- Arteil vom 2. Dezember 1909 in Sachen
Zemp und Genossen, Kl., gegen Kauton Inzern, Bekl.
Zulässigkeit der Reform nach Bundeszivilprozessrecht auch hinsicht
Erbrechtliche Feststel
lich der Klagebegehren: Art. 48 BZP.
lungsklage (dass ein Nachlass nicht erblos sei) gegen einen Kanton
auf Grund des Art. 48 Ziff. 4 0G: Unzulässigkeit dieser Klage wegen
Mangels eines Feststellungsinteresses (einer zu beseitigenden Ge
fährdung der Rechtsstellung der Kläger durch den Beklagten).
Verhältnis von Feststellungs- und Leistungsklage zu einander.
Das Bundesgericht hat,
da sich ergibt:
Mit Klageschrift vom 13. April 1907 haben die Kläger
A.
beim Bundesgericht beantragt
- Es sei der Kanton Luzern pflichtig, die Kläger als In
testaterben des verstorbenen luzernischen Staatsanwaltes Jean
Baptist Wirz, in den in der Klage angegebenen Verwandschafts
graden, anzuerkennen.
- Es sei festzustellen, daß der Kanton Luzern den betreffenden
Nachlaß ohne Recht als erblos erklärt und dessen Vermögens
stücke sich angeeignet habe.
- Es sei der Kanton Luzern pflichtig zu erklären, die betref
fenden Vermögensstücke den Klägern zukommen zu lassen und alle
nötigen Maßnahmen zu treffen, um die Rückgabe durch jeden
Inhaber dieser Sachen zu sichern.
- Es sei der Kanton Luzern zu verurteilen, den Klägern über
die zivilen und natürlichen Früchte, welche die betreffenden Ver
mögensstücke seit der Eröffnung der Erbschaft abgeworfen haben,
Rechnung abzulegen.
Der Beklagte beantragte Abweisung der Klage. Er machte ins
besondere geltend, daß er gar nicht im Besitze der Erbschaft des
Jean Baptist Wirz und daher nicht passiv legitimiert sei.
B. Mit Eingabe vom 10. Februar 1909 erklärten nun die
Kläger die Reform, und zwar solle die Reform auch die Rechts
begehren der Klage umfassen. In der neuen Klageschrift, vom
- März 1909, stellten hierauf die Kläger den Antrag:
Es sei gerichtlich zu erkennen, daß der Nachlaß des am 2. August
1898 verstorbenen Staatsanwaltes Jean Baptist Wirz nicht erblos
deshalb nicht dem Kanton Luzern, sondern gegenteils den Klägern
zu deferieren war, unter Kostenfolge.
Der Beklagte stellte darauf den Gegenantrag, es sei auf die
Klage nicht einzutreten, eventuell sei die Klage abzuweisen, unter
Kostenfolge.
C.
Für die heutige Verhandlung haben beide Parteien auf
persönliches Erscheinen verzichtet;
in Erwägung:
Gestützt auf die Kantonsverfassung vom Jahre 1875
und die revidierte Verfassung vom Jahre 1882 und eine Motion
von Dr. Zemp und Genossen befaßte sich der Große Rat des
Kantons Luzern mit der Ausarbeitung eines Armengesetzes. Im
Verlaufe der Verhandlungen kündigte Dr. Zemp an, er werde bei
Art. 33 des Entwurfes des Armengesetzes Veranlassung nehmen,
die Abschaffung der V. Erbenklasse zu beantragen, worauf, in
einer späieren Sitzung, ein Mitglied des Rates, Herzog, geltend
machte, er halte dafür, daß das Armengesetz den Erlaß von zwei
Novellen notwendig mache, nämlich einer Novelle über die Erbs
gebühren und einer zweiten zum Bürgerlichen Gesetzbuch, in wel
cher die V. Erbenklasse aufgehoben werde. Die Aufhebung der V.
Erbenklasse wurde in der Folge, als Art. 26 des Armengesetzes
(aber bloß in diesem, nicht auch noch in einem weitern Gesetze),
beschlossen, und es ist hierauf das Armengesetz dem Referendum
unterstellt worden, das jedoch nicht benutzt wurde. Die Kläger
behaupten, daß nach Maßgabe der Verhandlungen der Art. 26
dieses Armengesetzes, vom 27. November 1889, nicht die Bedeu
tung habe, daß nun ohne weiteres die V. Erbenklasse aufgehoben
sein solle; sie fechten ferner die Verbindlichkeit des Armengesetzes
überhaupt, und die Gültigkeit des Art. 26 im besonderen, an, und
haben beim Bundesgericht einen bezüglichen staatsrechtlichen Rekurs
eingereicht. Im Wege der Zivilklage wollen sie, als Erben V.
