- Entscheid vom 21. Juni 1910 in Sachen Hurni.
Art. 17 ff. SchKG: Kompetenzausscheidung zwischen den Aufsichtsbe
hörden des requirierenden und des requirierten Amtes. Art. 274 ff.
SchKG: Arrestvollzug. Zuständiges Amt. Forumbegründende Wir
kung des Arrestbefehls bezw. Zulässigkeit der Arrestvollstreckung
auf dem Requisitionsweg
A. Am 15. April 1910 erwirkte der Rekurrent F. Hurni,
Restaurateur in Neuenburg, beim Gerichtspräsidenten von Boudry
für eine Forderung von 10,000 Fr. gegen die Eheleute Beck
Bessire in Mett gestützt auf Art. 272 Ziff. 2 SchKG einen Ar
restbefehl auf das in einem auf der Station Colombier befindlichen,
zur Spedition nach Biel bestimmten Eisenbahnwagen enthaltene
Mobiliar. Die Arrestbehörde beauftragte das Betreibungsamt
Auvernier als dasjenige der gelegenen Sache mit dem Arrestvoll
zug. Als der vollziehende Beamte zur Arrestierung schreiten wollte,
war der Wagen aber bereits weiterspediert worden. Das Betrei
bungsamt Auvernier ersuchte daher dasjenige von Biel telegra
phisch um Vornahme des Arrestes. Das Betreibungsamt Biel
entsprach dem Requisitionsgesuch und vollzog den Arrest am fol
genden Tag auf dem Bahnhof Biel, nachdem der Rekursgegner
Beck die Güterexpedition Biel bereits mit der Weiterspedition des
Wagens nach Mett beauftragt hatte.
B. Hierauf beschwerten sich die Eheleute Beck Bessire bei der
kantonalen bernischen Aufsichtsbehörde, mit dem Begehren um
Aufhebung des Arrestes. Zur Begründung machten sie geltend,
die bielerische Arrestvollzugsbehörde könne nur auf Geheiß der
dortigen Arrestbehörde handeln, nicht aber auf Weisung einer
fremden Arrestbehörde, da Art. 89 SchKG auf das Arrestver
fahren nicht anwendbar sei. Da die verarrestierten Gegenstände
sich auf dem Bahnhof Biel befanden, wäre denn auch der Gerichts
präsident von Biel zur Bewilligung des Arrestes einzig kompetent
gewesen. Gleichzeitig legten die Eheleute Beck Bessire auch bei den
neuenburgischen Aufsichtsbehörden Beschwerde ein.
Die bernische kantonale Aufsichtsbehörde hat die Beschwerde
mit Entscheid vom 14. Mai 1910 begründet erklärt und demge
mäß den angefochtenen Arrestvollzug aufgehoben. Dieser Entscheid
ist wie folgt begründet: Die Analogie des Art. 89 SchKG treffe
in der Tat nicht zu, indem dem Betreibungsamt die Befugnis
nicht zustehe, den Arrest aus eigener Machtvollkommenheit zu voll
ziehen, und es daher auch nicht von sich aus ein anderes Betrei
bungsamt mit dem Arrestvollzug beauftragen dürfe. Übrigens
schließe Art. 275 SchKG den Art. 89 geradezu aus, indem er
nur auf die Art. 91 bis 109 verweise. Es könne daher der von
Jaeger (Anm. 2 zu Art. 272) vertretenen gegenteiligen Auffas
sung nicht beigepflichtet werden, obschon zuzugeben sei, daß es im
Interesse der Raschheit des Verfahrens angezeigt wäre, daß in
einem solchen Fall nach Analogie von Art. 89 SchKG progre
diert werden könnte. Eher dürfte es sich rechtfertigen, in Fällen,
wo Gefahr im Verzuge liege, den Schuldner in analoger An
wendung der die Sichernng des Retentionsrechts bezweckenden
Art. 283 und 284 SchKG mit Polizeigewalt an der Fortschaf
fung der Arrestgegenstände und der Vereitelung der Beschlagnahme
derselben zu hindern.
C. Gegen diesen ihm am 31. Mai zur Kenntnis gelangten
Entscheid hat der Arrestgläubiger Hurni innert Frist ans Bun
desgericht rekurriert und beantragt, es sei unter Aufhebung des
Vorentscheides der vom Betreibungsamt Biel vollzogene Arrest in
Kraft zu erklären. Der Rekurrent führt unter Berufung auf
Jaeger (loc. cit.) aus, daß der analogen Anwendung von
Art. 89 SchKG auf das Arrestverfahren nichts entgegenstehe und
daß dieselbe zugelassen werden müsse, ansonst ein Arrestvollzug in
solchen Fällen geradezu unmöglich würde. Eine analoge Anwen
dung der von der bernischen Aufsichtsbehörde herangezogenen
Art. 283 und 284 SchKG sei dagegen schon aus dem Grunde
ausgeschlossen, weil es sich dabei um Ausnahmebestimmungen
handle, welche nicht ausdehnend interpretiert werden dürfen.
