Art. 45 Abs. 2 BV; Niederlassungsverweigerung wegen strafgerichtlichen Urteils und Nichtbesitzes der bürgerlichen Ehren und Rechte. Nicht jeder teilweise Entzug bürgerlicher Rechte genügt. Maßgebend ist eine teleologische Betrachtung: Die Niederlassung darf nur verweigert werden, wenn das Strafurteil die für die bürgerliche Stellung wesentlichen Ehren- und Rechtspositionen entzieht, sodass der Bewerber als im bundesverfassungsrechtlichen Sinn der Freizügigkeit unwürdig erscheint (consid. 2-3). Bleiben insbesondere Stimmrecht und aktives Wahlrecht erhalten und wird lediglich die Wählbarkeit zu Ämtern sowie einzelne Nebenfunktionen ausgeschlossen, so liegt der Tatbestand des Art. 45 Abs. 2 BV nicht vor. Der Begriff der bürgerlichen Ehren und Rechte ist nicht schematisch, sondern nach ihrer Bedeutung im konkreten kantonalen Strafrecht zu bestimmen.
die Niederlassung zu bewilligen. Zur Begründung macht der Re kurrent im wesentlichen folgendes geltend: Er sei nicht in den bürgerlichen Ehren und Rechten eingestellt, sondern nur in den selben herabgesetzt und sei noch berechtigt, in der Landsgemeinde und an Gemeinde und eidgenössischen Abstimmungen teilzu nehmen. Nur als Zeuge könne er nicht funktionieren und in ein Amt sei er nicht wählbar. Art. 45 Abs. 2 BV sei hier nicht so engherzig zu interpretieren, daß schon beim Vorliegen dieses Tat bestandes die Niederlassung verweigert werden dürfte. C. Die Standeskommission von Appenzell I. Rh. bean tragt Abweisung des Rekurses. (Folgt die Angabe der Gründe). Das Bundesgericht zieht in Erwägung: (Ausführung darüber, daß der Rekurs nicht gegenstands
warten ist, indem eine solche Verfügung nach der Intention des Gesetzes die Begehung eines schweren Deliktes voraussetzt. Die Frage, ob die erwähnte Herabsetzung in den bürgerlichen Ehren und Rechten zur Verweigerung der Niederlassung nach Art. 45 Abs. 2 BV berechtige, kann nun nicht einfach nach Maßgabe des Wortlautes dieser Verfassungsbestimmung entschieden werden, da der Wortlaut keinen zwingenden Schluß erlaubt: je nachdem man den Ausdruck bürgerliche Ehren und Rechte mehr im Sinne einer Einheit oder einer Vielheit von Ansprüchen ver steht, ist schon derjenige nicht im Besitze dieser Rechte, dem nur in einzelnes Ehrenrecht aberkannt ist, oder aber erst derjenige, dem alle diese Rechte entzogen sind. Es ist daher der Zweck dieser Verfassungsbestimmung zu berücksichtigen: während grundsätzlich jedem Bürger das Recht der freien Niederlassung zusteht, soll einem Kanton doch nicht zugemutet werden, eine Person, der durch gerichtliches Urteil die bürgerlichen Rechte und Ehren ent zogen sind, bei sich aufzunehmen; eine mit einem solchen Makel behaftete Person erscheint des bundesverfassungsmäßigen Rechtes der freien Niederlassung nicht würdig. Diesem Zwecke entspricht eine extreme Interpretation weder in der einen noch in der anderen Richtung, sondern es rechtfertigt sich darnach ein Entzug des Rechts der freien Niederlassung nur dann, wenn durch das Straf urteil dem Niederlassungsbewerber derart wesentliche bürgerliche Ehren und Rechte entzogen sind, daß er in der Tat als eine wenig vertrauenswürdige, zweifelhafte Person erscheint, die bei sich aufzunehmen einem fremden Kanton nicht zugemutet werden kann (ähnlich Bloch, Niederlassungsfreiheit, in der Zeitschrift für schweizerisches Recht, 1904, S. 379, der ebenfalls annimmt, daß nicht jede Schmälerung der bürgerlichen Ehren und Rechte zur Verweigerung der Niederlassung genügt). Für die Zulässigkeit einer solchen Unterscheidung spricht insbesondere auch die Erwä gung, daß ein wichtiges Freiheitsrecht, wie die Freizügigkeit, einem Bürger gewiß nicht ohne zwingende Gründe entzogen werden darf. Wo nach der kantonalen Gesetzgebung ein teilweiser Entzug der bürgerlichen Ehren und Rechte möglich ist, ist jeweilen zu prüfen, welche Bedeutung den betreffenden einzelnen politischen Ehren und Rechten im Sinne des Art. 45 Abs. 2 BV zukommt. Das theoretisch und praktisch wichtigste politische Recht ist, zu mal in einem demokratischen Freistaat, das Stimmrecht und das aktive Wahlrecht. In der Teilnahme an der Landsgemeinde kommt dieses Recht besonders sichtbar zum Ausdruck: Wer mit der Waffe, dem bürgerlichen Ehrenzeichen versehen, am Ring der Landsgemeinde teilnehmen und dort mitsprechen und mitstimmen darf, der erscheint auch äußerlich als gleichberechtigtes Glied der Volksgemeinde. Darnach aber kann auch nicht gesagt werden, daß durch Entzug der Fähigkeit, ein öffentliches Amt oder eine öffent liche Dienststelle zu bekleiden, die bürgerliche Ehrenfähigkeit nach der allgemeinen Volksauffassung als wesentlich gemindert er scheint. Die Fähigkeit, Amter zu bekleiden, die dem Rekurrenten entzogen ist, spielt eben von diesem Gesichtspunkte aus eine re lativ geringe Rolle, weil ja doch nur eine kleine Anzahl Bürger zu Amtern und öffenlichen Stellen berufen werden können, derart, daß praktisch die Verleihung eines Amtes nach der herrschenden Auffassung nicht als Ausdruck der gemeinen Ehre, sondern als Erweisung einer besondern, einer erhöhten Ehre betrachtet wird. Eine gegenteilige Auffassung möchte freilich abgeleitet werden aus der Entscheidung des Bundesrates vom 27. Mai 1892 (Bundes blatt 1893 II S. 64 Nr. 17); eine weitere Auseinandersetzung mit diesem Entscheide ist aber schon deshalb nicht möglich, weil seine Motive nicht publiziert sind. Die andern Fähigkeiten, von welchen Art. 13 des Strafgesetzes handelt, sind dem Rekurrenten aber, wie oben erwähnt wurde, überhaupt nicht absolut entzogen und können daher hier nicht von ausschlaggebender Bedeutung sein. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird gutgeheißen und die Standeskommission des Kantons Appenzell I. Rh. eingeladen, dem Rekurrenten die Niederlassung zu bewilligen.