Art. 1, 2 BG betreffend die zivilrechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen und Aufenthalter; Erbstreitigkeiten; Kompetenzkonflikt: Auf Erbstreitigkeiten ist bei Anwendbarkeit von Art. 2 nicht der Wohnsitz des beklagten Erben, sondern der letzte Wohnsitz des Erblassers massgebend. Das Gesetz gilt jedoch nur für die zivilrechtlichen Verhältnisse von in einem Kanton wohnenden Niedergelassenen und Aufenthaltern aus andern Kantonen; für Personen, die in ihrem Heimatkanton domiziliert sind, ist es unanwendbar. Ein positiver interkantonaler Kompetenzkonflikt setzt das tatsächliche Vorliegen widersprechender Zuständigkeitsansprüche voraus; blosse Möglichkeit oder Wahrscheinlichkeit genügt nicht (consid. 2-4).
war, und der jüngere Sohn Otto, zur Zeit in Davos, gegen die Tochter Alice, verheiratete Jucker, wohnhaft in Zürich, Klage auf Feststellung und Teilung des Nachlasses ein. Das Rechtsbe gehren ging speziell dahin, daß die Vorempfänge der Beklagten auf 43,052 Fr. a Cts. festzusetzen seien und daß sie verpflichtet sei, das zu viel Empfangene wieder in die Masse einzuwerfen. Seit der Einleitung der Klage ist die Witwe Götzel-Albers ge storben. Die Klage wurde jedoch vom Rekursbeklagten Otto Götzel aufrechterhalten. Die Streitfrage wurde folgendermaßen formu liert: Wie ist der Nachlaß des 1899 verstorbenen O. Götzel Albers, Schaffhausen, festzustellen und zu teilen? Sind nicht speziell die Vorempfänge der Beklagten auf 43,052 Fr. a Cts. Wert 31. Dezember 1908 festzusetzen und hat sie nicht das zu viel Empfangene wieder in die Masse ein zuwerfen? B. Beide kantonalen Instanzen (das Bezirksgericht Zürich mit Urteil vom 10. November 1909 und die I. Appellations kammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit Urteil vom 22. Dezember 1909) haben sich zur Behandlung dieser Klage kompetent erklärt, die I. Instanz mit der Motivierung, daß nach Art. 2 BG betr. d. zivilr. Verh. d. N. u. A. die Beklagte hin sichtlich ihrer zivilrechtlichen Verhältnisse, also auch ihrer erbrecht lichen Verhältnisse, der Gerichtsbarkeit ihres Wohnsitzes Zürich unterstehe; die II. Instanz mit folgender Moivierung: Bezüglich der erbrechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen enthalte das erwähnte Bundesgesetz lediglich eine allgemeine Bestimmung über die Eröffnung einer Erbschaft (Art. 23), dagegen im Gegensatz zu Art. 538 ZGB keine Gerichtsstandsnorm für Erb schaftsstreitigkeiten (abgesehen von Art. 28 betreffend Schweizer im Auslande). Sei die Beklagte also als im Kanton Zürich niedergelassen zu betrachten, so unterliege sie gemäß Art. 2 des Bundesgesetzes in Bezug auf ihre erbrechtlichen Verhältnisse dem zürcherischen Rechte. Das Nämliche treffe zu, wenn sie Bürgerin des Kantons Zürich sein sollte. Maßgebend sei demnach 209 des Rechtspflegegesetzes, wonach Klagen in der Regel beim Ge richte des Wohnortes des Beklagten anzubringen seien. Die Aus nahmebestimmung des Art. 93 des Einführungsgesetzes zum Schuld betreibungs und Konkursgesetz, die für Streitigkeiten über Erb schaften den Gerichtsstand des Wohnortes des Erblassers vorsehe, treffe nach der Auslegung, die diese Vorschrift erhalten habe, nicht zu, weil der Nachlaß im vorliegenden Fall sich nicht mehr am Wohnsitze des Erblassers befinde, sondern von der Witwe in Besitz genommen und in den Kanton Zürich verbracht worden sei. (Zürcher Blätter N. F. 3 Nr. 156). Hiemit stehe das Recht des Kantons Schaffhausen nicht in Widerspruch (wird im einzelnen ausgeführt) C. Gegen dieses Urteil der I. Appellationskammer des Obergerichts des Kantons