Die Vorinstanz hat von Gegenbemerkungen zum Rekurse ab
gesehen, die Rekursgegner Beck Bessire haben auf dessen Abweisung
angetragen.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- Der vorliegende Rekurs müßte schon von der Erwägung
aus gutgeheißen werden, daß der bernischen kantonalen Aufsichts
behörde zur Beurteilung der Beschwerde die Kompetenz abging.
Das Betreibungsamt Biel hat in casu, wie es selber feststellt,
lediglich als requirierte Amtsstelle gehandelt. Über die Zulässigkeit
der Requisitionshandlung an sich könnten nun konstanter Praxis
gemäß nur die Aufsichtsbehörden des requirierenden Amtes,
d. h. des Betreibungsamtes Auvernier, entscheiden.
Bei den Aufsichtsbehörden des requirierten Amtes hätte höch
stens darüber Beschwerde geführt werden können, daß der dem
Amt erteilte Auftrag nicht formgerecht ausgeführt worden sei. Die
Rekursgegner haben jedoch dem Betreibungsamt Biel keinerlei
Formwidrigkeiten vorgeworfen, sondern die Zulässigkeit der von
ihm geleisteten Rechtshülfe bezw. seine Zuständigkeit überhaupt an
gefochten. Sie haben denn auch gleichzeitig bei den bernischen
und den neuenburgischen Aufsichtsbehörden Beschwerde geführt
und es ist die bernische kantonale Aufsichtsbehörde zu Unrecht auf
die bei ihr eingelegte Beschwerde eingetreten.
- Aber auch in materieller Beziehung kann der Auffassung
der Vorinstanz nicht beigepflichtet werden.
Es ist davon auszugehen, daß das Gesetz die Zuständigkeit des
Amtes, welches den Arrestbefehl zu vollziehen hat, nicht selbständig
regelt. Es beschränkt sich darauf, die Behörde des Ortes, wo das
mit Arrest zu belegende Vermögensstück sich befindet, zum Erlaß
des Arrestbefehls als zuständig zu erklären (Art. 272) und im
Anschluß hieran zu bestimmen, daß die Arrestbehörde den Betrei
bungsbeamten mit der Vollziehung des Arrestes beauftrage
(Art. 274). Hierunter kann nur der zum Sprengel der Arrest
behörde gehörende Betreibungsbeamte des Ortes der gelegenen
Sache verstanden sein, m. a. W. das Arrestforum wird nicht
durch den Arrestvollzug, sondern durch den Arrestbefehl be
stimmt, wobei das Gesetz freilich offenbar von der Annahme aus
geht, daß Arrestbefehl und Arrestvollzug zeitlich so rasch aufein
ander folgen, daß eine Diskrepanz des Ortes der gelegenen Sache
bei diesen beiden Akten nicht möglich sei.
Verändert sich nun aber der Standort des Arrestgegenstandes
in der Zwischenzeit seit Erlaß des Arrestbefehls bis zum Vollzug,
wie in casu, so fragt sich, ob dadurch die erteilte Arrestbewilli
gung hinfällig werde, sodaß am neuen Standort erst wieder ein
neuer Arrestbefehl erwirkt werden müßte. Nur wenn diese Frage
zu bejahen ist, würde sich nach dem Gesagten die Auffassung der
Vorinstanz als zutreffend erweisen.
Weder der Wortlaut, noch der Sinn und Geist des Gesetzes,
noch die Interessen der Beteiligten verlangen jedoch, daß sie be
jaht werde; vielmehr sprechen überwiegende Gründe dafür, daß
ein von der zuständigen Behörde ausgestellter Arrestbefehl vom
Schuldner durch die Entfernung der Objekte in einen andern
Kreis nicht hinfällig gemacht werden kann. Die Wirksamkeit des
Arrestes erschöpft sich, da es kein Vorzugsrecht auf die arrestierten
Objekte gibt, im wesentlichen darin, daß er ein Spezialforum
begründet. Diese Funktion erfüllt nun schon der Arrestbefehl an
sich, ohne Rücksicht auf seinen Vollzug, welchem nur die Bedeu
tung der Sicherung der Arrestobjekte für die spätere Betreibung
am Ort der Arrestbewilligung zukommt. Warum diese Sicherung
nicht auch requisitionsweise durch ein anderes Amt sollte effektuiert
AS 36 I 1910
werden können, ist nicht einzusehen. Auch in der ordentlichen Be
treibung hängt ja die Zuständigkeit zur Durchführung der Betrei
bung nicht davon ab, daß im Moment des Vollzuges der Pfän
dung das Objekt sich im betreffenden Betreibungskreise befinde,
sondern maßgebend und forumbegründend ist, ohne Rücksicht auf
einen spätern Wechsel des Domizils des Schuldners oder des
Standortes der Sache, die Pfändungsanzeige. Die nämliche Be
deutung kommt im Arrestverfahren dem Arrestbefehl zu.
