Art. 6, Art. 12 Ziff. 2 und Art. 26 ExprG; Abgrenzung zwischen Expropriationsverfahren und ordentlichem Zivilprozess bei durch den Bau eines öffentlichen Werkes verursachter Störung eines Privatrechts. Ansprüche auf Ersatz oder Wiederherstellung eines durch Bahnbau beeinträchtigten Brunnen- oder Wasserrechts sind als Folgen der Expropriation vor der eidgenössischen Schätzungskommission geltend zu machen, sofern der Schaden in einem Kausalzusammenhang mit Bau oder Betrieb des expropriationsberechtigten Werkes steht. Unerheblich ist, ob die Wirkungen auf dem Expropriationsobjekt selbst oder auf einem anderen Grundstück eintreten und ob der Berechtigte das Recht als Quellen-, Brunnen- oder Geldanspruch formuliert. Die kantonale Gerichtsbarkeit ist insoweit ausgeschlossen; die Kompetenzfrage kann im staatsrechtlichen Rekurs als Verletzung einer bundesrechtlichen Gerichtsstandsnorm geprüft werden (vgl. Erw. 1–3).
Arteil vom 22. Juni 1910 in Sachen Bodensee-Toggenburg-Bahn gegen Jelmoli. Abgrenzung zwischen Expropriationsverfahren und ordentlichem Zivil- prozess. Anwendbarkeit des Expropriationsverfahrens, wenn für eine durch den Bau einer Eisenbahn verschüttete Quelle Ersatz, sei es in natura, sei es in Geld verlangt wird. (Art. 6 in Verbindung mit Art. 26 und 12 Ziff. 2 ExprG). Kann gegenüber einer unrichti gen Kompetenzausscheidung in diesem Gebiete Art. 58 BV ange- rufen werden? oder kann nur auf Grund von Art. 189 Unterabsatz zu Abs. 2 0G an das Bundesgericht rekurriert werden ? A. Die Aktiengesellschaft der Bodensee Toggenburg Bahn und Josef Jelmoli besitzen in der Fülle bei Herisau, bei Km. 8,1 der Bodensee Toggeburg Bahn, zwei benachbarte Liegenschaften: erstere die Liegenschaft Nr. 1442, letzterer die Liegenschaft Nr. 1441. Zur Liegenschaft des Josef Jelmoli gehört ein ewiges unentgelt liches Wasserrecht an den beiden Brunnen vor und hinter dem Hause Nr. 1442. Nun sind sowohl die Brunnenstube als der Einsteigschacht der betreffenden Quelle eingestürzt, und zwar nach der Behauptung der Bodensee Toggenburg Bahn wegen des Druckes des Bahndammes. Josef Jelmoli verlangt Ersatz und behauptet, daß das ihm von der Bodensee Toggenburg Bahn offerierte Wasser nicht als Trinkwasser brauchbar sei. Mit Rechtsbot vom 26. Au gust 1909 ließ er die Bodensee Toggenburg Bahn auffordern, sie solle anerkennen:
daß sie die Quelle zum Brunnen bei ihrem Stall an der Talstraße, welchen Brunnen die Liegenschaft Jelmoli benutzen kann, inklus. die daran angeschlossene Hauswasserversorgung, verschüttet habe
daß das von ihr zugeführte Ersatzwasser für Koch und Trinkwasser unbrauchbar sei;
daß sie gehalten sei, auf eigene Kosten der Liegenschaft 1441 sofort ein nach Quantität und Qualität gleichwertiges Brunnenwasser und zwar beim Brunnen wie bei der Haus wasserversorgung zu beschaffen, wie das verschüttete, unter gleich zeitiger Schadloshaltung für die durch die Quellenverschüttung entstandenen Inkommoditäten;
Falls sie Hydrautenwasser als Ersatz für Brunnen und
Hauswasserversorgung zuführen wolle, sei sie verpflichtet, zugleich
eine Abfindungssumme zu entrichten
schadlos hält, die mit dem Anschluß an eine Hauswasserver
sorgung verbunden sind."
Als die Bodensee Toggenburg Bahn hiegegen Rechtsvorschlag
erhob, machte Joses Jelmoli sein Rechtsbegehren vor Bezirks
gericht des Hinterlandes anhängig. Die Bodensee Toggenburg
Bahn bestritt die Zuständigleit des ordentlichen Gerichtes und
behauptete, die Sache sei im Expropriationsverfahren, also zu
nächst vor der eidgenössischen Schätzungskommission, zu verhandeln.