Zürich richtet sich der vorliegende, rechtzeitig und formrichtig ergriffene staatsrechtliche Rekurs, mit dem Antrag auf Aufhebung desselben wegen Verletzung des Bun desgesetzes betreffend die zivilrechtlichen Verhältnisse der Niederge lassenen und Aufenthalter. Dem Rekurse wurde folgendes, namens des Waisengerichts Schaffhausen von dessen Präsidenten und Sekretär ausgestelltes Attest beigelegt: m Jahr 1899 ist in Schaffhausen der Schaffhauser Bürger O. Götzel mit Hinterlassuug eines Vermögens von zirka 200,000 Fr., einer Witwe und dreier Kinder gestorben. Nach Vorschrift der hierorts geltenden Gesetzesbestimmungen ist über den Nachlaß ein amtliches Inventar und eine Vermögensaus scheidung vorgenommen worden. Auf eine Teilung haben die Erben vorläufig verzichtet und es ist vereinbart worden, daß das Vermögen bis auf weiteres der Witwe zur Nutznießung und Verwaltung übergeben werde. Im September 1909 ist die Witwe Götzel in Berlingen, Kanton Thurgau, gestorben. Frau Alice Jucker Götzel in Zürich, eine Tochter und Erbin des verstorbenen O. Götzel, ist beim Waisengericht um Vornahme der amtlichen Teilung des Nachlasses ihres Vaters eingekommen und wir halten uns nach den hierorts bestehenden Gesetzen für verpflichtet, diesem Begehren zu entsprechen und wir werden auch die Erben behufs Vornahme der Teilung vor unsere Behörde zitieren. Daß wir zur Eröffnung der Erbschaft befugt waren, ergibt
sich aus Art. 23 des Bundesgesetzes betreffend die Rechtsver hältnisse der Niedergelassenen und Aufenthalter ohne weiteres von selbst. Nach Schaffhauser Gesetz, Privatrecht und Gesetz über das Verfahren bei Beschreibungen und Teilungen, ist nun aber für jede im Kanton eröffnete Erbschaft die amtliche In ventarisation und Teilung vorgeschrieben. Die amtliche Teilung ist auch dann vorzunehmen, wenn zunächst nur die Inventari sation stattgefunden hat und die eigentliche Teilung, wie in con creto, aufgeschoben worden ist. Durch den Wohnsitzwechsel des überlebenden Ehegatten ist hierin keine Anderung eingetreten, vide Art. 26 des Bundesgesetzes über die zivilrechtl. Verhält nisse. Danach war die Teilung des Nachlasses O. Götzel seit seinem Ableben bei uns pendent und da die Teilung nunmehr verlangt wird, so halten wir uns für verpflichtet, ihr Folge zu geben. D. Namens des Rekursbeklagten Otto Götzel wurde Ab weisung des Rekurses beantragt und dabei gegen die Würdigung des vorstehenden Attestes Einsprache erhoben, da demselben kein Beschluß des Waisengerichtes zu Grunde liege. Die einschlägigen Bestimmungen des zürcherischen Rechtspflegegesetzes und des Einführungsgesetzes zum SchKG lauten: 209 RPflG: Klagen und Gesuche sind bei dem Gerichte des Wohnortes des Beklagten anzubringen. Hat der Beklagte keinen festen Wohnsitz, so wird sein Gerichtsstand durch den Auf enthaltsort, und wenn ein solcher nicht bekannt ist, durch den letzten bekannten Aufenthaltsort bestimmt. Vorbehalten bleiben diejenigen Klagen, welche an einen beson deren Gerichtsstand gebracht werden müssen ( 212 und 213), oder nach der Wahl des Klägers gebracht werden können ( 214 bis 217), sowie die Einsprachen gegen Verehelichungen die Ehescheidungsklagen und die Klagen auf Bevormundung und Entziehung der väterlichen oder ehelichen Vormundschaft, welche am Heimatsorte des Beklagten anzubringen sind, wenn derselbe vußerhalb des Kantons wohnt. 212 RPflG: Streitigkeiten über Erbschaften und Vermächt nisse, sowie alle Klagen der Erbschaftsgläubiger gegen die Ver lassenschaft gehören, solange die Teilung noch nicht beendigt ist, vor den Gerichtsstand des Wohnortes des Erblassers. 93 Abs. 1 EfG z. SchKG: Streitigkeiten über Erbschaften und Vermächtnisse gehören, so lange die Erbansprecher dieselben noch nicht in Besitz genommen haben, vor den Gerichtsstand des Wohnorts des Erblassers. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
