- Arteil vom 23. März 1910 in Sachen Schaffhauser
gegen Regierungsrat des Kantous St. Gallen.
Interpretation des in Art. 45 Abs. 3 BV aufgestellten Erfordernisses
der wiederholten Bestrafung wegen schwerer Vergehen als Vor-
aussetzung des Entzugs der Niederlassung. Präzisierung des durch
die Praxis aufgestellten Satzes, dass mindestens eine dieser Bestra
fungen am Orte der Niederlassung stattgefunden haben müsse :
gemeint ist seit der Niederlassung an dem Orte, aus welchem der
Betreffende ausgewiesen werden will . Ausweisung also auch zu
lässig, wenn die seit der Niederlassung erfolgte Bestrafung an
einem andern als dem Niederlassungsorte stattgefunden hat. Be
griff des schweren Vergehens im Sinne des Art. 45 BV.
Johann Schaffhauser, von Goßau, hat am 6. August
A.
1905 in der Gemeinde Tablat Niederlassung genommen. Vor der
Niederlassung war er zu folgenden Strafen verurteilt worden:
am 31. Dezember 1886 vom Bezirksgericht Goßau wegen Dieb
stahls zu 1 Monat Gefängnis; am 27. Mai 1893 vom Bezirks
gericht Rorschach wegen Ehebruchs zu 14 Tagen Gefängnis und
100 Franken Geldbuße, am 3. Juli 1899 vom Bezirksgericht
Rorschach wegen Diebstahls zu 3 Monaten Arbeitshaus. Seit der
Niederlassung in der Gemetnde Tablat ist Joh. Schaffhauser
wieder zweimal bestraft worden: am 15. Januar 1907 vom Ge
meinderat Goßau wegen Trunkenheit, Skandal, Drohung und
Mißhandlung mit 8 Tagen Gefängnis und am 25. November
1908 von der Gerichtskommission St. Gallen wegen Unterschla
gung im Rückfall mit 10 Tagen Gefängnis. Die Unterschlagung
betrifft einen Betrag von 7 Fr., den Joh. Schaffhauser von einer
Dienstmagd, Josephine Zimmermann, erhalten hatte, um ihr Kir
schen zu kaufen, den er aber für sich verwendete. Mit Beschluß
vom 29. Oktober 1909 verfügte nun der Gemeinderat von Tablat
die Ausweisung des Joh. Schaffhauser. Ein Rekurs gegen diese
Verfügung wurde vom Regierungsrat des Kantons St. Gallen
mit Beschluß vom 11. Januar 1910 abgewiesen. Aus der Be
gründung ist folgendes hervorzuheben: Schaffhauser sei zwar ein
arbeitscheuer und trunksüchtiger Mensch, so daß es begreiflich sei,
daß die Gemeinde sich seiner zu entledigen suche. Rechtlich könne
aber nur der Entzug der Niederlassung wegen wiederholter Be
strafung in Frage kommen. In der Gemeinde Tablat sei nun Joh.
Schaffhauser während der Dauer der dortigen Niederlassung nicht
bestraft worden. Unter den drei Nachbargemeinden Tablat, Strau
benzell und St. Gallen sei aber schon in den Jahren 1864/65
ein Übereinkommen getroffen worden, wonach die Ausweisungs
verfügung einer Gemeinde auch in den beiden andern Gemein
den Geltung haben solle. Der Bestrafung in einer der drei Nach
bargemeinden komme deshalb in fremdenpolizeilicher Hinsicht die
gleiche Bedeutung zu, wie der Bestrafung in der eigentlichen Nie
derlassungsgemeinde. Da die Vergehen nicht leichte seien, so sei
der Entzug der Niederlassung begründet. Das Formular, wel
ches für solche Ausweisungsverfügungen benützt wird, besagt, es
sei dem Betreffenden untersagt, während der Dauer der Auswei
sung in den Gemeinden Tablat, St. Gallen oder Straubenzell
Wohnung zu nehmen oder bei auswärtiger Wohnung hier ein
Geschäft zu betreiben oder in Arbeit zu treten.
B. Gegen diesen Beschluß des Regierungsrates des Kan
tons St. Gallen hat Joh. Schaffhauser am 31. Januar 1910
den staatsrechtlichen Rekurs ans Bundesgericht ergriffen, mit der
Begründung, daß das angefochtene Verbot ihn hiezu nötige.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Nach Art. 45 Abs. 3 BB kann die Niederlassung den
jenigen entzogen werden, welche wegen schwerer Vergehen wieder
holt gerichtlich bestraft worden sind . Nach der Praxis sowohl der
politischen Bundesbehörden (vergl. Salis, Bundesrecht, 2. Aufl.
Bd. II Nr. 610 u. 622 I) als auch des Bundesgerichtes (vergl.
AS 29 I S. 150 Erw. 2, 33 I S. 287) genügt es zum Ent
zug der Niederlassung, wenn wenigstens eine der betreffenden
Verurteilungen während der Niederlassung am Ausweisungsorte
erfolgt. Dagegen ist es keineswegs erforderlich, daß die betreffende
neue Bestrafung, wie der Regierungsrat des Kantons St. Gallen
anzunehmen scheint, am Niederlassungsorte selbst erfolgt sein
müsse. Zu dieser Auffassung mochte die Redaktion der Erwä
gungen im Urteile des Bundesgerichtes vom 13. Mai 1903 (AS
29 I S. 147 ff.) Anlaß geben, indem dort erörtert wird, ob es
zur Ausweisung genüge, wenn die auszuweisende Person sich am
Ausweisungsorte eines unsittlichen Lebenswandels schuldig gemacht
habe (a. a. O. S. 150), und indem ferner untersucht wird, ob
das Erfordernis wiederholter Bestrafung auch dann vorliege, wenn
jene am Niederlassungsort nur einmal wegen eines solchen Ver
gehens bestraft wurde (a. a. O. S. 151); endlich wird im betref
fenden Urteile als entscheidend erklärt, daß am Niederlassungsort
kein strafgerichtliches Verfahren eingeleitet worden sei (a. a. O.
