Art. 274 Abs. 1 und 2 SchKG; Teilnahme des Arrestgläubigers am Arrestvollzug: Der Arrestbefehl ist dem Betreibungsamt zuzustellen und grundsätzlich unverzüglich zu vollziehen. Eine verspätete Vollziehung wegen unrichtiger Aushändigung an den Gläubiger lässt den Arrestbefehl jedoch nicht ohne weiteres dahinfallen und begründet keinen von Amtes wegen zu berücksichtigenden Nichtigkeitsgrund. Weder dem Arrest- noch dem Pfändungsgläubiger steht nach Gesetz ein allgemeines Recht zu, dem Beschlagnahmeakt beizuwohnen; ein Zuzug kommt höchstens ausnahmsweise nach pflichtgemäßem Ermessen der kantonalen Aufsichtsbehörden in Betracht. Die Interessen des Gläubigers sind durch die Haftung der Betreibungsbeamten hinreichend geschützt, zudem sind im Arrestbefehl die zu beschlagnehmenden Gegenstände genau zu bezeichnen.
B. Da das Betreibungsamt sich weigerte, dem Rekurrenten dieses Recht zuzuerkennen und der Arrest infolgedessen unterblieb, betrat Keller den Beschwerdeweg und stellte den Antrag, es sei das Betreibungsamt anzuweisen, ihn zum Arrestvollzug persönlich einzuladen. Beide kantonalen Instanzen haben die Beschwerde abgewiesen, die untere Aufsichtsbehörde als gegenstandslos, weil eine nach trägliche Vollstreckung des Arrestbefehls ausgeschlossen sei, die kantonale Aufsichtsbehörde von der Erwägung aus, daß das Gesetz keine Vorschrift enthalte, wonach der Betreibungsbeamte den Gläubiger zum Vollzug des Arrestes einzuladen habe, und auch die Praxis einen solchen Gebrauch nicht kenne. Ob unter be stimmten Voraussetzungen und Verhältnissen der Arrestgläubiger nicht trotzdem zum Arrestvollzug zugelassen werden sollte, müsse nach vernünftigem Ermessen von Fall zu Fall entschieden werden. Hievon könne aber im vorliegenden Fall keine Rede sein, weil die Aufsichtsbehörde weder wisse, was mit Beschlag belegt werden sollte, noch weshalb der Gläubiger glaube, eine Einladung ver langen zu dürfen. C. Diesen Entscheid hat Keller nunmehr unter Erneuerung seines Begehrens rechtzeitig ans Bundesgericht weitergezogen. Zur Begründung führt er aus, es sei dem Gläubiger von Gesetzes wegen gestattet, dem Pfändungsvollzug beizuwohnen. Das näm liche Recht müsse dem Arrestgläubiger eingeräumt werden, welcher noch ein größeres Interesse daran habe, das Betreibungsamt auf Arrestgegenstände aufmerksam zu machen, die ihm nicht bekannt seien. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung:
Wohnung des Schuldners oder von Drittpersonen. Ein solches Eindringen außer dem Betreibungsbeamten auch noch dem Gläu biger zu gestatten, liegt ein Grund nicht vor. Die Gläubiger rechte sind durch die Bestimmungen über die Verantwortlichkeit der Betreibungsbeamten für den durch ihr Verschulden verursachten Schaden (Art. 5 ff. SchKG) hinreichend gewahrt. Auch der Ein wand des Rekurrenten geht fehl, daß der Arrestgläubiger in den Stand gesetzt werden müsse, den Betreibungsbeamten über die Aktiven des Schuldners aufzuklären und ihn namentlich auf Arrestgegenstände aufmerksam zu machen, die ihm nicht bekannt seien. Laut Art. 274 Abs. 2 SchKG hat der Arrestbefehl die mit Arrest zu belegenden Gegenstände anzugeben und zwar sind diese Gegenstände genau zu spezifizieren (vergl. Jaeger, Komm. Anm. 11 zu Art. 274). Zur Arrestierung anderer Gegenstände ist das Betreibungsamt gar nicht befugt. Der Rekurs erweist sich somit als unbegründet, soweit das Bundesgericht sich damit zu befassen hat. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.