Klasse des am 2. August 1898 in Luzern verstorbenen Jean
Baptist Wirz, ihre Erbschaftsansprüche geltend machen. Der Nach
laß, der über 500,000 Fr. beträgt (so daß der in Art. 48 Ziff. 4
OG für direkt beim Bundesgericht anzuhebende Prozesse geforderte
Streitwert gegeben ist), befindet sich freilich unbestrittenermaßen
nicht im Besitze des Kantons Luzern; die Kläger behaupten aber,
daß die faktischen Inhaber des hinterlassenen Vermögens, die Orts
bürgergemeinde Luzern als Inhaberin des Armenfonds und die
Stadtgemeinde Luzern als Inhaberin des Schulfonds (gemäß
421 luz. BGB, in Verbindung mit 198 Ziff. 2 des Erzie
hungsgesetzes von 1879/1898), nur auf Grund der rechtlichen
Disposition der Organe des Kantons sich in den Besitz der Erb
schaft hätten setzen können und daß sie, wenn die Widerrechtlichkeit
dieser Disposition dargetan sei, von den Inhabern die zum Nach
laß gehörenden Vermögensstücke nach den Bestimmungen über die
ungerechtfertigte Bereicherung zurückverlangen können. Eine Erb
schaftsklage eines Teils der heutigen Kläger gegen die Stadtge
meinde Luzern und gegen die Ortsbürgergemeinde Luzern ist von
den luzernischen Gerichten, und zwar letztinstanzlich vom Ober
gericht mit Urteil vom 3. Juni 1903, abgewiesen worden, mit
der Begründung, daß das Erbrecht der V. Klasse aufgehoben und
nach 179 des Erziehungsgesetzes vom Jahre 1879 und 26
des Armengesetzes vom Jahre 1889 der Schul und Armenfonds
den Nachlaß, der mangels Erben der vier ersten Klassen erblos
sei, je zur Hälfte an sich ziehen durften. Auf einen gegen dieses
Urteil gerichteten staatsrechtlichen Rekurs ist das Bundesgericht
wegen Formmangels nicht eingetreten (Entscheid vom 22. Oktober
1903).
2. Da die Reformerklärung auch das Klagebegehren mit
umfaßt, so fragt es sich zunächst, ob die Reform nach dem BZP
überhaupt in diesem Umfange zulässig sei. Die Reform ist im
BZP eingereiht unter den Bestimmungen über die Klageände
rungen; sie bildet demgemäß eine Ausnahme von dem in Art. 46
BZP aufgestellten Grundsatze, daß die Parteien an den tatsäch
lichen Inhalt ihrer Vorträge und an das ursprünglich gestellte
Rechtsbegehren gebunden sind. Als Ausnahme möchte sie im
Zweifel restriktiv ausgelegt werden. Indessen bestimmt Art. 48
BZP, nach Aufstellung des Grundsatzes, daß die Reform das
ganze Verfahren bis zu dem Punkte, welchen die reformierende
Partei bezeichne, vernichte, auch sogleich die Ausnahmen (zu denen
In der Amtl. Samml. nicht abgedruckt. (Anm. d. Red. f. Publ.)
die Klagebegehren nicht gehören), sodaß nach dem Wortlaute des
Gesetzes die Reform auch hinsichtlich der Klagebegehren zweifellos
als zulässig erscheint. Für die Beantwortung der Frage, ob diese
Ausdehnung der Bestimmungen über die Reform auch dem
Willen des Gesetzes entspreche, ist es nun von Bedeutung, daß
die betreffenden Bestimmungen des BZP dem bernischen Zivilpro
zeßgesetze entnommen sind und daß das Berner Recht die Aus
legung gefunden hat, es sei auch eine Anderung des Klagebegehrens
im Wege der Reform zulässig, wenn dadurch der Prozeß nicht
von Grund aus ein anderer würde (vergl. den Kommentar Pilli
chodys zum Berner Zivilprozeß, S. 175). Unter diesen Umständen
ist die Reform auch hinsichtlich der Klagebegehren unbedenklich
zuzulassen, da der Prozeß auch nach dem neuen Klagebegehren
immer die gleichen Erbprätentionen der Kläger beschlägt.
3. Für die rechtliche Natur der Klage ist sonach allein die
Formulierung in der Eingabe vom 15. März 1909 entscheidend.
Nach dieser Formulierung aber verlangen die Kläger nicht etwa
Verurteilung des Beklagten zu einer Leistung, sondern allein die
gerichtliche Feststellung, daß der in Frage stehende Nachlaß nicht
erblos war und sonach den Klägern zu deferieren gewesen wäre.