Das Bezirksgericht hieß die Einrede gut, das Obergericht des
Kantons Appenzell A. Rh. wies sie ab. Aus der Begründung
des Urteils des Obergerichtes, vom 29. November 1909, zuge
stellt am 22. Dezember 1909, ist folgendes hervorzuheben: In
Frage stehe eine Verkürzung des Nachbarn in seinem ihm servi
tutarisch verschriebenen Brunnenwasserrechte. Zur Hebung dieser
Störung habe sich der berechtigte, Josef Jelmoli, an die Boden
see Toggenburg Bahn gewandt, und zwar, was wesentlich sei, an
die Bodensee Toggenburg Bahn nicht als bauende Unternehmung,
sondern als Eigentümerin der Liegenschaft Nr. 1442, wie das
Rechtsbot deutlich erkennen lasse. Es handle sich um eine Frage
des Nachbarrechtes zwischen den beiden Eigentümern der Liegen
schaften Nr. 1441 und 1442. Die ganz zufällige Qualität der
Beklagten als Bahnunternehmung sei für den Prozeß durchaus
nebensächlich. Weil der Prozeß eine rein nachbarrechtliche Frage
betreffe, sei der kantonale Richter kompetent. Die vom Bezirks
gerichte zu Gunsten der Bahngesellschaft gelöste Frage, ob die
Dammverschüttung und damit die weitere Folge der Brunnen
zerstörung auf einer schuldhaften Handlung der Bahnbauunter
nehmung beruhe, sei für die Entscheidung der Kompetenz nicht
wesentlich
B. Gegen dieses Urteil des Obergerichtes hat die Aktien
gesellschaft der Bodensee Toggenburg Bahn am 18. Februar 1910
den staatsrechtlichen Rekurs ans Bundesgericht ergriffen, mit
dem Antrage auf Aufhebung des angefochtenen Urteils und auf
Verweisung der Sache in das Expropriationsverfahren. Zur Be
gründung macht die Rekurrentin im wesentlichen folgendes geltend:
Das angefochtene Urteil verletze Art. 58 BV. Der Streitfall sei
eine Expropriationsstreitigkeit gemäß Art. 6, event. Art. 7 des
eidgenössischen Expropriationsgesetzes und sei deshalb nicht durch
die kantonalen Gerichte, sondern durch die eidgenössische Schätzungs
kommisston und das Bundesgericht zu beurteilen. Die vom Ober
gericht vorgenommene Zweiteilung der einen Aktiengesellschaft
Bodensee Toggenburg Bahn sei willkürlich, weil aus dem Rechts
bot keineswegs hervorgehe, daß Joses Jelmoli die Bodensee Tog
genburg Bahn nur als Eigentümerin der Liegenschaft Nr. 1442
belangen wolle; die betreffende Unterscheidung sei aber auch be
langlos, weil ja materiell es immer die Bauunternehmung sei,
welche durch Aufschütten des Dammes das Versagen des Wasser
zulaufes verursacht habe. Die zufällige Tatsache, daß die Rekur
rentin statt des für die Dammaufschüttung allein nötigen Stückes
der Liegenschaft Nr. 1442 seinerzeit die ganze Liegenschaft er
worben habe, könne nicht zur Folge haben, daß sie für dieses
Stück Boden rechtlich anders behandelt werde. Entscheidend sei
allein, wer den Schaden verursacht habe und bei welchem Anlasse
dies geschehen sei (vergl. das Urteil des Bundesgerichts in Sachen
Gotthardbahn Gesellschaft gegen Korporation Uri, Bd. 34 1
S. 690). Entscheidend sei im vorliegenden Falle, daß die Störung
ihre Ursache im Bau der Bahn habe, und es seien deshalb die
rechtlichen Folgen der Störung der Kommunikation im eidgenös
sischen Expropriationsverfahren zu beurteilen.
C. Der Nekursbeklagte Josef Jelmoli beantragt Abweisung
des Rekurses, im wesentlichen aus den im Urteil des Obergerichtes
angeführten Gründen. Im besonderen macht er geltend, daß er
kein Recht an der Qnelle, welche in Folge der Errichtung des
Dammes verschüttet worden sei, beanspruche, sondern bloß ein
Brunnenrecht an den beiden Brunnen auf der Liegenschaft Nr. 1442.
