Art. 162 OG; admissibility of the federal criminal cassation complaint against cantonal decisions still open to ordinary cantonal appeal. The remedy is excluded whenever cantonal law provides an ordinary appellate path by which the decision may be reviewed by a higher authority vested with equivalent cognition, regardless of the denomination of that remedy. In Zurich, negative decisions of municipal police authorities are challengeable to the Statthalter under the law on the organisation of district authorities; such decisions therefore do not qualify as final cantonal decisions for the purposes of Art. 162 OG (consid. 1). The Federal Court will not enter into a cassation complaint lodged directly against such an order.
kompetenz an eine höhere Instanz übertragendes Rechtsmittel, das mit dem Namen Berufung, im Sinne von Appellation, bezeichnet werden will, weiter gezogen werden kann. Diesem Erfordernis entspricht jedoch der vorliegende Bescheid des Gemeinderates Ober rieden nicht. Es handelt sich dabei um eine Verfügung des Ge meinderates in seiner Stellung als Gemeindepolizeibehörde. Solche Verfügungen jedenfalls diejenigen negativen Inhalts, durch welche einer Strafanzeige keine Folge gegeben wird sind aber nach der zürcherischen Rechtsordnung in einem ordentlichen In stanzenzuge, der den erörterten Charakter trägt, weiterziehbar. Als den Gemeindebehörden derart übergeordnete Instanz nennt nämlich das zürcherische Gesetz betreffend die Organisation der Bezirksbe jörden vom Jahre 1904 den Statthalter: Er entscheidet , laut 14 Satz 3 daselbst, in erster Instanz über Rekurse und Be schwerden gegen Verfügungen der Gemeindepolizeibehörden, die an ihn gezogen werden . Daß dieser kantonale Rechtsweg gege benenfalls den Kassationsklägern zu Gebote gestanden hätte, erhellt sowohl aus dem vom Instruktionsrichter eingeholten Befunde des Präsidenten des zürcherischen Obergerichts, als auch aus Wett stein, Kommentar der Gemeindegesetzgebung des Kantons Zürich, S. 305 unter Ziffer 906 in fine. Die vorliegende Kassationsbe schwerde erweist sich somit als prozessualisch unstatthaft. Demnach hat der Kassationshof erkannt: Auf die Kassationsbeschwerde wird nicht eingetreten.