werden müßte, da die gegen die Rekurrentin eingeleitete Klage die erbrechtlichen Verhältnisse einer Person betrifft, deren letzter Wohn sitz sich in Schaffhausen befunden hatte; denn daß unter dem Wohnsitz, wenn es sich um einen Verstorbenen handelt, nur der letzte Wohnsitz dieses Verstorbenen gemeint sein kann, bedarf keiner Ausführung und ergibt sich übrigens per analogiam auch aus Art. 22 und 23 des Bundesgesetzes. Nun steht aber fest, daß der Erblasser der heutigen Litiganten in seinem Wohnsitzkanton Schaffhausen zugleich heimatberech tigt war. Das mehrerwähnte Bundesgesetz aber ist nach der aus drücklichen Bestimmung seines Art. 1 lediglich auf die zivilrecht lichen Verhältnisse der in einem Kanton wohnenden Niederge lassenen und Aufenthalter aus andern Kantonen anwendbar. Obwohl also, wie ausgeführt, die Erwägung, auf Grund deren die I. Appellationskammer des zürcherischen Obergerichts dazu ge langt ist, die Anwendbarkeit des Bundesgesetzes in casu zu ver neinen, auf einer unrichtigen Auslegung dieses Bundesgesetzes be ruht, so kann doch in dem Endresultat der Argumentation des angefochtenen Urteils, wonach das Bundesgesetz auf den vorlie genden Fall nicht anwendbar sei, eine Verletzung dieses Bundes gesetzes nicht erblickt werden, so unbefriedigend es auch sein mag, daß die Gerichtsbarkeit des Kantons Schaffhausen im kon kreten Falle gerade deshalb ausgeschaltet werden konnte, weil der Erblasser der Litiganten in Schaffhausen heimatberechtigt war, während, wenn er Bürger eines andern Kantons gewesen wäre, nach Art. 2 des Bundesgesetzes der Rekurs ohne weiteres be gründet erklärt werden müßte. 4. Kann, wie dargetan, in der Annahme des angefochtenen Urteils, daß das Bundesgesetz betreffend die zivilrechtlichen Verhält nisse der Niedergelassenen und Aufenthalter im vorliegenden Falle nicht anwendbar sei, eine Verletzung dieses Bundesgesetzes nicht erblickt werden, so führt dies notwendig zur Abweisung des Re kurses. Denn darnach ist die Kompetenzfrage im vorliegenden Falle mit Recht auf Grund der kantonalen Gesetzgebung ent schieden worden; ob aber diese richtig oder unrichtig interpretiert worden sei, insbesondere ob der kantonale Richter mit Recht 209 und nicht 212 des zürcherischen Rechtspflegegesetzes bezw. 93 des Einführungsgesetzes zum SchKG angewendet habe letztere Bestimmungen statuieren unter gewissen Bedingungen den Ge richtsstand des Wohnortes des Erblassers , und ob auch das schaffhauserische Recht richtig ausgelegt worden sei, entzieht sich der Überprüfung des Bundesgerichts. Dieses könnte nur im Falle eines positiven Kompetenzkonfliktes zwischen den zürcher und den schaffhauser Gerichten einschreiten; ein solcher ist jedoch formell nicht anhängig gemacht worden und liegt auch zur Zeit tatsächlich nicht vor, da im Kanton Schaffhausen lediglich namens des Waisengerichts , welches (trotz dieser seiner Bezeichnung) keine ge richtliche, sondern eine Administrativbehörde ist, die Bereitschaft zur amtlichen Teilung des Nachlasses erklärt wurde. Das Bundes gericht aber hat nicht schon im Falle der Möglichkeit oder Wahrscheinlichkeit eines Kompetenzkonfliktes einzuschreiten, sondern erst, wenn ein solcher effektiv vorhanden ist. Vergl. BGE 32 1 S. 45 f. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.