Durch die Verpachtung dieser Liegenschaft offenbare es sich, daß
sie für den Bahnbetrieb nicht nötig sei und mit ihm nichts zu tun
habe; wäre ein Dritter Eigentümer dieser Liegenschaft, so wäre
dieser Dritte und nicht die Rekurrentin belangt worden, trotzdem
die den Brunnen speisende Quelle beim Bahnbau verschüttet worden sei. Es handle sich deshalb in Wirklichkeit um eine Frage des Nachbarrechts und nicht um die Folgen der Expropriation. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 1. Im vorliegenden Falle möchte es sich fragen, ob Art. 58 BV von der Rekurrentin mit Grund angerufen werden könne, da dtese Verfassungsbestimmung die Kompetenznormen der Gesetz gebung ja nicht zum Verfassungsrecht erhebt; das angefochtene Urteil ist aber von einem Gerichte erlassen worden, welchem nach der Gesetzgebung des Kantons Appenzell A. Rh. Zivilgerichts barkeit übertragen ist, derart, daß ein solches Gericht, sofern die von ihm beurteilte Sache als eine Zivilsache erscheine, im Sinne des Art. 58 BV als der verfassungsmäßige Richter angesehen werden müßte. Indessen kann diese Frage offen bleiben, weil das Bundesgericht nach Art. 189 Unterabs. zu Abs. 2 OG im staats rechtlichen Rekursverfahren auch Gerichtsstandsfragen zu beurteilen hat, wenn eine Gerichtsstandsnorm des eidgenössischen Rechts als verletzt bezeichnet wird, was im vorliegenden Falle zutrifft. 2. Nach Art. 26, Art. 12 Ziff. 2 uud Art. 6 des eidge nössischen Expropriationsgesetzes ist es die eidgenössische Schätzungs kommission, welche sowohl die Entschädigung für die Abtretung von Privatrechten zu ermitteln, als auch die Forderungen wegen Störung von Kommunikationen, seien es Straßen oder Wasser bauten, zu prüfen hat. Auch Begehren auf Abstellung der durch den Bau bedingten, nicht wohl vermeidbaren schädlichen Folgen eines solchen mit dem Expropriationsrecht ausgestatteten öffent lichen Werkes fallen, soweit die Erstellung ungestörter Kommu nikationen in Frage kommt, unter Art. 6 des eidgenössischen Ex propriationsgesetzes (vergl. hiezu die ständige Praxis des Bundes gerichts. AS 34 I S. 691 f. und die dort aufgeführten Ent scheide) und sind daher erstinstanzlich bei der eidgenössischen Schätzungskommission anhängig zu machen. Und zwar ist die eid genössische Schätzungskommission auch dann kompetent, wenn ein solcher Anspruch in dem auf die Planauflage sich anschließenden Anmeldungsverfahren nicht geltend gemacht wurde, da ja Schä digungen dieser Art nicht immer schon bei der Planauflage vor ausgesehen und darin erkennbar gemacht werden können (so auch AS 34 I S. 695). Dabei ist es für die Abgrenzung der Kom petenz der eidgenössischen Schätzungskommission unerheblich, wo die Wirkungen einer solchen, mit der Ausführung des öffentlichen Werkes verbundenen, nicht vermeidbaren Schädigung zu Tage treten, ob nur auf dem Expropriationsobjekt selber oder auch auf andern Grundstücken: nach dem Expropriationsgesetze kommt es lediglich darauf an, daß der erwähnte Kausalzusammenhang zwischen der Schädigung und der Ausführung des öffenlichen Werkes be stehe. Soweit aber die Kompetenz der eidgenössischen Schätzungs kommission reicht, ist selbstverständlich die Zuständigkeit der kan tonalen Gerichte ausgeschlossen. 3. Zur Bestimmung der Kompetenz im vorliegenden Falle ist deshalb zu prüfen, ob es sich um die Erhaltung eines Brunnen rechts oder den Ersatz wegen der Störung eines solchen handle, und ob dasjenige Ereignis, welches die Störung herbeiführte, durch den Bau oder Betrieb des Werkes, für welches das Expro priationsrecht bewilligt wurde, bedingt und verursacht war; treffen diese Voraussetzungen zu, so ist die Kompetenz der eidgenössischen Schätzungskommission gegeben. Die Rechtsbegehren Ziff. 3 und 4 des Klägers zielen nun auf die Zuerkennung eines Ersatzes für das gestörte Brunnenrecht ab; Ziff. 1 und 2 des Rechtsbotes enthalten die Begehren um Feststellung der Voraussetzungen für diesen Anspruch. In Bezug auf die Ursache der Störung be streitet auch der Kläger und Rekursbeklagte nicht, daß die Quelle infolge der Errichtung des Bahndammes verschüttet worden sei. Ist das aber der Fall, so ist es für die Ersatzfrage offenbar nicht von Belang, daß der Rekursbeklagte nur ein Recht an den beiden Brunnen, nicht auch ein Recht an der Quelle geltend macht (nach Maßgabe der Servitutbestellung wäre wohl auch letzteres möglich). Denn deshalb bleibt die nach dem eidgenössischen Expropriations recht erhebliche Tatsache, daß die Ursache der Störung des kläge rischen Privatrechts im Bahnbau liegt, doch bestehen, und es muß daher auch die erwähnte prozeßrechtliche Folge, die Begründung der Kompetenz der eidgenössischen Schätzungskommission, eintreten. Damit ist aber die Zuständigkeit der Gerichte des Kantons Appen zell A. Rh. ausgeschlossen.
Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird gutgeheißen, und es sind demgemäß die vom Rekursbeklagten gegen die Rekurrentin eingeklagten Begehren im Expropriationsverfahren, unter Ausschluß der kantonalen Gerichte, zu beurteilen.