Berufung an das Bundesgericht ergriffen und sein Klagebe
gehren erneuert. In der Folge wurde über die beklagte Genossen
schaft der Konkurs eröffnet, worauf der Bundesgerichtspräsident
durch Verfügung vom 26. Oktober 1909 das Berufungsverfahren
bis zum Beschlusse der Gläubigerversammlung über die Aufnahme
des Prozesses eingestellt hat. Am 27. November 1909 hat das
Konkursamt Zürich dem Bundesgerichte mitgeteilt, daß das Kon
kursverfahren über die beklagte Genossenschaft mangels Aktiven
aufgehoben worden sei und daß der Prozeß deshalb nicht weiter
geführt werde. Der Instruktionsrichter hat darauf durch Verfü
gung vom 6. Dezember 1909 den Vertreter des Berufungsklägers
eingeladen, allfällige durch die konkursamtliche Erklärung vom
27. November veranlaßte Anträge innert 8 Tagen zu stellen
unter Androhung des Ausschlusses. Auf dies hat der genannte
Vertreter mit Schreiben vom 11. Dezember 1909 erklärt: Der
Prozeß möge analog dem einen ähnlichen Fall betreffenden bun
desgerichtlichen Beschluß vom 3. Dezember 1892 (AS 18
Nr. 144), als durch Anerkennung der Klage abgeschrieben werden
unter Überbindung sämtlicher Gerichtskosten an die Beklagte;
in Erwägung:
Der Kläger stellt das Begehren, der Prozeß möge abgeschrieben
werden, weil die Konkursmasse der beklagten Genossenschaft die
Klage anerkannt hat. Diesem Begehren ist zu entsprechen. Frei
lich sind Fälle denkbar, wo der Kläger ein Interesse daran haben
kann, sich bei der Abstandserklärung der Gläubigerschaft nicht zu
beruhigen, sondern gegenüber dem Beklagten selbst ein kondem
natorisches Urteil zu erwirken; und im allgemeinen darf deshalb
eine Klage, die von der Konkursmasse des Beklagten anerkannt
worden ist, nicht ohne Zustimmung des Klägers als erledigt ab
geschrieben werden. Anders aber, wenn der Kläger selbst die Ab
schreibung der von der Konkursmasse anerkannten Klage verlangt
und wenn es sich, wie hier, um eine Genossenschaft handelt, deren.
Konkurs mangels Aktiven aufgehoben worden ist. Alsdann ist
natürlich auch der Kläger an der Weiterführung des Prozesses
in keiner Weise mehr interessiert.
In der Kostenfrage ist davon auszugehen, daß der Prozeß
infolge einer Abstandserklärung auf beklagtischer Seite beendigt
wird. Danach sind grundsätzlich die Gerichtskosten von der Be
klagtschaft zu tragen (Art. 24 BCP)...;
erkannt:
- Das Geschäft wird als durch Anerkennung der Klage er
ledigt abgeschrieben.
- Die Gerichtskosten aller Instanzen erliegen auf der Be
klagten.
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