3. Demgegenüber vermag die Argumentation der Vorinstanz
nicht aufzukommen. Der Verschiedenheit zwischen der Pfändung
und dem Arrest kann ausschlaggebende Bedeutung nicht beigelegt
werden, zumal die Vollstreckungsbehörden ja den Arrestbehörden
nicht subordiniert, sondern koordiniert sind (vergl. den Entscheid
des Bundesgerichts vom 2. Oktober 1906 i. S. Dreifuß AS
Sep. Ausg. 9 Nr. 52 ). Die Vorinstanz macht sodann geltend
und hierin ist ihr Hauptargument zu erblicken , Art. 275
SchKG erkläre wohl die Art. 91 109 auf das Arrestverfahren
anwendbar, nicht aber den Art. 89. Damit sei die Vollstreckung
eines Arrestes auf dem Requisitionsweg geradezu ausgeschlossen.
Abgesehen davon, daß der Hauptinhalt des Art. 89, d. h. die Vor
schrift, die Pfändung sei innert drei Tagen nach Empfang des Fort
setzungsbegehrens zu vollziehen, für das Arrestverfahren von vorn
herein außer Betracht fiel und die Nichterwähnung des Art. 89
sich schon daraus zur Genüge erklären würde, ist zu sagen, daß
das Gesetz eben, wie bereits konstatiert, den Normalfall im Auge
gehabt und daher unterlassen hat, die Ausnahmefälle besonders
zu regeln. Dafür, daß diese Unterlassung eine gewollte war, liegt
nach dem Gesagten ein genügender Anhaltspunkt nicht vor, son
dern man hat es mit einer wirklichen Lücke zu tun, welche unter
Berücksichtigung der praktischen Bedürfnisse im Sinn und Geist
des Gesetzes auszufüllen dem Richter obliegt.
4. Daß nun die praktischen Bedürfnisse eine solche Lösung
gebieterisch verlangen, wird von keiner Seite bestritten. Andernfalls
hätte es der Schuldner in der Hand, einen von der zuständigen
Behörde in gesetzlicher Weise erlassenen Arrestbefehl unwirksam zu
machen und müßte der Arrestgläubiger einem ambulanten Schuld
(Anm. d. Red. f. Publ.)
Ges.-Ausg. 32 I Nr. 108 S. 727 ff.
ner gegenüber in jedem neuen Arrestbezirk, in welchen die zu ver
arrestierenden Gegenstände verbracht werden, einen neuen Arrest
befehl erwirken und auch so noch Gefahr laufen, überhaupt nie
zu einer effektiven Arrestierung zu gelangen, obschon gerade in
einem solchen Fall ein wirksames Sicherungsmittel am meisten
not tut. Der Umstand, daß der Schuldner, in der Absicht, sich
der Erfüllung seiner Verbindlichkeiten zu entziehen, Vermögens
gegenstände beiseite schafft, sich flüchtig macht oder Anstalten zur
Flucht trifft, ist denn auch vom Gesetz zum selbständigen Arrest
grund erhoben worden (auf den gestützt der vorliegende Arrest be
willigt worden ist), ein weiterer Beweis dafür, daß man dem
gesetzlichen Gedanken und Willen nur durch die Annahme gerecht
wird, daß das im Moment des rechtsgültigen Erlasses des Ar
restbefehls zum Arrestvollzug zuständige Betreibungsamt seine
Zuständigkett behält, auch wenn vor dem Vollzug die Gegenstände
aus dem Betreibungskreis entfernt werden.
Das von der Vorinstanz für die Fälle, wo Gefahr im Verzug
liegt, angeregte Verfahren findet dagegen im Gesetz keine Stütze
und erweist sich durchaus nicht als geeignet, die von ihr zugege
benen Schwierigkeiten einer andern Lösung zu vermeiden.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird gutgeheißen und damit unter Anfhebung
des Vorentscheides der vom Betreibungsamt Biel vollzogene Arrest
in Kraft erklärt.