Es handelt sich somit um eine sog. Feststellungsklage. Nach dem
Bundeszivilprozeßgesetz sind Feststellungsklagen nicht ausgeschlossen,
und in der Gerichtspraxis sowohl bei Berufungen (nach Maßgabe
des kantonalen Rechts: AS 27 II S. 642 ff., 32 II S. 377
Erw. 2; und in Berücksichtigung des eidgen. Rechts: AS 24 II
S. 430), als auch in Zivilprozessen, die direkt beim Bundes gericht
anhängig gemacht wurden, schon zugelassen worden (vergl. AS
31 II S. 855), und zwar unter den Voraussetzungen, welche
die deutsche Zivilprozeßordnung ( 231 der Redaktion vom
30. Januar 1877, 256 der Redaktion vom 17. Mai 1898
aufgestellt hat. Diese Voraussetzungen betreffen den Gegenstand
und das Feststellungsinteresse.
Gegenstand der Feststellung kann nur ein Rechtsverhältnis sein.
Das ergibt sich schon aus der Natur des Zivilprozesses, speziell
auch aus Art. 89 BZP, wo vorausgesetzt wird, daß Ansprüche
eingeklagt werden, derart, daß die Feststellung von Tatsachen im
Prozeß nur Mittel zur Feststellung von Rechten ist. Das gleiche
gilt von der Feststellung des Bestandes einer Norm des objektiven
Rechts: im Zivilprozeß ist diese nur Mittel zur Beurteilung der
eingeklagten Rechte. Daß nur ein Rechtsverhältnis Gegenstand
einer Feststellungsklage sein könne und daß dies eine Klagevoraus
setzung sei, bedarf übrigens im vorliegenden Falle deshalb keiner
eingehenden Erörterung, weil hier in Wirklichkeit ein Rechtsver
hältnis festgestellt werden soll, nämlich die Erbrechte der Kläger
am Nachlasse des Johann Baptist Wirz. Die Klage wegen un
gerechtfertigter Bereicherung, welche die Kläger gegenüber den In
habern des Nachlasses im Auge haben, stünde den Klägern nur
dann zu, wenn sie selbst gesetzliche Erben wären, nicht schon dann,
wenn der Nachlaß nicht erblos ist; um die Klage wegen unge
rechtfertigter Bereicherung vorzubereiten, müssen die Kläger offen
bar auch ihr Erbrecht feststellen lassen, und es kann daher die
ungenaue Formulierung der Klage, welche den Eindruck erwecken
könnte, es solle nur die Tatsache , der betreffende Nachlaß sei
nicht erblos, festgestellt werden, der Zulässigkeit einer Klage mit
dem Inhalte, wie er aus der Begründung erkennbar ist, keinen
Abbruch tun.
Das Feststellungsinteresse ist das Interesse an der Beseitigung
der Gefährdung der Rechtsstellung des Feststellungsklägers (vergl.
Wach, Feststellungsanspruch, S. 53). Ein rechtliches Interesse
an der Feststellung besteht daher nur mit Rücksicht auf die Rechts
kraft des Feststellungsurteiles; denn nur insoweit wird das Urteil
verbindlich und ist es, wenigstens in der Regel, geeignet, der Ge
fährdung entgegenzutreten. Die Frage, inwiefern eine Gefährdung,
vorliege, die durch eine Feststellungsklage beseitigt werden könne
und dementsprechend die Anhebung einer solchen Klage rechtfertige,
ist daher an Hand der Rechtskraftwirkungen zu beantworten. Im
vorliegenden Falle kommen hiebei folgende Momente in Betracht:
Der Beklagte selbst erhebt keine Ansprüche auf die Verlassenschaft
des Jean Baptist Wirz, obschon er den Klägern solche Ansprüche
bestreitet. Das bloße Bestreiten eines Anspruches genügt aber zur
Begründung des Feststellungsinteresses nicht, sondern es ist dazu
weiter erforderlich, daß darin eine Gefährdung der Rechtsstellung
des Klägers liege. Der Kanton Luzern befindet sich aber in der
Stellung eines unbeteiligten Dritten; was die staatlichen Verwal
tungsorgane über die Begründetheit der klägerischen Ansprüche
für eine Auffassung haben, ist für die Rechtsstellung der Kläger
vollständig gleichgültig und vermag dieselbe in keiner Weise zu
gefährden. Nach den obwaltenden Umständen könnte in einer bloßen
Bestreitung eine Gefährdung nur dann liegen, wenn der Beklagte
den Nachlaß inne hätte und darin die Weigerung künftiger Erstat
tung zu finden wäre. Dies trifft aber nicht zu; ja es kann nicht
einmal mit Grund behauptet werden, daß die staatlichen Organe
bei der Zuweisung des Nachlasses an die beiden Gemeinden mit
gewirkt hätten, da der Erbschaftsverwalter nach 377 des luzer
nischen BGB Mandatar des Gemeinderates, somit nicht staatlicher
Beamter, ist. Es fehlt daher an einer Bedrohung der klägerischen
Rechtsposition durch den Beklagten und damit an einer Klagevor
aussetzung.