S. 152). Indessen war nach dem Tatbestand in jenem Falle nur
zu beurteilen, ob seit der Niederlassung am Ausweisungsorte eine
gerichtliche Bestrafung stattgefunden haben müsse oder ob schon
ein unsittlicher Lebenswandel zur Ausweisung genüge;
diese Frage wurde dahin entschieden, daß eine gerichtliche Be
strafung seit der Niederlassung erforderlich sei, und es kann das
Urteil auch so verstanden werden, daß nur diese Frage entschieden
werden sollte. Die Auffassung, daß Voraussetzung des Entzuges
der Niederlassung eine Bestrafung am Ausweisungsort sei, wäre
aber auch sachlich nicht haltbar. Ganz abgesehen davon, daß nicht
jede Gemeinde Sitz eines Strafgerichts ist und deshalb nur auf
die Bestrafung im Gerichtssprengel, welchem die betreffende Ge
meinde angehört, abgestellt werden könnte, besteht der Grund, der
zur Aufstellung des Ausweisungsgrundes der wiederholten Be
strafung wegen schwerer Vergehen geführt hat, nämlich die Gefähr
lichkeit einer solchen Person für die öffentliche Ordnung und die
öffentliche Sicherheit, in ganz gleichem Maße, ob nun das Delikt,
auf welches die neue Bestrafung sich bezieht, am Niederlassungs
ort des betreffenden Urhebers oder Teilnehmers oder auswärts
verübt und ob es am Begehungsort oder in einem andern Ge
richtssprengel strafrechtlich geahndet worden sei. Nun ist es ja
freilich richtig, daß dann, wenn Niederlassungsort und Begehungs
ort nicht zusammenfallen, der Begehungsort dem betreffenden Täter
die Niederlassung bewilligen muß, während der bisherige Nieder
lassungsort ihm die Niederlassung entziehen darf (vergl. Burck
hard, Kommentar der BV, S. 433/34); diese juristische In
kongruenz dürfte aber, nach dem Grundgedanken des Art. 45
Abs. 3 BV, selbstverständlich nicht dadurch gehoben werden, daß
der verfassungsmäßige Tatbestand des Entzuges der Niederlassung
in irrationeller Weise auf die Begehung oder Verurteilung am Nie
derlassungsort beschränkt würde.
Kommt es sonach nicht darauf an, ob die neue Bestrafung am
Niederlassungsorte erfolgt sei, so fällt die Konvention der Ge
meinden Tablat, St. Gallen und Straubenzell vom Jahre 1864/65,
auf welche der Regierungsrat abstellte, für die Beurteilung des
vorliegenden Rekurses ganz außer Betracht.
2. Von den Bestrafungen vor der Niederlassung des Re
kurrenten in der Gemeinde Tablat sind nun die beiden Diebstahls
delikte, die mit Freiheitsstrafen von 1 und 3 Monaten geahndet
worden sind, offenbar schwere im Sinne des Art. 45 Abs. 3 BV
(vergl. BGE 22 S. 712 f.). Die Frage kann nur sein, ob auch
seit der Niederlassung eine Bestrafung wegen eines schweren
Vergehens stattgefunden habe. Dabei fällt die Bestrafung durch
den Gemeinderat von Goßau wegen Trunksucht und Skandals
usw. außer Betracht, da hier nur ein Polizeivergehen vorliegt und
da es außerdem auch fraglich erscheint, ob die Bestrafung als eine
gerichtliche im Sinne des Art. 45 Abs. 3 BV aufgefaßt werden
dürfte, indem der Gemeinderat nach der kantonalen Beamtenorga
nisation wenigstens in erster Linie eine Administrativbehörde ist.
Es bleibt daher lediglich die Bestrafung wegen Unterschlagung
vom 25. November 1908 zu berücksichtigen. Bei der Frage, ob
hier ein schweres Vergehen vorliege, ist nicht einfach darauf abzu
stellen, ob die ausgefällte Strafe eine hohe sei, sondern es ist
vielmehr die Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit
und Sittlichkeit ins Auge zu fassen (BGE 22 S. 509 f., 513
Erw. 1; 29 1 S. 292). Von diesem Gesichtspunkte aus erscheinen
aber Eigentumsdelikte im allgemeinen nicht als leichte. Im vor
liegenden Falle möchte freilich der geringe Deliktsbetrag eine Aus
nahme zu Gunsten des Rekurrenten zu rechtfertigen scheinen; in
dessen ist anderseits zu beachten, daß die Tat gegenüber einer
Dienstmagd begangen worden ist, also gegenüber einer Person,
welche nach ihren Arbeits und Lebensverhältnissen mit einem sol
chen Betrage schon rechnen muß. In Verbindung mit den früheren
Eigentumsdelikten zeigt die Tat, daß der Rekurrent sich eben nicht
scheut, die Eigentumsordnung einzubrechen, wo und wann er einen
Vorteil dabei zu erlangen glaubt, derart, daß die Rechtsordnung
durch ihn beständig bedroht erscheint; damit ist aber das Merkmal
der Gefährlichkeit für die öffentliche Sicherheit gegeben und der
Entzug der Niederlassung begründet.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.