Die Feststellungsklage ist aber auch aus dem weitern Grunde
nicht zulässig, weil die anbegehrte Feststellung gar nicht geeignet
wäre, eine Gefährdung
wenn entgegen den vorstehenden Aus
führungen eine solche als vorliegend anzunehmen wäre zu be
seitigen; auch das gehört zur Klagvoraussetzung des Feststellungs
interesses (vergl. Wach, Feststellungsanspruch S. 54, und Hell
wig, Lehrbuch des deutschen Zivilprozeßrechtes, I S. 386 f. Ziff. 3).
Für die Klage wegen ungerechtfertigter Bereicherung, welche gegen
über den Inhabern des Nachlasses anzuheben wäre, würde die
Feststellung des Erbrechtes gegenüber dem Kanton Luzern rechtlich
nichts präjudizieren, weil die Rechtskraft der Feststellung sich auf
die Parteien des Feststellungsprozesses beschränkt. Gegenüber dem
Kanion Luzern könnte eine Feststellung rechtliche Bedeutung haben
nur im Hinblick auf eine gegen ihn anzuhebende Schadenersatz
klage, sei es, daß eine solche auf das Handeln von Beamten und
Behörden oder auf die gesetzliche Aufhebung der V. Erbenklasse
gestützt werden wollte; in dieser Hinsicht fehlt es aber in den
klägerischen Rechtsschriften an jeder Substantiierung, weshalb auf
weitere Erörterungen darüber hier nicht einzutreten ist; übrigens
wäre einer derartigen Klage gewiß von vornherein der Erfolg
versagt. Nun gibt es freilich Fälle, in welchen nach der Doktrin
schon die Wahrscheinlichkeit genügt, daß durch die Feststellung
Schwierigkeiten beseitigt werden, die aus der Rechtsunsicherheit
gegenüber einer Behörde entstanden sind (vergl. Hellwig, a. a. O.,
S. 387 litt. d); ganz abgesehen davon, daß es sich dabei um
ganz besondere Verhältnisse handelt, in welchen die betreffende Be
hörde gerade wegen der Existenz der Rechtsprätention des Dritten
Schwierigkeiten erhob, kann im vorliegenden Falle nicht angenom
men werden, daß die in Frage stehende gerichtliche Feststellung die
Inhaber des Nachlasses ohne weiteres dazu bewegen würde, den
Nachlaß an die Kläger herauszugeben: denn sie besitzen schon ein
zu ihren Gunsten lautendes kantonales Urteil, das für ihre Be
ziehungen zu den in jenem Prozesse beteiligten Klägern Recht
schafft, derart, daß sie einer neuen Klage der gleichen Kläger ein
fach die Einrede der abgeurteilten Sache entgegen halten könnten.
Was endlich das Verhältnis der Feststellungsklage zur Leistungs
klage betrifft, so wird in der Doktrin von einigen Autoren die
Auffassung vertreten, daß die Feststellungsklage nur ein subsidiärer
Rechtsbehelf sei (vergl. dazu die Kritik von Hellwig, a. a. O.,
S. 389 f. und von Wach, Feststellungsanspruch, S. 61 ff. und
peziell S. 65). Im vorliegenden Falle wäre die Erbschaftsklage
gegen den Kanton Luzern freilich nicht zulässig, weil er den Nach
laß nicht besitzt und nie besessen hat (weshalb denn wohl auch die
Reform der ursprünglichen Erbschaftsklage erklärt worden ist).
Daraus kann aber keineswegs geschlossen werden, daß nun die
Feststellungsklage zulässig sein müsse: das Prinzip der Subsidiarität
bedeutet nicht Befreiung von irgend welchen prozessualen oder
Klagevoraussetzungen, sondern enthält die Aufstellung einer neuen
Voraussetzung, die neben den andern Voraussetzungen erfüllt sein
müßte. Von diesen andern Voraussetzungen ist aber, wie die vor
stehenden Erörterungen zeigen, das Feststellungsinteresse nicht ge
geben. Die Frage, ob an der Subsidiarität der Feststellungsklage
nach dem BZP festzuhalten sei, kann daher hier unerörtert
bleiben;-
erkannt:
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.